Urteil
14 K 3322/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1031.14K3322.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 24.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin aufgegeben wird, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser bis zum 30.04.2004 mittels einer Druckpumpe in den im öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück E. 00 vorhandenen Sammelschacht der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Kürten einzuleiten. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼ und der Beklagte zu ¾. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks E. 00 in 00000 Kürten. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche Straße E. an, in der ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Das klägerische Grundstück wird von der öffentlichen Straße vielmehr durch die im Privateigentum des Nachbarn des Klägers stehende Parzelle 0000 Flur 0 der Gemarkung F. getrennt. 2 Der Beklagte will erreichen, dass der Kläger sein Hausgrundstück an den in der Straße E. vorhandenen öffentlichen Kanal anschließt. Dieser vorhandene Kanal entwässert das Wohngebiet E. entlang dem Straßenverlauf im Freispiegelgefälle. Zum Anschluss des klägerischen Grundstücks an den vorhandenen Kanal ließ die Gemeinde Kürten im öffentlichen Straßenraum und auf der Parzelle 0000 eine Druckleitung bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks verlegen. Die Inanspruchnahme des Flurstücks 0000 sicherte sich die Gemeinde Kürten durch Einräumung einer Grunddienstbarkeit zu ihren Gunsten. 3 Den unter dem 25.10.2002 gestellten Antrag des Klägers auf Befreiung von der Kanalanschlusspflicht beschied der Beklagte nicht. Stattdessen wies er den Kläger unter dem 28.10.2003 darauf hin, dass die Gemeinde Kürten die Druckleitung zwischenzeitlich bis an die Grenze des Grundstücks des Klägers verlegt habe und dass der Kläger gem. § 9 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kürten vom 26.09.1996 (EntwS) verpflichtet sei, sein Grundstück innerhalb von 3 Monaten an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. 4 Mit dem mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 24.03.2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, seiner Verpflichtung, das Schmutzwasser in den betriebsfertigen öffentlichen Kanal einzuleiten, bis zum 30.04.2004 nachzukommen." Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung drohte er dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR an. 5 Am 02.04.2004 legte Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 16.05.2003. Dort habe er ausgeführt, dass er grundsätzlich bereit sei, sich an das öffentliche Abwassersystem anzuschließen. Der Beklagte habe die Voraussetzungen zu schaffen, dass er das Abwasser von seiner Grundstücksgrenze aus ohne weitere technische Hilfestellung in die öffentliche Kanalisation einleiten könne. Er - der Kläger - sei nicht verpflichtet, das Fortleiten des Abwassers über seine Grundstücksgrenze hinaus zu ermöglichen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Aufforderung zum Anschluss des Hausgrundstücks" zurück. Zur Begründung führte er aus, dass jeder Grundstückseigentümer gem. § 9 Abs. 8 EntwS verpflichtet sei, sein Grundstück 3 Monate nach Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Ihm sei die Einlegung des Widerspruchs unverständlich, weil der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2003 selbst eingeräumt habe, dem gemeindlichen Anschlusszwang zu unterliegen. Aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks des Klägers sei ein Anschluss im freien Gefälle nicht möglich. Für die Ableitung seines Abwassers müsse der Kläger deshalb eine Hebeanlage installieren und betreiben. Die vom Kläger zu installierende Druckpumpe sei Bestandteil des Hausanschlusses und nicht unverzichtbarer Teil des öffentlichen Entwässerungssystems. 7 Am 05.05.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ihm stehe ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 10 EntwS zu. Er habe ein besonderes begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung des Schmutzwassers. Er verfüge seit Mitte der 1990-iger Jahre über eine Dreikammerklärgrube, die auch nach jüngster Prüfung durch die zuständige untere Wasserbehörde tadellos funktioniere. Er habe zudem im Vertrauen auf die ihm seit 1970 unbefristet erteilte Nutzungsberechtigung erhebliche Kosten für seine Kleinkläranlage aufgewandt. Gegen den vom Beklagten eingeforderten Anschluss- und Benutzungszwang wende er sich, weil er insoweit bereits erfüllt habe. Er sei satzungsmäßig nur verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser bis zur Grundstücksgrenze in eine Druckleitung zu pumpen und den hierfür erforderlichen Einleitungsdruck zu erzeugen. Dieser Verpflichtung sei er nachgekommen, indem er eine Entwässerungsleitung bis an die Grundstücksgrenze verlegt habe. Streitgegenständlich sei somit lediglich die Frage, in wessen kostenmäßige Verantwortlichkeit der außerhalb des Grenzbereichs seines Grundstücks liegende Aufwand für den Abwassertransport falle. Verantwortlich für den Transport des Abwassers jenseits der Grundstücksgrenze sei die Gemeinde Kürten. 8 Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise hinsichtlich des angeordneten Anschlusszwanges zurückgenommen. 9 Er beantragt nunmehr, 10 den Bescheid des Beklagten vom 24.03.2004 insoweit aufzuheben, als er mit ihm aufgefordert wird, das anfallende Schmutzwasser bis zum 30.04.2004 mittels einer Druckpumpe in den im öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück E. 00 vorhandenen Sammelschacht der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Kürten einzuleiten. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er weist darauf hin, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Abwasser ausweislich einer vom Rheinisch-Bergischen Kreis im April 2004 durchgeführten Überprüfung durch die Kleinkläranlage des Klägers nicht ordnungsgemäß gereinigt werde. Der Kläger sei verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung entstehe die Anschlussverpflichtung, wenn das Grundstück unmittelbar an die Straße angrenze, in der ein Kanal verlegt sei, der an dem Grundstück entlang führe oder wenigstens bis zu einer Grenze des Grundstücks reiche. Da das Grundstück des Klägers nicht unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage angrenze, sei mit dem von der Gemeinde erworbenen Durchleitungsrecht die Möglichkeit geschaffen worden, das Grundstück des Klägers anzuschließen. In der Übernahme der Kosten für die Verlegung der Druckleitung bis an die Grundstücksgrenze des Klägers sei ein Entgegenkommen der Gemeinde zu erblicken. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Unterscheidung zwischen Ableitung mittels Druckleitung im öffentlichen und privaten Bereich stelle sich nicht, weil die gesamte Druckleitung aufgrund der Bestimmungen der EntwS als Hausanschlussleitung anzusehen sei. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 24.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 ist - soweit er noch angefochten ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Nach der in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des Beklagten erfolgten Klarstellung umfasst der angefochtene Bescheid sowohl eine Anschluss- als auch eine Benutzungsverpflichtung des Klägers. Die noch angefochtene Benutzungsanordnung verpflichtet den Kläger dazu, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser bis zum 30.04.2004 mittels einer Druckpumpe in den im öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück E. 00 vorhandenen Sammelschacht der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Kürten einzuleiten. Für diese Benutzungsverpflichtung kommen als alleinige Rechtsgrundlagen die §§ 7 bis GO NRW, § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW in Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kürten vom 26.09.1996 i.d.F. der Änderungssatzung vom 22.06.2006 (EntwS 2006) in Betracht. Maßgeblich ist nicht die zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Fassung der EntwS, sondern ihre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Fassung, weil es sich bei der angefochtenen Benutzungsverpflichtung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Sie verpflichtet den Kläger, die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Kürten dauerhaft zu nutzen. 17 Nach den o.g. Bestimmungen sind Gemeinden berechtigt, die zur Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen als öffentliche Einrichtungen zu betreiben. Die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt), 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N.. 19 Vorliegend durfte der Beklagte dem Kläger nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in den vor dem Grundstück E. 00 gelegenen Sammelschacht einzuleiten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der das Benutzungsverhältnis regelnden EntwS 2006 nicht. Nach § 9 Abs. 2 EntwS 2006 ist der Anschlussnehmer verpflichtet, das gesamte anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Aufgrund dieser Bestimmung ist der Kläger lediglich verpflichtet, das bei ihm anfallende Schmutzwasser - mit entsprechender Pumpleistung - an der Grenze seines Grundstücks in die von der Gemeinde Kürten im öffentlichen Straßenraum und auf der Parzelle 0000 verlegte Druckleitung einzuleiten. Denn die von der Gemeinde Kürten verlegte Druckleitung ist bereits Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Welche Anlagen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, ist in § 2 6. Spiegelstrich EntwS 2006 näher definiert. Neben den dort in lit. a) genannten Anlagen gehören nach lit. b) auch die Grundstücksanschlussleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage. Bei der von der Gemeinde Kürten verlegten Druckleitung handelt es sich nach der in § 2 7. Spiegelstrich lit. a) EntwS 2006 gegebenen Definition um eine der öffentlichen Kanalisation zugehörige Grundstücksanschlussleitung. Sie ist eine Leitung vom öffentlichen Sammler in der Straße E. bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks des Klägers. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sie nicht als Hausanschlussleitung zu qualifizieren. Die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörende Hausanschlussleitung ist nach § 2 7. Spiegelstrich lit. b) EntwS 2006 nur der Teil der Anschlussleitung, der von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück verläuft, auf dem Abwasser anfällt. Eine weitergehende Einleitungspflicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 7 EntwS 2006. Hiernach kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage verlangen, wenn für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage besteht. Diese Bestimmung erweitert die Benutzungspflicht nicht dahingehend, das Abwasser innerhalb der öffentlichen Abwasseranlage fortbewegen zu müssen. Sie verpflichtet den Grundstückseigentümer ihrem eindeutigen Wortlaut nach (Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage,...") nur dazu, seine (private) Hausanschlussleitung mit einer Hebeanlage zu versehen und das Abwasser bis zur öffentlichen Abwasseranlage zu befördern. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 18.06.1997 - 22 A 1406/96 - die Auffassung vertritt, dass der Kläger allein die für die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Sammler in der Straße E. zu sorgen habe, verkennt er, dass die genannte Rechtsprechung des OVG NRW hier nicht übertragbar ist. Das genannte Urteil betraf eine im Druckentwässerungssystem betriebene öffentliche Kanalisation, wohingegen der in der Straße E. 00 vorhandene öffentliche Kanal im Freispiegelgefälle entwässert. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.