Beschluss
12 L 169/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0105.12L169.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : I. 2 Der im Jahre 1968 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Mutter und drei Brüdern im Wege der Familienzusam- menführung im Jahre 1976 zu seinem erwerbstätigen Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Vater des Antragstellers ist zwischenzeitlich verstorben. Seine Mutter, die drei Brüder und zwei Schwestern leben im Bundesgebiet. Aus erster, im Jahre 2001 geschiedener Ehe hat der Antragsteller einen im Jahre 1992 geborenen Sohn, Tayfun. Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller Vater von zwei weiteren (nichtehelichen) Kindern. Seit dem 6. März 2003 ist er mit der nunmehr deutschen Staatsangehörigen D. B. standesamtlich verheiratet. Die Beziehung besteht seit Mitte der 90er Jahre, wobei nach beider Angaben im Strafverfahren Frau D. B. jedenfalls vor Ende 1998 die nach religiösem Ritus verbundene zweite Ehe- frau" - neben der Mutter des Kindes Tayfun - des Antragstellers war. 3 Seit Anfang 1985 war der Antragsteller Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung. Die Hauptschule hat er abgeschlossen, eine Berufsausbildung jedoch nicht. Spätes- tens ab August 1985 trat der Antragsteller - zum Teil gemeinsam mit seinen Brüdern P. und N. - strafrechtlich in Erscheinung, vor allem wegen Straftaten gegen Personen, ab Anfang der 90er Jahre auch als Zuhälter". Unter anderem wurde er durch das Amtsgericht Köln im Jahre 1986 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe zu einem Jahr auf Bewährung und im Dezember 1994 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt; die Bewährung wurde später widerrufen. Das Amtsgericht Duisburg - - verurteilte den Antragstel- ler am 8. Juni 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen versuch- ter Erpressung in Tateinheit mit zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung und wegen versuchter Erpressung. 4 Kurze Zeit nach dieser Verurteilung wurde der Antragsteller am 2. Dezember 1998 fest- und am 3. Dezember 1998 in Untersuchungshaft genommen wegen des Verdachtes, sich zur Begehung eines Verbrechens (Totschlag) bereit erklärt zu ha- ben. Hintergrund war, dass am 16. Oktober 1998 die Ehefrau eines mitangeklagten Bekannten durch bis heute unbekannt gebliebene Täter schwer verletzt worden war. Das Landgericht Köln - - verurteilte den Antragsteller wegen dieser Tat schließ- lich mit Urteil vom 20. Dezember 2000 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bereiterklären zur An- stiftung zu einer schweren Körperverletzung. Aufgrund des Beschlusses des Landge- richts Aachen - - wurde die weitere Vollstreckung der vorgenannten Frei- heitsstrafe zum 15. August 2004 für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus- gesetzt und der Antragsteller aus der Haft entlassen. 5 Nach Anhörung hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 27. November 2002 auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die sofortige Vollziehung angeordnet und ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft, ersatzweise nach Frist von einem Monat nach Haftentlassung angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt und am 23. Januar 2003 den vorliegenden gerichtlichen Antrag gestellt. 6 Zur Begründung lässt er unter anderem vortragen, die (letzte) Tat sei als Tat im sogenannten Rotlichtmilieu einzustufen, in dem er nicht mehr verwurzelt sei. Zu dem Geschehen sei er aus einem falsch verstandenen Verständnis von Freundschaft hi- neingezogen worden. Er sei lediglich ein Mitläufer gewesen. Er würde sich nicht ge- gen einen gewöhnlichen" Bürger wenden. Nach der Haftentlassung verlasse er die beschriebenen schlechten Kreise" endgültig beziehungsweise habe dies bereits ge- tan. Die erstmalige Verbüßung einer Gefängnisstrafe habe ihre Wirkung nicht ver- fehlt. Er sei im Gefängnis gereift und bereit, sein Leben neu zu gestalten. Er habe nahezu sein ganzes bisheriges Leben in Deutschland verbracht. Die Familie lebe ausnahmslos hier. Er lebe jetzt mit seiner Ehefrau zusammen. Zur Türkei habe er keine Beziehung mehr. Die Türkei kenne er nur als Tourist und spreche nur gebro- chen türkisch. Er bereue es, in schlechte Kreise geraten zu sein. Er übernehme die Betreuung seiner kranken Mutter nahezu vollständig. Den Kontakt zum alten Freun- deskreis" habe er abgebrochen und gehe einem geregelten Leben nach. Zu seinem Sohn Tayfun habe er regelmäßig Kontakt. Seiner Ausweisung stehe entgegen, dass seinem Kind das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar sei. Aus der Türkei könne ein Kontakt zu seinem Sohn nicht ausreichend aufrechterhalten werden. Die Namen der damaligen Täter habe er aus Sorge um seine Familie beziehungsweise Ehefrau den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht benannt. Im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen mit dem Antragsgegner würde sich sein Prozessbevollmächtigter allerdings dafür stark machen, dass er Informationen über die Täter geben würde. Er, der Antragsteller, sei schwer und chronisch krank und auch psychisch auf seine Ehefrau angewiesen. Seine Krankheiten seien in der Türkei wahrscheinlich nicht zu behandeln, zumindest nicht bezahlbar. Von ihm gehe keine konkrete Gefährlichkeit mehr aus, wie auch die Straffreiheit seit über einem Jahr zeige. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 27. November 2002 wieder herzustellen beziehungsweise anzuordnen. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Für ihn sind die angegebenen engen familiären und gesellschaftlichen Beziehungen zu Deutschland nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller seit seinem achtzehnten Lebensjahr Straftaten begehe. Eine zukünftige straffreie Lebensführung sei nicht glaubhaft. Der Antragsteller könne sich in der Türkei ein neues Leben aufbauen. Seine Krankheiten stellten kein Abschiebungshindernis dar. Seine Familie habe ihn auch in der Vergangenheit von den Straftaten nicht abhalten können. Der Antragsteller verfüge über ein tradiertes Rollenbild; eine wesentliche soziale Integration sei nicht erkennbar. Auch wenn der Antragsteller sich von dem Rotlichtmilieu, zu dem er seit ca. 1990 Kontakt habe, distanzieren würde, ändere dies nichts an seinem traditionellen Weltbild, welches in erster Linie seiner (letzten) Straftat zugrundegelegen habe. 12 Die Kammer hat am 24. Mai 2005 die Sache erörtert. Hierbei hat der Antragsteller u.a. erklärt, er unterhalte sich mit seiner Mutter in unserer Sprache, in Türkisch". Im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen. 13 Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, denen ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zusteht, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. August 2005 die Ausweisung des Antragstellers auch nach Ausübung seines Ermessens aufrecht erhalten und dies ausführlich begründet; insoweit wird auf Blatt 237 ff. der Gerichtsakte verwiesen. 14 Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2005 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf - - den Antragsteller angeklagt, in Ratingen und Düsseldorf in der Zeit von Ende April 2005 bis 11. Juli 2005 durch sieben selbstständige Handlungen eine Bekannte u.a. genötigt, körperlich misshandelt und bedroht zu haben; die Taten sollen u.a. mittels einer Häkelnadel und einer Axt begangen worden sein. Auslöser für die Taten sei gewesen, dass das - aus dem Milieu" stammendende - Opfer die seit kurz nach der Haftentlassung des Antragstellers im August 2004 bestehende Beziehung zu im März oder April 2005 - wegen einer weiteren Beziehung zu einer Türkin namens C. - für beendet erklärt und der Antragsteller dies nicht akzeptiert habe. Das AG Ratingen hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 - - dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen; hiergegen ist Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller, der nach Erkenntnissen der Polizei - weiterhin - der Kölner Rotlichtszene zuzuordnen" sein soll, hat sich im Ermittlungsverfahren zur Sache nicht eingelassen, bestreitet im vorliegenden Verfahren allerdings die Vorwürfe und legt bezüglich der letzten der angeklagten Taten eine Versicherung an Eides Statt" vom 14. November 2005 (angeblich) eines F. L. vor. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Strafakten ergänzend Bezug genommen. 16 II: 17 Der Antrag des Antragstellers, 18 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2002 in der Fassung des Schriftsatzes vom 11. August 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 19 ist nicht begründet. 20 Soweit die Ausweisung des Antragstellers in Rede steht, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise überwiegt oder zumindest von gleichem Gewicht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Ausweisung nach eingehender, nicht nur summarischer Überprüfung auch zum jetzigen Zeitpunkt als rechtmäßig erweist und im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird; darüber hinaus hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung mit einer nicht zu beanstandenden Begründung angeordnet. 21 Grundlage für die Ausweisung ist nunmehr § 55 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), 22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, AuAS 2005, 220, 23 hier § 55 Abs. 1, 2 Nr. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 AufenthG. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 25 vgl. Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, AuAS 2005, 26, und - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297, jeweils mit weiteren Nachweisen, 26 ist für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung in Fällen der vorliegenden Art auf die aktuelle Sach- und Rechtslage, mithin hier auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer abzustellen. Die rechtmäßige Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zusteht, setzt voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Beurteilung, ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei sich hierfür auch Anhaltspunkte aus einer Verurteilung wegen in §§ 53, 54 AufenthG aufgeführten Straftaten ergeben können. Eine gegenwärtige Gefährdung im vorstehenden Sinne verlangt eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit differenzierende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung (hier im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80) beeinträchtigen wird. Für die Prognose einer solchen Wiederholungsgefahr sind die Umstände des Einzelfalles individuell zu würdigen. Insbesondere sind heranzuziehen: die einschlägigen strafrechtlichen Entscheidungen, ob eine Strafverbüßung erwarten lässt, dass der Betreffende künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdenden Straftaten mehr begehen wird, und was aus einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB, ggf. (eingeschränkt) der Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB folgt. Weiterhin hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung der vorliegenden Art davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (hier im Sinne von Art 14 Abs. 1 ARB 1/80) das private Interesse des Betreffenden an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. In die von der Ausländerbehörde vorzunehmende Abwägung sind die besondere Rechtsstellung des (hier) assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sowie seine Grund- und Menschenrechte, vor allem Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einzustellen, bei Ausweisung eines Straftäters aber auch insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat(en), die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit, die familiäre Situation des Betreffenden und das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen er, sein Ehegatte und ggf. seine Kinder in der Türkei begegnen können. Darüber hinaus sind sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die (jetzt) in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten privaten Belange in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Die Ausländerbehörde darf aber auch auf den Einzelfall abstellend die in den §§ 53 bis 56 AufenthG aufgeführten Ausweisungsgründe und Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz als - weder abschließende noch zwingende - Wertungen des Bundesgesetzgebers einbeziehen. 27 Bei der Prüfung der Ermessensausweisung prüfen die Tatsachengerichte (auch), ob die behördliche Gefährdungsprognose und die Ermessensentscheidung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhen. 28 Ausgehend von diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die durch den Antragsgegner verfügte Ausweisung des Antragstellers den vorstehenden Voraussetzungen gerecht wird. Der Antragsgegner ist in seinem Schriftsatz vom 11. August 2005 davon ausgegangen bzw. hat unterstellt, dass der Antragsteller sich trotz der langjährigen Inhaftierung (Untersuchungs- und Strafhaft) 29 - vgl. hierzu Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 (Cetinkaya) -, InfAuslR 2005, 13 - 30 auch heute noch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen kann und deshalb - nach den Maßstäben für die Ausweisung von EU- Bürger - inzwischen nur noch im Ermessenswege wegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf, die gegenwärtig von ihm ausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 31 Der Antragsgegner geht aufgrund zutreffender Tatsachengrundlage zu Recht davon aus, dass von dem Antragsteller eine Gefahr im vorstehenden Sinne ausgeht. Die vom Antragsgegner mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung dargelegten Ermessenserwägungen zur Ausweisung tragen den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung und sind auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat darin zutreffend angenommen, dass durch das persönliche Verhalten des Antragstellers, wie es sich nicht zuletzt in der letzten abgeurteilten Straftat gezeigt hat, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt wird, nämlich der Schutz vor Gewalttätern, von denen Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht. Ebenso zutreffend ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass vom Antragsteller vor dem Hintergrund seiner langjährigen, vor allem durch - auch gegen Personen außerhalb des Rotlichtmilieus" gerichtete - Gewaltverbrechen geprägten strafrechtlichen Karriere" gegenwärtig nach wie vor eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für wichtige Rechtsgüter durch die erneute Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Weder die seit 1987 bestehende Ehe mit Frau T. U. , die Geburt des Sohnes Tayfun im Jahre 1992 oder die religiöse Eheschließung" mit seiner jetzigen Ehefrau noch die zahlreichen Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurden, vermochten den Antragsteller von der Begehung von massiven Straftaten abzuhalten. Sogar die erste Verurteilung am 8. Juni 1998 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Erpressung und versuchter Erpressung (Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 8. Juni 1998 - -, Bl 175 ff der Beiakte 1; Opfer war eine der außerehelichen Bekanntschaften des Antragstellers) beeindruckten den Antragsteller offenkundig nicht. Denn dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2000 lag unter anderem zugrunde, dass der Antragsteller bereits im Oktober 1998, mithin nicht einmal fünf Monate nach der vorgenannten, erst im November 1998 rechtskräftig gewordenen Verurteilung, die zwei Männer beauftragt hatte, die am 16. Oktober 1998 das spätere Opfer schwer verletzten. 32 Bis zu seiner im August 2004 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft hat die erhebliche Gefährlichkeit, die der Antragsteller in der Vergangenheit gezeigt hatte, trotz seiner Strafverbüßung fortbestanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich die Strafverbüßung zum Anlass genommen hätte, seine grundsätzliche Einstellung zur Rechtsordnung zu überdenken und sich zukünftig straffrei zu verhalten, sind weder den Akten zu entnehmen noch werden solche vom Antragsteller aufgezeigt. Insbesondere die Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau konnte die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht ausräumen, weil diese den Antragsteller, der weitere Beziehungen zu anderen Frauen hatte, auch in der Vergangenheit nicht zu einem straffreien Verhalten oder nur dem Lösen aus dem Rotlichtmilieu" anhalten konnte. Unabhängig hiervon bestreitet der Antragsteller nicht, dass die standesamtliche Ehe ihn nicht davon abgehalten hat, nach Haftentlassung mindestens eine weitere außereheliche Beziehungen einzugehen. Darüber hinaus ist der Antragsteller nach den Erkenntnissen der Polizei in dem oben genannten aktuellen Ermittlungsverfahren auch weiterhin dem Kölner Rotlichtmilieu" zuzuordnen. 33 Die inzwischen erfolgte Haftentlassung des Antragstellers auf Bewährung, das behauptete Zusammenleben mit seiner Ehefrau, die ausgeübte Berufstätigkeit als Chef eines Sicherheitsdienstes" sowie der Umstand, dass der Antragsteller (noch) nicht erneut wegen Straftaten verurteilt worden ist, haben die Sachlage nicht entscheidend zu seinen Gunsten verändert. Dies folgt schon daraus, dass an die ordnungsrechtliche Prognose bei einer Ausweisung andere, strengere Anforderungen zu stellen sind, als an die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Wiederholungsgefahr - im ordnungsrechtlichen Sinne - wird daher insbesondere auch nicht durch das im Vollstreckungsverfahren (vgl. Beiakte 13) erstellte Gutachten des Herrn N. E. ausgeräumt. Ohnehin gelangt der Gutachter lediglich zu dem Ergebnis, dass - unter günstigsten Bedingungen, speziell einer Wiedereingliederung" in das konkrete soziale Umfeld - die sich in der Anlasstat offenbarende Gefährlichkeit des Herrn B. - mit der sich aus den statischen Risikofaktoren aufdrängenden Zurückhaltung - nicht mehr positiv feststellbar" sei. Die Kammer vermag - wie der Antragsgegner - nach wie vor nicht zu erkennen, dass sich das Lebensumfeld des Antragstellers entscheidend und dauerhaft geändert hat und zukünftige einem Rückfall in die jahrelang gezeigten und gelebten Verhaltensmuster halbwegs verlässlich entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nicht - wie vorgetragen wird - ein Inländer ausländischer Staatsangehörigkeit" ist. Im Gegenteil ist er fest in türkischen Traditionen und (männlichen) Verhaltensmustern verankert; hierbei wird er nach Aktenlage insbesondere durch seine Mutter, aber auch seine - trotz der 1999 erfolgten Einbürgerung - weiterhin auch dem türkischen Lebenskreis angehörende Ehefrau unterstützt. Der Antragsteller hält sich wieder in diesem durch seine Mutter, seine Brüder und seine Ehefrau bestimmten familiären Umfeld auf, das in der Vergangenheit sein langjähriges kriminelle Verhalten gefördert, jedenfalls nicht behindert hat. Entgegen seinen Behauptungen spricht der Antragsteller, wie die Kammer anlässlich des Erörterungstermins feststellen konnte, nicht die türkische, sondern eher die deutsche Sprache nur gebrochen"; die türkische Sprache sieht er weiterhin als seine Muttersprache an, auf deren Verwendung er in Gesprächen mit seiner - scheinbar überhaupt nicht Deutsch sprechenden - Mutter sogar angewiesen sein dürfte. Unabhängig von den fehlenden familiären Anreizen für ein zukünftiges Legalverhalten bestreitet der Antragsteller nicht, dass die standesamtliche Ehe ihn nicht davon abgehalten hat, unverzüglich nach Haftentlassung erneut mindestens eine weitere außereheliche Beziehung einzugehen, was er dem Antragsgegner und - trotz der ausführlichen Befragung zu seinen persönlichen Lebensumständen im Erörterungstermin am 24. Mai 2005 - dem Gericht gegenüber in keiner Weise offenbart hat. Selbst die Qualifikation für die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Chef eines Sicherheitsdienstes" dürfte (auch) durch seine Vergangenheit und seine körperlichen Konstitution begründet worden sein und werden. Im Übrigen kann die Kammer nicht feststellen, dass sich der Antragsteller aus dem Rotlichtmilieu" bzw. dessen kriminellen Umfeld zurückgezogen hat. Hiergegen spricht bereits seine jetzige berufliche Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Antragsteller nach den Erkenntnissen der Polizei in dem oben genannten aktuellen Ermittlungsverfahren auch weiterhin dem Kölner Rotlichtmilieu" zuzuordnen; nach der Haftentlassung ist er mit (mindestens) einer Frau aus dem Milieu" eine Partnerschaft eingegangen, nämlich der Geschädigten in dem oben genannten Strafverfahren . Unabhängig hiervon hat der Antragsteller bis heute die Namen der von ihm angestifteten Täter, die im Oktober 1998 mit unglaublicher Brutalität und dem Ziel zumindest einer dauernden Schädigung massivst gegen das damalige Opfer vorgegangen waren, den Strafverfolgungsbehörden verschwiegen. Die Behauptung, Grund hierfür sei Furcht für sich und seine Familie, ist schon angesichts der (damaligen) Stellung des Antragstellers im Milieu" und seines weiterhin körperbetonten" Auftretens unglaubhaft. Schließlich zeigt das taktische Angebot im gerichtlichen Verfahren, sein Prozessbevollmächtigter werde sich dafür einsetzen, dass er unter der Bedingung seines Verbleibs im Bundesgebiet die Namen nunmehr nennt, dass der als narzisstisch und aggressiv begutachtete Antragsteller sein Verhalten und seinen Vortrag weiterhin vorrangig daran ausrichtet, was ihm von persönlichem Vorteil ist, und nicht an der Rechtsordnung. 34 Das weitere Verhalten des Antragstellers, das Gegenstand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ist und das dem Antragsgegner vor Darlegung seiner Erwägungen im Schriftsatz vom 11. August 2005 noch nicht bekannt war, bestätigen die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Personen und die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet nachdrücklich. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten besteht für die Kammer nicht der Hauch eines Zweifels, dass der Antragsteller das Opfer massiv bedroht und tatsächlich verletzt hat. Auch wenn strafrechtlich bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung zugunsten des Antragstellers gilt, so zeigen die detaillierten Zeugenaussagen des Opfers und ihres Bruders bei der Polizei ein Verhalten des Antragstellers auf, wie es für ihn seit Jahren typisch ist. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet der Antragsteller nicht substanziiert sein aktenkundiges Verhalten gegenüber der Geschädigten Ende April / Anfang Mai 2005 (u.a. Verletzungen mit Häkelnadel), zwischen dem 17. und 19. Juni 2005 (Bedrohungen mit Axt und Messer), am 1. Juli 2005 (Bedrohung mit einem abgebrochenen Flaschenhals) und am 3. Juli 2005 (Ausbremsen). Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine eidesstattliche Versicherung (angeblich) eines F. L. behauptet, das Treffen am 11. Juli 2005 sei von dem Opfer initialisiert und der Vorfall, bei dem die Geschädigte u.a. eine blutende Kopfwunde davongetragen hat, sei von ihr provoziert worden, ist dies unglaubhaft. Angesichts der körperlichen Überlegenheit des Antragstellers gegenüber der Geschädigten ist die Behauptung des Antragsteller geradezu abwegig, dass er sich gegen angebliche Angriffe der Frau nur durch einen heftigen Schlag auf den Kopf (evtl. mit einem Gegenstand) habe helfen können. Aber selbst dann, wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen würde, dass sich die Geschehen allesamt nicht so zugetragen haben, wie sie u.a. die Geschädigte im Strafverfahren darstellt, so steht doch fest, dass der Antragsteller weiterhin zumindest objektiv in körperliche Auseinandersetzungen mit einer Frau verwickelt gewesen ist, bei denen das Gegenüber verletzt worden ist. Der Antragsteller ist trotz der Haftverbüßung, trotz der Bewährungsaufsicht, trotz der verfügten Ausweisung und trotz des laufenden gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens nicht in der Lage, sich zu beherrschen und körperlichen Auseinandersetzungen mit deutlich unterlegenen Personen aus dem Weg zu gehen. Es kann nicht verantwortet werden, dass der Antragsteller weiterhin (vorläufig) im Bundesgebiet verbleibt, wo er sich im gewohnten Umfeld aufhält und eine massive Gefahr für die Gesundheit und sogar das Leben anderer Menschen darstellt. 35 Nach alledem teilt die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit das private Interesse an dem Verbleib des Antragstellers aus dem Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dabei hat der Antragsgegner zutreffend die Rechte des Antragstellers aus Art. 7 ARB 1/80, seine Grund- und Menschenrechte sowie die sonstigen zugunsten des Antragstellers sprechenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seine Entscheidung eingestellt und in nicht zu beanstandender Art und Weise berücksichtigt, vgl. § 114 VwGO. Der Antragsgegner hat seine Gefährdungsprognose und seine Ermessensentscheidung auch auf zutreffende tatsächliche Grundlage gestützt. Angesichts der dargestellten Gefährlichkeit des Antragstellers bestehen keine Zweifel daran, dass auch mit Blick auf die familiären Bindungen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Bundesgebiet notwendig ist und auch möglicherweise schützwürdige Belange ihm nahestehender Personen (insbeondere Ehefrau und Sohn) dahinter zurückstehen müssen. Ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Antragsteller an einer Krankheit leidet, die in der Türkei nicht behandelt werden könnte und würde, sind nicht ersichtlich. 36 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner hinreichend begründet. Sie ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ihr Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 (RiLi 64/221/EWG) entgegenstünde. Hiernach darf eine Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung u.a. über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer (anderen) zuständigen Stelle treffen. Zwar ist diese Vorschrift auf türkische Staatsangehörige grundsätzlich anwendbar, 37 vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-136/03 (Dörr/Ünal) -. 38 Allerdings hat die Kammer bereits Zweifel daran, dass die Aussagen in dem vorgenannten Urteil auf die Fälle des § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen der vorliegenden Art übertragbar ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung durch die Ausländerbehörde nach nationalem deutschen Recht ausschließen. 39 Anderer Ansicht die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln; vgl. Beschlüsse vom 7. November 2005 - 23 L 1474/05 - und 12. Dezember 2005 - 23 L 1150/05 -. 40 Der EuGH geht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof die behördliche Entscheidung über die Entfernung eines Ausländers aus dem Staatsgebiet ausschließlich auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen. Eine solche Einschränkung gilt für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allerdings nicht. Abgesehen von den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege der allgemeinen Interessenabwägung ohne abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme trifft, kann es auch dann, wenn es eine Ausweisung als gesetzmäßig" ansieht, dennoch einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgeben, z.B. weil dem Betroffenen durch den sofortigen Vollzug der Ausweisung unverhältnismäßige Nachteile entstehen könnten. Unabhängig von den dargelegten Zweifel an der Richtlinienwidrigkeit der nationalen Regelungen liegt im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls ein dringender Fall" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der RiLi 64/221/EWG vor. Ob dies sogar grundsätzlich immer oder zumindest in der Regel dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegeben sind, 41 vgl. in diesem Sinne wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 ME 297/05 - (Ausweisung eines türkischen Heranwachsenden wegen verhängter (Gesamt-)Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten), 42 mag dahinstehen. Jedenfalls ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten, dass die sofortige Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet zum Schutze von Leib und Leben anderer Personen unausweichlich ist. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Gefährlichkeit des Antragstellers verwiesen werden. 43 Schließlich kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers insoweit nicht in Betracht, als er sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen in (jetzt) § 59 AufenthG. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.