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Urteil

5 A 118/04

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung der Zweitwohnungssteuer ist, dass der Steuerpflichtige zwei Wohnungen im steuerrechtlichen Sinne (§ 1 Abs.3 ZwStS) unterhält. • Melderechtliche Haupt- und Nebenwohnung begründen allein keine Steuerpflicht; die Hauptwohnung muss ebenfalls eine abgeschlossene Wohnung i.S. der Satzung sein. • Bei Studenten ist zu prüfen, ob die Zweitwohnung Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist; bei offensichtlicher Bedürftigkeit (z.B. BAföG-Bezug) kommt eine Billigkeitsprüfung mit möglicher Ermäßigung oder Befreiung in Betracht. • Die Gemeinde hat im Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls Ermessensentscheidungen nach § 163 AO (i.V.m. § 11 Abs.1 Nr.4 b NKAG) zu treffen; pauschaler Ausschluss ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Steuerrechtlicher Wohnungsbegriff und Billigkeitsprüfung bei Studenten • Voraussetzung der Zweitwohnungssteuer ist, dass der Steuerpflichtige zwei Wohnungen im steuerrechtlichen Sinne (§ 1 Abs.3 ZwStS) unterhält. • Melderechtliche Haupt- und Nebenwohnung begründen allein keine Steuerpflicht; die Hauptwohnung muss ebenfalls eine abgeschlossene Wohnung i.S. der Satzung sein. • Bei Studenten ist zu prüfen, ob die Zweitwohnung Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist; bei offensichtlicher Bedürftigkeit (z.B. BAföG-Bezug) kommt eine Billigkeitsprüfung mit möglicher Ermäßigung oder Befreiung in Betracht. • Die Gemeinde hat im Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls Ermessensentscheidungen nach § 163 AO (i.V.m. § 11 Abs.1 Nr.4 b NKAG) zu treffen; pauschaler Ausschluss ist nicht geboten. Die Klägerin, Studentin, ist in ihrem Elternhaus in F. mit Hauptwohnsitz gemeldet und mietet in E. gemeinsam mit einer Kommilitonin eine abgeschlossene Zweitwohnung zu Studienzwecken. Sie bezieht BAföG und geringfügige Einkünfte. Die Beklagte setzte für 2002–2004 Zweitwohnungssteuern fest, da die Klägerin in E. als Nebenwohnung gemeldet ist. Die Klägerin rügt, die Anmietung der Studentenwohnung beweise keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und verlangt Befreiung oder Ermäßigung. Die Beklagte beruft sich auf melderechtliche Zuordnung und die Satzung, wonach melderechtliche Nebenwohnungen steuerpflichtig sind, und lehnt pauschale Ausnahmen ab. Das Gericht prüfte, ob die Klägerin überhaupt eine steuerlich relevante Hauptwohnung im Sinne der Satzung hat und ob bei Studenten eine Ermessensprüfung auf Unbilligkeit vorzunehmen ist. • Steuerrechtlicher Wohnungsbegriff: Die Zweitwohnungssteuer setzt voraus, dass sowohl Haupt- als auch Zweitwohnung den Anforderungen der Satzung (§ 1 Abs.3 ZwStS) genügen; melderechtliche Begriffe alleine reichen nicht aus. • Feststellung der Erstwohnung: Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Elternhaus kein abgeschlossener Wohnungsteil mit Küche und Sanitäranlage besitzt; daher fehlt es an einer steuerlich relevanten Hauptwohnung und damit an der Voraussetzung für eine Zweitwohnungssteuer. • Aufwandsteuer und Leistungsfähigkeit: Als Aufwandsteuer verlangt die Zweitwohnungssteuer, dass der Aufwand für die zweite Wohnung Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist; bei Studenten ist dies oft nicht der Fall, insbesondere bei BAföG-Bezug. • Billigkeitsprüfung/Ermessen: Fehlt die besondere Leistungsfähigkeit, muss die Gemeinde nach Lage des Einzelfalls prüfen, ob Ermäßigung oder Befreiung nach § 163 Abs.1 AO i.V.m. § 11 Abs.1 Nr.4 b NKAG geboten ist; bei typischer Bedürftigkeit ist eine pauschale Heranziehung rechtsproblematisch. • Verwaltungsaufklärung: Die Gemeinde kann und muss in einem Verwaltungsverfahren die Wohnverhältnisse beider Aufenthaltsorte aufklären und bei Bedarf Amtshilfe einholen. • Rechtsschutzfolge: Mangels Vorliegens einer steuerrechtlich relevanten Erstwohnung sowie wegen unterlassener Billigkeitsprüfung war die Steuerfestsetzung rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; die Bescheide zur Zweitwohnungssteuer für 2002, 2003 und 2004 sind aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin im Elternhaus keine eigene abgeschlossene Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung innehat, sodass die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht erfüllt sind. Für den Fall, dass eine steuerrechtlich relevante Erstwohnung vorläge, hat die Beklagte im Einzelfall zu prüfen, ob wegen fehlender besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Studenten eine Ermäßigung oder Befreiung nach § 163 Abs.1 AO i.V.m. § 11 Abs.1 Nr.4 b NKAG geboten ist. Die Gemeinde darf Studenten nicht pauschal ohne individuelle Billigkeitsprüfung der Steuer unterwerfen. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.