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Urteil

8 K 3300/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0117.8K3300.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin erhielt unter dem 18.07.2002 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „B. -Marktes" auf dem Grundstück J. . 00-00 in T. mit einer Verkaufsfläche von 699,55 qm. Unter dem 25.02.2003 beantragte sie bei dem Beklagten die Erweiterung des Verkaufsraums auf 857,15 qm, die durch eine Umplanung der genehmigten Lagerfläche erfolgen sollte. 3 Der Beklagte stellte die Entscheidung über den Bauantrag durch Bescheid vom 06.05.2003 gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Zustellung des Bescheides zurück. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück liege in dem Gebiet, für das am 29.04.2002 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 00/0 beschlossen worden sei. Es sei der Ausschluss von Einzelhandel in dem Gebiet beabsichtigt. Durch die beantragte Genehmigung sei zu befürchten, dass die Durchführung des Bebauungsplans wesentlich erschwert würde. 4 Gegen den Bescheid legte die Klägerin unter dem 16.05.2003 Widerspruch ein. 5 Am 06.06.2005 hat die Klägerin Klage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben. Der Beklagte hat den Bauantrag mit - von der Klägerin angefochtenen - Bescheid vom 02.09.2005 abgelehnt. Am 12.10.2005 ist der Bebauungsplan Nr. 00/0 bekanntgegeben worden, der Einzelhandel ausschließt; wegen der Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Bezug genommen. Zwischenzeitlich hat der Beklagte eine Verkaufsfläche von 800 qm genehmigt. 6 Die Klägerin ist der Auffassung, der Bebauungsplan Nr. 00/0 sei unwirksam. Auf der Grundlage des deshalb anzuwendenden § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sei ihr Vorhaben zu genehmigen. 7 Nachdem die Kammer auf ein fehlendes Brandschutzkonzept zum Bauantrag hingewiesen hat, beantragt die Klägerin nunmehr, 8 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.09.2005 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu der beantragten Genehmigung zur Erweiterung der B. -Filiale auf dem Grundstück J. . 00 - 00 in T. zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt vor, aufgrund des Bebauungsplans sei die Klage nicht begründet. Aber auch nach § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin unzulässig. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bauakten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die sachdienlich geänderte Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). 15 Die Kammer geht zunächst nicht davon aus, dass der am 12.10.2005 bekanntgegebene Bebauungsplan Nr. 44/7 dem Vorhaben der Klägerin entgegensteht, da dieser aufgrund eines Abwägungsfehlers rechtsunwirksam ist. Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann zwar der Einzelhandel aus Gewerbegebieten ausgeschlossen werden; dies ist sowohl zum Schutz vorhandener Ortszentren als auch aus Gründen, Gewerbeflächen für das produzierenden Gewerbe vorzuhalten, grundsätzlich möglich, 16 ständige Rechtsprechung, etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - zum Nutzungsausschluss zugunsten des produzierenden Gewerbes, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - zum Nutzungsausschluss zum Schutz der Kerngebiete. 17 Voraussetzung eines solchen Ausschlusses ist aber eine ordnungsgemäße Abwägung der Interessen der Eigentümer. Eine solche Abwägung hat vorliegend nicht stattgefunden. Die Klägerin hat unter dem 10.06.2003 im Aufstellungsverfahren auf die Belange ihres vorhandenen Gewerbebetriebes hingewiesen. Dass der Rat sich hiermit auseinandergesetzt hätte, ist nicht erkennbar. So ist nicht näher dargetan, inwieweit nicht allein die Ansiedlung, sondern auch die Erweiterung eines Einzelhandelbetriebes zentrumsschädliche Auswirkungen und negative Auswirkungen auf den Erhalt der Flächen für das produzierende Gewerbe haben soll. Gerade letztes ergibt sich nicht ohne nähere Begründung. Denn dort, wo ein Einzelhandelsbetrieb bereits angesiedelt ist, kann eine Fläche für das produzierende Gewerbe nicht mehr vorgehalten werden. Geht es - wie vorliegend - allein um die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes ohne Inanspruchnahme weiterer Grundstücke, so bedarf es für eine ordnungsgemäße Abwägung schon einer näheren Begründung, warum auch eine solche Erweiterung ausgeschlossen wird, um Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe zu sichern. Auch die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung - auch etwa für Einzelhandelsbetriebe mit einem nicht zentrenschädlichen Sortiment - ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. 18 Das Vorhaben der Klägerin ist aber nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Dabei kann die Kammer letztlich offen lassen, ob das Vorhaben sich der Art der baulichen Nutzung nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Auch unterstellt, in der maßgeblichen näheren Umgebung wären Vorbilder für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb vorhanden, so wäre das Vorhaben doch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig, weil von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde zu erwarten sind. 19 Mit dem Innenstadtzentrum von T. liegt ohne Zweifel ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB vor mit einem größeren Einzugsbereich und einem Angebot eines breiten Spektrums von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf. Auf diesen zentralen Versorgungsbereich hat das Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. 20 Für den Begriff "schädliche" Auswirkungen ist entscheidend, dass nach § 34 Abs. 3 BauGB solche Vorhaben nicht zulassungsfähig sind, die wegen der von ihnen ausgehenden, über die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB hinausreichenden (Fern-)Wirkungen beachtliche Funktionsstörungen in bestimmten zentralen Versorgungsbereichen erwarten lassen. Dies trifft zu, wenn das Warenangebot des Vorhabens gerade (auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird; dabei kommt es bei Einzelhandelsnutzungen hinsichtlich des Kriteriums der beachtlichen Funktionsstörung maßgeblich neben dem Warenangebot auf die Verkaufsfläche an, 21 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05. 22 Unter Anlegung dieser Grundsätze sind vom Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf das Stadtzentrum von T. zu erwarten. Geplant ist ein mit 856 qm Verkaufsfläche großflächiger Einzelhandelsbetrieb, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452. 24 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht allein auf die Verkaufsfläche abgestellt werden, die hinzu kommen soll. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, 25 Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, ZfBR 2006, 254, 26 kommt es für die Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll. Diese Wertung muss auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB greifen. Die schädlichen Auswirkungen eines Vorhabens werden aus der Größe der Verkaufsfläche abgeleitet, die zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebs wesentlich beiträgt, unabhängig davon, ob die Verkaufsfläche sich durch nachträgliche Erweiterungen ergeben hat oder ob sie von vornherein so geplant war. 27 Das Vorhaben der Klägerin liegt in relativer Nähe zum Zentrum von T. und in direkter Nähe zu einer Hauptverkehrsachse (X.------straße ) zur B 56. Damit steht das Vorhaben in direkter Konkurrenz zu den Geschäften in der Innenstadt, wobei seine Erreichbarkeit für PKW aufgrund der Parkplatzsituation sich günstiger darstellt. In dem Geschäft der Klägerin werden auch Waren angeboten, die zum typischen Sortiment der Geschäfte des T. Zentrums zählen. Dies betrifft nicht nur die Lebensmittel, sondern vor allem auch das - meist wechselnde - Randsortiment. In den Filialen von B. werden nahezu sämtliche Warensortimente, wenn auch nur wechselnd, angeboten, etwa Elektronik, Bekleidung, kleinerer Heimwerkerbedarf, Sportartikel und Bürobedarf. Dies alles sind für den Einzelhandel eines Stadtzentrums typische Warengruppen, die auch im T. Zentrum angeboten werden. Dies lässt erwarten, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Berufung wurde nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Rechtsfrage, nach welchen Grundsätzen die Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes nach § 34 Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist, zugelassen. 30