Urteil
3 K 39/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0914.3K39.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die im Jahre 1950 geborene Klägerin ist geschieden und hat zwei in den Jahren 1984 und 1987 geborene Kinder. 3 Nach der Ersten Staatsprüfung leistete sie vom 01.09.1976 bis zum 28.02.1978 den Vorbereitungsdienst, den sie mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung abschloss. 4 Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Ernennung zur Studienrätin zur Anstellung an der Gesamtschule L. erfolgte zum 01.03.1978. 5 Mit Wirkung vom 01.03.1981 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt. 6 Aus der Beurlaubung nach § 85a LBG wurde sie auf ihren Antrag mit Wirkung vom 01.02.1995 an das H. -Gymnasium in H1. versetzt. 7 Nach Angaben der Klägerin war sie im Jahre 2001 bei der Bewerbung um eine A-14-Stelle erfolglos geblieben. Sie habe sich im Frühjahr 2001 beworben gehabt, der Schuldezernent habe aber eine dienstliche Beurteilung verweigert und sie gezwungen, ihre Bewerbung zurückzuziehen. 8 Mit einem undatiertem Schreiben (vorauss. Ende September 2001) bat die Mutter eines Schülers, Frau Z., die Klägerin um Rückruf wegen der Arbeit und der korrekten Note der von ihrem Sohn geschriebenen Arbeit. Sie gab an, bei Aufgabe 5 sei eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, bei Aufgabe 8 könne sie die Punktevergabe nicht nachvollziehen und die gegebenen Punkte seien falsch addiert worden. 9 Mit ebenfalls undatiertem Schreiben (FAX) vom Oktober 2001 beschwerte Frau Z. sich beim Schulleiter über die Klägerin. Sie gab u.a. an, am 02.10.2001 von der Klägerin angerufen worden und u.a. als unverschämte Mutter, die im Heft ihres Sohnes rumgeschmiert habe, bezeichnet worden zu sein. Die Klägerin habe gesagt, sie werde die Note nicht ändern. 10 Mit Schreiben vom 29.10.2001 erklärte die Klägerin gegenüber der Schulleitung, mit den Ergebnissen des am 27.10.2001 geführten Gesprächs zwischen ihr, Frau Z., einem Vertreter des Lehrerrates und des stellvertretenden Schulleiters StD B. nicht zufrieden zu sein. Sie bitte um Beachtung und Bereinigung. Problematisch seien nach wie vor die Tatsachen, dass eine Mutter angesichts eines bagatellhaften Versehens ihrerseits, das selbstverständlich korrigiert werde, um die Note herum so viele Bemerkungen geschrieben habe, dass eine Korrektur der Note daneben gar nicht mehr möglich gewesen sei. Sie betrachte die von Frau Z. erhobenen Vorwürfe als verletzend und abwertend, sowohl ihre Arbeit als auch ihre Person würden dadurch in ein negatives Licht gerückt. Die Aussagen stellten eine Verleumdung und üble Nachrede dar. Sie habe in dem Gespräch am Montag (27.10.) darum gebeten, dass zur Dokumentierung des Ergebnisses des Gesprächs, nämlich dass den Vorwürfen jede sachliche Grundlage fehle, eine Zurücknahme der Vorwürfe in schriftlicher Form, ebenfalls gerichtet an den Schulleiter, durch Frau Z. erfolgen würde. Dies habe diese abgelehnt. Es solle nicht zum Umgangsstil an einer Schule werden, dass Eltern sich an die Schulleitung wendeten, bevor sie mit dem Betroffenen in einem persönlichen Gespräch versucht hätten, Unklarheiten auszuräumen. Sie bitte den stellvertretenden Schulleiter Frau Z. mitzuteilen, dass die Vorwürfe sich als sachlich nicht begründet erwiesen und daher aufgelöst hätten und dass sie, die Klägerin, eine persönliche Entschuldigung in schriftlicher Form erwarte. 11 Ebenfalls am 29.10.2001 korrigierte die Klägerin die Note des Schülers Z. 12 In dem schriftlichen Vermerk vom 02.11.2001 legte der stellvertretende Leiter des H. -Gymnasiums in H1. nieder, dass das Gespräch mit der Klägerin und Frau Z. zu einem klaren Ergebnis geführt habe. Indem die Klägerin nun eine Entschuldigung fordere, stelle sie die Kausalkette auf den Kopf und konstruiere für sich die Rolle der Beleidigten. Frau Z. habe das Gespräch mit der Absicht geführt, Vorwürfe zu klären und aus der Welt zu schaffen. Das sei auch geschehen und es bestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Der Kerninhalt des Faxes sei Gegenstand eines Vorgesprächs mit der Klägerin gewesen. Eine Befragung des Schülers habe auch deutlich gemacht, dass wegen der überschießenden Reaktion der Klägerin eine Versachlichung habe vorgenommen werden müssen, was auch geschehen sei. 13 Mit Schreiben vom 06.11.2001 wandten sich Schüler an die Klägerin und artikulierten Probleme mit dem Mathematikunterricht der Klägerin. 14 Nach einer Aktennotiz der Schulleitung vom 19.11.2001 war die Klägerin mit einer Schülerin bei der Schulleitung erschienen und hatte um ein erzieherisches Gespräch gebeten. 15 Mit Aktennotiz vom 20.11.2001 legte die Klassenlehrerin der Klasse 7f des H. -Gymnasiums (Frau R.) den Inhalt eines Ereignisses am 14.11.2001 nieder. Sie gab an, seit längerer Zeit mit dem Unmut von Eltern und Schülern über den Mathematikunter-richt (der Klägerin) konfrontiert worden zu sein. Sie führte ferner aus, an diesem Tag in ein Gespräch mit einer Kollegin vertieft gewesen zu sein, als die Klägerin von hinten an sie herangetreten und sie lauthals vor Kollegen beschimpft habe. Bemühungen, den Sachverhalt zu erklären, seien mit der Äußerung, die Klägerin verweigere jedes Gespräch mit ihr, abgetan worden. Auch am nächsten Tag sei die Klägerin nicht bereit gewesen, zuzuhören. 16 Nach einer Aktennotiz der Schulleitung vom 03.12.2001 wollte die Klägerin kein Gespräch führen. 17 In der Folgezeit legte die Klägerin gegenüber der Schulleitung ihre Sicht der Dinge dar, auch zwei an dem Gespräch am 14.11.2001 anwesende Kolleginnen legten ihre Sicht des Vorfalls dar. Der Lehrerrat versuchte ergebnislos einzugreifen. 18 Mit Bericht vom 16.01.2002 wandte sich der Schulleiter des Gymnasiums H. , Dr. X. , in H1. an die Bezirksregierung. Er berichtete über die Konfrontation im Oktober 2001 zwischen der Mutter des Schülers Z. und der Klägerin. Anlass sei eine offensichtlich falsch korrigierte Mathematikarbeit des Schülers gewesen. Am Verhalten der Klägerin sei in diesem Zusammenhang zu beanstanden gewesen, dass sie eine Mutter brüskiert und zumindest den Eindruck erweckt habe, als hätte sie dem Schüler und dessen Schwester aus disziplinarischen Gründen mit der Vergabe schlechter Noten gedroht. Die Einsicht in das eigene Fehlverhalten habe bereits im Ansatz gefehlt; die Abmahnungen seiner damaligen Vertreter seien ohne Wirkung geblieben. Wegen einer weiteren Schülerin, die sich weigere, an dem nach ihrer Ansicht unproduktiven Unterricht der Klägerin teilzunehmen, habe sich die Klägerin äußerst polemisch mit der Klassenleiterin der betroffenen Schülerin, Frau R., angelegt. Gespräche, zu denen die Klägerin dienstlich verpflichtet sei oder auch vom Schulleiter ausdrücklich verpflichtet werde, lehne sie ab. Die Klägerin sei insgesamt zu einer großen Belastung für das kollegiale Wohlbefinden geworden. Tendenzen zu diesem auffälligen Verhalten habe er schon lange beobachtet und auch schon öfter darüber berichtet; die augenblickliche Situation stelle aber eine beunruhigende Verschärfung der Lage dar. Er wiederhole daher seine Bitte um alsbaldige Versetzung der Klägerin oder zumindest um angemessene dienst- rechtliche Maßnahmen, die bewirkten, dass die Klägerin ihr Agieren nachhaltig ändere. 19 In ihren Stellungnahmen vom 23.01.2002 an die Schulleitung wegen des Berichts vom 16.01.2002, an die Bezirksregierung vom 02.02.2002, zu der Aktennotiz vom 20.12.2001, vom 02.02.2002 zu dem Gedächtnisprotokoll der Frau R. vom 20.11.2001, vom 02.02.2002 zu den Protokollen der Sitzungen des Lehrerrates im Dezember 2001, vom 02.02.2002 zu der Aktennotiz vom 03.12.2001, vom 02.02.2002 zu der Aktennotiz vom 19.11.2001 und vom 02.02.2002 über die Ereignisse im Lehrerzimmer am 14.11.2001 stellte die Klägerin den Sachverhalt jeweils anders dar als die übrigen Beteiligten. 20 Mit erneutem Bericht der Schulleitung des H. -Gymnasiums vom 25.02.2002 an die Bezirksregierung wurde um die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen gebeten. 21 Mit Schreiben der Bezirksregierung vom 28.02.2002 wurde der Schulleiter um Überarbeitung des Berichts vom 16.01.2002 gebeten. Der Bericht solle detaillierte Ausführungen zu dem Verhalten der Klägerin und zu dem vom Schulleiter bzw. dessen Vertretern eingeleiteten Maßnahmen enthalten und der Klägerin auch zur Kenntnis gebracht werden. Sollte die Klägerin sich weiterhin weigern, Anweisungen zu einer Teilnahme an einem Gespräch zu folgen, so empfehle es sich aus Beweisgründen, diese Anweisungen schriftlich zu erteilen. 22 Mit Bericht der Schulleitung vom 11.03.2002 erfolgte eine inhaltliche Ergänzung an die Bezirksregierung. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2002 an die Bezirksregierung Stellung. 23 Am 18.03.2002 fand bei der Bezirksregierung Köln ein Dienstgespräch mit der Klägerin statt, an dem auf Seiten der Bezirksregierung u.a. Frau ORRín Kaumanns teilnahm. Danach wurde die Klägerin in einem zweistündigen Gespräch eindringlich auf ihre Dienstpflichten und im Besonderen auf ihre Pflicht, dienstliche Anweisungen des Schulleiters zu befolgen, auch wenn sie sie nicht für gerechtfertigt halte, hingewiesen. 24 Über ein mit der Klägerin am 12.04.2002 geführtes Gespräch legte der Schulleiter ebenfalls eine Aktennotiz an, zu der die Klägerin am 15.04.2002 Stellung nahm. 25 Mit Schreiben vom 26.04.2002 beantragte die Klägerin bei der Schiedsperson der Stadt Lohmar ein Sühneverfahren wegen Beleidigung und übler Nachrede gegen die Kollegin Frau R.. Unter dem 02.05.2002 wurde Frau R. vom Schiedsamt Lohmar II zur Schlichtungsverhandlung geladen. 26 Der stellvertretende Schulleiter fertigte über das dienstliche Verhalten der Klägerin am 30.04.2002 eine Aktennotiz, der Schulleiter fertigte eine Aktennotiz über ein am 03.05.2002 mit der Klägerin geführtes Gespräch und berichtete mit Schreiben vom selben Tag an die Bezirksregierung über das dienstliche Verhalten der Klägerin. Die Klägerin nahm gegenüber der Bezirksregierung mit Schreiben vom 08.05.2002 zu dem Bericht der Schulleitung vom 03.05.2002 Stellung. 27 Der Ausspruch einer Missbilligung gegen die Klägerin durch die Bezirksregierung erfolgte am 14.06.2002. 28 Bereits unter dem 28.05.2002 hatte die Klägerin sich auf eine Beförderungsstelle A 14 am Gymnasium H. in H1. beworben. In dem Leistungsbericht vom 04.07.2002 der Schulleitung am H. -Gymnasium aus Anlass der Bewerbung um die A-14-Stelle ist u.a. ausgeführt, fachlich seien hin und wieder Klage geführt worden. Zahlreicher seien die Klagen über ihre Leistung als Pädagogin und Erzieherin ausgefallen. Es bestehe u.a. eine auffällige Blockade einer Selbstwahrnehmung". Die Klägerin nahm am 11.07.2002 zum Leistungsbericht Stellung. 29 Unter dem 08.07.2002 bat der Beklagte den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer bei der Bezirksregierung Köln um Zustimmung zur Versetzung der Klägerin an das Gymnasium X1. zum 01.08.2002 und gab zur Begründung an, die Versetzung sei wegen Störung des Schulfriedens aus dienstlichen Gründen erforderlich. Der Personalrat stimmte der Maßnahme zu. 30 Mit Verfügung vom 12.07.2002 wurde die Klägerin gemäß § 28 LBG aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01.08.2002 zum Dietrich-Bonhoeffer- Gymnasium X1. versetzt. 31 In einem Brief vom 19.07.2002 an die Bezirksregierung Köln räumte die Klägerin Dissonanzen im letzten halben Jahr an ihrer bisherigen Schule zwischen der Schulleitung und ihr ein. Sie wolle aber nicht nach X1. versetzt werden, sondern dann eher nach Köln. 32 Mit Schreiben vom 31.07.2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Versetzungs-bescheid vom 12.07.2002 ein. Mit Schreiben vom 28.08.2002 beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung. Mit Bescheid vom 28.11.2002 wurde der Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung vom 12.07.2002 zurückgewiesen. Gleichzeitig lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. 33 Am 30.12.2002 hat die Klägerin Klage gegen die Versetzungsentscheidung erhoben (3 K 11032/02), über die noch nicht entschieden ist. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt. 34 Mit Schreiben vom 14.09.2002 hatte die Klägerin Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die ebenfalls an ihrer Schule tätige Kollegin Frau R. erhoben. Die Schulleitung nahm am 24.10.2002, Frau R. nahm am 26.10.2002 zu der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 14.09.2002 Stellung. Mit Erlass vom 18.11.2002 wies die Bezirksregierung Köln die Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin zurück. 35 Mit Schreiben vom 25.11.2002 wurde ihr ein Hausverbot für das städtische Gymnasium Köln-E. erteilt, an der der frühere Schulleiter des H. - Gymnasiums - Dr. X. - jetzt tätig ist. 36 Die dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung der Klägerin auf eine Beförderungsstelle erfolgte am 28.11.2002 durch LRSD Gosmann. Mit Vorschlag vom 05.12.2002 wurde für die Besetzung der Beförderungsstelle Gymnasium H. H1. eine Konkurrentin ausgewählt. Mit Schreiben vom 09.12.2002 wurde die Klägerin aufgrund der dienstlichen Beurteilung vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen. Unter dem 13.12.2002 zog die Klägerin ihre Bewerbung um die Beförderungsstelle am H. -Gymnasium zurück. 37 Unter dem 11.12.2002 berichtete LRSD Gosmann über einen angeblichen Bestechungsversuch durch die Klägerin. 38 Mit Schreiben vom 07.01.2003 - bei Gericht eingegangen am 13.01.2003 - beantragte die Klägerin, die Vergabe der Beförderungsstelle am H. - Gymnasium auszusetzen und sie wieder in das Beförderungsverfahren mit aufzunehmen. Mit Beschluss vom 10.02.2003 - 3 L 74/03 - lehnte das Gericht den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab; mit Beschluss vom 12.06.2003 wurde die Beschwerde der Klägerin vom OVG NRW zurückgewiesen (6 B 706/03). 39 Mit Schreiben vom 08.01.2003 bat die Bezirksregierung um eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin, da ihr Verhalten zu der Annahme berechtige, dass sie ihrem Beruf als Lehrerin nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen könne. 40 Am 15.01.2003 erfolgte die Strafanzeige gegen die Klägerin wegen des Versuchs der Bestechung des schulfachlichen Dezernenten mit dem Ziel der Aufhebung der dienst-lichen Beurteilung. 41 Mit Schreiben vom 17.04.2003 teilte die Bezirksregierung Köln dem Gesundheitsamt H1. mit, das Zurruhesetzungsverfahren gegen die Klägerin werde ohne amtsärztliche Untersuchung fortgeführt, da diese sich weigere, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. 42 Mit Schreiben vom 17.04.2003 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angehört. Zur Begründung wurde angegeben, aus der Weigerung der Klägerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, werde der für die Klägerin ungünstigere Rückschluss der Dienstunfähigkeit gezogen. Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 17.04.2003 um Zustimmung zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gebeten. 43 Unter dem 28.04.2003 beschwerte die Klägerin sich gegen die Rechtsdezernentin Frau ORRín Kaumanns. Mit Schreiben vom 12.05.2003 legte die Klägerin gegen die Weisungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Widerspruch ein. 44 Mit Bescheid vom 23.06.2003 wurde der Widerspruch gegen die Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen. Am 18.07.2003 hat die Klägerin gegen die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Klage erhoben (3 K 4544/03), über die noch nicht entschieden ist. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt. 45 Der ebenfalls am 18.07.2003 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 06.08.2003 (3 L 1706/03) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es spreche vieles für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Beklagten und das Interesse der Klägerin habe hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten. Mit Beschluss vom 25.09.2003 - 6 B 1871/03 - wurde die Beschwerde der Klägerin durch das OVG NRW zurückgewiesen und ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin biete keinen Grund, vom Fehlen eines hinreichenden Anlasses für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung auszugehen. 46 Am 16.05.2003 erfolgte die Anklage gegen die Klägerin wegen Angebotes eines Vorteils in - 83 Js 80/03 -. In der Folgezeit erfolgte ein Strafantrag vom 06.06.2003 gegen die Klägerin wegen Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung vom 05.08.2003 stellte die Staatsanwaltschaft Köln - 28 Js 555/03 - das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs ein, weil die zu erwartende Strafe wegen einer in einem anderen Verfahren zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle. 47 Mit Schreiben vom 07.08.2003 - bei Gericht eingegangen am 14.08.2003 - stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Bezirksregierung Köln, insbesondere gegen Herrn LRSD Gosmann und Frau ORRín Kaumanns mit dem Ziel, bestimmte Äußerungen zu unterlassen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 25.08.2003 (3 L 1979/03) mit der Begründung zurückgewiesen, eine unangemessene oder unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin sei nicht gegeben. Die Beschwerde wurde durch das OVG NRW mit Beschluss vom 06.10.2003 - 6 B 1998/03 - zurückgewiesen, in dem ausgeführt ist, das Gebot der Verhältnismäßigkeit bzw. Angemessenheit sei durch die in Rede stehenden Äußerungen beachtet worden. 48 Mit Bescheid vom 17.11.2003 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die dienstliche Beurteilung vom 28.11.2002 zurückgewiesen. Am 18.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben (3 K 9725/03), in der sie begehrt, die dienstliche Beurteilung vom 28.11.2002 wegen Vorschriftenwidrigkeit und Fehlerhaftigkeit aufzuheben. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt. 49 Am 18.11.2003 erhob die Klägerin Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau ORRín Kaumanns. 50 Unter dem 26.11.2003 bewarb die Klägerin sich auf eine A-14 Stelle am Dietrich- Bonhoeffer-Gymnasium in X1. . 51 Mit Schreiben vom 20.01.2004 beantragte die Bezirksregierung Köln die Zustimmung des Personalrates zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand. Gleichzeitig wurde die Anhörung vom 17.04.2003 zurückgezogen. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.01.2004 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört. Mit Schreiben vom 16.02.2004 teilte der Personalrat mit, er habe durch Enthaltung aller Mitglieder des Personalrats der Vorlage zugestimmt. 52 Mit Schreiben vom 07.03.2004 - bei Gericht eingegangen am 23.03.2004 - beantragte die Klägerin eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, sie in das Beförderungs-verfahren auf die Stelle am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium in X1. aufzunehmen. Mit Beschluss vom 21.04.2004 (3 L 813/04) gab das Gericht dem Beklagten auf, die Bewerbung der Klägerin nicht mit der Begründung nicht zu berücksichtigen, sie sei unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Ruhestand versetzt. Mit Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 946/03 - hob das OVG NRW diese Entscheidung auf, nachdem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vollziehbar geworden war. 53 Mit Bericht vom 10.03.2004 berichtete der Schulleiter des Dietrich-Bonhoeffer- Gymnasiums der Stadt X1. , OStD K., dem Beklagten über die Unterrichtstätigkeit der Klägerin. 54 Mit Bescheid vom 22.03.2004 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Ende des Monats nach Zustellung der Verfügung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 LBG in den Ruhestand und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Verfügung an. 55 Mit Schriftsatz vom 26.03.2004 - eingegangen am 31.03.2004 - beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, Aufhebung und Widerruf mit dem Ziel, das Zurruhesetzungsverfahren zu stoppen. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 20.04.2004 (3 L 898/04) wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab. 56 Mit weiterem Schriftsatz vom 26.03.2004 - eingegangen am 31.03.2004 - beantragte die Klägerin die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand. Mit Beschluss vom 21.04.2004 (3 L 899/04) gab das Gericht dem Antrag statt und führte aus, die gesetzliche Voraussetzung eines ärztlichen Gutachtens über die Dienstfähigkeit der Klägerin habe nicht vorgelegen. Mit Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 947/04 - hob das OVG NRW diese Entscheidung auf und führte aus, die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei zwar nicht - wie es grundsätzlich erforderlich sei - mittels eines ärztlichen Gutachtens festgesellt worden. Die Weigerung der Klägerin, sich untersuchen zu lassen sowie der Umstand, dass ihr bisheriges Verhalten Anlass zu erheblichen Zweifeln an ihrer Fähigkeit, ihren Dienst als Studienrätin zu versehen, begründet hätten, rechtfertigten es, von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin auszugehen. 57 Mit Schreiben vom 22.03.2004 an das Amtsgericht Gummersbach beantragte der Beklagte die Einrichtung einer Betreuung. Mit Schreiben vom 02.09.2004 wandte die Klägerin sich an das Amtsgericht Gummersbach und trug vor, für eine Betreuung fehle jede Grundlage. Sie empfinde die Verfahrensbeantragung als Beleidigung, Verleumdung und es sei geboten, diese Vorgänge kurzfristig zu stoppen. Bei Zuwiderhandlung solle ein Ordnungsgeld oder eine Strafe verhängt werden. Mit Beschluss vom 11.10.2004 erklärte das Amtsgericht Gummersbach den Rechtsweg für unzulässig, da es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handele und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln. Mit Beschluss vom 04.11.2004 - 16 XVII 174/04 - stellte das Amtsgericht das Verfahren auf Betreuung ein, da die Klägerin ihre Rechte ausreichend selbst wahrnehmen könne. Mit Schreiben vom 24.11.2004 erklärte die Klägerin, sie ziehe den Punkt Betreuungsantrag" zurück. Nach einem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 24.11.2004 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren formlos eingestellt (3 AR 47/04). 58 Die Klägerin führte unter dem 24.03.2004 aus, sie halte die Verleumdungen, die über sie in der Behörde vorgetragen worden seien, für unsachlich, erlogen und haltlos. Einem Dienstvorgesetzten stünden solche Äußerungen über die Persönlichkeit eines Beamten in keinster Weise zu. Die Aufforderungen zur amtärztlichen Untersuchung zum Nachweis ihrer Dienstfähigkeit seien von Anfang an ohne rechtliche und sachliche Grundlage gewesen. Nach den Dienstvorschriften sei ein Schulleiter und auch eine Rechtsabteilung verpflichtet, vor der Verhängung irgendwelcher Maßnahmen den Beschuldigten zu den Beschwerden zu hören. Dieses Recht werde jedem Schüler in der Schule, jedem Delinquenten in unserer Justiz zuteil, hier in ihrem Fall aber ganz offensichtlich übergangen. Dadurch werde die Verfügung fehlerhaft und unwirksam. Sie fordere, die Verfügung gegen sie zurückzunehmen und sie, ihrem Wunsch gemäß, sofort nach Köln zu versetzen. 59 Mit Schriftsatz vom 09.05.2004 - eingegangen am 10.05.2004 - beantragte die Klägerin die Aufnahme in das Beförderungsverfahren an der Dietrich-Bonhoeffer- Schule und Durchführung des Beförderungsverfahrens mit dem Unterrichtsbesuch eines Schuldezernenten und Fertigung einer dienstlichen Beurteilung. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 25.05.2004 (3 L 1238/04) wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgelehnt, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2004 bestätigt hatte, dass die Klägerin im Beförderungsverfahren berücksichtigt werden werde. 60 Mit Schriftsatz vom 09.05.2004 - eingegangen am 10.05.2004 - hat die Klägerin Klage erhoben (3 K 3430/04) mit dem Ziel, das Schreiben des Schulleiters des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums der Stadt X1. vom 10.03.2004 aus den Personalakten zu entfernen und inhaltlich zu widerrufen. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt. 61 Mit Schreiben vom 18.05.2004 erhob der Schulleiter des städtischen Gymnasiums Köln-E. - Dr. X. - Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Klägerin. 62 Mit Schreiben vom 06.07.2004 - eingegangen am 07.07.2004 - beantragte die Klägerin die Anordnung der Verschiebung bzw. Aussetzung des Unterrichtsbesuchs durch den schulfachlichen Dezernenten Gosmann am 12.07.2004 aus Anlass ihrer Bewerbung für die Stelle an der Dietrich-Bonhoeffer-Schule, da sie den Schuldezernenten wegen Befangenheit ablehne. Mit Beschluss vom 07.07.2004 (3 L 1946/04) lehnte das Gericht diesen Antrag ab. 63 Am 04.10.2004 beantragte die Klägerin die sofortige Wegversetzung vom Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium in X1. . Die Schulleitung berichtete unter dem 11.10.2004 über die Unterrichtstätigkeit der Klägerin am Dietrich-Bonhoeffer- Gymnasium in X1. seit dem 01.08.2002. Mit Schreiben vom 27.10.2004 beantragte die Klägerin die sofortige Versetzung an das städtische Gymnasium Köln- E. . 64 Am 18.10.2004 erhob die Klägerin erneut Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Rechtsdezernentin Frau Kaumanns und den Schuldezernenten Herrn Gosmann. 65 Mit Schreiben vom 09.11.2004 stellte die Klägerin Strafanzeige gegen die Schulpflegschaftsvorsitzende des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums, Frau T., wegen Beleidigung u.a.. Mit Schreiben vom 12.12.2004 stellte die Klägerin Strafanzeige gegen Herrn D., Lehrer am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium, wegen Beleidigung u.a.. Mit Schreiben vom 16.12.2004 stellte die Klägerin Strafanzeige gegen das ehemalige Schulpflegschaftsmitglied des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums, Frau W., wegen Beleidigung u.a.. 66 Das am 07.12.2004 anhängig gemachte Verfahren wegen behaupteter ehrverletzender Erklärungen durch Frau ORRín Kaumanns (3 L 3310/04) wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt. 67 Am 14.12.2004 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Aussetzung der Vergabe der Beförderungsstelle am Dietrich- Bonhoeffer-Gymnasium sowie der Aushändigung der auf der Grundlage der am 12.07.2004 durchgeführten Unterrichtsprüfung erstellten dienstlichen Beurteilung (3 L 3371/04). Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt. 68 Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2004 - eingegangen am 18.12.2004 - beantragte die Klägerin, sie sofort zu reaktivieren und ihr eine Schule entsprechend ihren Versetzungsanträgen zuzuweisen. Das Verfahren (3 L 3424/04) wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt. 69 Mit Bescheid vom 20.12.2004 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 22.03.2004 zurückgewiesen. 70 Am 03.01.2005 hat die Klägerin gegen die Versetzung in den Ruhestand Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, es stelle sich die Frage, ob ein Gutachten überhaupt eine tatsächliche und praktische Dienstunfähigkeit feststellen könne, denn primär gehe es um eine medizinische Untersuchung, die bei ihr nicht notwendig sei, da sie keine Krankheiten und keine Fehlzeiten habe. Die Aufgaben, die ein Lehrer zu verrichten habe, seien in der Dienstordnung aufgezählt. Bis zum März 2002 habe es keine Negativberichte in ihrer Personalakte gegeben, sondern erst später, als man an ihrer damaligen Schule versucht habe, sie durch ein konstruiertes Beschwerdeverfahren wegen Schulfriedensstörung von der Schule wegzubekommen, weil man ihr dort keine A-14-Stelle habe geben wollen und weil 3 - 4 Kollegen sie unbedingt versetzt haben wollten. Dabei seien ihr keine dienstlich- sachlichen Vorhaltungen entgegengebracht worden, sondern es seien rein subjektive, dienstunrelevante unsachliche und verleumderische Vorträge getätigt worden. Die Forderung nach einer Amtsarztuntersuchung stelle für sie eine noch höhere Bekundung von Missachtung dar und sei nicht akzeptabel. Die Untersuchung sei völlig unbegründet und werde als Repressions- und Diskriminierungsinstrument gegen sie unzulässigerweise eingesetzt. 71 Nach ihrer Meinung behandele man sie so nachteilig, weil man ihr keine A-14- Stelle geben wolle, denn zu der Zeit, 2002, hätten die Auseinandersetzungen begonnen, nachdem es in über 24-jähriger Dienstzeit keine Auseinandersetzungen gegeben habe. Sie habe ihre Bewerbungen auch aus dem Grunde wiederholt, da sie durch dienstliche Beurteilungen eine Anerkennung der geleisteten Arbeit erwarte und eine Honorierung eben dieser Arbeit, wenn man eine Beförderungsstelle erhalte. Sie erwarte sie trotz der gegenwärtigen Auseinandersetzung für sich. Das Ausstehen der dienstlichen Beurteilung auf ihre Bewerbung vom 23.11.2003 halte sie für ein weiteres Beispiel für das fehlerhafte Arbeiten der für sie zuständigen Dezernentin bei der Bezirksregierung. Anerkennung ihrer Person habe sie von anderen Dezernenten der Bezirksregierung erhalten, von Moderatoren von Fortbildungsveranstaltungen, von zahlreichen Referendaren sowie von Eltern, Schülern und Kollegen. Die im Vergleich dazu sehr wenigen Personen, nämlich vier bis sechs, die sich schriftlich negativ über sie geäußert hätten, dürften deswegen eigentlich überhaupt nicht ins Gewicht fallen, vor allem deswegen nicht, weil die Schulleiter immer auf Anweisung durch die vorgesetzten Dezernenten Schriftstücke verfasst hätten, die gar nicht den Tatsachen entsprächen. Die Schulleiter seien beauftragt worden, positive Arbeitsergebnisse von ihr zu unterdrücken. Es treffe sie außerordentlich, dass Herr OStD Dr. X. ebenfalls beauftragt worden sei, gegen sie Position zu ergreifen und Beschwerde über sie zu führen, denn er sei ihr aus einer siebenjährigen sehr positiven Zusammenarbeit am Gymnasium H. bekannt. Sie sei fest der Meinung, dass Herr Dr. X. das Hausverbot in seiner jetzigen Schule auf Veranlassung durch die Rechtsdezernentin ausgesprochen habe, damit er nicht in ihre Aus-einandersetzungen mit der Behörde involviert und von ihr um Unterstützung gebeten werden könne. Dr. X. habe keine Gründe gehabt, ein solches Hausverbot zu stellen und dies nur auf Anweisung getan, denn er habe vorher selbst Kontakt zu ihr aufgenommen, als er zu dem Schiedsmanntermin am 13.09.2002 erschienen sei, bei dem er eigentlich nicht hätte anwesend sein müssen. Auch auf dem ersten Schulfest am U. -Gymnasium im September 2002 habe er nichts dagegen gehabt, als sie sich mit einem ihrer Söhne ca. 2 Stunden dort aufgehalten habe. Erst im Nachhinein habe er diesen Schulfestbesuch auf Anforderung durch die Rechtsdezernentin negativ bewertet. Ebenso sei seine zweite Dienstaufsichtsbeschwerde in Auftrag gegeben worden und die Inhalte und angeblichen Beschwerden seien absolut harmlos bzw. unzutreffend. 72 Die Klägerin beantragt, 73 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 zu verpflichten, sie wieder in den aktiven Dienst aufzunehmen und ihr ihre Bezüge, die sie während der Ruhezeit nicht in vollem Umfang erhalten habe, nachzuzahlen. 74 Der Beklagte bezieht sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren und beantragt, 75 die Klage abzuweisen. 76 Mit Beschluss vom 18.01.2005 wurde das Gesundheitsamt um Abgabe einer ggf. auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme gebeten, ob bei der Klägerin ein Krankheitsbild vorliege, auf Grund dessen sie unfähig sei, ihre Amtspflichten als Lehrerin zu erfüllen. Die Klägerin ist der Aufforderung zur Untersuchung nicht nachgekommen. Der Amtsarzt hat daraufhin unter dem 05.08.2005 eine amtsärztliche Stellungnahme abgegeben. 77 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der übrigen Verfahren gleichen Rubrums sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten der Klägerin Bezug genommen. 78 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 79 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 80 Ermächtigungsgrundlage für eine Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 45 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Danach ist ein Beamter auf Lebenszeit oder Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist. 81 Die formellen Voraussetzungen für eine Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sind gegeben. Sie ist vor der beabsichtigten Maßnahme entsprechend § 47 Abs. 1 LBG NRW mit Schreiben vom 20.01.2004 angehört worden. Die gemäß den §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 9 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderliche Zustimmung des Personalrats ist - unter dem 16.02.2004 - ebenso erfolgt, wie die vorherige Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen). 82 Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.03.2004 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht, wie es gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 LBG NRW grundsätzlich erforderlich ist, mittels eines ärztlichen Gutachtens festgestellt worden; denn die Klägerin hat die Erstellung eines derartigen Gutachtens verhindert, weil sie sich trotz ihrer aus § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW resultierenden Verpflichtung, sich auf Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, 83 vgl. insoweit Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 06.08.2003 - 3 L 1706/03 - und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.09.2003 - 6 B 1871/03 -. 84 Der Weigerung der Klägerin, sich (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen, ist in Bezug auf eine etwaige Dienstunfähigkeit eine zusätzliche negative Indizwirkung beizumessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 85 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 09. 1997 - 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, 574 und BVerwG, Beschluss vom 19. 07. 2000 - 1 D 13.00 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, 246 86 stellt es angesichts des in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten (um dessen Reaktivierung es geht), wenn dieser ohne hinreichenden Grund der Weisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung (vgl § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) nicht nachkommt. 87 Vgl. in diesem Zusammenhang auch zu § 73 des Bundesbeamtengesetzes: BVerwG, Urteil vom 27. 11. 1969 - III D 26.68 - , BVerwGE 43, 30; BVerwG, Beschluss vom 16. 03. 1984 - 1 DB 4.84 -, BVerwGE 76, 142. 88 Das gilt auch im umgekehrten Falle, wenn es wie hier um die vorzeitige Zurruhesetzung eines aktiven Beamten wegen Dienstunfähigkeit geht. 89 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2002 - 6 A 4385/01 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: September 2004, § 45 LBG NRW, Rdnr. 62 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 - a.a.O. 90 Das bisherige Verhalten der Klägerin hat Anlass zu erheblichen Zweifeln an ihrer Fähigkeit, ihren Dienst als Studienrätin zu versehen, gegeben. Bereits die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren war durch das erkennende Gericht mit Beschluss vom vom 06.08.2003 (3 L 1706/03) im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt worden, es spreche vieles für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Beklagten und das Interesse der Klägerin habe hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten. Mit Beschluss vom 25.09.2003 - 6 B 1871/03 - hatte das OVG NRW die Entscheidung bestätigt. Die auf einer nachhaltigen irrigen Rechtsansicht der Klägerin beruhende Weigerung der Untersuchung selbst in diesem gerichtlichen Verfahren rechtfertigen es, in Verbindung mit der auf der Auswertung der vorgelegten Akten vorgenommenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2005 von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin auszugehen. 91 Der Begriff Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher (bzw., bezieht man die Richter und Soldaten mit ein, dienstrechtlicher) Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß etwaiger einzelner körperlicher Gebrechen oder sonstiger gesundheitlicher Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. 92 Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn Auffälligkeiten des Beamten darauf schließen lassen, dass der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. 93 Vgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Urteil vom 17.10.1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148, und Beschluss vom 23.01.1989 - 2 B 182.88 -, DÖD 1989, 236; OVG NRW, Urteile vom 27.01.2001 - 1 A 2265/99 -, vom 21.07.2000 - 12 A 4969/98 -, vom 10.02.1999 - 12 A 316/97 - und vom 26.02.1998 - 12 A 5347/96 -; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 45 Rn. 20 ff. 94 Vorliegend folgt die Dienstunfähigkeit der Klägerin neben der soeben geschilderten Indizwirkung der Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überzeugung des Gerichts aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2005, in der unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG NRW vom 17.10.2004 ausgeführt ist, eine Vielzahl von über die Klägerin dokumentierten Auffälligkeiten deuteten auf eine bei ihr vorhandene starke Konfliktbereitschaft sowie auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit hin. So habe sie in kurzer Zeit mit den verschiedensten Personen - Eltern von Schülern, Kollegen, ehemaliger Schulleiter, Beamte der Schulaufsicht - erhebliche Konflikte ausgetragen, die teilweise bis zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hätten. Die deutlich verminderte Kritikfähigkeit habe letztlich zur Dienstunfähigkeit geführt. 95 Die Auswertung der umfangreichen Gerichts- und Verwaltungsakten verstärkt und bestätigt die Einschätzung, dass die Klägerin für einen weiteren Dienst als Lehrerin in einem Kollegium und vor einer Klasse nicht fähig ist, wobei angesichts der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Klägerin offen bleiben kann, ob sie durch eine Therapie ihre Dienstfähigkeit wiedererlangen kann. Für den Zeitpunkt der maßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung wie auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin in keinem der von ihr persönlich verfassten, umfangreichen Schriftsätze an die Schulleitung der verschiedenen Schulen, in denen sie seit 2001 eingesetzt war, an die Bezirksregierung, das Gericht und die Staatsanwaltschaft ein eigenes substantielles Fehlverhalten auch nur ansatzweise in Betracht gezogen hat. Vielmehr macht sie für ihre Situation jeweils andere Personen verantwortlich, darunter Eltern von Schülern sowie Kollegen, sowie insbesondere die Rechtsdezernentin der Bezirksregierung Köln, der sie in diesem Zusammenhang u.a. Parteilichkeit, Befangenheit und Falschvortrag wider besseres Wissen sowie die Begehung von Straftaten im Amt, wie Nötigung, Verleumdung, Beleidigung, falsche Verdächtigung, Falschaussage und Urkundenfälschung jeweils zu ihren - der Klägerin - Lasten vorwirft. 96 Die Realitätsferne der Klägerin wird - beispielhaft - bereits darin deutlich, dass sie bei dem frühesten dokumentierten Konflikt mit dem Schüler Z. im Jahre 2001 nach einem Monat und einem Gespräch bei der Schulleitung am 27.10.2001 die von ihr selbst - zutreffend - als bagatellhaftes Versehen bezeichnete unzutreffende Note erst am 29.10.2001 korrigiert hat. Ihre Ausführungen im Schreiben vom 29.10.2001, sie betrachte die von Frau Z. erhobenen Vorwürfe als verletzend und abwertend, sowohl ihre Arbeit als auch ihre Person würden dadurch in ein negatives Licht gerückt, sind angesichts des vorangegangenen eindeutigen und von der Klägerin zu vertretenden Fehlers unangemessen und überzogen. 97 Eine ähnliche Wahrnehmungsstörung der Klägerin und die fehlende Bereitschaft, andere Standpunkte zu akzeptieren, ergibt sich aus ihrem Verhältnis zu Dr. X. , dem ehemaligen Schulleiter des H. -Gymnasiums in H1. und jetzigen Schulleiter des U. -Gymnasiums in Köln: 98 Bereits in dem Bericht vom 16.01.2002 hatte dieser sich als Schulleiter des Gymnasiums H. in H1. an die Bezirksregierung gewandt und um alsbaldige Versetzung der Klägerin gebeten. Er hatte u.a. angegeben, im Verlauf der Auseinandersetzung wegen einer Schülerin und mit einer anderen Kollegin - Frau R. -, in die auch der Lehrerrat, andere Kollegen und die Schulleitung verwickelt worden seien, habe sich gezeigt, dass die Klägerin mittlerweile auf eine Weise agiere, die vorsichtig als weltfern beschrieben werden müsse. In ihrem Unfehlbarkeitswahn sei sie keiner Korrektur zugänglich, sei es durch Eltern, Kollegen oder Schulleiter. Gespräche, zu denen sie dienstlich verpflichtet sei oder auch vom Schulleiter ausdrücklich verpflichtet werde, lehne sie ab, produziere aber fast jeden Tag neue Anschreiben an Schulleiter, Lehrerrat oder Eltern, verfolge einzelne Kollegen mit Dauer-Telefonaten und verhalte sich insgesamt so, dass sie zu einer großen Belastung für das kollegiale Wohlbefinden geworden sei. 99 In dem Leistungsbericht vom 04.07.2002 über die Klägerin aus Anlass ihrer Bewerbung um eine A-14-Stelle hatte er ferner ausgeführt, als Klassenleiterin setze er sie seit zwei Jahren nicht mehr ein, weil die massiven Proteste von Eltern und Schülern ihrer ehemaligen Klasse ein Signal für ihn seien, dass es von Schaden für das Ansehen der Schule wäre, sie weiterhin als Klassenlehrerin agieren zu lassen. Es sei ihm sei langem deutlich, dass die Klägerin enorme Schwierigkeiten habe, Kritik zu akzeptieren, selbst wenn diese aus der Sache eindeutig begründet sei. 100 In dem von der Klägerin gegen ihre (ehemalige) Kollegin R. angestrengten Schlichtungsverfahren wurde diese im September 2002 von Herrn Dr. X. als Beistand unterstützt. 101 Mit Schreiben vom 25.11.2002 erteilte Dr. X. ihr ein Hausverbot für das städtische Gymnasium Köln-E. . Er gab an, es stehe ansonsten zu befürchten, dass sie nach bewährtem Muster sukzessive den Schulfrieden störe und seine Person durch Nachstellungen belästige. Mit Schreiben vom 28.05.2003 wandte sich Herr Dr. X. an die Bezirksregierung und gab u.a. an, die Klägerin habe Jahre lang in H1. den Dienstbetrieb durch ihr auffälliges Verhalten, das er im Bereich des Psychopathischen ansiedele, gestört und speziell ihn durch beständige Nachstellungen belästigt. Auch jetzt lasse sie ihn nicht in Ruhe und dränge sich auf die ihr eigene unerträgliche Art auf. Am 06.06.2003 wurde Strafantrag gegen die Klägerin wegen Hausfriedensbruchs gestellt. 102 Mit Schreiben vom 09.01.2004 teilte er der Klägerin als Antwort auf einen Brief mit, er habe mit ihr nichts zu besprechen, weder privat noch dienstlich. Sämtliche dienstlichen Vorgänge aus seiner H1. Zeit seien abgeschlossen, privat wünsche er, endlich nicht mehr von der Klägerin belästigt zu werden. 103 Diese eindeutige Ablehnung der Kontaktaufnahme mit der Klägerin akzeptierte diese mit wechselnder Begründung nicht. Sie versuchte, seit dem Sommer 2002 mit Herrn Dr. X. an dessen neuer Schule in Kontakt zu kommen und ignorierte das gegen sie ausgesprochenes Hausverbot. Im dem Brief an ihn vom 02.01.2004 bat sie um einen kurzfristigen Besprechungstermin, um einige Schriftstücke zu besprechen, was für sie dienstlich und privat enorm wichtig sei. Dessen ablehnendes Schreiben vom 09.01.2004 akzeptierte sie wiederum nicht, sondern erwiderte unter dem 18.01.2004, sie könne die geschilderte Position mit Grund nicht akzeptieren und bäte, ihr zumindest Gehör zu schenken. Auch für sie sei die H1. Zeit abgeschlossen, aber sie befinde sich zur Zeit in einer Phase der Aufarbeitung und Neuorientierung. Die Aufarbeitung beträfe auch Vorgänge, in die auch Herr Dr. X. involviert sei, daher habe sie versucht, auf Schulveranstaltungen und in Briefen an ihn heranzutreten. Sie erschien trotz bestehenden Hausverbots am 02.04.2004 und 17.05.2004 in der Schule und kam der Aufforderung, das Schulgebäude zu verlassen, nur zögerlich nach. 104 In völliger Verkennung der ablehnenden Haltung Dr. X. ihr gegenüber schrieb sie diesem dann am 16.11.2004, sie bitte ihn, sie als Fachlehrerin für Physik schriftlich anzufordern und bezeichnete es als eine Ehre und Freude, ihm ihre Leistungen zur Verfügung stellen zu können. 105 Zu einem weiteren Bericht des Dr. X. , in dem über Aktionen der Klägerin im Zeitraum vom 14.09.2004 bis zum 09.12.2004 berichtet wird, gab die Klägerin an, der Bericht sei eigentlich unzulässig, da sie in der Freizeit als Privatperson an die Schule zu Herrn Dr. X. gegangen sei. Sie habe lediglich mehrmals vergeblich anzurufen versucht und sei auch, weil ihre Briefe nicht beantwortet worden seien, zum Sekretariat gegangen, um einen Gesprächstermin zu erhalten. Sie sei wieder aus dem Gebäude herausgegangen und habe zum Teil vor dem Gebäude in ihrem Auto gewartet, um Herrn Dr. X. evtl. anzusprechen, wenn dieser nach dem Unterricht das Gebäude verlasse und zum Parkplatz zu seinem Auto gehe. Herr Dr. X. habe allen Personen, die ein berechtigtes Interesse hätten, zu Gesprächen zur Verfügung zu stehen, also auch für sie als Lehrerin und als Mutter von schulbesuchenden Kindern. 106 Als deutliches die Dienstfähigkeit der Klägerin ausschließendes Zeichen ist zu werten, dass diese - wie bereits erwähnt - die Bezirksregierung und dort insbesondere die Rechtsdezernentin Kaumanns für alles verantwortlich macht. Sie führt aus, der Schulleiter des DGB in X1. sei ähnlich wie Dr. X. zu Negativberichten über sie aufgefordert worden, die dieser auch zweimal angefertigt habe. Wären diese Berichte angemessen, sachlich und persönlich neutral intendiert und formuliert gewesen, so hätte auch das Positive in ihrer Arbeit und ihrer Person erwähnt werden müssen. Die Autoren und ihre Schreiben disqualifizierten sich selbst und machten sich unglaubwürdig durch ihre einseitig negative und destruktive Darstellung ihrer Arbeit und Person. Es treffe sie außerordentlich, dass Herr Dr. X. ebenfalls beauftragt worden sei, gegen sie Position zu ergreifen und Beschwerden über sie zu schreiben, denn er sei ihr persönlich aus einer über siebenjährigen sehr positiven Zusammenarbeit am Gymnasium H. in H1. bekannt und sie fühle sich ihm wegen der damaligen konstruktiven Erfahrung verpflichtet. Sie sei fest der Meinung, dass Herr Dr. X. das Hausverbot in seiner jetzigen Schule auf Veranlassung durch die Rechtsdezernentin ausgesprochen habe, damit er nicht in ihre Auseinandersetzungen mit der Behörde involviert und von ihr um Unterstützung gebeten werden könne. Herr Dr. X. selbst habe sicherlich keine Gründe gehabt, solch ein Hausverbot zu stellen, denn er wisse, dass sie in der H1. Schule gut für ihn gearbeitet habe und auch in Zukunft konstruktiv für ihn zur Verfügung stünde. 107 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.