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Urteil

24 K 5344/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:1026.24K5344.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Firma W. GmbH & Co. KG/X. zeigte am 19. Juni 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts das im Verkehr befindliche Fertigarzneimittel „ T. „ in der Darreichungsform „Flüssigkeit zum Einnehmen" mit insgesamt 13 wirksamen Be- standteilen - darunter „Extr. Melissae (DAB 7) e flor. fluid. cum Aethan. 28 % g/g pa- rat. 1:1" - an. Die Anwendungsgebiete wurden wie folgt beschrieben: „Förderung von Entwicklung und Wachstum Förderung der körperl. und geistigen Anlagen Vorbeuge gegen Schulstreß Vorbeuge gegen Konzentrationsschwäche Förderung von Leistungskraft u. Vitalität Funktionsförderung der Organe, Muskeln, Nerven Förderung von Knochenbau u. Zahnbildung Unterstützung der Abwehrkraft gegen Infektionen u. fieberhafte Prozesse Anregung des Appetites Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens" Am 23. Dezember 1989 beantragte sie die Verlängerung der Zulassung des Arz- neimittels. Die wirksame Bestandteile und Anwendungsgebiete blieben dabei im we- sentlichen unverändert. In einer am 6. April 1993 eingegangenen Änderungsanzeige wurden die Anwen- dungsgebiete mit „Nervös bedingte Einschlafstörungen, Funktionelle Magen-Darm- Beschwerden." bezeichnet. Der wirksame Bestandteil wurde einzig mit „100 ml Lösung enthalten: Fluidextrakt aus Melissenblättern 1:1 Auszugsmittel: Ethanol 70 % (V/V) 10,000 g" angegeben. Die Bezeichnung des Arzneimittels wurde in „ T1. „ geändert. In dem am 29. Juli 1993 eingegangenen sog. Langantrag blieb diese Angabe unverändert, während unter „Anwendungsgebiete" angegeben wurde: „Verbesserung des Befindens bei nervlicher Belastung, Unterstützung der Ma- genfunktion.". Das antragstellende Unternehmen - nunmehr die W1. GmbH/L. - bezog sich hierbei auf die Monographie „Melissae folium" der Aufbereitungskommis- sion nach § 25 Abs. 7 AMG vom 5. Dezember 1984, geändert am 13. März 1990 Unter dem 29. März 1996 beantragte das Unternehmen die Aufnahme des arznei- lich wirksamen Bestandteils in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen nach § 109a AMG (sog. Traditionsliste) und schlug das Anwen- dungsgebiet „Traditionell angewendet zur Besserung Befindens bei nervlicher Belastung, Un- terstützung der Magenfunktion." vor. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 berief sich das Unternehmen auf die lfd. Nr. 638 der Traditionsliste mit der Formulierung: „Traditionell angewendet zur Besserung des Befindens bei nervlicher Belastung. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfah- rung." Mit Schreiben vom 8. September 2000 teilte die Beklagte mit, dass der arzneilich wirksame Bestandteil nicht mit der vorgeschlagenen Formulierung in die sog. Traditi- onsliste aufgenommen worden sei und führte zur Begründung aus, dass das Arznei- mittel im Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG zu beurteilen sei, da es nach Art und Menge einer Aufbereitungsmonographie entspreche. Das Unternehmen er- hob hiergegen Widerspruch und führte im Widerspruchsschreiben aus: „Um die Aufnahme in die Liste zu erleichtern, nehmen wir die Änderung der Do- sierung gemäß Änderungsanzeige vom 22.03.1993 zurück und fügen eine Ände- rungsanzeige bei, welche wiederum die Dosierung von 3 mal täglich 5 ml vorsieht und somit bei einem Drittel der Tagesdosis gemäß Monographie „Melissenblätter" liegt. Aus unserer Sicht ist somit ein Bezug auf die lfd. Nr. 638 der Traditionsliste möglich, eine „traditionelle" Zulassung kann infolgedessen in Anspruch genommen werden." Mit am 14. November 2001 eingegangener Änderungsanzeige wurde die Klägerin als Zulassungsinhabern angezeigt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 kündigte die Beklagte die Versagung der Nachzulassung an. Die Änderung gemäß Anzeige vom 22. März 1993 sei nur in Anpassung an die Aufbereitungsmonographie „Melissae folium" zulässig gewesen. Nach dieser Monographieanpassung seien nur Änderungen zulässig gewesen, die dieser Monographie in vollem Umfang entsprochen hätten. Eine Anpassung der Anwendungsgebiete an die lfd. Nr. 638 der sog Traditionsliste sei damit nicht möglich. Mit Bescheid vom 22. Mai 2002 wies die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das streitbefangene Arzneimittel zurück. Sie wiederholte und vertiefte die zuvor geäußerte Auffassung. Die Klägerin am 19. Juni 2002 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Umstand, dass das Arzneimittel an die Aufbereitungsmonographie „Melissae folium" angepasst worden sei, stehe der Inanspruchnahme des Verfahrens nach § 109a AMG nicht entgegen. Eine solche Einschränkung des Traditionsverfahrens sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Klägerin habe vielmehr die Möglichkeit gehabt, innerhalb der festgelegten Frist vom Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG auf das Verfahren nach § 109a AMG zu wechseln. Zudem sei das Arzneimittel durch die Reduzierung der Dosierung um 2/3 nunmehr nicht mehr monographiekonform. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 22. Mai 2002 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Fertigarzneimittel „ T1. „ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertieft ihre Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Verfahrens nach § 109a AMG nach einer Anpassung an eine Aufbereitungsmonographie nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genom- men. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrages auf Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) des streitbefangenen Arzneimittels. Der Bescheid vom 22. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat die Nachzulassung des Arzneimittels „ T1. „ im Ergebnis bereits deshalb zu Recht versagt, weil es durch die am 6. April 1993 eingegangene Änderungsanzeige mit der Folge einer Neuzulassungspflicht geändert worden war. Die mit der Anzeige vom Juni 1978 gemäß Art. 3 § 7 AMNG (§ 105 Abs. 1 und 2 AMG) entstandene fiktive Zulassung ist gemäß Art. 3 § 7 Abs. 3 AMNG (§ 105 Abs. 3 Satz 1 AMG) erloschen, weil sich die mit dem sog. Langantrag gemäß Art. 3 § 7 Abs. 4 AMNG (§ 105 Abs. 4 AMG) eingereichten Unterlagen nicht auf das angezeigte, sondern auf ein unzulässig geändertes Arzneimittel bezogen, das von der fiktiven Zulassung nicht mehr umfasst ist und daher der Neuzulassung bedarf. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Änderung ist das im Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige geltende Recht, vgl. u.a. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und 5 B 25.00 -, hier also Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717). Hiernach durfte ein Fertigarzneimittel bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung abweichend von § 29 Abs. 3 AMG unter den Voraussetzungen der Nummern 1- 5 der Vorschrift in geänderter Form in den Verkehr gebracht werden. Nach der hier einzig in Betracht kommenden Nr. 5 der Vorschrift durfte das Arzneimittel mit geänderter Art oder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung in den Verkehr gebracht werden, wenn es insgesamt einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt gemachten Ergebnis (Aufbereitungsmonographie) oder einem vom Bundesgesundheitsamt vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und es durch die Anpassung nicht verschreibungspflichtig wurde. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Änderung der Anwendungsgebiete in „Nervös bedingte Einschlafstörungen. Funktionelle Magen-Darm-Beschwerden" den Anwendungsbereich des angezeigten Arzneimittels verlassen hat. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 20. März 2002 - 24 K 3677/00 - ausgeführt hat, ist dem Gesetz eine ausdrückliche Definition des Begriffs des gleichen Anwendungsbereichs nicht zu entnehmen. Auch wenn es nahe liegt, ihn als nicht identisch mit dem des gleichen Anwendungsgebietes zu verstehen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die ausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemeinschaftsrecht, vgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung (ABL. Nr. L 55/7), erforderlichen neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet ein enges Verständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur diejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindest aber nah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 (BAnz Nr. 206, S. 5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff "Anwendungsbereiche" sich am Indikationsbegriff orientiere, aber auch nahe verwandte Anwendungsgebiete umfasse, so dass darauf abzustellen sei, "ob die gewählten Indikationsangaben mit den bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt sind und ob das Arzneimittel weiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient". Vgl. OVG Berlin, u.a. Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 - m. w. N. Demgemäß kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die umstrittene Änderung sich (noch) im Bereich des bisherigen Anwendungsbereichs hält, maßgeblich darauf an, ob das Arzneimittel vor und nach der Änderung der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also auch der angesprochene Patientenkreis vor und nach der Indikationsänderung im wesentlichen der gleiche bleibt. Vgl. auch Urteile der Kammer vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 - und 16. März 2005 - 24 K 7125/01 -; ferner: VG Berlin, Urteile vom 5. November 1998 - 14 A 520.95 - und vom 22.Oktober 1998 - 14 A 369.95 -- . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Während das Präparat in seiner 1978 angezeigten Zusammensetzung ausschließlich der Förderung der Organfunktion und der Vorbeugung zu dienen bestimmt war, wandelte es sich mit der am 6. April 1993 angezeigten Änderung zu einem Arzneimittel gegen bestimmte Beschwerden, mithin von einem Nicht-Heilmittel zu einem Heilmittel. Zu diesem Unterscheidungskriterium vgl. Urteil der Kammer Vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 -. Hinzu tritt der Umstand, dass es, wie sich aus der 1978 angezeigten Bezeichnung und weiten Teilen seiner Anwendungsgebiete (Förderung von Entwicklung und Wachstum, Vorbeuge gegen Schulstreß, Förderung von Knochenbau und Zahnbildung), der Patientengruppe der Kinder zugeschrieben war, während es sich in seiner geänderten Form unterschiedslos an alle Anwender wandte. Vor diesem Hintergrund spricht nichts für die Annahme, der angesprochene Patientenkreis sei vor und nach der Änderung der gleiche geblieben. Die Beklagte hat die Nachzulassung des streitbefangenen Arzneimittels zudem deshalb rechtsfehlerfrei versagt, weil der Klägerin nach der Anpassung des Präparats an die Monographie „Melissae folium" der Aufbereitungskommission nach § 25 Abs. 7 AMG vom 5. Dezember 1984, geändert am 13. März 1990, die Inanspruchnahme des Nachzulassungsverfahrens für traditionelle Arzneimittel nach § 109a AMG verwehrt ist. Die Kammer hat hierzu - wie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2005 mitgeteilt - in ihrem Urteil vom 13. Oktober 2004 - 24 K 8814/01 -, PharmR 2005, 237 ausgeführt: „... geht die Beklagte mit dieser Rechtsauffassung im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Anwendung der Zulassungsvorschriften für traditionelle Arzneimittel bei solchen Präparaten ausgeschlossen ist, die in Anpassung an ein nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG in der bis zum 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachtes Ergebnis (Aufbereitungsmonographie alten Rechts) entstanden sind und diesem entsprechen. Denn nach § 109a Abs. 1 AMG kann die Verlängerung der Zulassung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Vorschrift - mithin das sog. Traditionsverfahren - nur „für die in § 109 Abs. 3 genannten Arzneimittel" und weitere nicht verschreibungspflichtige Präparate in Anspruch genommen werden, die im zweiten Halbsatz der Bestimmung näher angesprochen sind. Vgl. hierzu: Kloesel/Cyran, Arzneimittelgesetz, § 109a Erl. 3. Zum Kreis der in § 109 Abs. 3 AMG angesprochenen freiverkäuflichen und mit einem Hinweis auf ihre traditionelle Anwendung zu kennzeichnenden Arzneimittel gehören nach Satz 2 der Vorschrift solche Präparate nicht, deren Anwendungsgebiete sich im Rahmen einer regulären Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMG oder aber einer Aufbereitungsmonographie alten Rechts halten. Die Inbe- zugnahme des § 109a Abs. 1 AMG hebt § 109 Abs. 3 AMG über den Status einer bloßen Kennzeichnungsvorschrift heraus und bewirkt eine Beschreibung des Kreises derjenigen Arzneimittel, für die das Traditionsverfahren in Betracht kommt. Anders: Sander, Arzneimittelrecht, § 109a AMG Erl. 4. Zu diesem Kreis zählen die monograhiekonformen Präparate gerade nicht. Dass die Bestimmungen des § 109a AMG auf solche Arzneimittel, die einer Aufbereitungsmonographie entsprechen, keine Anwendung finden, wird durch die Entstehungsgeschichte und den Sinn der Vorschrift bestätigt. Das mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2071) eingeführte Traditionsverfahren bezweckt eine Beschleunigung des Nachzulassungsverfahrens. Im Hinblick auf die Wirksamkeit wurde eine „rasterförmige" Prüfung anhand einer von der zuständigen Bundesoberbehörde nach Anhörung einer sachverständigen Kommission erstellten Traditionsliste eingeführt, die eine Bewertung nach einzelfallunabhängigen Maßstäben erlaubt. Die Anforderungen an die Wirksamkeit eines Arzneimittels sind danach bereits dann erfüllt, wenn es Anwendungsgebiete beansprucht, die der Listenposition entsprechen. Vgl. Ausschussbericht zum 5. AMGÄndG vom 9 August 1994 (BGBl. I S. 2071), abgedruckt bei Kloesel/Cyran, AMG, § 109a; ferner: Urteile der Kammer vom 13. November 2001 - 24 K 7591/01 - und vom 25. August 2004 - 24 K 9487/01 -. Die Neuregelung zielte dabei auf die bereits durch Art. 2 Nr. 3 des 4. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 717) erstmalig angesprochene Gruppe traditioneller Arzneimittel, für die mit Blick auf die eingeführten Verschärfungen des Nachzulassungsverfahrens, namentlich im Hinblick auf die Wirksamkeitsbegründung, ein Auffangbecken geschaffen werden sollte, das den Besonderheiten dieser Präparate Rechnung trug. Vgl. Sander a.a.O., § 109a AMG Erl. 1. Zu dieser Gruppe traditioneller Arzneimittel zählen typischerweise gerade diejenigen Präparate, deren Wirksamkeit nicht mit einer Monographieaussage belegt werden konnte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe jedem Antragsteller eines monographiekonformen Arzneimittels die freie Wahl des Traditionsverfahrens ermöglichen wollen. Dass auch der Gesetzgeber selbst diesem Verständnis folgt, wird durch die mit dem 12. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) eingeführte Vorschrift des § 109a Abs. 4a AMG bestätigt. Hiernach finden die Bestimmungen über das Traditionsverfahren abweichend von Absatz 4 Anwendung, wenn die Verlängerung der Zulassung zu versagen wäre, weil das Ergebnis der Aufbereitungsmonographie alten Rechts zum Nachweis der Wirksamkeit nicht mehr anerkannt werden kann. Mit der Neuregelung sollte auf den Umstand Rücksicht genommen werden, dass eine Reihe traditioneller Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Zulassungsinhaber gemäß Absatz 4 der Vorschrift über die Inanspruchnahme des Verfahrens nach § 109a AMG entscheiden musste, einer Aufbereitungsmonographie entsprachen, die aus wissenschaftlicher Sicht nicht mehr als Wirksamkeitsnachweis anerkannt werden kann. Diesen (und nur diesen) Arzneimitteln sollte in Kenntnis der Verwaltungspraxis des BfArM der (nachträgliche) Zugang zum Traditionsverfahren aus Gründen des Ver- trauensschutzes und der Gleichbehandlung eröffnet werden. Vgl. Ausschussbericht der Abgeordneten Dr. Volkmer vom 31. März 2004, BT-Drs. 15/2849, S. 51 (64). Dies bedeutet umgekehrt, dass der Gesetzgeber eine solche Erleichterung nicht für notwendig erachtet hat, wenn eine Aufbereitungsmonographie weiterhin für den Beleg der Wirksamkeit eines Arzneimittels herangezogen werden kann." Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes festzuhalten, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der gemeinsam mit dem Widerspruch am 28. September 2000 eingegangenen Änderungsanzeige die Dosierung des Arzneimittels von „dreimal täglich 15 ml (= 1 Eßlöffel)" auf „dreimal täglich 5 ml (= 1 Teelöffel)" geändert und damit die Dosierungsvorgaben der Aufbereitungsmonographie verlassen hat. Mit der beschriebenen Zielsetzung des Traditionsverfahrens ist eine solche nachträgliche „Herausänderung" aus den Vorgaben einer weiterhin zum Beleg der Wirksamkeit anerkannten Aufbereitungsmonographie mit dem Ziel der Inanspruchnahme des erleichterten Verfahrens nach § 109a AMG nicht vereinbar, zum Ausnahmefall einer nach § 136 Abs. 2a AMG zulässigen Eliminierung eines arzneilich wirksamen Bestandteils vgl. Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2004, a.a.O. Auf die Frage, ob die Änderung der Dosierungsangaben durch einfache Änderungsanzeige mit § 105 Abs. 3a Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG in der hier maßgeblichen Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002) vereinbar ist, vgl. insoweit Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 105 AMG, Erl. 19a, kommt es angesichts dessen nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.