Beschluss
6 Nc 115/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0319.6NC115.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzte Höchstzahl von 69 Studienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn), vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24.06.2013 (GV.NRW. S. 384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.11.2013 (GV.NRW. S. 696), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit auch für das Wintersemester 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. Die Antragsgegnerin hat ihr Lehrangebot im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2013/2014 wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 2 18 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 6 30 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 1 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 10 40 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 22 88 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 5 40 Insgesamt 53,00 286,00 Durchschnittliches Deputat 5,36 Lehrauftragsstunden, § 10 KapVO 0,5 Zusätzliches Lehrangebot 0 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr über 53 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 286 DS. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – Lehrangebot bereit hält, sind nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder – was hier in Betracht kommt – dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1829/86 u. a. -; Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 -, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u.a. -. Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N. Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das bereits berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat. Den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kommt im Übrigen allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Dieses Gesetz vermag keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen zu begründen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.05.2012 – 13 C 9/12 – und – 13 B 376/12 – m.w.N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es wegen des allein maßgeblichen Stellenprinzips auch eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO. Der Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben in § 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst feststellbar sind, zutreffend festgesetzt worden. Nicht zu beanstanden ist auch die Verminderung von 2 DS. Sie sind von § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i.V.m. § 5 LVV NRW gedeckt. Den Professoren Jäger und Jepsen wurde für Ihre Funktion als Sprecher der klinischen Forschungsgruppe 208 gemäß § 5 Abs. 2 LVV – wie bereits in der Vergangenheit – eine Deputatsermäßigung von jeweils einer Stunde gewährt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Deputatsermäßigungen mit Blick auf die hiervon betroffenen Grundrechte (insbesondere Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits und Art 12 Abs. 1 GG andererseits) und in Ansehung des Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers rechtlich unvertretbar sein könnte, sind weder benannt noch sonst ersichtlich. Auch die jeweiligen Lehrdeputate der Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin sind bei summarischer Prüfung zutreffend bemessen worden. Es besteht bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als 4 DS rechtfertigten könnte. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Von den aufgeführten 53,00 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO wegen der Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 30 % von 53,00 Stellen = 15,90 Stellen. Damit verbleiben 53,00 – 15,90 = 37,10 Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 % bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Kammer hat bereits mehrfach bestätigt, dass der pauschale Abzug in Höhe von 30 % nicht zu beanstanden ist. Daran wird festgehalten. Vgl. dazu – namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum Studienjahr 2002/2003 – ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 – 6 Nc 258/02 u.a. –; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2006 – 13 C 96/06 –, Beschluss vom 04.02.2009 – 13 C 4/09 -. Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,36 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte Lehrangebot damit (53,00 – 15,90) x 5,36 DS = 198,86 DS. Dieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 0,5 DS für Lehrauftragsstunden zu erhöhen, so dass sich ein Lehrangebot von 198,86 DS + 0,5 DS = 199,36 DS ergibt. Von diesem Lehrangebot ist in der Kapazitätsberechnung – wie im Vorjahr – ein Abzug für Dienstleistungsbedarf (E) außerhalb der Lehreinheit vorgenommen worden, nämlich ausgehend von einem Curricular(fremd)anteil von 0,10 und einer halbierten Studienanfängerzahl von 9,0 ein Abzug von 0,9 DS zu Gunsten des Masterstudienganges Molecular Biotechnology. Das Lehrangebot beträgt demnach 199, 3 6 DS – 0,9 DS = 198,46 DS. Zwar geht aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen nicht hervor, ob bei der Ermittlung des Dienstleistungsexportes die errechnete Aufnahmezahl vor Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors zugrunde gelegt wurde, denn ausweislich Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen beträgt die Zulassungszahl in diesem Studiengang 18 Studierende. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen: Eine Vergleichsberechnung zeigt, dass selbst die vollständige Außerachtlassung des Dienstleistungsabzuges die jährliche Aufnahmekapazität um 2 x 0,9 von 396,92 auf insgesamt 398,72 erhöhen würde. Bei Division mit dem Curriculareigenanteil (Ca p ) von 5,92 würden sich 67,35 statt 67,04 Studienplätze errechnen. Bei Ansatz des Schwundausgleichsfaktors von 1/0,97 errechnen sich in beiden Fällen gerundet 69 Studienplätze (69,11 bzw. 69,43). Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW nicht aus der Beschäftigung von Drittmittelbediensteten. Diese sind ausweislich ihrer Arbeitsverträge nicht zur Lehre verpflichtet, sondern mit Forschungsaufgaben betraut. Sie sind daher keine Lehrpersonen i. S. d. § 8 Abs. 1 KapVO. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2005 – 6 Nc 410/05 – u. a.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 – und vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 –. Auch die Titellehre ist, da freiwillig und unentgeltlich erbracht, entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2009 – 13 C 362/09 – und vom 16.06.2011 – 13 C 47/11 – u. a. 2. Lehrnachfrage Auf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines zum Vorjahr unveränderten und rechtlich nicht zu beanstandenden Curriculareigenanteils (CA p ) von 5,92, vgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 14.12.2006 – 6 Nc 246/06 –; sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2007 –13 C 19/07 –, eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der RFWU Bonn von 2 x 198,46 : 5,92 = 67,05 und damit – gerundet – 67 Studienplätzen. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung nach dem Hamburger Modell methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt 1/0,97. Die Handhabung der Schwundquote durch die Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 67 x 1/0,97 = = (gerundet) 69 Studienplätzen. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester tatsächlich 69 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Bewerber eingeschrieben. Somit sind die 69 kapazitätsrechtlich vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise besetzt worden. Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – unabhängig von der Formulierung des Antrages – stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.