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Urteil

24 K 2271/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0924.24K2271.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin zeigte am 8. Mai 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) das im Verkehr befindliche homöo- pathische Fertigarzneimittel „T. „ beim Bundesgesundheitsamt (BGA) in der Darreichungsform „Injektionslösung" an. Die wirksamen Bestandteile des Präparats wurden dabei - bezogen auf 100 ml - wie folgt angegeben: „Strophanthus D 6 1 ml Arsenicum album D 10 1 ml Aconitum D 6 1 ml Latrodectus mactans D 10 1 ml Acidum L (+) - lacticum D 4 1 ml Spigelia D 4 1 ml Cactus D 3 1 ml Veratrum D 4 1 ml Aethusa D 8 1 ml Tabacum D 10 1 ml Glonoinum D 4 1 ml Carbo vegetabilis D 10 1 ml Tormentilla D 6 1 ml" Zu den Anwendungsgebieten führte die Klägerin aus: „Antihomotoxischer Regulationseffekt bei Durchblutungsstörungen des Herzens, zur Prophylaxe und Therapie des Myokardinfarktes „ In dem am 20. November 1989 eingegangenen sog. Kurzantrag blieben die An- gaben zu den wirksamen Bestandteilen sachlich im Wesentlichen unverändert. Zu den Anwendungsgebieten hieß es: „Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. Dazu gehören Durchblutungsstörungen des Herzens. Zur Nachbehandlung nach Myokardinfarkt." Dem entsprachen die Angaben in dem am 20. September 1993 eingegangenen sog. Langantrag. In diesem verwies die Klägerin auf verschiedene Aufbereitungsmo- nographien der einzelnen Wirkstoffe. Der Wortlaut der Anwendungsgebiete entspre- che nicht dem der Monographien. Unter dem 10. Mai 2001 übersandte die Beklagte der Klägerin eine formale pharmazeutische Stellungnahme, eine Stellungnahme zur Qualität und eine weitere Stellungnahme zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie. Sie gab der Klägerin Ge- legenheit, den daraus ersichtlichen Mängeln binnen 12 Monaten abzuhelfen. In der Stellungnahme zur Klinik (Dr. Q. H. ) ist u.a. ausgeführt: „... Das vorliegende Arzneimittel ist eine Kombination aus 13 Bestandteilen. Für die Bestandteile Acidum arsenicosum, Acidum lacticum, Veratrum album, Aethusa cynapium, Carbo vegetabilis und Potentilla erecta kann ein Beitrag zur positiven Beurteilung des vorliegenden Arzneimittels aus den Monographien der Kommission D nicht abgeleitet werden. Zu Potentilla erecta liegt eine Negativmono- graphie vor. Präparatspezifisches Erkenntnismaterial zum Beleg der Wirksamkeit und Unbe- denklichkeit wurde nicht vorgelegt. Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist daher eine positive Nutzen/Risiko-Bewertung nicht möglich. Eine Verlängerung der Zulassung wird nicht befürwortet. Für die verbleibenden Bestandteile kann das beantragte Anwendungsgebiet in der vorliegenden Form nicht akzeptiert werden. Die geänderte Indikation „Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend (pectanginöse Beschwerden)" wird durch die Monographien ausreichend belegt. Eine Kombinationsbegründung liegt vor. Die intramuskuläre Injektion bei akuten pectanginösen Beschwerden ist aus me- dizinischer Sicht grundsätzlich kontraindiziert, da durch die damit verbundene Krea- tinkinaseerhöhung eine zuverlässige Enzymdiagnostik zum Ausschluß eines Myo- kardinfarktes erschwert wird. ..." Mit Anschreiben vom 5. Mai 2002 übersandte die Klägerin eine Antwort auf das Mängelschreiben. Unter Beifügung einer entsprechenden Änderungsanzeige verzich- tete sie bei im Übrigen unveränderten Mengen auf die arzneilich wirksamen Bestand- teile „Acidum sarcolaticum", „Aethusa" und „Tormentilla". Die Bezeichnung des Arz- neimittels änderte sie in „T. N". Die Beschreibung des Anwen- dungsgebietes passte sie an den Vorschlag aus der klinischen Stellungnahme Dr. Q. H. an, mithin „... Dazu gehören: Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend (pectanginöse Beschwerden). ..." Zur Begründung der Sinnhaftigkeit der Kombination sowie der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels in seiner geänderten Form legte die Klägerin ein medizinisches Gutachten von Dr. H1. I. , Dr. H2. L. und Dr. N. X. vor. In ihrer 19. Sitzung am 9. Oktober 2002 sprach sich die Kommission D beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für eine Versagung der Verlängerung der Zulassung des geänderten Arzneimittels aus. Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 versagte die Beklagte die Verlängerung der Zulassung nach § 105 AMG (Nachzulassung) für das streitbefangene Arzneimittel, da die mitgeteilten Beanstandungen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig beseitigt worden seien. Der Antrag weise Mängel auf. Das Arzneimittel sei nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend geprüft, seine therapeutische Wirksamkeit sei nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet und es fehle eine ausreichende Begründung dafür, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Die Klägerin beziehe sich zum Beleg der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auf die Aufbereitungsmonographien der Kommission D zu den Einzelbestandteilen. Für die Bestandteile „Acidum arsenicosum", „Carbo vegetabilis" und „Veratrum album" sei ein Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels aus den Monographien nicht ableitbar. Die im Gutachten erwähnten Literaturzitate hätten der Kommission D im Zeitpunkt der Monographieerstellung größtenteils bereits vorgelegen und für die drei genannten Bestandteile gerade nicht die Aufnahme des Anwendungsgebietes „pectanginöse Beschwerden" zur Folge gehabt. Später erstellte Literatur weise auf deren Anwendung bei schweren organischen Herzerkrankungen. Diese seien nicht Bestandteil der nunmehr beanspruchten Anwendungsgebiete. Das Sachverstän- digengutachten liefere keine neuen Erkenntnisse zur Sinnhaftigkeit der Kombination. Die Ausführungen der Gutachter zur Pathophysiologie der Herzinsuffizienz gingen fehl. Sie entsprächen nicht dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung, die streng individuell und symptombezogen sei. Über die Monographien der Kommission D hinausgehende Indikationsangaben seien nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis präparatspezifisch ausreichend zu begründen. Entsprechendes Erkenntnismaterial habe die Klägerin nicht vorgelegt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 1. März 2004 zugestellt. Diese hat am 22. März 2004 Klage erhoben. Zu Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ein Versagungsgrund bestehe nicht. Insbesondere habe sie belegt, dass jeder der verbliebenen Bestandteile einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das vorgelegte Gutachten I. /L. /X. und die dort aufgeführte Literatur, die den Anforderungen an weiteres wissenschaftliches Erkenntnismaterial zum Beleg der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels genüge. Die Indikationsangaben der Monographien der Kommission D seinen nicht abschließend. Es sei daher möglich, auch aus derjenigen Literatur weitergehende Indikationen herzuleiten, welche der Kommission bei Monographieerstellung bereits vorgelegen habe. Die Wirksamkeit der homöopathischen Einzelmittel ergebe sich primär aus dem Vergleich der Symptomatik der in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete mit den in den Arzneimittelbildern niedergelegten Arzneimittelprüfsymptomen. Hierzu habe sie umfangreiches Erkenntnismaterial vorgelegt. Die Angaben der Anwen- dungsgebiete im Rahmen der Aufbereitungsmonographien der Kommission D seien demgegenüber lediglich beispielhaft. Auch seien die Anforderungen an eine zureichende Kombinationsbegründung erfüllt. Dessen ungeachtet sei der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG restriktiv zu interpretieren. Auch dürfte er mit Art. 26 Abs. 1 der RL 2001/83/EG unvereinbar sein, der lediglich drei materielle Versagungsgründe aufführe. Der Versagungsgrund einer nicht ausreichenden Kombinationsbegründung lasse sich keinem von diesen zuordnen. Auch lasse sich die Versagung nicht mit der Schwere des den pectanginösen Beschwerden möglicherweise zugrunde liegenden Krankheitsbildes begründen. Der Anwendungsbereich des Präparats betreffe nicht schwere organische Herzerkrankungen, sondern ziele auf eine deutlich leichtere Indikation. Zudem habe die Beklagte für sieben der zehn Bestandteile den Beleg der Wirksamkeit für das Anwendungsgebiet selbst bejaht. Mit der im Sachverständigengutachten ausgewerteten Literatur zur Wirksamkeit der übrigen drei Bestandteile habe sich die Kommission D in ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2002 inhaltlich nicht auseinanderge- setzt. Die Klägerin verweist außerdem auf die Bestimmung des § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG und begehrt die Anordnung des Ruhen des Verfahrens mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 3 C 24.07. Dieses sei teilweise vorgreiflich, weil das Bundesverwaltungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassenen habe, das Revisionsverfahren diene der grundsätzlichen Klärung der Frage, welche Anforderungen an die Begründung, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, im Hinblick auf die genannte Bestimmung zu stellen seien. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39.06 - ausgeführt, dass § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG bei der Entscheidung über die Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel allgemein zu berücksichtigen sei. Die Vorschrift überlagere daher alle von der Beklagten angeführten Versagungsgründe. Nach dem klaren Wortlaut der Norm gelte die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse klinischer Prüfungen für nachzuzulassende homöopathische Arzneimittel gerade nicht. Demzufolge sei auch kein ersetzendes Erkenntnismaterial im Sinne von § 22 Abs. 3 AMG vorzulegen. Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer und verweist auf die ihrer Ansicht nach bestehende grundsätzliche Bedeutung und die besondere Schwierigkeit des Verfahrens. In der Sache beantragt sie, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 27. Februar 2004 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Fertigarzneimittel „T. N" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Bestandteile „Acidum arsenicosum", „Carbo vegetabilis" und „Veratrum album" sei ein Beitrag zur positivem Bewertung des Arzneimittels im Hinblick auf das beanspruchte Anwendungsgebiet aus den Monographien nicht ableitbar. „Arsenicum album" sei nur bezüglich „Entzündungen aller Schweregrade in allen Geweben und Organen; schwere Infektionen; Verschleißkrankheiten; gutartige, bösartige Gewebewucherungen, Verstimmungszustände", „Carbo vegetabilis" bezüglich „Krampfaderleiden, Entzündungen der Atemwege, Heiserkeit; Schwäche der Verdauungsorgane mit Blähsucht, Schleimhautblutung, Herz- und Kreislaufschwäche" und „Veratrum album" bezüglich „Drohendes Kreislaufversagen bei Infektionskrankheiten, Durchfallerkrankung, Nervenschmerzen; Gemütsleiden mit Antriebssteigerung" monographiert. Ein eigenes homöopathisches Arzneimittelbild für die Kombination habe die Klägerin nicht erstellt. Nach den Bewertungskriterien der Kommission D für fixe Kombinationen homöopathischer Einzelmittel (BAnz 100 vom 5. Juni 1997) müssten Kombinationen so zusammengesetzt sein, dass sich die Arzneimittelbilder der Einzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsanspruchs glichen oder ergänzten. Hierbei müsse der Indikationsanspruch ein Krankheitszustand, eine Funktionsstörung, ein Syndrom oder eine pathologische Ein- heit bekannter Art sein. Der Indikationsanspruch der Kombination sei nicht identisch mit der Summe der Indikationsansprüche der Einzelmittel. Die im Sachverständigengutachten I. /L. /X. angeführten Literaturzitate erfüllten nicht die an wissenschaftliches Erkenntnismaterial zu stellenden Anforderungen. Die zitierte Literatur sei nicht beigefügt gewesen, so dass nicht erkennbar gewesen sei, ob die entsprechenden Textstellen sachgerecht wiedergegeben worden seien und ob die beanspruchten Anwendungsgebiete einen Schwerpunkt des jeweiligen Bestandteils darstellten. Letzteres sei aber notwendig, weil die mit der beanspruchten Indikation verbundenen Beschwerden auch durch gut bestätigte Charakteristika des jeweiligen Bestandteils repräsentiert sein müssten. Dies lasse sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Das vorgelegte Erkenntnismaterial sei nach Auffassung der Kommission D überdies nur ausreichend für eine Indikationsanspruch Grad I („Besserung von Symptomen ohne Nennung eines/r bestimmten Erkrankung, Störung/Zustands oder leichte Erkrankungen"). Bei der beanspruchten Indikation handele es sich jedoch nicht um eine leichte Erkrankung, da das Auftreten von pectanginösen Beschwerden häufig auf eine gravierende organische oder psychische Störung hinweise und immer einer diagnostischen Klärung, oft auch eine sorgfältigen kausalen Therapie bedürfe. Anlass für ein Ruhen des Verfahrens bestehe nicht. Auf die in dem von der Klägerin angeführten Revisionsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage komme es vorliegend nicht an, weil für die Bestandteile „Acidum arsenicosum", „Carbo vegetabilis" und „Veratrum album" ein Wirksamkeitsbeitrag im Hinblick auf das beanspruchte Anwendungsgebiet nicht ableitbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. Anlass, den Rechtsstreit nach Absatz 3 der Vorschrift auf die Kammer zurückzuübertragen, besteht ungeachtet des Umstandes, dass dies eine wesentliche Änderung der Prozesslage voraussetzt, nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat er grundsätzliche Bedeutung. Dies folgt - jenseits der mit dem Wirksamkeitsbeleg bei homöopathischen Arzneimitteln verbundenen Rechtsfragen - schon daraus, dass die Beklagte die Nachzulassung bereits deshalb zu Recht versagt hat, weil die mit der Anzeige im Jahre 1978 entstandene fiktive Zulassung des Arzneimittels nicht fortbesteht. Die Übertragung des Rechtsstreits ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie vor der abschließenden Stellungsnahme der Klägerseite zu dem Anhörungsschreiben nach dem Wechsel ihres Prozessbevollmächtigten erfolgte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40- 61 = NVwZ 2000, 1290-1296. Anlass, das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, resp. zu einer Aussetzung des Verfahrens in analogen Anwendung des § 94 VwGO besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, da es auf die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2007 - 3 B 7.07 - aufgeworfene Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend ankommt. Ein weiterer Aufschub der Entscheidung wäre folglich nicht sachgerecht. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) des streitbefangenen Arzneimittels (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung der Beklagten trifft schon deshalb im Ergebnis zu, weil die Klägerin mit der unter dem 5. Mai 2002 übersandten Änderungsanzeige die Anwendungsgebiete des Arzneimittels unzulässig geändert hat. Maßgebend für die Beurteilung einer Änderungsanzeige ist das im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige geltende Recht, vgl. u.A. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und 5 B 25.00 -; zuletzt: Urteil der Kammer vom 7. Juni 2006 - 24 K 5658/03 -, hier also § 105 Abs. 3a AMG in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002). Insoweit bestanden zwar die gegenüber § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG privilegierenden Möglichkeiten der Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile im Nachzulassungsverfahren für solche Arzneimittel fort, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuchs beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt waren. Nach der hier einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG darf ein homöopathisches Fertigarzneimittel im Nachzulassungsverfahren abweichend von den allgemeinen Vorschriften des § 29 Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 AMG mit geänderter Art oder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung in den Verkehr gebracht werden, wenn es insgesamt einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekanntgemachten Ergebnis oder einem vom Bundesgesundheitsamt vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und durch die Anpassung nicht verschreibungspflichtig wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin neben der Änderung der Zusammensetzung des Präparates durch Wegfall der arzneilich wirksamen Bestandteile „Acidum sarcolaticum", „Aethusa" und „Tormentilla" das Anwendungsgebiet von „Antihomotoxischer Regulationseffekt bei Durchblutungsstörungen des Herzens, zur Prophylaxe und Therapie des Myokardinfarktes" bzw. „Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. Dazu Gehören Durchblutungsstörungen des Herzens. Zur Nachbehandlung nach Myokardinfarkt." in „Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. Dazu gehören: Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend (pectanginöse Beschwerden)." geändert und damit den bisherigen Anwendungsbereich des Arzneimittels verlassen hat. Dem Gesetz ist eine ausdrückliche Definition des Begriffs des gleichen Anwendungsbereichs nicht zu entnehmen. Auch wenn es nahe liegt, ihn als nicht identisch mit dem des gleichen Anwendungsgebietes zu verstehen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die ausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemeinschaftsrecht, vgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung (ABL. Nr. L 55/7), erforderlichen neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet ein enges Verständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur diejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindest aber nah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 (BAnz Nr. 206, S. 5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff "Anwendungsbereich" sich am Indikationsbegriff orientiere, aber auch nahe verwandte Anwendungsgebiete umfasse, so dass darauf abzustellen sei, "ob die gewählten Indikationsangaben mit den bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt sind und ob das Arzneimittel weiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient". Vgl. OVG Berlin, u.a. Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 - m. w. N. Demgemäß kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die umstrittene Änderung sich (noch) im Bereich des bisherigen Anwendungsbereichs hält, maßgeblich darauf an, ob das Arzneimittel vor und nach der Änderung der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also auch der angesprochene Patientenkreis vor und nach der Indikationsänderung im wesentlichen der gleiche bleibt. Vgl. Urteile der Kammer vom 6. November 2006 - 24 K 1922/03 -, vom 12. April 2006 - 24 K 2028/03 -, vom 26. Oktober 2005 - 24 K 1307/02 und 24 K 5344/02 -, vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 - und vom 16. März 2005 - 24 K 7125/01 -; ebenso: VG Köln, Urteile vom 27. April 2007 - 18 K 2492/05 - und vom 20. Januar 2006 - 18 K 7023/03 -; ferner: VG Berlin, Urteile vom 5. November 1998 - 14 A 520.95 - und vom 22.Oktober 1998 - 14 A 369.95 - ." Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Während das Präparat in seiner 1978 angezeigten und mit dem sog. Kurzantrag geänderten Indikationsformulierung der Prophylaxe und Therapie bzw. der Nachbehandlung schwerer Herzerkrankungen bis hin zum Herzinfarkt zu dienen bestimmt war, wandelte es sich mit der angezeigten Änderung zu einem Arzneimittel gegen ein weit gefassten Beschwerdebild, welches - was auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird - auf unterschiedliche Ursachen zurückgeführt werden kann und keinen unmittelbaren Bezug zu der vorherigen therapeutischen Indikation aufweist. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, der angesprochene Patientenkreis könne vor und nach der Indikationsänderung im Wesentlichen gleich geblieben sein. Denn die das zuvor in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete setzt eine diagnostizierbare Erkrankung des Herzens voraus, während die nunmehr angesprochenen Beschwerden unterschiedlichster Herkunft sein können. Der Patientenkreis ist mithin durch die Änderung deutlich erweitert worden. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Änderung auch deshalb mit der Übergangsbestimmung des § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG unvereinbar ist, weil die vorgenommne Änderung nicht vollständig den Vorgaben der Einzelstoffmonographien und den Vorgaben des Mängelschreibens entsprach. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Neuformulierung des Anwendungsgebietes auf die Äußerung in der von der Beklagten übersandten klinischen Stellungnahme Dr. P. H. zurückgeht, wonach eine geänderte Indikation „Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend (pectanginöse Beschwerden)" als belegt angesehen werde. Denn diese bezog sich zum einen auf die von der medizinischen Gutachterin befürwortete Kombination aus sieben arzneilich wirksamen Bestandteilen, nicht auf die streitbefangene Zehner- Kombination. Zum anderen kann der medizinischen Bewertung erkennbar keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die Voraussetzungen des Nachzulassungsverfahrens zukommen. Dessen ungeachtet spricht - ohne dass es einer abschließenden Entscheidung bedürfte - einiges dafür, dass die Versagung der Nachzulassung auch aus den von der Beklagten angeführten Gründen zu Recht erfolgte. Denn die Klägerin dürfte bezüglich des genannten Anwendungsgebietes eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Kombinationsbegründung im Hinblick auf die arzneilich wirksamen Bestandteile „Acidum arsenicosum", „Carbo vegetabilis" und „Veratrum album" nicht vorgelegt haben. Gemäß § 22 Abs. 3a AMG, der gemäß § 105 Abs. 4 Satz 2 AMG auch im Nachzulassungsverfahren Anwendung findet und durch die Bestimmung des § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG für Homöopathika nicht dispensiert sein dürfte, ist, sofern das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, zu begründen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Nach § 105 Abs. 4f Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG darf die Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel die Zulassung versagen, wenn eine ausreichende Kombinationsbegründung fehlt. Das Erfordernis einer Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG sowie der durch das 4. Änderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte Zulassungsversagungsgrund des § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher uner- wünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter therapeutischer Grundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den Zulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnder Wirksamkeit schwer erfassbar sind. Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG Anm. 56e, § 25 AMG Erl. 60c unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes. Der Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der arzneilich wirksame Bestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht in jedem Fall voraussetzt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen hinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 und 3 C 3.03 - sowie Kloesel/Cyran, a.a.O., § 22 Erl. 56e. In diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine ausreichende Begründung. Diese ist dann nicht erbracht, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. Vgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433-2435 = Pharma Recht 1994, 77-83 sowie Urteile der Kammer vom 12. Mai 2004 - 24 K 3465/00 - und - 24 K 5611/00 -. Dabei sind hinsichtlich des positiven Beitrags eines Bestandteils keine geringeren Anforderungen zu stellen als hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Präparats. Sie gelten auch für Arzneimittel der homöopathischen Therapierichtung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -; ferner: VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2006 - 7 K 5010/01 -. Die Wirksamkeit der genannten Bestandteile ergibt sich zunächst nicht aus den einschlägigen Aufbereitungsmonographien der Kommission D, die einen Bezug zu dem mit der Indikationsformulierung angesprochenen Beschwerdebild nicht erkennen lassen. Auch das von der Klägerin vorgelegte Erkenntnismaterial dürfte den Schluss auf das Anwendungsgebiet „Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend (pectanginöse Beschwerden)" nicht mit der erforderlichen Sicherheit zulassen. Das im Mangelbeseitigungsverfahren vorgelegte Gutachten I. /L. /X. zählt zwar zahlreiche in der homöopathischen Literatur genannte Symptome auf, die mit den Wirkstoffen in Verbindung gebracht werden. Diese deuten auf eine Vielzahl von Beschwerden unterschiedlichster Ursache, ohne im Sinne einer wertenden Betrachtung - auch unter Berücksichtigung anderweitiger aus den Arzneimittelbildern ableitbarer Indikationen - Schwerpunkte der Anwendung der jeweiligen Wirkstoffe herauszuarbeiten. Die Beklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Formulierung einer homöopathischen Indikationen nicht allein aufgrund einzelner im Arzneimittelbild genannter Symptome erfolgen kann, da die Anwendung des Arzneimittels in einer Mehrzahl der Fälle zu einem therapeutischen Erfolg führen soll. Dies bedeutet, dass die in den homöopathischen Verzeichnissen (Repertorien) genannten Symptome für eine Therapieentscheidung nicht nur dem jeweiligen Wirkstoff zugeordnet werden müssen. Vielmehr ist es erforderlich, sie hinsichtlich ihrer Validität nach bestimmten Kriterien zu gewichten. Hieraus leitet die Beklagte ebenso nachvollziehbar die Forderung ab, dass aus dem Kreis der mit der beanspruchten Indikation verbundenen Beschwerden nur diejenigen zur Grundlage einer Indikationsformulierung dienen können, die durch gut bestätigte Charakteristika des jeweiligen Arzneimittels repräsentiert sind. Vgl. Urteil der Kammer vom 31. Januar 2007 - 24 K 4284/04 -. Von der Obliegenheit einer so verstandenen Begründung dürfte die Klägerin nicht allein deshalb entbunden sein, weil es sich bei den angesprochenen Wirkstoffen (wohl) um Polychreste handelt, also Arzneien, die in besonderer Weise dokumentiert sind und sich allgemein in der Krankenbehandlung bewährt haben. Vergleichbares dürfte auch im Hinblick auf die bestehenden, von der Beklagten durchaus eingeräumten Schwierigkeiten bei der Umsetzung der klassischen homöopathischen Symptomensammlungen in klinische Indikationen gelten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.