OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 310/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0404.4L310.07.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Beschluss des Ra- tes der Stadt Bergisch Gladbach vom 01.03.2007 zum Punkt A 5 der Tages- ordnung umzusetzen und neues Personal einzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Es mag vorliegend dahin stehen, ob ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, denn es fehlt jedenfalls an dem für den Erlass einer einstweili- gen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsteller haben die von ihnen behauptete Verletzung ihres Informations- rechts nicht glaubhaft gemacht. Weder die Unterrichtung der Antragsteller im Vorfeld der Ratssitzung vom 01.03.2007 (dazu nachfolgend unter 1.) noch der Ablauf der Ratssitzung selbst (dazu nachfolgend unter 2.) lassen eine Verletzung des Informati- onsanspruchs der Antragsteller erkennen. 1. Die Antragsteller behaupten eine Verletzung des Informationsanspruchs durch eine verspätete Unterrichtung des Finanzausschusses über die Änderungen des Entwurfs der Haushaltssatzung 2007. Da eine Information des Finanzausschusses erst mit der Mitteilung vom 23.02.2007, den Ausschussmitgliedern zugegangen am folgenden Tag, erfolgt sei, hätten in der Fraktionssitzung der BfBB vom 26.02.2007 keine Fragen beschlossen werden können, sondern erst in der Sitzung vom 01.03.2007. Der Antragsteller zu 2), Mitglied des Finanzausschusses der BfBB- Fraktion, habe daher in der Ausschusssitzung vom 28.02.2007 keine Fragen stellen können. Darüber hinaus sei die Mitteilung auch unvollständig gewesen. Sie habe nicht die Auswirkungen der Änderungen auf den Gesamtbetrag an Einnahmen und Ausgaben enthalten. Ferner seien die Ratsmitglieder über die Beratung des Finanz- ausschusses erst durch eine Tischvorlage zu Beginn der Ratssitzung am 01.03.2007 informiert worden, da die Ausschusssitzung - anders als üblich - einen Tag vor der Ratssitzung stattgefunden habe. Durch die zeitliche Abfolge sei die Möglichkeit zur vorausgehenden Information und zur Beratung in den Fraktionen genommen wor- den. Mit diesem Vorbringen kann eine Verletzung des Informationsanspruchs jedoch nicht begründet werden. Zwar hat jedes Ratsmitglied kraft seiner organschaftlichen Stellung ein Recht auf Information über den in der Ratssitzung zu beschließenden Gegenstand. Gemäß § 43 GO NRW üben Ratsmitglieder ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus. Wie Parlamentariern steht ihnen nicht nur das Recht zu, in den Gremien, denen sie als Volksvertreter angehören, abzustimmen, sondern auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand zu beraten. Die sachgerechte Ausübung des Beratungsrechts setzt die Möglichkeit der Ratsmitglieder zu umfassender Information über die Entscheidungsgrundlagen des Beratungsgegenstandes voraus. Ihnen müssen die für eine Beschlussfassung notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Der Umfang dieses Informationsrechts bestimmt sich nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzelfall. Das Informationsrecht beinhaltet zugleich die Pflicht, allgemein zugängliche oder von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Informationsquellen zu nutzen. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Ratsmitglieder, wenn sie es unterlassen, sich in angemessenem Umfang zu informieren, obwohl die Möglichkeit dazu bestand. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, NVwZ-RR 2003, 225 und Urteil vom 23.07.1991 - 15 A 2638/88 - NVwZ-RR 1992, 205; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 15.12.2005 - 4 L 1882/05 - aus JURIS. Danach kann vorliegend eine Verletzung des Informationsrechts der Antragsteller nicht festgestellt werden. Diese haben es vielmehr unterlassen, sich in angemessener Weise zu informieren. Es spricht alles dafür, dass den Ratsmitgliedern ausreichende Informationen über den hier relevanten Beratungsgegenstand zeitgerecht zugänglich waren. Der Entwurf der Haushaltssatzung 2007 nebst Anlagen ist bereits in der Ratssit- zung am 26.10.2006 eingebracht worden. Um das Rechnungsergebnis des Jahres 2006 in den Haushalt 2007 mit einbeziehen zu können, wurde der Haushalt nicht - wie ursprünglich anvisiert - in der Dezember-Ratssitzung 2006 verabschiedet, son- dern eine Verabschiedung auf die Sitzung im März 2007 verschoben. Alle Fraktio- nen wurden nachfolgend gesondert mittels einer Präsentation durch den Kämmerer über die wesentlichen Punkte des Haushalts informiert. Die Präsentation für die BfBB-Fraktion fand am 29.01.2007 statt. Anlässlich der Präsentationen bot der Kämmerer allen Fraktionen an, für ergänzende Fragen zur Verfügung zu stehen. Die aktuelle Zahlenauswertung konnte nach den Angaben des Antragsgegners erst am 22.02.2007 fertig gestellt und daher die Aufstellung mit den Änderungsvorschlägen erst unter dem 23.02.2007 den Mitgliedern des Finanzausschusses zugeleitet wer- den. Unmittelbar vor der Finanzausschusssitzung am 28.02.2007 - und zwar am 22., 23. und 26.02.2007 - ließen sich die SPD-, CDU-, und FDP-Fraktion in jeweils mehrstündigen Gesprächen über den letzten aktuellen Stand vor der Finanzausschusssitzung informieren. Diese Information wurde - laut Vermerk des Kämmerers - ausdrücklich auch den Antragstellern als Mitglieder der BfBB-Fraktion angeboten; sie wurde von ihnen jedoch nicht genutzt. Danach kann vorliegend eine Verletzung des Informationsrechts der Antragsteller im Vorfeld der Ratssitzung vom 01.03.2007 nicht festgestellt werden. Vielmehr standen die zur Beurteilung des Verhandlungsgegenstandes erforderlichen Sachinformationen allen Ratsmitgliedern sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch in zeitlicher Hinsicht gleichermaßen zur Verfügung. Zwar mögen sich der Antragsteller zu 2) in der Finanzausschusssitzung vom 28.02.2007 und die Antragsteller zu 1) bis 4) bei der Entscheidungsfindung in der Ratssitzung am 01.03.2007 in einer ungünstigeren Situation befunden haben als die übrigen Ausschuss- bzw. Ratsmitglieder, denn die Antragsteller verfügten offenkundig nicht über ergänzende Informationen zum letzten aktuellen Sachstand aus einem ergänzenden Gespräch mit dem Kämmerer. Die dadurch bedingte Verschlechterung der Chancen, auf die Meinungsbildung in den Gremien Einfluss zu nehmen, fiel jedoch ausschließlich in den eigenen Verantwortungsbereich der Antragsteller, da die BfBB-Fraktion - wie dargelegt - die Möglichkeit zum Informationsgespräch mit dem Kämmerer nicht wahrgenommen hat. Darüber hinaus lag es ebenfalls im Verantwortungsbereich der Antragsteller, die aktuellen Informationen bzw. Änderungsvorschläge zum Haushaltsentwurf, die dem Antragsteller zu 2) am 24.02.2007 zugeleitet worden sind, umgehend den übrigen Fraktionsmitgliedern zur Kenntnis zu geben und zeitnah eine Meinungsbildung herbei zu führen. Denn diese Informationen kamen noch so rechtzeitig, dass die hinreichende Möglichkeit zu einem Austausch innerhalb der Fraktion gegeben war. Auch in der nachfolgenden Finanzausschusssitzung wurde die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Informationsrechtes durch den Antragsteller zu 2) nicht genutzt. Dieser hat sich vielmehr jeglicher Äußerung enthalten. Eine Verkürzung des Informationsrechts der Antragsteller ergab sich schließlich auch nicht aus der zeitlichen Abfolge von Finanzausschusssitzung und Ratssitzung. Die Sitzungstermine sind ebenso wie die zeitliche Abfolge der Sitzungen der Ausschüsse und des Rats bereits Ende 2006 mit der Politik abgestimmt worden. Im Übrigen war das Jahresabschlussergebnis 2006 den Antragstellern schon nach eigenem Vorbringen Mitte Februar 2007 bekannt. Die von den Antragstellern - zuletzt noch im vorliegenden Verfahren - angeforderten Orientierungsdaten 2007 - 2010 für die Haushalts- und Finanzplanungen der Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Orientierungsdaten 2007) wurden bereits per Runderlass des Innenministeriums vom 27.10.2006 im MBl. NRW. 2006, S. 542 - Ausgabe Nr. 29/ ausgegeben am 22.11.2006 - öffentlich bekannt gemacht. 2. Auch der Ablauf der Ratssitzung am 1. März 2007 lässt eine Verletzung des Informationsrechts der Antragsteller nicht erkennen. Die einzige konkrete Frage, die die Fraktion der Antragsteller vor der Abstimmung über den Haushalt tatsächlich gestellt hat, ist vom Antragsgegner beantwortet worden. Im Übrigen haben die Antragsteller auf die in der Haushaltsrede des Antragstellers zu 4) gestellten Fragen verwiesen. Dies war jedoch vorliegend schon deshalb nicht zulässig, weil die Haushaltsrede keinen konkreten Fragenkatalog, sondern eine Vielzahl von zum Teil in Frageform gekleideten Feststellungen und rhetorischen Fragen enthielt, welche ersichtlich nicht auf den Erhalt von Informationen, sondern die politische Wirkung nach außen gerichtet waren. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt 6 Haushaltsreden gehalten wurden und zahlreiche Tagesordnungspunkte zur Abstimmung standen, war es dem Antragsgegner im Übrigen auch nach Auffassung der Kammer in der Tat nicht zumutbar, die Fragen aus dem überreichten Text der Haushaltsrede „herauszusuchen". Vielmehr war es den Antragstellern unschwer möglich und deshalb auch zumutbar, weitere Fragen ggfls. mündlich zu formulieren. Auf die weitere Frage, ob die Antragsteller angesichts der Tatsache, dass sie es - wie ausgeführt - im Vorfeld unterlassen hatten, sich aus ihnen zugänglichen Quellen zu informieren, überhaupt einen Anspruch auf derart umfassende Information in der Ratssitzung selbst hatten, kommt es danach vorliegend nicht an. Konkrete weitere Fragen über die eine Frage hinaus, welche der Antragsgegner beantwortet hat, haben die Antragsteller jedenfalls trotz dreimaliger Nachfrage durch den Antragsgegner nicht gestellt. Im Übrigen sind die Antragsteller aber auch deshalb gehindert, sich auf eine Verletzung von Informationsrechten im Vorfeld der Abstimmung über die Haushaltssatzung der Stadt Bergisch Gladbach zu berufen, weil sie nachfolgend an der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 5 teilgenommen und keinen Antrag auf Vertagung unter Berufung auf eine Verletzung ihres Informationsrechts gestellt haben. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang wiederholt die Verlagerung von Diskussionen in die Ausschüsse und damit eine Information der Ratsmitglieder unter Ausschluss der Öffentlichkeit rügen, wird verkannt, dass sich das Wesen des Informationsrechtes der Ratsmitglieder nicht auf eine öffentliche Diskussion in der Ratssitzung erstreckt. Das moderne parlamentarische System ist - in Anbetracht der nicht unerheblichen Spezialisierungen in den einzelnen Bereichen - dadurch geprägt, dass ein Großteil der Arbeit nicht im Plenum zu leisten ist, sondern in den Ausschüssen durchgeführt wird. Auf die haushaltsrechtlichen Einwände der Antragsteller war im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Denn das vorliegende Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses bzw. der Verhinderung der Vollziehung eines rechtswidrigen Ratsbeschlusses, sondern allein dem Schutz der dem Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ein Ratsmitglied hat kein im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbares Recht darauf, dass ein ihn nicht betreffender Ratsbeschluss inhaltlich rechtmäßig ist. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl. 1998, S.110. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.