Beschluss
6 Nc 246/06
VG KOELN, Entscheidung vom
45mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zulassung zum Zahnmedizinstudium oder auf Teilnahme an einem Losverfahren ist im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, wenn die Ausbildungskapazität nicht überwiegend wahrscheinlich unterschritten ist.
• Die Kapazität wird nach der Kapazitätsverordnung durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie ergänzender Überprüfung ermittelt.
• Bei summarischer Prüfung ist das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) maßgeblich; vorübergehende individuelle Abweichungen führen nicht ohne Weiteres zu einer Erhöhung des Lehrangebots.
• Durch Curriculareigenanteile kann die Hochschule Strukturveränderungen kapazitätsneutral ausgleichen; die Schwundquote ist bei der Jahresausbildungskapazität zu berücksichtigen (§ 6, § 13, § 14 KapVO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zum Zahnmedizinstudium bei nachvollziehbarer Kapazitätsberechnung • Ein Anspruch auf Zulassung zum Zahnmedizinstudium oder auf Teilnahme an einem Losverfahren ist im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, wenn die Ausbildungskapazität nicht überwiegend wahrscheinlich unterschritten ist. • Die Kapazität wird nach der Kapazitätsverordnung durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie ergänzender Überprüfung ermittelt. • Bei summarischer Prüfung ist das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) maßgeblich; vorübergehende individuelle Abweichungen führen nicht ohne Weiteres zu einer Erhöhung des Lehrangebots. • Durch Curriculareigenanteile kann die Hochschule Strukturveränderungen kapazitätsneutral ausgleichen; die Schwundquote ist bei der Jahresausbildungskapazität zu berücksichtigen (§ 6, § 13, § 14 KapVO). Antragsteller begehrten im Eilverfahren die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für das WS 2006/2007 an der Universität Köln. Das MIWFT hatte die Höchstzahl von 66 Erstsemesterplätzen gemäß Kapazitätsverordnung festgesetzt. Die Universität hatte infolge organisatorischer Umgliederungen Stellen und Lehrdeputate zwischen Lehreinheiten verschoben. Antragsteller rügten, die Kapazitätsberechnung und Zuordnung von Deputaten sowie die Behandlung befristet Beschäftigter sei fehlerhaft und führe zu einer unterschrittenen Ausbildungskapazität. Die Kammer prüfte summarisch die Ermittlung von Lehrangebot, Lehrnachfrage, Curriculareigenanteil und Schwundausgleich und die Frage der tatsächlichen Besetzung der Studienplätze. • Rechtsgrundlage ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) in Verbindung mit der Verordnung über Lehrverpflichtungen (LVV); für die Kapazitätsberechnung sind Lehrangebot, Lehrnachfrage und die Überprüfung nach § 14 KapVO maßgeblich. • Das Lehrangebot wurde anhand der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen und deren Regeldeputate (§ 8 KapVO) sowie der Abzüge für stationäre und ambulante Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 KapVO) ermittelt; das Stellenprinzip rechtfertigt, dass abstrakte Stellendeputate auch bei vakanten oder befristet besetzten Stellen angesetzt werden. • Die Behandlung befristet Beschäftigter folgt der einschlägigen Rechtslage; verfassungsrechtliche Änderungen im HRG führen nicht automatisch zu einer kapazitätsrechtlichen Umqualifizierung, maßgeblich bleibt die Stellenstruktur (§ 8 KapVO) und die tatsächlich verfolgte Personalplanung der Hochschule. • Zur Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität wurde ein Curriculareigenanteil (Cap) zugrunde gelegt; die Universität durfte den Cap so anpassen, dass die organisatorische Verlagerung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie kapazitätsneutral blieb, wodurch sich eine personelle Aufnahmekapazität von 57 Studienplätzen ergab (§ 6, § 13 KapVO). • Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist ein Schwundausgleich vorzunehmen (Faktor 1/0,87), wodurch sich die Jahresausbildungskapazität auf 66 Plätze erhöhte; im WS 2006/2007 waren nach glaubhaften Angaben alle 66 Plätze besetzt. • Eine abweichende Berechnung ohne Berücksichtigung der Strukturmaßnahmen führt nach summarischer Prüfung nicht zu einer höheren Zahl von Studienplätzen; umfassendere Prüfungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung oder Teilnahme am Losverfahren, weil die für das WS 2006/2007 festgesetzte Zahl von 66 Studienplätzen nach der KapVO nachvollziehbar ermittelt wurde. Die summarische Prüfung ergab keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Ausbildungskapazität unterschritten ist. Die Kapazitätsberechnung stützt sich auf das Stellenprinzip, korrekte Abzüge für Krankenversorgung, einen sachgerecht bestimmten Curriculareigenanteil und den zulässigen Schwundausgleich. Deshalb stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung und der Eilantrag ist unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.