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Urteil

11 K 2741/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0312.11K2741.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 I. L. , der frühere Ehemann der Klägerin, war Inhaber von vier Taxionzessio- nen (Nr. 00, 00, 000 und 000) und führte seit 1984 ein Taxiunternehmen, in dem die Klägerin mitarbeitete. 1996 trennten sich die Eheleute und führten das Taxiunterneh- men in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts(GbR) weiter. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages vom November 1996 sind die Gesellschafter nur gemein- schaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der Vertrag enthält keine Bestimmung über die Fortführung der Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters. Der Beklagte genehmigte am 15. November 1996 die Übertragung der Taxikonzessionen auf die Gesellschaft und verlängerte die Genehmigung später bis zum 31. Dezember 2004. 3 Die Klägerin erhielt 1998 auch eine Genehmigung für eine Taxe als Einzelunternehmerin. Seit 1999 kümmerte sich der I. L. immer weniger um den Betrieb der Gesellschaft, der von der Klägerin allein geführt wurde. Die Klägerin erhob beim Landgericht Klage, mit der sie beantragte festzustellen, dass ihr früherer Ehemann aus der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgeschlossen sei. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2004 - 22 O 359/00 - ab, weil der Klägerin kein Recht auf Übernahme der Gesellschaft unter Ausschluss des Mitgesellschafters zustehe. 4 Am 5. Juli 2004 beantragte die Klägerin allein bei dem Beklagten die Verlängerung der Taxikonzessionen der Gesellschaft. I. L. konnte keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen, weil er erhebliche Steuerschulden hatte. Er beantragte auch nicht die Verlängerung der Konzession an die Gesellschaft, sondern erklärte am 13. September 2004, dass er nicht mehr in der GbR mitwirken werde und dass er mit einer Übertragung der Konzessionen auf die Klägerin nicht einverstanden sei. 5 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, die der GbR erteilten Taxikonzessionen einzuziehen und ihr persönlich zuzuteilen. Die Genehmigungen wurden der Klägerin am 30. Dezember 2004 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die Dauer von sechs Monaten zugeteilt, um die nun entstandenen Rechtsfragen zu klären. Das Unternehmen wurde wegen der Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2004 im Gewerberegister abgemeldet. 6 Mit Schreiben vom 20. und 31. Mai 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilten Genehmigungen nicht weiter verlängert werden könnten, weil die Klägerin nicht als Rechtsnachfolgerin der GbR anzusehen sei. Mit Schreiben vom 30. Mai und vom 16. Juni 2005 beantragte die Klägerin, ihr die Genehmigung zur Fortführung des Taxibetriebes der L. GbR über den 30. Juni 2005 hinaus zu erteilen, hilfsweise ihr die Konzessionen, soweit sie auf den Mitgesellschafter entfielen, zuzuweisen. 7 Außerdem beantragte die Klägerin am 9. Juni 2005, ihr persönlich eine Konzession neu zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab, weil die Klägerin auf den Rangstellen 000/000 der Vormerkliste einge- tragen sei und eine Kontingenterhöhung die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes beeinträchtigen würde. Den Widerspruch der Klägerin vom 10. Juli 2005 wies die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 7. Februar 2006 zurück. Dagegen hat die Klägerin keine Klage erhoben. 8 Den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 15. Juli 2005 - 11 L 1057/05 - ab, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. November 2005 - 13 B 1332/05 - zurück. 9 Den Antrag auf Verlängerung der GbR erteilten Genehmigungen und ihre Über- nahme durch die Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2005 ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 25. April 2006 zurückwies. Der Bescheid ging Klägerin am 2. Mai 2006 zu. 10 Dagegen hat die Klägerin am 2. Juni 2006 Klage erhoben. Sie behauptet, der Leiter des Ordnungsamtes, Herr L1. , habe versprochen, dass ihr die Genehmigungen ohne Einschränkungen und Befristungen zugeteilt würden. 11 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Genehmigung vom 30. Dezember 2005 zu Unrecht befristet worden sei. Der Bestand des Unternehmens hänge an ihre Person und müsse erhalten bleiben. Das Personenbeförderungsgesetzes sehe einen Bestandsschutz in den §§ 2, 12 und 19 PBefG ausdrücklich vor. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sich das Unternehmen um den öffentlichen Verkehr verdient gemacht habe. De facto sei der Betrieb auf die Klägerin übergegangen und der frühere Mitgesellschafter habe sein Recht am Unternehmen verwirkt. Das Erlöschen der Genehmigung sei ein enteignungsgleicher Eingriff in das Vermögen der Klägerin und widerspreche dem Sinn und Zeck des Personenbeförderungsgesetzes und Art. 14 des Grundgesetzes. 12 Wenn der Mitgesellschafter tatsächlich die Absicht gehabt habe, die Genehmigung zum erlöschen zu bringen, sei solche ein Wille sittenwidrig und damit rechtlich unbeachtlich. Denn er sei verpflichtet gewesen, der Unternehmensübertra- gung zuzustimmen. Die Klägerin sei Eigentümerin aller Fahrzeuge und habe damit auch alle sächlichen Mittel, um das Unternehmen weiter zu führen. Im Übrigen sei sie schwer nierenkrank, und diese Behinderung rechtfertige die Erteilung bzw. Belassung der Konzessionen. Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26. Juli 2005 zu verpflichten, der Klägerin die Taxikonzessionen mit den Ordnungsnummern 000 000, 000 und 000 zu erteilen, hilfsweise ihr vier Taxikonzession mit neuen Ordnungsnummern zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er weist darauf hin, dass die Entscheidung über die Neuvergabe von Konzessionen an die Klägerin persönlich bestandskräftig geworden sei. Falls die Klägerin die Verlängerung der Konzession an die GbR begehre, sei sie nach § 7 des Gesellschaftvertrages nicht berechtigt, die GbR allein zu vertreten. 17 Aus der befristeten Zuteilung der Konzession an die Klägerin persönlich ergebe sich kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzessionen. Der Beklagte habe sich bei dieser Entscheidung von den Rechtsgrundsätzen der §§ 19 u. 20 PBefG leiten lassen. Die Klägerin habe sich auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist gegen die Befristung und den Widerrufsvorbehalt gewehrt, so dass Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmungen nun nicht mehr geltend gemacht werden könnten. 18 Eine schriftliche Zusage, die Genehmigungen zu erteilen, sei nicht ergangen. Eine Anspruch auf Bevorzugung nach dem Schwerbehindertengesetz bestehe erst bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %. Die Klägerin sei aber nur zu 30 % behindert. 19 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten des Verfahrens 11 L 1057/05 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 2005 im Verfahren 11 L 1057/05 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2005 - 13 B 1332/05 - sowie auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 7. Februar 2006 verwiesen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: 23 Eine bindende Zusicherung gemäß § 38 VwVfG liegt hier nicht vor. Selbst wenn der Leiter des Ordnungsamtes, wie die Klägerin behauptet, mündlich die Übertragung der Konzessionen zugesagt haben sollte, ist eine solche Zusicherung nicht rechtswirksam. Denn ihr fehlt die nach § 38 Abs. VwVfG erforderliche Schriftform. 24 Aus der Tatsache, dass der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 befristet und unter Widerrufsvorbehalt die Weiterführung des Unternehmens genehmigt worden ist, ergibt sich kein Anspruch auf uneingeschränkte Zuteilung der Genehmigungen. Die befristete Genehmigung wurde - im Interesse der Klägerin - in entsprechender Anwendung der §§ 19 und 20 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - erteilt, um nach dem Erlöschen der Gesellschaft die Rechtsnachfolge zu prüfen. Zu diesem Zweck kann trotz des grundsätzlichen Verbotes eines Widerrufsvorbehaltes in § 15 Abs. 4 PBefG nach der ausdrücklichen Regelung des § 20 PBefG eine einstweilige Erlaubnis erteilt werden. 25 Vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattkommentar, 2006, § 15 Rdn. 10. 26 Aus den Aktenvermerken des Beklagten vom 23. und 29. Dezember 2004 ist auch erkennbar, dass der Klägerin nur eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden sollte und letztlich auch erteilt worden ist, selbst wenn die Urkunde auf Grund eines Schreibversehens bei ihrer Aushändigung noch ergänzt worden ist. 27 Ein Anspruch auf Übertragung der Genehmigungen ergibt sich auch nicht aus dem auf Art. 14 des Grundgesetzes beruhende Grundsatz des Bestandschutzes. Die Substanz des von einem Taxiunternehmer geschaffenen Betriebes, zu dem auch die Taxikonzessionen gehörten, wird zwar durch Art. 14 GG geschützt. Andererseits gibt es Vormerklisten von Interessenten, die den Zugang zum Beruf als Taxiunternehmer begehrten oder ihren bestehenden Betrieb um eine neue Taxigenehmigung erweitern wollten. Beide Positionen sind durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1989 - 13 A 994/88 -, DÖV 1989, 1045. 29 Diese Kollision der verschiedenen Interessen hat der Gesetzgeber dahingehend gelöst, dass die Genehmigung nur bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des gesamten Unternehmens nach § 2 Abs. 3 PBefG oder einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 19 PBefG auf einen Dritten übergehen können. Beide Fälle liegen hier nicht vor. 30 Dem einfachgesetzlichen Normgeber war es auch erlaubt, solche Kollisionen verschiedener Grundrechte zu regeln und generalisierende Lösungen zu schaffen. 31 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 83, 130, 142; OVG NRW Urteil vom 20. November 1992 - 13 A 3739/91 -. 32 Eine Anspruch auf bevorzugte Zulassung als Schwerbehinderte besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin nur zu 30 % behindert ist. Nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) bzw. nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) kann einen Anspruch auf bevorzugte Zulassung nur bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. entstehen. 33 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.