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Urteil

7 A 5020/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0302.7A5020.98.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 1. September 1997 und 3. September 1997 sowie die zu diesen Ordnungsverfügungen ergangenen Widerspruchsbescheide des Landrats des H. vom 15. Januar 1998 werden insoweit aufgehoben, als in ihnen ein Zwangsgeld angedroht wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils 2/5 und der Beklagte 1/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 1. September 1997 und 3. September 1997 sowie die zu diesen Ordnungsverfügungen ergangenen Widerspruchsbescheide des Landrats des H. vom 15. Januar 1998 werden insoweit aufgehoben, als in ihnen ein Zwangsgeld angedroht wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils 2/5 und der Beklagte 1/5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen Ordnungsverfügungen des Beklagten, mit denen ihnen aufgegeben wurde, ein auf ihrem in B. gelegenen Grundstück S. weg 14 (Gemarkung B. Flur 23 Flurstück 860) errichtetes Rankgerüst zu beseitigen. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Klägerin liegt nordöstlich des Sonnenwegs. Es grenzt mit seiner rückwärtigen Nordseite an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück H. Straße 12 (Flurstück 801) und seiner rückwärtigen Ostseite an das gleichfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück J. weg 8 (Flurstück 599). Im nordöstlichen Bereich - zu den beiden genannten Nachbargrundstücken hin - haben die Kläger in einem Abstand von knapp 1 m zur Grundstücksgrenze das strittige Rankgerüst errichtet. Dieses besteht aus insgesamt acht Feldern, von denen jeweils vier parallel zu den rückwärtigen Grenzen des Grundstücks der Kläger aufeinander zulaufen. Die in einem Abstand von ca. 2 m errichteten Pfosten der einzelnen Felder bestehen aus 9,5 x 9,5 cm starkem Kantholz. Sie sind in U-Ankern befestigt, die in einem Fundament im Boden einbetoniert sind. Der obere Abschluss von Pfosten zu Pfosten besteht aus Kanthölzern derselben Stärke, wobei die Höhe des Abschlusses in Richtung auf die Nordostecke des Grundstücks jeweils um eine Kantholzstärke zunimmt und durchgehend 3 m über dem Gelände des Grundstücks der Kläger deutlich übersteigt. In den Feldern sind jeweils 6 Querstreben aus Dachlatten angebracht. Nachdem der Beklagte auf die Errichtung des Rankgerüsts hingewiesen worden war, gab er den Klägern nach vorheriger Anhörung mit den angefochtenen Ordnungsverfügungen auf, das Rankgerüst unverzüglich nach Erhalt der Ordnungsverfügung, spätestens bis zum 19. September 1997 zu beseitigen. Zur Begründung führte er aus, das genehmigungspflichtige Rankgerüst sei formell und materiell illegal. Es verstoße gegen § 6 BauO NW, füge sich nicht im Sinne von § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße wegen seiner fraglichen Standsicherheit gegen § 3 Abs. 1 BauO NW. Für den Fall, dass die Kläger der Ordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend nachkämen, drohte er ihnen jeweils ein Zwangsgeld von 1.000,-- DM an. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Widersprüche der Kläger wies der Landrat des H. mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Januar 1998 zurück. Dabei teilte er die Auffassung des Beklagten, dass das Rankgerüst gegen § 6 BauO NW verstoße, weil von ihm Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Die Kläger haben daraufhin am 12. Februar 1998 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie insbesondere vorgetragen, das Rankgerüst sei als Element der Gartengestaltung genehmigungsfrei. Von ihm gingen auch keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, da es nicht den Eindruck einer geschlossenen Wand erwecke. Die Kläger haben beantragt, die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 1./3. September 1997 und die Widerspruchsbescheide des Landrats des H. vom 15. Januar 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich insbesondere auf die angefochtenen Bescheide bezogen und die dort angesprochenen Aspekte weiter vertieft. Mit dem angefochtenen, den Bevollmächtigten der Kläger am 26. September 1998 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 22. Oktober 1998 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 18. Februar 1999, den Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 25. Februar 1999, hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben am 22. März 1999 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Sie meinen weiterhin, das Rankgerüst sei nicht genehmigungspflichtig und verstoße auch nicht gegen § 6 BauO NW. Es habe keine geschlossenen Wände und keine dichte Verlattung, sodass es keine unzumutbare Beschattung bewirke. Mit seiner Lückenhaftigkeit vermittele es einen offenen Eindruck. Es könne ferner nicht von einem vollständigen Bewuchs ausgegangen werden, auch bewirke eine nur zeitweilige Wirkung des Bewuchses keine gebäudegleiche Wirkung. Schließlich stehe der Verwaltung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Wirkun-gen wie von Gebäuden" ein Beurteilungsspielraum zu. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen. Gemäß Beschluss vom 10. Januar 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 13. Februar 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Beseitigungsanordnungen nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, weil die Beseitigungsanordnungen rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen. Mit dem Verwaltungsgericht kann dahinstehen, ob das strittige Rankgerüst einer Baugenehmigung bedarf und wegen deren Fehlen formell illegal ist. Auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen sind nicht von den Anforderungen des materiellen Baurechts freigestellt. Ihre Beseitigung kann daher verlangt werden, wenn sie materiellem Baurecht widersprechen. Letzteres ist hier der Fall, weil das Rankgerüst gegen § 6 BauO NRW verstößt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass die Abstandregelungen des § 6 BauO NW auf das Rankgerüst anzuwenden sind, auch wenn es sich bei ihm nicht um ein Gebäude iSv § 2 Abs. 2 BauO NW handelt. Von dem Rankgerüst gehen jedenfalls Wirkungen wie von Gebäuden aus, sodass für diese Anlage die Abstandregelungen des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW nach Absatz 10 dieser Vorschrift sinngemäß gelten. Dabei ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zunächst anzumerken, dass das Tatbestandsmerkmal "Wirkungen wie von Gebäuden" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Ausfüllung durch eine konkrete bauliche Anlage der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Davon, dass der Gesetzgeber der Verwaltung bei der Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals einen - gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren - Beurteilungsspielraum eingeräumt hätte, kann keine Rede sein. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Vgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Februar 1987 - 7 A 1671/86 -; Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 - NWVBl. 1993, 224; Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = NVwZ 1998, 978; Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 - BRS 62 Nr. 133. Diesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen vergleichbar sind die von dem strittigen Rankgerüst ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen auf die Nachbargrenze, auch wenn das Gerüst als - optisch nicht vollständig geschlossen erscheinende - aus mehreren Feldern bestehende Holzkonstruktion mit Pfosten, oberen Abschlussbalken und in den einzelnen Feldern waagerecht parallel zueinander verlaufenden Querlatten ausgestaltet ist. Insoweit kommt hinsichtlich des hier im Vordergrund stehenden optischen Erscheinungsbildes bei der Frage, ob von dieser Anlage im abstandrechtlichen Sinne Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, zum einen dem Aspekt der Höhe, die 3 m deutlich überschreitet, besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NW, Urteil vom 29.08.1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = NVwZ 1998, 978; Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 - BRS 62 Nr. 133. Zum anderen können auch die seitlichen Dimensionen der strittigen Anlage nicht vernachlässigt werden, die sich entlang zweier Grundstücksgrenzen über eine Gesamtlänge von rd. 16 m erstreckt. Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch die vorliegenden Lichtbilder plastisch verdeutlicht wird, vermittelt die Konstruktion des Gerüsts, auch wenn man durch es hindurchblicken kann, optisch jedenfalls den Eindruck von wandähnlichen flächigen Begrenzungen. Die markant in Erscheinung tretenden Pfosten und Abschlussbalken rahmen die einzelnen Felder der Anlage ein und führen im Zusammenwirken mit den parallel angebrachten Querlatten dazu, dass die Anlage trotz der vorhandenen offenen Bereiche als in sich geschlossenes, den dahinter liegenden Raum deutlich abgrenzendes Bauwerk erscheint. Diese einer Wand vergleichbaren Wirkungen werden in besonderen Maße durch die bereits angesprochenen Dimensionen der Anlage verstärkt. Die hierdurch bedingte Massierung der für die Konstruktion benötigten Holzteile gewinnt eine optische Dominanz, die die offenen Bereiche des Gerüsts deutlich in den Hintergrund treten und nur als untergeordnete Elemente der Konstruktion erscheinen lässt. Insgesamt nähern sich die von dem Gerüst eingenommenen, winklig zueinander angeordneten Flächen von mehr als 3 m Höhe und jeweils 8 m Breite bereits den Dimensionen eines kleineren Bungalows. Damit ist schon auf Grund der konstruktiven Elemente der Anlage - trotz ihrer in gewissem Umfang durchlässigen Gitterkonstruktion - eine hinsichtlich des optisch beengenden Eindrucks einem Gebäude vergleichbare belastende Wirkung zu bejahen. Dieser Eindruck wird zusätzlich noch durch die Funktion als Rankgerüst für Kletterpflanzen verstärkt; denn diese bestimmungsgemäße Nutzung des Gerüsts führt jedenfalls zeitweise dazu, dass die durchlässigen Elemente der Konstruktion noch weiter in den Hintergrund treten und die bereits konstruktiv vorgegebene flächenhafte Wirkung zusätzlich verstärkt wird. Gehen nach alledem von dem strittigen Rankgerüst Wirkungen wie von Gebäuden aus, folgt hieraus - wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat - seine Unvereinbarkeit mit § 6 BauO NRW. Hinsichtlich der in den angefochtenen Ordnungsverfügungen zugleich enthaltenen Zwangsgeldandrohungen ist die Berufung hingegen begründet, da diese mit § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW nicht vereinbar sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Nach der genannten Vorschrift ist - abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderfällen - bei der Androhung von Zwangsmitteln dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Daran fehlt es hier. Die den Klägern gesetzte Frist bis zum 19. September 1997, die mit rd. zwei Wochen ohnehin zu knapp bemessen sein dürfte, wird den Anforderungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil sie auf einen Zeitpunkt bezogen ist, der noch vor dem Ablauf der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung liegt. Da die Frist schon bei dem - zulässigen - Ausnutzen der Widerspruchsfrist bis zur Einlegung dieses Rechtsmittels abläuft und erst recht obsolet wird, wenn das Rechtsmittel zulässigerweise eingelegt wird und die Anordnung wegen des dadurch eingetretenen Suspensiveffekts nicht befolgt werden muss, ist eine solche Fristsetzung nicht angemessen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW. Zwangsmittelandrohungen, die - wie hier - mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, ohne dass dieser bereits vollziehbar ist, sind daher nur dann mit einer angemessenen Frist versehen, wenn diese auf einen Zeitpunkt bezogen wird, in dem die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist bei Verwaltungsakten, deren Anfechtung den Suspensiveffekt auslöst, regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Frist auf einen Zeitraum nach Bestandskraft des Verwaltungsakts bezogen wird. Vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1985 - 7 A 2311/82 - BRS 44 Nr. 209. Die hiernach gegebene Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung hat - entgegen der Auffassung der Kläger - keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (Besei- tigungsanordnung). Der Verwaltungsakt, der mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden soll, und die gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NW für die Anwendung des Verwaltungszwangs erforderliche Androhung des Zwangsmittels sind zwei einem jeweils eigenen rechtlichen Schicksal zugängliche Verwaltungsakte, wie schon daraus folgt, dass sie unabhängig voneinander erlassen werden können. Daran ändert sich nichts, wenn sie - wie hier - gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NW in einem Bescheid miteinander verbunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.