Urteil
21 K 2275/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0214.21K2275.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 18.09.1980 geborene Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten. Sie ist Studentin an der Deutschen Sporthochschule in Köln und ist mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern in Meckenheim gemeldet. Wegen ihres Studiums hat sie ihre Wohnung in der C.-------- straße in Köln als Nebenwohnung gemeldet. 3 Mit Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 24.11.2005 wurde für die Nebenwohnung der Klägerin für das Jahr 2005 und ab dem Jahre 2006 jährlich eine Steuer in Höhe von 288 Euro festgesetzt. Dabei wurde für die Höhe der Festsetzung (10 % der abgerundeten Nettojahreskaltmiete) von einer Nettokaltmiete in Höhe von 244,93 Euro monatlich ausgegangen. 4 Mit Schreiben vom 14.12.2005 legte die Klägerin Widerspruch mit dem Hinweis ein, die Zahlung der Steuer erfolge unter Vorbehalt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie halte sich nur zeitweise in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Studienphasen in ihrer Wohnung in Köln auf. Ihr Lebensmittelpunkt sei eindeutig bei ihren Eltern, weshalb sie dort auch mit Erstwohnsitz gemeldet sei. Es sei bekannt, dass es eine große Anzahl lediger Bürger gebe, die ihren Lebensmittelpunkt unzweifelhaft in Köln hätten, sich aber aus verschiedenen Gründen entgegen den Bestimmungen des Mel- degesetzes nur mit Zweitwohnsitz oder überhaupt nicht in Köln anmeldeten und der Stadt auf diese Weise erhebliche Steuerverluste entstünden. Auch wenn dies öffentlich nicht zugegeben werde, diene die Zweitwohnungssteuer ganz wesentlich dazu, Bürger zu nötigen", sich in Köln mit Hauptwohnsitz zu melden, um die Steuerverluste auf diese Weise auszugleichen. Obwohl das nicht ihrer tatsächlichen Lebenssituation entspreche, verbleibe ihr nur die Möglichkeit, sich in Köln mit Hauptwohnsitz zu melden, um die Zweitwohnungssteuer zu vermeiden. Diese Ummeldung sei jedoch nicht kostenfrei und verursache auch weitere Folgekosten. Als Studentin verfüge sie nicht über ein regelmäßiges, gesichertes Einkommen, sondern müsse durch Jobs zur Finanzierung des Studiums beitragen. Die Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln stelle eine weitere Erhöhung der ohnehin schon nicht unbeträchtlichen Studienkosten dar. Zudem würde eine - nicht sachgerechte - Ummeldung als Hauptwohnsitz offiziell die Abkopplung von ihrem Elternhaus bedeuten. Die Erklärung zur Zweitwohnungssteuer sei ihr unter dem 06.09.2005 zugestellt wor- den, der Steuerbescheid datiere vom 24.11.2005 und verlange die Steuerzahlung rückwirkend ab dem 01.01.2005. Diese rückwirkende Steuerforderung sei ebenfalls ungerecht und nicht rechtens. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, steuerpflichtig sei nach § 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln (ZwStS), wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung sei. Da für die persönliche Steuerpflicht die melderechtlichen Verhältnisse ausschlaggebend seien und die Klägerin unter ihrer Kölner Anschrift mit Nebenwohnung erfasst sei, sei sie auch dem steuerpflichtigen Personenkreis zuzurechnen. Von der Zweitwohnungssteuer seien Studierende, die sich atypischerweise in zeitlicher Hinsicht nicht überwiegend am Studienort in Köln aufhielten und wie die Klägerin melderechtlich daran gehindert seien, in Köln ihre Hauptwohnung anzumelden, nicht ausgenommen. Die Stadt Köln sei aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung diesbezüglich gehindert, einen entsprechenden Steuerbefreiungstatbestand zu schaffen. Die Steuer habe auch rückwirkend festgesetzt werden dürfen. Nach § 169 Abgaben- ordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) betrage die Festsetzungsfrist für die Zweitwohnungssteuer vier Jahre. Sie beginne nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei und ende damit für die Zweitwohnungssteuer 2005 erst mit Ablauf des Jahres 2009. 6 Am 02.05.2006 hat die Klägerin gegen den am 29. März 2006 zugestellten Bescheid Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass sie aufgrund des nur zeitweisen Aufenthaltes am Studienort für die Stadt Köln im Gegensatz zu Bürgern mit hier befindlichem Erstwohnsitz nur eingeschränkt Kosten verursache. Ferner rege sie die Überprüfung des in der Satzung verwandten Wohnungsbegriffes an und habe auch Zweifel am Wohnungscharakter ihres im elterlichen Haushaltes bewohnten Zimmers, über das sie kein Verfügungsrecht habe. Küche und Bad benutze sie gemeinsam mit ihren Eltern. Eine Steuer dürfe nicht im Gewande und auf der Ermächtigungsgrundlage einer Auf- wandsteuer erhoben werden, wenn ihre konkrete Ausgestaltung und Handhabung dazu führe, dass ein Aufwand besteuert werde, der im Regelfall gerade nicht als Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit gedeutet werden könne. Zu diesem Ergebnis führe indes die Rechtsansicht des Beklagten, soweit ihre Wohnung am Studienort als steuerpflichtige Zweitwohnung gesehen werde. Denn die Wohnung eines Studenten am Studienort könne ganz regelmäßig nicht als Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit angesehen werden, sofern - wie vorliegend - die Unterbringung in der elterlichen Hauptwohnung unentgeltlich erfolge und eine selbständige rechtliche Verfügungsbefugnis des studierenden Kindes über die Hauptwohnung nicht gegeben sei. Es fehle daher an einem Innehaben" einer Hauptwohnung, die den Unterhalt einer weiteren Wohnung als Zeichen besonderer Leistungsfähigkeit erscheinen lassen könnte. Der Hinweis der Beklagten, vorliegend sei schlicht auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abzustellen, wonach sie über Haupt- und Nebenwohnung verfüge, verkenne damit den inneren Sachgrund der Zweitwohnungssteuer und vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Ihrer Auffassung nach sei auch die Schaffung eines Steuerbefreiungstatbestandes für Studierende zu prüfen, die sich in zeitlicher Hinsicht nicht überwiegend am Studienort Köln aufhielten und daher an einer Anmeldung mit Hauptwohnsitz gehindert seien. Die Steuersatzung verstoße ferner dadurch gegen den allgemeinen Gleichbehand- lungsgrundsatz, dass sie in § 2 Abs. 5 bestimmte Wohnungen bzw. Bewohner von der Steuerpflicht ausnehme, diese Vergünstigung der Gruppe der Studenten jedoch versage. Gerügt werde schließlich, dass der Beklagte sein ihm gemäß § 15 ZwStS, § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW, § 163 Satz 1 AO zustehendes Ermessen bisher nicht ausgeübt habe. Für Studenten, die eine Zweitwohnung in der Stadt unterhielten, sei weder generell noch im Einzelfall ein Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestand vorgesehen. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass der Beklagte bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer von Studenten in besonderem Maße im Einzelfall prüfen müsse, ob eine Ermäßigung oder Befreiung von der Steuerpflicht in Betracht komme. 8 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, 9 den Zweitwohnungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt er vor, Grundlage für den Steuerbescheid sei die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005. Soweit die Klägerin vortrage, die Unterhaltung der Zweitwohnung erfolge lediglich aus notwendigen Gründen im Hinblick auf das Studium und stelle keine Luxusausgabe" dar, die auf eine gewisse wirtschaftliche Stärke hinweise, so sei klarzustellen, dass eine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung in diesem Zusammenhang auch gar nicht vorausgesetzt werde. Auch der Vortrag der Klägerin zu ihrer wirtschaftlichen Situation bleibe in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Zweitwohnungssteuer knüpfe als Aufwandsteuer an die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit an. Die Erhebung einer Steuer, die nicht auf die Entstehung des Einkommens, sondern auf dessen Verwendung abhebe, wäre vor dem Hintergrund der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht praktikabel, wenn in jedem Falle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal sei daher der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet würden. Dieser sei typischerweise und in der Regel Ausdruck und Indikator der Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln er finanziert werde und welchen näheren Zwecken er diene. Ob der Aufwand die Leistungsfähigkeit im Einzelfall überschreite, sei für die Steuerpflicht unerheblich. Der Vortrag der Klägerin, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer beeinträchtige die unverzügliche Fortführung ihres Studiums aufgrund der Notwendigkeit der Leistung weiterer entgeltlicher Nebentätigkeit, erscheine vor dem Hintergrund dessen, dass die Klägerin gemäß den Angaben in der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer den Steuerbetrag offensichtlich gar nicht selbst trage, wenig stichhaltig. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die monatliche Belastung durch die Zweitwohnungssteuer nur einen Bruchteil der sonstigen Kosten darstellen dürfte. Durch die Erhebung der Zweitwohnungssteuer werde ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen, dass auch den Zweitwohnungsinhabern die kommunalen öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stünden, jedoch nur Inhaber von Hauptwohnungen bei dem Aufkommen aus Einkommen- und Umsatzsteuer über den Finanzausgleich berücksichtigt würden. Auch der Einwand der Klägerin, sie sei vor dem Hintergrund des als Hauptwohnung gemeldeten Kinderzimmers" im elterlichen Haushalt gar nicht Inhaberin zweier Woh- nungen, greife nicht durch. Zum einen sei die in der Satzung verwandte Definition des Wohnungsbegriffs nicht zu beanstanden. Ein Rückgriff auf die melderechtlichen Vorschriften liege in diesem Zusammenhang nicht nur nahe, sondern sei durch die Rechtsprechung auch bestätigt. Zum anderen ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt des von der Klägerin vorgetragenen fehlenden Verfügungsrechtes über ihre Hauptwohnung keine andere Wertung. Eine besondere tatsächliche und rechtliche Verfügungsmöglichkeit sei für den Erstwohnsitz unerheblich, da dieser für sich keine steuerlichen Konsequenzen habe. Auch für den Begriff der Hauptwohnung könne daher ohne weiteres auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff zurückgegriffen werden. Soweit die Klägerin zu ihrer wirtschaftlichen Situation vortrage, bleibe ihr Vortrag un- substantiiert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (ZwStS) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Danach erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung (im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS), die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, wobei dies wiederum dann der Fall ist, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS ist Wohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Die Klägerin hat eine entsprechende Nebenwohnung in Köln inne, so dass sie der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten unterfällt. 17 Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 und 28 GG ) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 (93). 18 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Satzung gibt den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. 19 Die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln sind auch materiell rechtmäßig und verstoßen, soweit sie den hier streitigen Sachverhalt betreffen, nicht gegen höherrangiges Recht. 20 Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. In ständiger Rechtsprechung werden Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Ein- kommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit definiert. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll, 21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 49.95 -, NVwZ 1998, 178; BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 28/95 -, BFHE 182, 243. 22 In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist daher der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.04.1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43 ff. (44). 24 Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, wie sich aus § 5 ZwStS ergibt. § 5 Abs. 1 ZwStS bestimmt die Bemessungsgrundlage nach dem Mietwert der Wohnung. Dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung eine Aufwandssteuer auslöst (vgl. § 5 Abs. 3 ZwStS), steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen, 25 vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349). 26 Dass das Innehaben der Zweitwohnung durch die Berufsausübung oder eine Ausbildung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung veranlasst worden ist, berührt die verfassungsrechtliche Einordnung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG mithin nicht. Soweit die Klägerin daher geltend macht, das Innehaben einer Zweitwohnung am Ausbildungs- oder Studienort drücke nicht eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, so dass eine Aufwandsteuer insoweit nicht ansetzen dürfe, verkennt sie die Bedeutung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass als ausschlaggebendes Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konsum zu Grunde zu legen ist, der sich im Fall der Zweitwohnungssteuer im Innehaben einer Zweitwohnung ausdrückt. Daher darf typisierend auf das bloße Innehaben einer Zweitwohnung als Aufwand abgestellt werden; auf die Frage, welchen Zwecken der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand dient, kommt es gerade nicht an. Dem steht nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW auch nicht entgegen, dass dem Studenten das Zimmer im Elternhaus - die Erstwohnung - offensichtlich kostenlos zur Verfügung steht. Denn danach ist der für die Zweitwohnung am Studienort erbrachte Aufwand ein speziell dafür, zusätzlich zu den sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt, 27 OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2004 - 14 B 778/04 -, NVwZ-RR 2005, 852. 28 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass die Klägerin im Wesentlichen von Unterhaltsleistungen ihrer Eltern lebt. Soll nämlich die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall - vorliegend etwa durch Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs - konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. 29 Das Wesen der Aufwandssteuer schließt es damit von Vornherein aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (357); BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, 122 (zur sog. Erwerbszweitwohnungen); BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, 469 (471). 31 Dass der Satzungsgeber im Wege eines generellen Befreiungstatbestandes von vornherein eine Begünstigung für den hier betroffenen Personenkreis der Studenten bzw. Auszubildenden nicht vorgesehen hat, verstößt somit nicht gegen das Wesen einer Aufwandsteuer und damit nicht gegen höherrangiges Recht. Unzutreffend ist auch die Auffassung, eine Satzung, die eine ausnahmslose Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer vorsehe und keine Ausnahmeregelungen für besonders einkommensschwache Personen vorhalte, sei insoweit unwirksam und nichtig. Denn unabhängig von den Satzungsregelungen des Beklagten gelten die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung - AO -, anzuwenden gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW, die in § 163 bzw. § 227 Billigkeitsentscheidungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenpflichtigen ermöglichen, so auch VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 - 3 A 1504/04; VG Aachen, Be- schluss vom 25.5.2004 - 4 L 146/04 -, zitiert nach juris. Eben aus diesem Grunde bedarf es auch nicht für den Personenkreis der Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - einer "Härteregelung" in der Satzung. Zwar ist bei diesem Personenkreis durch die zuständige staatliche Stelle geprüft und bestätigt, dass "dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen", § 1 BAföG . Dem kann indessen, ohne dass dem BAföG- Empfänger dadurch Nachteile entstünden, in den Verfahren nach der AO Rechnung getragen werden. Demgemäss vermag die Kammer die Auffassung des FG Bremen, Urteil vom 01.02.2000 - 299283K 2 -, NVwZ-RR 2001, 56, nicht zu teilen, wonach aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zwingend abzuleiten sein dürfte, dass Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, von der Zahlung der Zweitwohnungsteuer generell befreit sein müssten. Das Sozialstaatsprinzip wäre nur dann tangiert, wenn dieser besonderen Situation allein durch entsprechende Regelungen in der Satzung Rechnung getragen werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 32 Auch die seitens des OVG Mecklenburg-Vorpommern aufgeworfene Frage, 33 vgl. Beschluss vom 6.3.2006 - 1 O 32/06 -, zitiert nach juris, 34 ob es der bundesgesetzlichen Zielsetzung zuwiderläuft, wenn einerseits staatliche Leistungen nach dem BAföG gewährt werden, diese Leistungen aber andererseits zum Teil von einer anderen staatlichen Stelle über die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer unter einem Gesichtspunkt wieder entzogen werden, der in einem Zusammenhang mit dem Studium steht, stellt sich für die Kammer nicht. Denn der Rechtsnatur der Aufwandsteuer entsprechend ist der Aufwand im Sinne von Konsum typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und welchen Mitteln dieser finanziert wird. Auch im Übrigen ist der Empfänger anderer staatlicher Unterhaltsleistungen nicht von der Zahlung von Steuern, welcher Art auch immer, freigestellt. 35 Soweit die Klägerin darüber hinaus darauf verweist, die Zweitwohnungssteuersatzung verstoße gegen höherrangiges Recht, weil sie in § 2 Abs. 5 ZwStS zwar Ausnahmen von der Steuerpflicht etwa für Wohnungen in Pflegeheimen, für Wohnungen zu therapeutischen und Erziehungszwecken, in Frauenhäusern oder zum Zwecke des Strafvollzugs vorsehe, nicht aber für Studierende, die ebenfalls gezwungen" seien, am Studienort eine Wohnung zu nehmen, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. 36 Dabei kann sogar offen bleiben, ob die in § 2 Abs. 5 der Satzung geregelten Ausnahmen rechtmäßig sind. Denn die Unwirksamkeit der in § 2 Abs. 5 der Satzung geregelten Ausnahmen würde die Steuerpflicht der Klägerin nicht berühren. Es ist angesichts der allgemein bekannten äußerst angespannten Haushaltslage der Stadt Köln nicht davon auszugehen, dass diese auf die Einführung der Zweitwohnungssteuer verzichtet hätte, wenn wegen Wegfalls der in § 2 Abs. 5 ZwStS geregelten Ausnahmen sogar noch weitere Steuerpflichtige hinzugekommen wären. Deshalb kann angenommen werden, dass der Rat der Stadt Köln die Satzung auch ohne die in § 2 Abs. 5 ZwStS vorgesehenen Ausnahmeregelungen be- schlossen hätte. Darüber hinaus kann die Kammer aber auch nicht erkennen, inwiefern die in § 2 Abs. 5 ZwStS geregelten Ausnahmen, bei denen andere Zwecke als das Wohnen - wie z.B. sozialpädagogische oder therapeutische Zwecke - im Vordergrund stehen, mit der Situation der Klägerin als Studentin vergleichbar sein könnten. Immerhin stand es der Klägerin frei, sich für ein Studium in Köln zu entscheiden und hier eine Wohnung anzumieten. 37 Soweit gegen die vorliegende Satzung eingewendet werden könnte, es mangele an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2005, 38 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03, abgedruckt z.B. in NJW 2005, 3556 ff, 39 gleichlautende Satzungen anderer Kommunen über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt habe, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil die Stadt Köln ihre Satzung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits mit der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 geändert hat. 40 Zur Zulässigkeit einer solchen Änderung: siehe BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.75 , BVerwGE 50, 2 ff; OVG NRW, Urteil vom 17.05.1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 664 (664) m.w.N.. 41 Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die vorliegende Konstellation (Besteuerung einer Studentin mit Erst-/bzw. Hauptwohnsitz bei den Eltern) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 6 GG vorliegt. Denn zum einen bezog sich die Entscheidung auf Eheleute, bei denen ein Ehepartner aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung inne hatte. Zum anderen war ausweislich der Begründung entscheidender Gesichtspunkt, dass die Verweisung der Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der Hauptwohnung" bewirkten, dass Verheiratete anders als nicht Verheiratete die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer nicht vermeiden konnten, weil nach den Meldegesetzen in diesen Fällen unabhängig von der Frage, wo sich der Inhaber der Zweitwohnung tatsächlich überwiegend aufhält, auf den Hauptwohnsitz der Familie abzustellen ist (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW). Dies hatte zur Folge, dass Verheiratete im Gegensatz zu Unverheirateten Zweitwohnungssteuer auch für die vorwiegend be- nutzte Wohnung zu entrichten hatten, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt lebten, die andere Wohnung vorwiegend benutzte, 42 siehe BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, abgedruckt z.B. in NJW 2005, 3556 ff (3557). 43 Diese besondere Konstellation liegt im Fall erwachsener Kinder, die aus beruflichen oder ausbildungsbedingten Gründen eine Wohnung außerhalb ihres Heimatortes beziehen, nicht vor, so dass von einer familiär bedingten Diskriminierung keine Rede sein kann. Es kommt hinzu, dass die durch die eheliche Lebensgemeinschaft gekennzeichnete besondere Lage der Ehegatten, von der das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung ausgeht, mit dem Verhältnis von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern schwerlich vergleichbar ist. Hier bedingt die eigenständige Entwicklung die Ablösung vom Elternhaus und, wie im Falle der Klägerin, die Aufnahme eines Studiums an einem anderen Ort zwangsläufig, dass der Lebensmittelpunkt sich von der elterlichen Wohnung entfernt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Eltern auf die besondere Fürsorge und Unterstützung der Klägerin angewiesen wären, die es erfordern würde, zwingend die Hauptwohnung in Meckenheim aufrechtzuerhalten. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung von Art. 6 GG die Besteuerung der Nebenwohnung verfassungswidrig sein könnte, sind somit nicht erkennbar. Es ist vorliegend auch kein Verstoß gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit erkennbar. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343 (360 f.). Hiervon ausgehend ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass in § 2 ZwStS zur Bestimmung des Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen abgestellt wird. Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtlichen Anmeldung ( § 13 MG NRW ) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, 44 vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, 122; OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -; zitiert nach juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1988 - 2 S 3458/86 -, KStZ 1989, 236; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1999 - 13 L 5282/98 - NVwZ-RR 1999, 790. Dem steht nicht entgegen, dass eine unzutreffende melderechtliche Anmeldung - auch diese gilt nach § 8 Abs. 2 ZwStS als Anzeige des Innehabens einer Zweitwoh- nung - oder das Unterlassen einer Anmeldung nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht allein von einer Anzeige oder Anmeldung abhängig ist. Vielmehr ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS jeder steuerpflichtig, der im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat und nach Satz 2 ist als Inhaber einer Zweitwohnung nicht nur derjenige anzusehen, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken, sondern auch derjenige, der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ZwStS ist. Dies ist nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift auch derjenige, der eine Wohnung neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Da hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, ist von Rechts wegen gewährleistet, dass unzutreffende melderechtliche Angaben das Entstehen der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht verhindern. Überdies dient nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS eine Wohnung auch dann als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein- westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer Person bewohnt wird, die in dieser Wohnung nicht gemeldet ist, sich mit dieser aber mit Nebenwohnung zu melden hätte, so dass satzungsrechtlich eine lückenlose Erfassung aller Zweitwoh- nungssteuerpflichtigen gegeben ist. Dies gilt auch für Personen, die in Köln bereits für eine andere Wohnung gemeldet sind und sich deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 MG NRW nicht anmelden müssen. Insoweit greifen zwar nicht die Vorschriften des Melderechts, es besteht jedoch nach § 8 Abs. 1 ZwStS eine Anmeldepflicht, deren Verletzung zudem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 ZwStS mit einer Bußgeldandrohung verbunden ist. Auch soweit der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Belastungsgleichheit der Steuerpflich- tigen verlangt, 45 vgl. BVerfG, Urteil vom 9.03.2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, S. 94 ff; Beschluss vom 27.06.1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff (S. 280f), sind durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Zweitwoh- nungssteuersatzung mithin nicht gegeben. Soweit die Klägerin geltend macht, Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuersatzung sei es, Studenten für die Dauer des Studiums zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuerpflicht zu nötigen", ihren Hauptwohnsitz nach Köln zu verlegen, resultieren hieraus ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird der Steuerpflichtige nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten melderechtlichen Verhalten gezwungen, sondern ihm wird durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzielles Motiv geboten, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Dabei setzt eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich - hier im Bereich des Meldewesens - entfaltet, keine zur Steuergesetzgebung hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und die Sachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Rege- lungsbereiche und verweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszweckes und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber ist deshalb auch zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01. 2000 - 11 C 8/99 -, BVerwGE 110, 265. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 3 Abs. 1 AO die Erzielung von Einnahmen auch nur Nebenzweck einer Steuer sein kann. Steuernormen dürfen daher auch Lenkungsfunktionen haben. Im Rahmen eines auf Mitwirkung angelegten Verwaltens kann ein Steuergesetz verhaltensbeeinflussende Wirkungen erzielen. Es verpflichtet den Steuerschuldner nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden, vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 , 117 f. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber das - letztlich ebenfalls fiskalpolitische - Ziel verfolgt, dass Zweitwohnsitze in Hauptwohnsitze umgewandelt werden. Es versteht sich von selbst, dass der Satzungsgeber hier nur ein melderechtskonformes Verhalten im Auge haben kann. 47 Schließlich führt die Verpflichtung der Studierenden zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer auch nicht zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung der Eltern. Denn Adressat der Steuerpflicht ist der Studierende selbst, der sich am Studienort mit Zweitwohnsitz gemeldet hat, nicht aber die Eltern. Dass die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsgewährung letztendlich die Zweitwohnungssteuer in der Regel tatsächlich tragen werden, ist rechtlich in diesem Zusammenhang nicht relevant. Der Heranziehung der Klägerin zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer steht auch nicht entgegen, dass sie im Haus ihrer Eltern keine eigene Wohnung mit z.B. Küche und Bad unterhält, sondern dort nur" ihr Kinderzimmer bewohnt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ZwStS ist Wohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, mithin auch das Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung. Nach der Auffassung der Kammer ist - entgegen der der Auffassung der Klägerin und der des Verwaltungsgerichts Lüneburg, Beschluss vom 28.7.2004 - 5 B 34/04 - und Urteil vom 16.2.2005 -5 A 118/04 - , ähnlich auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, NVwZ-RR 2002, 528, nicht erforderlich, dass die Hauptwohnung bestimmte besondere Anforderungen erfüllt. Insofern unterscheidet sich die Satzung der Stadt Köln von der Satzung, die dem Urteil des VG Lüneburg vom 16.02.2005 (5 A 118/04) zu Grunde lag. Denn nach der dort einschlägigen Satzung war eine Wohnung im Sinne der Satzung jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören". Darüber hinaus führt die Entscheidung des Satzungsgebers, an die Annahme einer Zweitwohnung hinsichtlich ihrer Ausstattung höhere Anforderungen als sie das Mel- derecht vorsieht, zu stellen, nicht dazu, dass die gleichen Anforderungen auch an die "Hauptwohnung" zu stellen sind, so auch OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -: 48 Gleiches gilt für das in § 1 ZwStS enthaltene Erfordernis, dass der Steuerpflichtige die Zweitwohnung inne hat". Auch dieses Erfordernis ist ausdrücklich (nur) auf die Zweitwohnung bezogen und kann nicht - wie die Klägerin meint - auf die Hauptwohnung erstreckt werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 49 Die Zweitwohnungssteuersatzung definiert den Begriff des Innehabens nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Innehaben einer Zweitwohnung" nicht ausreichend. Vielmehr wird hier vorausgesetzt, dass der Wohnungsinhaber nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat, sondern ihm darüber hinaus auch ein Verfügungsrecht zusteht. Denn allein die tatsächliche Verfügungsgewalt ermögliche dem Wohnungsinhaber noch nicht, über die Wohnung zweckbestimmt - für den persönlichen Lebensbedarf - verfügen zu können. Vielmehr bedürfe er dazu auch einer rechtlichen Verfügungsbefugnis. Voraussetzung für das steuerpflichtige Inneha- ben einer Zweitwohnung sei mithin, dass der (Zweit-)Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht zustehe, 50 vgl. OVG NRW in st. R., z.B. Urteil vom 23.04.1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43 (S. 45 f.). 51 Es kann offen bleiben, ob dieser Auffassung in jeder Hinsicht zu folgen ist, denn jedenfalls setzt die Steuerpflicht nicht voraus, dass der Steuerpflichtige auch eine tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich seiner Hauptwohnung haben muss, woran es bei erwachsenen Kinder hinsichtlich der von ihnen bewohnten Räumlichkeiten im Elternhaus im Regelfall fehlen dürfte, weil sie darüber keine rechtliche Verfügungsbefugnis haben, sondern lediglich als Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB anzusehen sind, 52 vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 26 Aufl. 2007, § 885 Rn. 7 m.w.N.; so auch bezogen auf die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für das Zimmer im Elternhaus: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2002 - 16 K1649/00 -. 53 Dagegen spricht schon, dass der Begriff des Innehabens" nur im Zusammenhang mit der Zweitwohnung verwendet wird. Daneben definiert der kommunale Zweitwohnungssteuersatzungsgeber speziell auch nur den Begriff der Zweitwohnung, nicht jedoch den der Erst- oder Hauptwohnung. Dies deutet schon darauf hin, dass die engeren Voraussetzungen des Innehabens - inklusive der rechtlichen Verfügungsbefugnis - nur für die Zweitwohnung vorliegen müssen. 54 Auch entspricht es dem Zweck der Zweitwohnungssteuer, an die Zweitwohnung höhere Anforderungen als an die Hauptwohnung zu stellen. Das Innehaben einer Zweitwohnung ist typischerweise Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Inhabers, was es auch rechtfertigt, an diese Tatsache eine Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG zu knüpfen. Die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren, sind für den Erstwohnsitz dagegen unerheblich, da er für sich keine steuerlichen Konsequenzen hat. Dass für den Begriff des Hauptwohnsitzes ohne weiteres auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff zurückgegriffen wird, unterliegt daher keinen Bedenken. Der Zweck der Aufwandbe- steuerung erfordert es nur, die Zweitwohnung einer genaueren Prüfung zu unterziehen, nicht jedoch die Hauptwohnung. Das Unterhalten einer Zweitwohnung ist für sich Ausdruck besonderen Aufwandes, während sich die Qualität des Erstwohnsitzes steuerlich neutral verhält. Die Zweitwohnung ist davon isoliert zu betrachten. Nur ihre Qualität entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerpflicht. 55 So im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -; Beschluss vom 13.05.2004 - 14 B 778/04 -, NVwZ-RR 2005, 852; VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 - 3 A 1504/04 - ; VG Aachen, Urteil vom 23.10.2006 - 4 K 339/04 -. 56 Ansatz der Steuerpflicht ist mithin nicht das Halten zweier Wohnungen. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Zweitwohnung , und zwar sowohl für Steuerpflicht als auch Steuerhöhe. Es wird eben keine Aufwandsummierung" der beiden Wohnungen vorgenommen und eine Gesamtbetrachtung der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" durchgeführt. Ob mit der Zweitwohnung eine besonders hohe Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" dokumentiert wird, ist ebenfalls ohne rechtliche Rele- vanz. 57 Entgegen der Ansicht der Klägerin war mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2005 auch eine rückwirkende" Festsetzung für das gesamte Jahr 2005 zulässig. Gemäß § 169 AO, welcher nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG vorliegend Anwendung findet, kann eine Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist - hier gemäß § 169 Abs.2 Nr. 2 AO 4 Jahre - und damit auch für bereits abgelaufene Zeiträume erfolgen, 58 so auch: BFH, Urteil vom 20.08.1985 - VII R 182/82 -. 59 Dass die rückwirkende" Festsetzung aus sonstigen Gründen gegen Treu und Glauben verstößt und aus diesem Grunde rechtswidrig sein könnte, ist nicht erkennbar. Dass der Beklagte im Hinblick auf die bei einem Studenten regelmäßig geringe Ein- kommenslage nicht von Amts wegen ein Verfahren nach § 163 AO durchgeführt hat, führt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide. Zwar hat das VG Lüneburg entschieden, dass die steuererhebende Gemeinde von Amts wegen die Pflicht zur Prüfung habe, ob eine Ermäßigung oder Befreiung gemäß § 163 AO in Betracht komme. Denn es sei in einer Universitätsstadt offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Innehaben einer abgeschlossenen Wohnung am Studienort regelmäßig nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, was Voraussetzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Mit seinen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg ersichtlich auf sachliche Billigkeitsgründe abgestellt, die in den Regelungen der § 163 AO betreffend Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren und des § 227 AO betreffend Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren dieselben Voraussetzungen aufweisen. Allerdings ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg insofern in sich widersprüchlich. Sachliche Billigkeitsgründe im Sinne des § 163 AO sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - i.S. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Ge- setzgebers widerspricht. Da die genannten Regelungen der Abgabenordnung keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift ersetzen können, soll ein Erlass nur in solchen Fällen zulässig und geboten sein, die bei Erlass des Gesetzes nicht vorausgesehen wurden und deren Härten nicht in Kauf genommen worden wären. Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Band II, § 227, Rdnr. 40. Wenn nach der oben wiedergegebenen eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg, die zudem mit der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt, grundsätzlich Studenten, die zwei Wohnungen innehaben, zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, entspricht dies gerade dem Willen des Satzungsgebers. Für die Mehrzahl der Studenten - und damit für den Regelfall - für diese Konstellation sachliche Billigkeitsgründe zu konstruieren, würde die Umkehrung des satzungsgeberischen Willens zur Folge haben. Insoweit ist nicht das Festsetzungs-, sondern das Erhebungsverfahren der sachgerechte Prüfungsrahmen für Maßnahmen im Wege des Erlasses oder der Stundung, so insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -: Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht gestellt. Dass der Beklagte diesbezüglich von Amts wegen keine Aufklärung der konkreten finanziellen Situation der zur Zweitwohnungssteuer Herangezogenen betreibt, ist im Übrigen bereits unter Datenschutzgesichtspunkten sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geboten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die meisten Studenten durch eine Ummeldung ihrer Wohnung am Studienort als Hauptwohnung die Zweitwohnungssteuerpflicht vermeiden können, weil die Anmeldung einer Studentenwohnung als Hauptwohnsitz in der Regel sowohl den tatsächlichen Lebensverhältnissen als auch den melderechtlichen Verpflichtungen entsprechen dürfte. Denn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig für Studenten bei ihrer Wohnung am Studienort vorliegen. Sind mit einer Ummeldung zum Hauptwohnsitz im Übrigen in anderen Lebensbereichen finanzielle Nachteile verbunden, so ist dies für das Melderecht nicht relevant. Für die Kammer ist zwar zweifelsfrei, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln mit der ursprünglichen Intention dieser Steuer nichts mehr gemein hat. War es, wie der "Erfinder" der Zweitwohnungssteuer ausführt, vgl. Bayer, 25 Jahre Zweitwohnungssteuer in Deutschland, KStZ 1998, 1, im Jahre 1973 steuerwürdig, wenn jemand eine Wohnung hat, in der er sich ausschließlich zum Zwecke des Ausspannens, der Erholung, des Urlaubmachens aufhielt, und betraf der Anwendungstatbestand demgemäss immer nur das Gebiet von Erholungsorten, von Kurorten, so hat sich dies grundlegend gewandelt. Der Zweitwohnungssteuer-Schuldner des Jahres 1998 ist "alles andere als selten auch jemand, der sich als Student in Bremen, Hannover oder Osnabrück eine angemietete Vierzimmer-Wohnung mit einem Bad und einer Küche mit drei Kommilitonen teilt." So Bayer a.a.O.. In Zeiten strikter Sparnotwendigkeiten erhebt inzwischen eine kaum noch überschaubare Anzahl von Hochschulstädten eine solche Steuer, durchaus zielgerichtet auch auf Studentenwohnungen. Dass hierzu seit dem Jahre 2005 die Stadt Köln zählt, trägt ihrer finanziellen Situation wie auch der Forderung der (im Rahmen des Finanzausgleichs) "Geberländer" Rechnung, eigene Möglichkeiten der Einkünfteerzielung auszuschöpfen. Dieser Wandel der Zweitwohnungssteuer führt nach obigen Ausführungen indes nicht zu deren rechtlichen Unhaltbarkeit, da Härten über die Erlassregelung hinreichend korrigierbar sind. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 60 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.