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Urteil

18 K 7190/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1127.18K7190.14.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Unter dem 17.9.2013 stellte die Beklagte der Klägerin zwei Taxilizenzen mit den Konzessionsnummern 00 und 00 aus. Die seitens der Klägerin übernommenen Lizenzen hatten noch eine Laufzeit bis zum 31.3.2014. Bereits unter dem 14.11.2013 teilte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L. der Beklagten mit, dass die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin andauerten. Unter dem 30.4.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz. Diesem Antrag fügte die Klägerin die maßgeblichen Unterlagen bei. Unter dem 7.8.2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Klägerin bereits anlässlich eines Anrufs in der 13. Kalenderwoche 2014 telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihre Genehmigungen nur noch bis zum 31.3.2014 gültig seien und dass sie bislang keinen Antrag auf Verlängerung dieser Genehmigungen gestellt habe. Während des Gesprächs am 30.4.2014 anlässlich ihrer Antragstellung habe die Klägerin die verspätete Beantragung mit der anstehenden Verlängerung der Konzessionen mit den Ordnungsnummern 00, 00 und 00 im September 2014 begründet. Es sei beabsichtigt gewesen, insoweit einen gleichen Zeitlauf der Konzessionen zu erreichen. Die Beklagte wandte sich gegen die Darstellung der Klägerin, sie habe gebilligt, dass die nur bis zum 31.3.2014 laufenden Konzessionen mit den Nummern 00 und 00 erst im September 2014 hätten verlängert werden sollen. Die Konzessionen mit den Nummern 00 und 00 hätten nur eine Geltungsdauer bis zum 31.3.2014 gehabt. Da der Antrag auf Wiedererteilung nicht rechtzeitig gestellt worden sei, seien diese Konzessionen erloschen und könnten deshalb nicht mehr verlängert werden. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, sich bis zum 22.8.2014 hierzu zu äußern. Unter dem 18.8.2014 teilte der Ehemann der Klägerin, Herr I. H. , mit, die Familie habe sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Konzessionen kümmern können, weil sie unverhofft für einige Wochen in die Türkei habe reisen müssen, weil der Vater erkrankt gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin bot an, eine nicht unerhebliche Summe als „Strafe“ für sein Versäumnis an eine caritative Einrichtung zu zahlen. Am 11.9.2014 wandte sich die Klägerin erneut an den Oberbürgermeister der Beklagten. Sie wies noch einmal darauf hin, dass sie und ihr Ehemann vergessen hätten, rechtzeitig die Verlängerung der Konzessionen zu beantragen. Sie bat um Hilfe in einer Notlage. Mit Schreiben vom 29.9.2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Rechtslage eine für sie günstigere Entscheidung nicht zulasse. Mit Bescheid vom 18.11.2014, abgesandt am 18.11.2014, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Wiedererteilung der Genehmigungen mit den Ordnungsnummern 00 und 00 ab und forderte die Klägerin auf, die Genehmigungsurkunden und die Auszüge aus den Genehmigungsurkunden mit den Ordnungsnummern 00 und 00 bis zum 5.12.2014 zurückzugeben. Am Montag, dem 22.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, während des Übertragungsverfahrens im Jahr 2013 habe ihr Ehemann mündlich beantragt, die Konzessionen mit den Ordnungsnummer 00 und 00 bis zum 30.9.2014 zu verlängern, um einen Gleichlauf mit anderen Konzessionen zu erreichen, die die Klägerin und ihr Ehemann innehätten. Dieser mündliche Antrag sei von der Beklagten ohne Angabe von Gründen nicht bearbeitet worden. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung ihres in der Türkei lebenden Schwiegervaters gehindert gewesen, den Antrag vom 30.4.2014 vor dem 31.3.2014 zu stellen. Denn ihr Ehemann habe in die Türkei reisen müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2014 zu verpflichten, ihr die Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern 00 und 00 wieder zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, es treffe nicht zu, dass im Zusammenhang mit der Übertragung der Genehmigungen eine Verlängerung bis zum 30.9.2014 mündlich beantragt worden sei. Der Ehemann der Klägerin habe auch keine Vollmacht vorgelegt. Vielmehr habe der Ehemann der Klägerin gebeten, die Konzessionen mit den Nummern 00 und 00 bereits im Rahmen der Übertragung auf die Klägerin zu verlängern. Die Sachbearbeiterin, Frau K. , habe ihm daraufhin erklärt, dass eine Verlängerung der Konzessionen im Rahmen der Übertragung rechtlich nicht zulässig sei. In der 13. Kalenderwoche 2014 sei dann darauf hingewiesen worden, dass noch kein Verlängerungsantrag gestellt worden sei. Der Antrag sei dann auch erst am 30.4.2014 gestellt worden. Mit Beschluss vom 10.6.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2015 wurde Herr I. H. als Zeuge vernommen. Außerdem wurde Frau K. informatorisch angehört. Wegen der näheren Einzelheiten der Einvernahmen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2015 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Konzessionen mit den Ordnungsnummer 52 und 53 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat nicht innerhalb der Geltungsdauer dieser Genehmigungen – also vor dem 31.3.2014 – einen Antrag auf Verlängerung dieser Konzessionen gestellt. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Ehemann habe bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Konzessionen mit den Ordnungsnummern 00 und 00 durch die Klägerin mündlich um eine Verlängerung der Laufzeit dieser Konzessionen bis zum 30.9.2014 gebeten, trifft dies nach der Einlassung des Ehemannes der Klägerin und auch nach den Angaben von Frau K. zwar zu. Selbst wenn man diese Bitte als mündlichen Antrag auf Verlängerung der Konzessionen werten sollte, ferner davon ausginge, dass der Ehemann der Klägerin in Vertretung der Klägerin gehandelt hätte und schließlich annähme, dass trotz des Erfordernisses der Vorlage zahlreicher Unterlagen hier ein mündlicher Antrag ausreichend wäre, wäre dieser jedoch unverzüglich mündlich abgelehnt worden. Denn Frau K. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie dem Ehemann der Klägerin erklärt habe, dass es nicht zulässig sei, im Rahmen der Übernahme einer Taxikonzession eine Verlängerung vorzunehmen. Diese eindeutige Einlassung von Frau K. hat der Ehemann der Klägerin auch bestätigt. Soweit die Klägerin im Klageverfahren geltend gemacht hat, es sei Anfang 2014 immer noch ein unbeschiedener Antrag auf Verlängerung der Konzessionen in der Welt gewesen, trifft dies nicht zu und wurde auch von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht so verstanden. Denn die Klägerin hat in der 13. Kalenderwoche und damit vor dem Ablauf der Konzessionen bei Frau K. angerufen und um einen Termin gebeten. Schon in diesem Zusammenhang hat sie nicht geltend gemacht, sie habe bereits im September einen – seit Monaten unbeschiedenen – Verlängerungsantrag gestellt. Ferner haben sich die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 18.8.2014 und vom 11.9.2014 an den Oberbürgermeister der Beklagten gewendet und jeweils darauf hingewiesen, dass sie die Antragsfrist für die Verlängerung der Taxikonzessionen versäumt hätten. Ein solches „Schuldeingeständnis“ wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin und ihr Ehemann der Auffassung gewesen wären, dass ein Verlängerungsantrag bereits gestellt, aber noch nicht beschieden sei. Der Antrag vom 30.4.2015 wahrte die Frist nicht. Denn die Konzessionen sind am 31.3.2015 abgelaufen. Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Taxikonzession ist die materielle Rechtsposition des Konzessionsinhabers erloschen. Die Verlängerung einer bereits erloschenen Konzession ist rechtlich nicht möglich. Der Klägerin kann nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG NRW gewährt werden. Denn zum einen ist der Ablauf der Geltungsdauer einer Konzession keine Frist, die einer Wiedereinsetzung zugänglich wäre Vgl. VG L. , Beschluss vom 20.5.2015 – 18 L 939/15 –. Vgl. VG München, Urteil vom 26.9.2001 - M 23 K 01.1499 -, TranspR 2002, 360. Zum anderen hat die Klägerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass Wiedereinsetzungsgründe vorlägen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass ihr Ehemann wegen einer Erkrankung seines Vaters mehrere Wochen in der Türkei gewesen sei, ist festzuhalten, dass die Klägerin selbst – nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung – nicht in der Türkei war und deshalb keine Gründe vorlagen, aus denen sie ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Verlängerung fristgerecht zu beantragen. Auch eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer der Taxikonzession gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG NRW kommt hier nicht in Betracht. Denn bei der Geltungsdauer einer Taxikonzession handelt es sich nicht um eine behördlich gesetzte Verfahrensfrist, sondern um eine nach materiellen Grundsätzen zu beurteilende Geltungsfrist. § 31 Abs. 7 VwVfG ist deshalb weder direkt noch analog auf die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Taxikonzession anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2006 -13 B 533/06 -; VG L. , Beschluss vom 14.3.2006 -11 L 212/06 -, Juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.