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Beschluss

11 L 212/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist nur zulässig, soweit er der Sicherung von Rechten dient und nicht die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt. • Der Antragsteller muss sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund zumindest glaubhaft machen (§ 123 Abs.1 S.2, §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO). • Eine bereits erloschene Konzession kann nicht verlängert, allenfalls neu beantragt werden; Vertrauensschutz besteht nicht, wenn der Beteiligte rechtzeitig keine Verlängerung beantragt hat. • Zweifel an Zuverlässigkeit oder finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers können die Genehmigungsfähigkeit eines Neuantrags bereits ausschließen (vgl. §47 PBefG, §13 Abs.1 Nr.1 PBefG, PBZugV).
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung bei erloschener Taxigenehmigung scheitert an Aussichtslosigkeit des Antrags • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist nur zulässig, soweit er der Sicherung von Rechten dient und nicht die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt. • Der Antragsteller muss sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund zumindest glaubhaft machen (§ 123 Abs.1 S.2, §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO). • Eine bereits erloschene Konzession kann nicht verlängert, allenfalls neu beantragt werden; Vertrauensschutz besteht nicht, wenn der Beteiligte rechtzeitig keine Verlängerung beantragt hat. • Zweifel an Zuverlässigkeit oder finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers können die Genehmigungsfähigkeit eines Neuantrags bereits ausschließen (vgl. §47 PBefG, §13 Abs.1 Nr.1 PBefG, PBZugV). Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung die Erteilung bzw. befristete Genehmigung einer Taxigenehmigung unter Ordnungsnummer 000 sowie die Untersagung der Vergabe einer anderen Genehmigung durch die Behörde. Die bisherige Genehmigung war zuletzt bis 20.10.2002 verlängert und ist nach Verstreichen dieser Frist erloschen; der Antragsteller hatte keine rechtzeitige Verlängerung beantragt. Er beantragte neben der materiellen Regelung auch Prozesskostenhilfe. Die Behörde lehnte eine Verlängerung mit Hinweis auf Ablauf und Erfordernis eines Neuantrags ab und stellte Zweifel an Zuverlässigkeit und finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller berief sich darauf, die Genehmigung sei fortzuwirken bzw. vorläufig zu gewähren; das Gericht prüfte die Erfolgsaussichten des Eilantrags. • Rechtliche Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung ist die Sicherung eines bestehenden streitigen Rechtsverhältnisses, nicht dessen Vorwegnahme; eine Ausnahme erfordert darlegbare Unzumutbarkeit ohne Eilschutz (§123 Abs.1 S.2 VwGO). • Nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund zumindest glaubhaft machen; dies ist hier nicht erfolgt. • Die bisherige Konzession ist mit Ablauf der Geltungsdauer erloschen; eine materielle Verlängerung ist nachträglich nicht möglich, sodass nur eine Neuerteilung in Betracht kommt. • Bei Neuantrag sind sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen; bereits aus dem Versäumnis der Verlängerung ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, weil er über Jahre ohne gültige Genehmigung tätig war (Relevanz für §47 PBefG). • Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nach §13 Abs.1 Nr.1 PBefG i.V.m. PBZugV; vorgelegte Kapitalnachweise überzeugen nicht, Lebensunterhaltssicherung und Darlehensverpflichtungen sprechen gegen dauerhafte Leistungsfähigkeit. • Mangels Aussicht auf Erfolg des Haupt- bzw. Hilfsantrags fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung; deshalb kann auch nicht untersagt werden, die Genehmigung im ordentlichen Vergabeverfahren weiterzugeben. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen den gesetzlichen Regelungen (§154 Abs.1 VwGO; §§53 Abs.3 Nr.1,52 Abs.1 GKG). Der Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einstweiliger Anordnungen wird abgelehnt und der Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Genehmigung war bereits erloschen, eine nachträgliche Verlängerung kommt nicht in Betracht; allenfalls ein Neuantrag wäre möglich, dessen Genehmigungsfähigkeit angesichts ernsthafter Zweifel an Zuverlässigkeit und finanzieller Leistungsfähigkeit nicht offensichtlich ist. Damit hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.