Beschluss
23 L 1150/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:1212.23L1150.05.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 8903/04 gegen die Ord- nungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. November 2004 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 8903/04 gegen die Ord- nungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. November 2004 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Dezember 2004 - 23 K 8903/04 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2004 wieder herzustellen, hat Erfolg. Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2003 rechtmäßig ist. In seinem Urteil vom 02.06.2005 - Rs.C-136/03 (Dörr und Ünal - InfAuslR 2005, 289 ff.) hat der EuGH u.a. ausgeführt, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG des Rates vom 25.02.1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sei dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechts- behelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerich- tet worden ist. Ferner hat er dargelegt, dass diese Rechtsschutzgarantie auch für türkische Staatsangehörige gelte, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukomme. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über die Rechts- stellung nach Art. 7 Satz 1 ARB I/80. Er ist im September 1977 in Gummersbach ge- boren. Sein Vater hat zunächst bei den G. -X. , und seit 1976 bei der Firma B. U. in Bergneustadt gearbeitet. Erst Ende der 90er Jahre ist er wegen einer schweren Lebererkrankung arbeitslos geworden, er ist inzwischen Rentner. Der Va- ter des Antragstellers hat damit über Jahrzehnte dem regulären Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland angehört. Der Antragsteller hat auch seit seiner Geburt bis zu seiner Inhaftierung am 11. April 2001 seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinen Eltern gehabt und mit seinen Familienangehörigen in ununterbrochener fami- liärer Lebensgemeinschaft gelebt. Das damit einmal erworbene Beschäftigungszugangs- und Aufenthaltsrecht des Antragstellers ist auch nicht dadurch untergegangen, dass der Antragsteller nach seinem Abgang von der Schule nach der 8. Klasse - ohne Abschluss - weder eine Berufsausbildung absolviert noch einen festen Arbeitsplatz erlangt, sondern in der Zeit bis zu seiner Inhaftierung nur vereinzelt gearbeitet hat, vgl. zu allem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Urteil vom 14. Ja- nuar 2001 - 10 A 11017/04.OVG - InfAuslR 2005, S. 238 ff.. Es spricht Vieles dafür, dass die Vollziehungsanordnung in der Ausweisungsver- fügung des Antragsgegners gegen die verfahrensrechtliche Mindestgarantie des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 verstößt, wie sie vom EUGH in der genannten Ent- scheidung ausgelegt wird, vgl. zuvor bereits EUGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs.C-482/01 und C- 493/01 (Ofanopulos und Oliveri), InfAuslR 2004, 268 ff., 276 für die Auswei- sung von EU-Angehörigen (ohne Vollziehungsanordnung). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat zur Konsequenz, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. In einem solchen Fall sieht Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 vor, dass vor einer Entscheidung mit der Folge einer sofortigen Abschiebemöglichkeit die Stellungnahme einer zu- ständigen Stelle" einzuholen ist, die eine andere sein muss, als diejenige, die für die Entscheidung zuständig ist. Außer in dringenden Fällen darf die Verwaltungsbehör- de ihre Entscheidung erst nach Erhalt der Stellungnahme dieser anderen zuständi- gen Stelle treffen. Der Betroffene muss sich vor der letztgenannten Stelle entspre- chend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen und unterstützen oder ver- treten lassen können, vgl. EUGH, a.a.O., S. 290. Als eine solche zuständige Stelle" kommt bei dem in Deutschland geltenden Verwaltungsverfahren die Widerspruchsbehörde in Betracht. Denn erforderlich ist nach der genannten Rehsprechung, dass diese Stelle nicht nur über die Rechtsmä- ßigkeit, sondern auch über die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme eine Stellungnahme abgibt. Vor einer solchen erschöpfenden Prüfung auch der Zweck- mäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme würde der Vollzug einer Abschiebung ge- gen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 69/221 verstoßen. Für den Erlass einer Ausweisungsverfügung gibt es keine Regelung im derzeit geltenden Verwaltungsverfahren, wonach die Ausländerbehörde vor ihrer Entschei- dung die Stellungnahme einer solchen zuständigen Stelle" einholen müsste oder könnte. Stattdessen hat der Betroffene die Möglichkeit, gegen die Verfügung Wider- spruch einzulegen; die Widerspruchsbehörde prüft sodann neben der Rechtmäßig- keit auch die Zweckmäßigkeit der Ausweisung. Eine Beibehaltung dieses Verfahrens hat im Lichte der genannten Rechtsprechung nach Auffassung des Gerichts die Kon- sequenz, dass außer in dringenden Fällen" eine Anordnung der sofortigen Vollzie- hung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen darf, vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2005 - 23 L 1474/05 -. Im Falle des Antragstellers ist die sofortige Vollziehung jedoch bereits zusammen mit der Ausweisungsverfügung angeordnet worden. Die Widerspruchsbehörde hat in dem - wenig aussagekräftigen - Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 zwar auf diese Anordnung Bezug genommen und ihre Rechtmäßigkeit bestätigt; hier- in liegt jedoch keine eigenständige Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine sol- che dürfte nach der genannten Rechtsprechung - nach dem oder mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides - erforderlich sein. Sie kann gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entweder von dem Antragsgegner oder von der Widerspruchsbehörde selbst erlas- sen werden, vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2005 - 23 L 1474/05 -. Da es hieran fehlt, spricht Vieles dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit nicht zulässig ist. Das Vorliegen eines dringenden Falles" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 24/221 ist für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Hierzu müssten Umstände vorliegen, die über das öffentliche Interesse i.S. vom § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG n.F..