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Urteil

25 K 10127/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei integrierten Konsekutivstudiengängen mit einheitlicher Prüfungsordnung ist für die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 BAföG auf das Bestehen der Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe (Diplom II) abzustellen. • Das Bestehen der ersten Diplomprüfung in einem integrierten Studiengang stellt nur eine Zwischenprüfung dar und rechtfertigt bei anschließendem Beginn der zweiten Studienstufe keinen separaten Teilerlass, wenn die zweite Stufe nicht erfolgreich abgeschlossen wird. • Die Verwaltungsvorschrift, die integrierte gestufte Studiengänge als Einheit behandelt, ist für das Gericht nicht bindend, liefert aber eine zutreffende Auslegung des BAföG in Fällen konsekutiver Studiengänge.
Entscheidungsgründe
Kein Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG bei Abbruch eines integrierten Konsekutivstudiums • Bei integrierten Konsekutivstudiengängen mit einheitlicher Prüfungsordnung ist für die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 BAföG auf das Bestehen der Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe (Diplom II) abzustellen. • Das Bestehen der ersten Diplomprüfung in einem integrierten Studiengang stellt nur eine Zwischenprüfung dar und rechtfertigt bei anschließendem Beginn der zweiten Studienstufe keinen separaten Teilerlass, wenn die zweite Stufe nicht erfolgreich abgeschlossen wird. • Die Verwaltungsvorschrift, die integrierte gestufte Studiengänge als Einheit behandelt, ist für das Gericht nicht bindend, liefert aber eine zutreffende Auslegung des BAföG in Fällen konsekutiver Studiengänge. Der Kläger begann 1994 ein integriertes Diplomstudium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel und erhielt BAföG-Darlehen. Im Oktober 1997 bestand er die Diplomprüfung I (erste Studienstufe). Er setzte das Studium kurz fort, teilte jedoch zum 30.12.1997 mit, ab Januar 1998 das Vertiefungsstudium (Diplom II) abzubrechen, da er eine Beschäftigung aufnehme. Das Bundesverwaltungsamt setzte 2003 die Darlehensschuld fest und lehnte einen beantragten studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG mit der Begründung ab, der Kläger habe die Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe nicht bestanden. Der Kläger focht dies an, machte insbesondere geltend, die beiden Abschlüsse seien getrennt zu werten und er habe die Voraussetzungen für einen Teilerlass für das Diplom I erfüllt. • Rechtliche Grundlage ist § 18b Abs. 3 BAföG; Voraussetzung für Teilerlass ist u.a. das Bestehen der Abschlussprüfung. • Der konkrete integrierte Studiengang an der Universität Kassel ist nach der einschlägigen Prüfungsordnung ein einheitlicher, gestufter Studiengang mit verbindlicher inhaltlicher und zeitlicher Verknüpfung der ersten und zweiten Studienstufe. • Nach dieser Prüfungsordnung und ständiger Rechtsprechung ist die Diplomprüfung I als Zwischenprüfung zu qualifizieren; die Diplomprüfung II bildet den maßgeblichen berufsqualifizierenden Abschluss des integrierten Studiengangs. • Folglich ist bei Beginn der zweiten Studienstufe und einer einheitlichen Prüfungsordnung für die Förderung der gesamte Studiengang als Einheit zu betrachten; das erfrechte Bestehen der ersten Prüfung begründet keinen separaten Anspruch auf Teilerlass, wenn die zweite Studienstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wird. • Die in Teilziffer 7.1.10 der BAföG-Verwaltungsvorschrift getroffene Regelung, die integrierte gestufte Studiengänge förderungsrechtlich einheitlich behandelt, stellt zwar eine Verwaltungsvorschrift dar, ist aber für das Gericht nicht bindend und bestätigt hier die richtige Auslegung des BAföG. • Eine Benachteiligung gegenüber Absolventen einstufiger Studiengänge liegt nicht vor, weil die Struktur des integrierten Konsekutivstudiums die förmliche Ausklammerung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses rechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG, weil er das integrierte Konsekutivstudium mit der zweiten Abschlussprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat; die Diplomprüfung I stellt im integrierten Studiengang nur eine Zwischenprüfung dar und begründet daher keinen separaten Teilerlass. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, sodass der Darlehensanspruch bestehen bleibt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.