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Urteil

25 K 7344/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0815.25K7344.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten

nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die Klägerin erhielt in den Jahren 1996 bis 2005 von der Beklagten Darlehens-leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 7. Februar 2009 setzte die Beklagte die Darlehensschuld auf 24.980,03 EUR, das Ende der Förderungshöchstdauer auf September 2004 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2009 fest. Mit - rechtzeitig gestelltem - Antrag auf Gewährung von leistungsabhängigem Teilerlass des Darlehens vom 14. April 2009 machte die Klägerin geltend, sie habe die Abschlussprüfung zum Diplom I an der Universität Kassel zur Diplom-Sozialarbeiterin/ -Sozialpädagogin im Wintersemester 2001/2002 mit der Gesamtnote 1,0 abgelegt, und die Abschlussprüfung zum Diplom II ebenfalls an der Universität Kassel im Wintersemester 2004/2005 mit der Gesamtnote 1,6 bestanden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2009 ab und trug zur Begründung vor: Ein Anspruch gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG bestehe nicht, da die Klägerin nicht zu den Teilerlassberechtigten gehöre. In der für die Klägerin gültigen Vergleichsgruppe habe der begehrte Erlass gewährt werden können, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 1,15 oder einen besseren Wert erreicht habe. Das für die Klägerin gemeldete Ergebnis der Diplom II-Prüfung laute 1,65, so dass die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2009 Widerspruch ein und machte geltend: Sie habe am 18. Januar 2002 ihr Erststudium an der Gesamthochschule Kassel mit dem Diplom I und der Gesamtnote 1,15 abgelegt. Im Sommersemester 2002 habe sie ihr Zweitstudium an der Universität Kassel aufgenommen, dass sie am 9. Februar 2005 mit dem Diplom II und dem Gesamtergebnis 1,6 abgeschlossen habe. Maßgeblich abzustellen sei auf die Abschlussnote des Erststudiums, und damit auf ihr Ergebnis mit der Note 1,15, was auch nach den Darlegungen der Beklagten für den begehrten Teilerlass ausreiche. Ihr zweites Studium an der Universität Kassel habe lediglich eine Erweiterung der bereits mit dem Erststudium erworbenen Berufsqualifikation dargestellt. Auf Nachfragen der Beklagten bestätigte die Universität Kassel unter dem 13. August 2009, dass die Klägerin die Diplom II-Prüfung mit der Note 1,6 (gut) abgelegt habe. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 als unbegründet zurück. Maßgeblich, so die Beklagte, sei im Fall der Klägerin das Diplom II, da die mit Diplom I und Diplom II abgeschlossene Prüfung förderungsrechtlich als ein Ausbildungsabschnitt zu behandeln sei. Das Diplom I stelle in diesem Fall keinen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Bezogen auf das Diplom II gehöre die Klägerin nicht zu der Vergleichsgruppe, für den ein Teilerlass nach den erzielten Prüfungsergebnissen vorgesehen sei. Die Klägerin hat am 3. November 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG auf die bis zum Erwerb des Diploms I geleistete Darlehenssumme zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Gemäß Nr. 7.1.10 der Verwaltungsvorschriften zu § 7 Abs. 1 BAföG gelte die bestandene erste Prüfung eines Studienganges, der aus zwei aufeinander bezogenen, abgestuften Teilen mit einheitlicher Prüfungsordnung bestehe, förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss. Daher sei ausschließlich der Abschluss des Diploms II der Klägerin für die streitgegenständliche Frage, ob ihr Teilerlass wegen besonderer Studienleistungen zustehe, von Bedeutung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Band) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG. Nach dieser Vorschrift ist u.a. das Bestehen der Abschlussprüfung Voraussetzung für die Gewährung eines Teilerlasses. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie als Studierende beider Studienstufen des integrierten Studiengangs Sozialwissenschaften die Diplom-Prüfung II nicht mit dem für den begehrten Teilerlass maßgeblichen Ergebnis abgeschlossen hat. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Diplom-Prüfung II bildet den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Zu Recht ist die Beklagte hier daher davon ausgegangen, dass bei Beginn eines Studiums Diplom II nur auf die Abschlussprüfung für die zweite Studienstufe abzustellen ist. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass die Prüfung am Ende der ersten Studienstufe (Diplom-Prüfung I) selbst einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet. Dass die Klägerin die erste Studienstufe erfolgreich mit der Diplom-Prüfung I abgeschlossen hat und im Übrigen - bezogen auf die erste Studienstufe - auch die Voraussetzungen für einen studiendauerabhängigen Teilerlass erfüllt hätte, rechtfertigt nicht die Gewährung eines Teilerlasses. Dies folgt aus der Einheitlichkeit des integrierten Studienganges, wie er in Teilziffer 7.1.10 BAföG VwV vom 15. Oktober 1991 - GMBl S. 770 - fingiert wird. Diese Verwaltungsvorschrift bindet das Gericht nicht, legt aber hier das Ausbildungsförderungsrecht auch nach Auffassung des Gerichts zutreffend aus. Danach soll, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist, und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch die Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist (Konsekutiv-, nicht Zusatzstudiengang) die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss gelten, ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 4. Oktober 2005 - 25 K 10127/03 - m.w.N.. Der von der Klägerin durchgeführte integrierte Studiengang Sozialwissenschaften erfüllt die Voraussetzungen eines Konsekutivstudiums. Ihm liegt insbesondere eine einheitliche Prüfungsordnung zugrunde, die für alle inhaltlich und zeitlich abgestuften Teile der Ausbildung gilt. Nach § 1 Abs. 1 der hier maßgeblichen Studienordnung bildet die Diplom-Prüfung I den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des wissenschaftlichen und berufspraktischen Studiums in der ersten Studienstufe des Studiengangs für soziale Berufe. In dieser Prüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin wissenschaftlich-methodische und berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnis erlangt hat, die ihn/sie befähigen, in Berufen sozialer Arbeit selbständig und handlungskompetent zu arbeiten. Die Diplom-Prüfung II bildet nach § 1 Abs. 2 der Studienordnung den Abschluss des wissenschaftlichen Studiums in der zweiten Studienstufe des gestuften Studiengangs für soziale Berufe. In dieser Prüfung wird festgestellt, ob der/die Kandidat(in) vertiefte Fachkenntnisse erlangt hat und die Fähigkeit besitzt, gesellschaftliche Probleme zu erkennen und unter Anwendung wissenschaftlicher Theorien und Methoden selbständig zu bearbeiten. Dabei beträgt die Regelstudienzeit gemäß § 4 der Studienordnung in der ersten Studienstufe acht Semester, in der zweiten Studienstufe zwei Semester zuzüglich eines Prüfungssemesters. Angesichts der durch die Studienordnung geregelten inhaltlichen und zeitlichen Verknüpfung der beiden Studienstufen des integrierten Studienganges stellt die am Ende der ersten Studienstufe abgelegte Diplomprüfung I einer Art Zwischenprüfung dar, die es rechtfertigt, den mit dem Bestehen der Zwischenprüfung verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss förderungsrechtlich zu vernachlässigen und die fortgesetzte Ausbildung noch der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zuzuordnen, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -. Daraus folgt, dass Absolventen beider Studienstufen des integrierten Studiengangs Sozialwissenschaften, die zwar in der ersten Studienstufe die Voraussetzungen für einen Teilerlass erfüllt hätten, die Diplom-Prüfung aber nicht mit dem maßgeblichen Ergebnis bestehen, keinen Anspruch auf leistungsabhängigen Teilerlass besitzen, vgl. - ausdrücklich zu integrierten Studiengängen an der Universität Kassel - Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27. Mai 2004 - 26 K 6932/01 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.