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Beschluss

4 L 1882/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1215.4L1882.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: Der Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu un- tersagen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Beschlüsse des Rates der Stadt Bergisch Gladbach vom 17. November 2005 zu den Punkten A.16 und B.4 der Tagesordnung umzusetzen und die in den Beschlüssen genannten rechtlich bindenden Erklärungen ab- zugeben, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 5 I. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht die fehlende Passivlegitimation des Antragsgegners entgegen. Nach der gemeindlichen Kompetenzverteilung werden Beschlüsse des Rates gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vom Bürgermeister aus- geführt. Die von den Antragstellern begehrte vorläufige Unterbindung dieser Voll- zugshandlungen kann sinnvoll nur gegen dieses Gemeindeorgan gerichtet werden. 6 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt an dem für den Erlass einer einst- weiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 7 Die Antragsteller haben die von ihnen behauptete Verletzung ihres Informations- rechts nicht glaubhaft gemacht. 8 1. Die Nichtvorlage des Grundstückskaufvertrages stellt unter den hier gegebe- nen Umständen keine Verletzung des Informationsrechts der Antragsteller dar. 9 Zwar hat jedes Ratsmitglied kraft seiner organschaftlichen Stellung ein Recht auf Information über den in der Ratssitzung zu beschließenden Gegenstand. Gemäß § 43 GO NRW üben Ratsmitglieder ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus. Wie Parlamentariern steht ihnen nicht nur das Recht zu, in den Gremien, denen sie als Volksvertreter angehören, abzustimmen, sondern auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand zu beraten. Die sachgerechte Ausübung des Beratungs- rechts setzt die Möglichkeit der Ratsmitglieder zu umfassender Information über die Entscheidungsgrundlagen des Beratungsgegenstandes voraus. Ihnen müssen die für eine Beschlussfassung notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Der Um- fang dieses Informationsrechts bestimmt sich nach der Art der anstehenden Ent- scheidung im Einzelfall. 10 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NVwZ-RR 2003, 225; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - 6 TG 4657/88 - HGZ 1991, 489. 11 Das Informationsrecht der Antragsteller als Mitglieder des Rates von Bergisch Gladbach und die daraus resultierende Informationspflicht des Antragsgegners erstreckten sich auch auf den wesentlichen Inhalt des Grundstückskaufvertrages vom 7. November 2005, mit dem die H. D. GmbH & Co. KG ein ursprünglich im Eigentum der Stadt Bergisch Gladbach stehendes Grundstück an die J. -gesellschaft weiter veräußert und in den die Stadt bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung als Vertragspartnerin eintritt. 12 Dieser Informationspflicht ist der Antragsgegner jedoch mit der Beschlussvorlage zur Ratssitzung am 17. November 2005 und den von ihm in vorhergehenden Ausschuss- und Ratssitzungen gegebenen Informationen über das geplante Projekt und den wesentlichen Inhalt des Grundstückkaufvertrages nachgekommen. 13 Das Informationsrecht der Antragsteller hätte jedoch darüber hinausgehend auch die Forderung der Antragsteller gerechtfertigt, ihnen den vollständigen Vertragstext vor einer abschließenden Beratung im Rat z.B. durch Aushändigung einer Kopie zugänglich zu machen. Zwar ist es weder üblich noch ist der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Informationspflicht gegenüber dem Rat verpflichtet, die Texte aller Liegenschaftsverträge vor der Beschlussfassung dem Rat zugänglich zu machen. Die hier den Ratsmitgliedern zur Entscheidung vorgelegte Frage des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages vom 7. November 2005 betraf jedoch keine herkömmliche, einfach gelagerte Liegenschaftsangelegenheit. Dies folgt schon aus der Tatsache, dass der Vertragsschluss für die Stadt Bergisch Gladbach mit dem erheblichen finanziellen Risiko verbunden ist, ein ursprünglich für ca. 6 Mio. Euro an einen Investor veräußertes Grundstück für 9 Mio. Euro zurück kaufen zu müssen. Angesichts der Tragweite dieser Entscheidung des Rates hätte einem entsprechenden Begehren der Antragsteller auch nicht mit dem Hinweis auf § 55 GO NRW begegnet werden können. Denn dieses Einsichtsrecht steht einem einzelnen Ratsmitglied nur nach Beschluss des Rates oder auf Verlangen von 1/5 der Ratsmitglieder zu. Es ersetzt nicht den allgemeinen Informationsanspruch der Ratsmitglieder und die hiermit korrespondierende Informationspflicht der Verwaltung. Schließlich können diesem Informationsanspruch private Interessen Dritter auch nicht entgegengehalten werden. 14 Die Antragsteller haben es jedoch versäumt, die Vorlage des Vertragstextes vor der abschließenden Beratung des Beschlussvorschlages über den Grundstückskaufvertrag zu fordern und sind deshalb gehindert, sich nunmehr auf die Verletzung von Informationsrechten zu berufen. 15 Angesichts der aufgezeigten umfassenden Information über die wesentlichen Grundzüge des Vertrages vom 7. November 2005 war der Antragsgegner hier nicht verpflichtet, den Ratsmitgliedern von sich aus auch den vollständigen Vertragstext zugänglich zu machen. Vielmehr oblag es den Ratsmitgliedern ihrerseits, auf der Vorlage des Vertrages zu bestehen. Dies haben die Antragsteller nicht getan. 16 Sie haben zwar im öffentlichen Teil der Ratssitzung eine Fülle von Fragen auch zum Inhalt des Vertragswerkes gestellt, ohne indes konkret und eindeutig die Vorlage des Vertrages vor der Beschlussfassung über den Vertragsabschluss im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu fordern. Dabei war den Antragstellern spätestens seit der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses am 15. November 2005 bekannt, dass der Grundstückskaufvertrag bereits unterzeichnet war; im öffentlichen Teil der Sitzung am 17. November 2005 hatte Bürgermeister Orth zudem ausgeführt, dass ein Vertrag bereits geschlossen sei, der durch den Rat (nur) noch bestätigt werden müsse. Dennoch haben die Antragsteller nicht die Vorlage dieses Vertrages und damit Ihr Informationsrecht (ein-)gefordert, sondern - im öffentlichen Teil der Sitzung - nach den Motiven gefragt, welche die Verwaltung bewogen hätten, ihrer Fraktion den neuesten Vertrag nicht vorzulegen. 17 Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung, in dem es unter B. 4 konkret um den Abschluss des Vertrages ging, sind die Antragsteller ausweislich des Entwurfs des Protokolls, dessen Richtigkeit sie ausdrücklich bestätigt haben, nicht mehr auf den Inhalt des Vertrages, geschweige denn auf die Vorlage des Vertragstextes zurückgekommen. Dass die den Inhalt des Vertrages betreffenden Fragen hierhin und nicht in den öffentlichen Teil der Sitzung gehört hätten, hat bereits der Bürgermeister im öffentlichen Teil der Ratssitzung festgestellt; die Richtigkeit dieser Aussage ergibt sich aus § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bergisch Gladbach. 18 Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, von sich aus im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung auf die eingangs gestellten Fragen zurückzukommen. Dies folgt bereits aus dem erheblichen zeitlichen Abstand zwischen den Fragen und der Beschlussfassung über den Grundstückskaufvertrag. Spätestens bei der Frage des Bürgermeisters, ob es zu Punkt 2 des Beschlussvorschlages Wortmeldungen gebe, hätte es daher den Antragstellern oblegen, die Vorlage des Vertrages oder ergänzende Auskunft über den Inhalt dieses Vertrages zu fordern. 19 2. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner den Rat nicht umfassend über die in Betracht kommenden alternativen Projektkonzeptionen informiert und das Angebot der Investoren, ihre Konzepte vorzustellen, nicht aufgegriffen hat. Zwar umfasst das den Ratsmitgliedern zustehende Recht auf umfassende Information zum Beschlussgegenstand im vorliegenden Fall auch, über sämtliche alternativen Projektpläne anderer Investoren aufgeklärt zu werden, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Innenstadtplanung von Bergisch Gladbach zu bekommen. 20 Eine Verletzung des Informationsrechts der Antragsteller scheidet jedoch insoweit bereits deshalb aus, weil die Antragsteller als Mitglieder der BfBB-Fraktion ausweislich des Vorabauszugs aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 17.11.2005 die Pläne des konkurrierenden Investors nach eigenem Bekunden bereits kannten. 21 Auf eine Verletzung des Informationsrechts der anderen Ratsmitglieder oder, wie in dem im öffentlichen Teil der Ratssitzung gestellten Antrag formuliert, der Bevölkerung von Bergisch Gladbach, können sich die Antragsteller nicht berufen. Denn Träger des Informationsrechts sind allein die einzelnen Ratsmitglieder, 22 OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, a.a.O.; 23 nur sie sind daher auch befugt, eine eventuelle Verletzung dieses Rechts geltend zu machen. 24 3. Auch die Rüge, der Antragsgegner habe es unterlassen, die Ratsmitglieder in der Ratssitzung vom 17. November 2005 über mögliche Rückabwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages vom 30. November 1999 zu informieren, führt nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zunächst ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Vorabauszugs der Niederschrift über die Sitzung des Rates am 17. November 2005 zu TOP 16 der öffentlichen Sitzung die Antragsteller auch insoweit nicht konkrete Informationen eingefordert haben. Sie haben sich vielmehr auch insoweit nach den Motiven dafür erkundigt, warum der Fraktion nicht mitgeteilt worden sei, dass sich die Verwaltung nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage erkundigt habe und hierzu ein Gutachten vorliege. Sie haben ferner danach gefragt, warum die Fraktion das Gutachten nicht erhalten habe. Auch dem gestellten Antrag, den Kaufvertrag mit dem Investor I. rückabzuwickeln, ist ein konkretes Informationsersuchen nicht zu entnehmen. Schließlich haben die Antragsteller die Beantwortung dieser eindeutig dem Liegenschaftsrecht zuzurechnenden Fragen auch insoweit im nichtöffentlichen Teil der Sitzung nicht wiederholt. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 25 4. Die von den Antragstellern angeführte unterlassene Information des Antragsgegners über die drohende Zwangsversteigerung zweier zum Innenstadtkonzept gehörender Grundstücke führt ebenfalls nicht zur Verletzung ihres Informationsrechts gemäß § 43 GO NRW. Nach der glaubhaften Bekundung des Antragsgegners, die die Antragsteller nicht erschüttert haben, hat dieser hiervon selbst erst Anfang Dezember durch die Presseberichterstattung erfahren. 26 5. Schließlich sind die Antragsteller auch nicht in ihrem Fragerecht verletzt, weil ihr im öffentlichen Teil der Ratssitzung zu TOP A.16 gestellter, umfangreicher Fragenkatalog nicht beantwortet worden ist. Soweit diese Fragen Grundstücksangelegenheiten betrafen, war ihre Beantwortung im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung einzufordern. Im übrigen hatten die Fragen keine Relevanz für die Beschlussfassung über die Änderung der Bauleitplanung. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.