Gerichtsbescheid
25 K 77/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0506.25K77.02.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.12.2001 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von dieser entrichteten Gebühren in Höhe von 12.117,81 EUR zuzüglich 4 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 30.08.2002 zurück zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.12.2001 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von dieser entrichteten Gebühren in Höhe von 12.117,81 EUR zuzüglich 4 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 30.08.2002 zurück zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Mit Gebührenbescheid vom 16.07.2001 forderte die Beklagte von der Klägerin für die Bearbeitung von 79 Anträgen auf Registrierung nach §§ 38, 39 Arzneimittelgesetz (AMG) bis zur Einstellung der Registrierungsverfahren infolge Rücknahme der Anträge durch die Klägerin eine Gebühr in Höhe von 79 x 300,00 DM = 23.700,00 DM. Zur Begründung ist im Bescheid ausgeführt, dass die in der einschlägigen Kostenverordnung vorgesehene Grundgebühr von 2.100,00 DM pro Antrag auf 300,00 DM reduziert worden sei, weil die wissenschaftliche Prüfung der Anträge noch nicht aufgenommen worden sei und deshalb nur Gebühren für den administrativen Aufwand bei der Erfassung und Verteilung zu erheben seien. Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor: Eine sachliche Bearbeitung im Sinne des § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) habe im Zeitpunkt der Antragsrücknahme noch nicht begonnen; deshalb sei keine Gebühr zu erheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass sämtliche Anträge nach Erfassung, Registrierung und Aktenanlegung in das Antragsbearbeitungssystem eingegeben und damit inhaltlich durchgesehen und bewertet worden seien. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gebührentatbestand der Bearbeitung eines Antrags bis zur Rücknahme im AMG selbst vorhanden sein; derzeit sei nur der Tatbestand einer abgeschlossenen Entscheidung normiert. Die Klägerin beantragt sinngemäß: Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.12.2001 wird Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von dieser entrichteten Gebühren in Höhe von 12.117,81 EUR zuzüglich 4 % seit Rechtshängigkeit zurück zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Eine inhaltliche Vorprüfung der Anträge habe stattgefunden; nur deshalb habe die Klägerin von der Beklagten den Hinweis bekommen können, dass die Anträge wenig Aussicht auf Erfolg hätten, und danach die Anträge zurücknehmen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des Verfahrens 25 K 78/02, und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Für die Gebührenerhebung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die von der Beklagten vorgenommene Verwaltungstätigkeit im Bereich der Registrierung (also nicht der Zulassung) von Arzneimitteln (§ 38 ff AMG) konnte weder nach § 39 Abs. 3 AMG in Verbindung mit den Vorschriften der dazu erlassenen Kostenverordnung für Registrierungen noch nach der für Antragsrücknahmen grundsätzlich einschlägigen Vorschrift des § 15 Abs. 2 VwKostG abgerechnet werden. § 39 Abs. 3 AMG lässt die Erhebung von Gebühren beziehungsweise Kosten im Bereich der Registrierung durch Rechtsverordnung zwar grundsätzlich zu, bindet den Verordnungsspielraum aber an eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zulassung. Die insoweit maßgeblichen Kostenvorschriften finden sich in § 33 Abs. 1 AMG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 11.12.1998; ab dem 06.08.2004 gilt eine neue Fassung, siehe unten - - und in den dazu erlassenen Vorschriften der einschlägigen Kostenverordnung für Zulassungen von Arzneimitteln. Nach § 33 Abs. 1 AMG erhebt die Beklagte Gebühren für die "Entscheidungen über die Zulassung" sowie für "andere Amtshandlungen". Die Beklagte hat im vorliegenden Registrierungsverfahren (wegen Antragsrücknahme vor einer möglichen Bescheidung nach § 39 AMG) aber keine Entscheidung im Sinne der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 33 Abs. 1 AMG getroffen. Die Beklagte kann deshalb für die im Vorfeld einer Bescheidung angefallenen Verwaltungstätigkeiten - etwa die Antragserfassung und Aktenanlegung sowie eine fachliche Vorprüfung - - keine Gebühren und Auslagen erheben, auch nicht nach der ansonsten für Antragsrücknahmen einschlägigen Vorschrift des § 15 Abs. 2 VwKostG (anwendbar über § 33 Abs. 3 AMG), ebenfalls nicht nach der für Antragsrücknahmen einschlägigen Kostenverordnung für Zulassung beziehungsweise Registrierung und auch nicht als Gegenleistung für eine "andere Amtshandlung" nach § 33 Abs. 1 AMG. Das Gericht folgt der auch auf die arzneimittelrechtlichen Gebührenvorschriften anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG, Urteil vom 24.03.1999 - 8 C 27.97 -, DVBl. 1999, 1650 (zu ähnlich formulierten atomrechtlichen Gebührentatbeständen)- wonach die gesetzliche Beschränkung der Gebührenerhebung auf "Entscheidungen" eine Gebührenerhebung für die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens vor der beantragten Bescheidung ausschließt, und zwar auch für den Fall einer Antragsrücknahme mit oder ohne Einstellungsverfügung. Anderer Ansicht, jeweils ohne Benennen der oben genannten Entscheidung des BVerwG und ohne nähere Begründung: Rehmann, AMG, 2003, § 33 Rn. 1 am Ende; Kloesel/Cyran, AMG, § 33 Nr. 4; Sander, AMG, § 33 Nr. 5; VG Berlin, Urteil vom 23.11.2000 - VG 14 A 452. 98 -, Seite 15 oben. Der Wortlaut der Vorschrift des § 33 Abs. 1 AMG, der allgemeine und juristische Sprachgebrauch sowie die in § 33 Abs. 1 AMG vorgenommene Differenzierung zwischen "Entscheidungen" und "anderen Amtshandlungen" lassen eine Auslegung des Entscheidungsbegriffs in einen umfassenden Amtshandlungsbegriff, einbeziehend also auch die bloße Verfahrenstätigkeit vor der beantragten abschließenden Regelung, nicht zu. Daran ändert auch die in § 33 Abs. 3 AMG normierte Bezugnahme auf das VwKostG nichts, weil dieses Gesetz fachgesetzliche Gebührentatbestände voraussetzt und diese weder ersetzen noch erweitern kann. Dasselbe gilt für die Benennung des gebührenrechtlichen Tatbestandes der Rücknahme eines Antrags in den einschlägigen Kostenverordnungen, die insoweit der Ermächtigungsgrundlage widersprechen. Die kostenrechtlich nicht ungewöhnliche Beschränkung der Kostenpflicht auf echte Entscheidungen und die damit verbundene "Honorierung" der Antragsrücknahme - vgl. etwa die differenzierten Kostenregelung für das gerichtliche Verfahren - mögen vorliegend rechtspolitisch unerwünscht sein; ihnen kann nach der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht durch eine erweiternde Auslegung oder einen - im Abgabenrecht unzulässigen - Analogieschluss begegnet werden, sondern nur durch eine Neufassung der einschlägigen gesetzlichen Kostenvorschrift. Aus diesem Grunde können Verfahrenshandlungen bezüglich einer beantragten Entscheidung bis zur Antragsrücknahme auch nicht unter die "anderen Amtshandlungen" nach § 33 Abs. 1 AMG fallen, weil diese Amtshandlungen ersichtlich nur Tätigkeiten erfassen sollen, die außerhalb einer mit einem Antrag bezweckten Entscheidung anfallen (wie etwa Stellungnahmen, Auskünfte, Bescheinigungen und Beglaubigungen, Beratungen, Einsichtnahmen und Herstellen von Kopien - vgl. § 9 der Kostenverordnung für Zulassungen beziehungsweise § 6 der Kostenverordnung für Registrierungen). Das Gericht weist darauf hin, dass die seit ab 06.08.2004 gültige Änderung des (über § 39 Abs. 3 AMG entsprechend anwendbaren) § 33 Abs. 1 AMG mit einer (zusätzlichen) Gebühr "für die Bearbeitung von Anträgen" einen Tatbestand enthält, der auch die Verwaltungstätigkeit vor einer formellen Bescheidung/Entscheidung abdecken dürfte und damit eine Gebührenerhebung für Antragsrücknahmen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 VwKostG und der einschlägigen Kostenverordnungen rechtfertigen dürfte. Eine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Verwaltungstätigkeiten kann dieser Gesetzesneufassung jedoch nicht beigemessen werden. Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin ab Rechtshängigkeit des bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung, also mit Eingang des insoweit allein maßgeblichen Schriftsatzes vom 30.08.2002 bei Gericht (und nicht bereits mit Anhängigkeit der reinen Anfechtungsklage) zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.