Urteil
22 O 359/00
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2004:0318.22O359.00.00
6mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe stellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe stellt. T a t b e s t a n d Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie trennten sich im Jahr 1996. Der Beklagte führte damals ein Taxiunternehmen. Anläßlich der Trennung beschlossen die Parteien, dieses Unternehmen nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu organisieren. Sie setzten hierzu einen Gesellschaftvertrag auf. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen vorformulierten Text, welchen die Parteien teilweise ergänzten. § 11 des Gesellschaftsvertrages regelt die Kündigung eines Gesellschafters. § 11 Abs.4 erwähnt die Auflösung der Gesellschaft aufgrund Todes eines Gesellschafters. Wegen weiterer Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K1, Bl.6 ff.GA, verwiesen. Die Stadt Köln erteilte die Konzession für das Taxiunternehmen sodann der GbR. Ab dem Jahr 1999 kümmerte sich der Beklagte immer weniger um die Belange der Gesellschaft. Er nahm schließlich eine Anstellung bei einem anderen Taxiunternehmen an. Im Jahr 2000 weigerte sich der Beklagte zunächst, einen Verlängerungsantrag für die Konzession der GbR zu unterzeichnen. Dieser Vorfall war Anlass für die Erhebung der vorliegenden Klage, welche am 4.7.2000 eingereicht wurde. Der Beklagte reichte aber sodann den Verlängerungsantrag bei der Stadt Köln ein; die Konzession wurde bis zum 24.07.2004 verlängert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte aus der GbR ausgeschlossen werden müsse, da er in der Gesellschaft nicht mehr mitarbeite. Sie behauptet in diesem Zusammenhang verschiedene gesellschaftsschädigende Handlungen des Beklagten aus den Jahren 1999/2000. Die Stadt Köln ist nicht bereit, die Verlängerung der Konzession für eine andere Rechtspersönlichkeit als die GbR, also insbesondere nicht an die Klägerin als Einzelunternehmerin, zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2000 haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, dass sie an einer Weiterführung der GbR nicht interessiert seien und dass eine wirtschaftliche Verwertung der Gesellschaft angestrebt werde. Die Kammer hat das Verfahren daraufhin zum Ruhen gebracht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5.9.2003 mit dem sie das ruhende Verfahren wieder aufgenommen hat einen Hilfsantrag dahingehend, dass der Beklagte einen Kaufvertrag und einen Kreditvertrag über ein Taxi mit unterschreibe, angekündigt. Diesen Antrag haben die Parteien mittlerweile übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Taxiunternehmen ist nicht liquidiert worden, sondern wird von der Klägerin weiterbetrieben. Unstreitig erhält die Klägerin alleine alle Einnahmen der GbR. Der Beklagte wurde allerdings auf Veranlassung der Klägerin trotzdem steuerlich als Gesellschafter belastet und mußte Einkommensteuernachzahlungen in erheblicher Höhe leisten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte aus der GbR "L-T & L" ausgeschlossen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er sich nicht im Interesse der Gesellschaft verhalten könne, da die Klägerin ihm sämtliche Einblicke in die Geschäftsinterna verweigere. Aufgrund der Erklärungen im Termin vom 28.09.00 habe er davon ausgehen müssen, dass auch die Klägerin selbst die GbR nicht habe weiterführen wollen. Dann könne ihm aber nicht vorgeworfen werden, dass er nicht mehr in der GbR arbeite. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Übernahmerecht bei gleichzeitigem Ausschluss ihres einzigen Mitgesellschafters zu. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin aufgeführten Tatbestände, welche bereits 4 Jahre zurückliegen, überhaupt einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen können. Dies scheint insbesondere zweifelhaft, weil die Klägerin von ihrer Seite aus ebenfalls nicht auf eine gemeinsame Zusammenarbeit mit dem Beklagten hingewirkt hat, was der Vorgang der steuerlichen Veranlagung gezeigt hat. Jedenfalls aber kann ein Ausschluss des Beklagten nicht gemäß § 737 BGB erfolgen. Diese Vorschrift ist im Falle einer Zweipersonengesellschaft grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, eine Fortsetzung der Gesellschaft findet nicht statt (OLG München, NZG 1998, 937 f.; Palandt-Sprau, § 736 Rnr.4 und § 705 Rnr.1 m.w.N.). § 737 BGB kann allenfalls entsprechende Anwendung finden, mit der Folge, dass ein Mitgesellschafter die Gesellschaft als Einzelunternehmen übernehmen kann (OLG München aaO.). In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag eine derartige Übernahme vorsieht oder mindestens eine Fortsetzungsklausel i.S.d. § 736 BGB enthält. Daran fehlt es im vorliegenden Fall: Bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages bestand die Gesellschaft bereits nur aus zwei Personen. § 11 des Vertrages spricht nur von der Kündigungsmöglichkeit und nicht von konkreten Rechtsfolgen einer solchen Kündigung für das Unternehmen. Eine Weiterführung durch einen Gesellschafter ist ausdrücklich nicht geregelt, obwohl dies auf der Hand gelegen hätte. Laut § 11 Abs.2 des Vertrages soll - im Fall der Kündigung - Kapital zurückgezahlt werden und ein anteiliger Gewinn- oder Verlustausgleich stattfinden. Für den Fall des Todes des Gesellschafters sieht der Vertrag die Auflösung der Gesellschaft vor. Ein weiterer § 11 in dem Vertrag erwähnt die Auseinandersetzung der Gesellschaft, ohne festzulegen, wann eine Auseinandersetzung und wann ein Ausschluss eines Gesellschafters stattfinden soll. Insgesamt sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrages unklar und widersprüchlich, es wird nicht deutlich, was sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages vorgestellt haben. Insbesondere ist nicht die ausdrückliche Vereinbarung der Möglichkeit der Übernahme des Unternehmens durch einen Mitgesellschafter erkennbar. Mangels einer derartigen Vereinbarung kann die Klägerin im Ergebnis nicht die Übernahme des Unternehmens für sich beanspruchen. Vielmehr muss die Gesellschaft aufgelöst werden. Entsprechend hatten die Parteien bereits in dem mündlichen Termin vom 28.9.2000 geäußert, dass sie beide nicht mehr an der Fortsetzung der Gesellschaft interessiert seien. Im übrigen schließt schon diese Erklärung der Klägerin es aus, dass sich nunmehr noch auf zum Teil 4 Jahre zurückliegende Vorfälle für einen Ausschluss des Beklagten berufen könnte. Insoweit ist durch die Erklärung vom 28.09.00 jedenfalls Verwirkung eingetreten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Da über den Hilfsantrag nicht entschieden werden mußte, sind keine weiteren Kosten angefallen. Streitwert: bis 10.000,00 €