Beschluss
6 A 4385/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0221.6A4385.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.870,93 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 3 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Hierbei kann dahinstehen, ob dem wegen Versäumung der Antragsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen ist. Jedenfalls hat der Zulassungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO greifen nicht durch. 4 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 5 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 6 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). 7 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat es als rechtlich einwandfrei angesehen, dass die Bezirksregierung K. die Klägerin, die seit Ende 19 keinen Dienst mehr verrichtet hatte, mit Verfügung vom 26. August 19 , bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 19 , wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vorzeitig in den Ruhestand versetzt hat: Die Personalmaßnahme sei formell fehlerfrei ergangen. Daran ändere nichts, dass der Dienstherr kein umfassendes amtsärztliches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit eingeholt, sondern sich auf die - äußerst kurzen - Stellungnahmen des Leitenden Kreismedizinaldirektors Dr. P. , Gesundheitsamt des Kreises E. , vom 8. August und 30. Oktober 19 bezogen habe. Das nach § 47 Abs. 1 LBG NRW vorgesehene amtsärztliche Gutachten sei hier entbehrlich gewesen. Die Klägerin habe sich ohne hinreichenden Grund geweigert, sich der von dem Amtsarzt Dr. P. für notwendig gehaltenen psychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen. Ihr bisheriger Gesundheitszustand und ihre Verhaltensweisen hätten hinreichende Hinweise auf eine erhebliche psychische Komponente ergeben. Der Auffassung der Klägerin, es sei lediglich eine psychologische Zusatzbegutachtung veranlasst gewesen, sei angesichts des Berichts des Amtsarztes Dr. P. vom 6. Januar 20 nicht zu folgen. In materieller Hinsicht erweise sich die Zurruhesetzung ebenfalls als rechtmäßig. Entscheidend sei, ob die Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen von der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin habe ausgehen dürfen. Das sei in Anwendung des aus § 444 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzuleitenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Fall gewesen, weil die Klägerin die angeordnete amtsärztliche Untersuchung auch noch während des Widerspruchsverfahrens schuldhaft verweigert und damit die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens verhindert habe. 8 Die Klägerin macht geltend: Sie habe die amtsärztliche Untersuchung nicht generell verweigert. Sie habe lediglich auf einer amtsärztliche Untersuchung außerhalb des Bereichs der Bezirksregierung K. und nicht, wie angeordnet, beim Gesundheitsamt E. , bestanden. Dafür habe sie auch berechtigte Gründe gehabt wegen mehrerer Vorfälle aus den Jahren 19 im Zusammenhang mit ihrer damaligen Erkrankung. 9 Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einholung des vor der Entscheidung über eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit in § 47 Abs. 1 LBG NRW vorgesehenen amtsärztlichen Gutachtens sei unter den hier gegebenen Umständen keine zwingende Voraussetzung gewesen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Es trifft bereits nicht zu, dass die Klägerin mit einer - auch psychiatrischen - amtsärztlichen Untersuchung durch ein außerhalb des Bereichs der Bezirksregierung K. gelegenes Gesundheitsamt einverstanden war. Sie lehnte eine derartige Untersuchung vielmehr völlig ab: Das Gesundheitsamt E. war von der Bezirksregierung K. mit der Erstellung des in § 47 Abs. 1 LBG NRW vorgesehenen amtsärztlichen Gutachtens zwecks Feststellung, ob die Klägerin noch dienstfähig sei, beauftragt worden. Das Gesundheitsamt hielt wegen eines (der Klägerin schon vom Versorgungsamt Aachen mit Bescheid vom 6. Juli 19 im Rahmen der Anerkennung eines Grades der Behinderung von 80 bescheinigten) "psychovegetativen Syndroms mit Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen" eine psychiatrische Zusatzbegutachtung für angebracht und beauftragte damit den Chefarzt der psychiatrischen Abteilung des Marienhospitals E. . Diesem teilte die Klägerin schriftlich mit, sie werde den angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, weil sie "einer psycho-medizinischen Untersuchung nicht zustimme". Dass sich das - auch hinsichtlich ihres im Widerspruchsverfahren erklärten Einverständnisses, sich außerhalb des Regierungsbezirks K. amtsärztlich untersuchen zu lassen - generell auf eine psychiatrische Zusatzbegutachtung bezog, steht außer Frage. Es wird zusätzlich dadurch deutlich, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren betont hat, sie widerspreche nachdrücklich der geforderten psychiatrischen Untersuchung; sie stimme lediglich einer "psychologischen/psychosoma- tischen Untersuchung" zu, eine psychiatrische Untersuchung sei hingegen nicht erforderlich und auch nicht geeignet, ihre Dienstfähigkeit zu belegen bzw. zu widerlegen (Schriftsätze vom 27. Juli und 30. August 19 ). 10 Des Weiteren macht die Klägerin geltend: Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, in Anwendung der Grundsätze des § 444 ZPO habe die Bezirksregierung K. in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung von ihrer Dienstunfähigkeit ausgehen dürfen, weil sie die angeordnete amtsärztliche Untersuchung ohne hinreichenden Grund verweigert habe, entspreche nicht der Rechtslage. Die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, sie sei dienstunfähig, sei durch § 45 LBG NRW nicht gedeckt, zumal ihre Weigerung, sich beim Gesundheitsamt E. untersuchen zu lassen, jedenfalls subjektiv verständlich gewesen sei. Außerdem hätten noch andere Beweismittel zur Verfügung gestanden, da sie - zuletzt im erstinstanzlichen Verfahren - angeboten habe, sich einer psychologischen/psychosomatischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen. 11 Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 12 vgl. die vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen vom 18. September 1997 - 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, 574, und vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 111, 246, 13 stellt es angesichts des in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten (um dessen Reaktivierung es geht) dar, wenn dieser ohne hinreichenden Grund der Weisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) nicht nachkommt. Das gilt auch im umgekehrten Falle, wenn es wie hier um die vorzeitige Zurruhesetzung eines aktiven Beamten wegen Dienstunfähigkeit geht. Außerdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betreffende dauernd dienstunfähig ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1998 - 6 A 5488/96 -, m.w.N. 15 Demnach kommt es auf ein erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erklärtes Einverständnis des Beamten mit einer amtsärztlichen Untersuchung nicht an. Das von der Klägerin erklärte Einverständnis schloss zudem eine psychiatrische Zusatzbegutachtung nicht ein. Unter diesen Umständen geht das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe berechtigte Gründe dafür gehabt, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Bereich der Bezirksregierung K. nicht zu unterziehen, ins Leere. Im Übrigen enthält die Begründung des Zulassungsantrages auch nichts, das ihre Weigerung, sich im Bereich der Bezirksregierung K. amtsärztlich untersuchen zu lassen, als berechtigt erscheinen lassen könnte. 16 Die Klägerin hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Sie hält für obergerichtlich klärungsbedürftig, 17 ob § 444 ZPO im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens eines Beamten bei dessen Weigerung, an einer amtsärztlichen Begutachtung teilzunehmen, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anwendbar ist. 18 Diese Frage ist nach den obigen Ausführungen geklärt. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15, § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 20 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 21