Urteil
10 K 1274/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0425.10K1274.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist 1972 als eheliches Kind einer Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit und eines Vaters mit mexikanischer Staatsangehörigkeit geboren worden. Im Januar 2003 beantragte sie ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Antrag gab sie an, abgesehen von zwei knapp einjährigen Aufenthalten zu Ausbildungszwecken in der Schweiz und in England zeitlebens in Mexiko gelebt zu haben. Dort habe sie deutsche Schulen zusammen mit anderen Kindern deutscher Einwanderer besucht. Deutsche Sprachkenntnisse habe sie auch im Elternhaus und während ihres Schweizaufenthaltes erworben. Heute übe sie den deutschen Sprachgebrauch, in dem sie Kurse im deutschen kulturellen Zentrum in Monterrey besuche. Ihr Großvater und der Vater ihrer Großmutter seien aus Deutschland nach Lateinamerika gekommen. Eine Tante lebe mit ihrer Familie in Deutschland. Von Kindheit an habe sie oft die Verwandten in Deutschland besucht und dort viele Bekanntschaften geknüpft. Sie hoffe auf eine Einbürgerung, damit sie sich freier in Deutschland und anderen Ländern Europas bewegen könne. Sie plane auch ein Studium in Deutschland. Obwohl ihre Familie seit mehreren Generationen in Mexiko lebe, habe sie eine enge Beziehung zu Deutschland, den Deutschen und ihrer Kultur. Mit der Einbürgerung verfolge sie das Ziel, ihre Kontakte zu den deutschen Bekannten dauerhaft zu festigen und auch einmal länger in Deutschland bleiben zu können, um dadurch die Sprache ihrer Vorfahren besser sprechen zu lernen. Dem Antrag fügte die Klägerin unter anderem verschiedene Bildungsnachweise, Sprachdiplome sowie Unterlagen zu beruflicher Tätigkeit bei. Die Botschaft der Beklagten in Mexiko leitete den Antrag an das Bundesverwaltungsamt mit dem Bemerken weiter, die Klägerin spreche fließend Deutsch; ihre Unterhaltsfähigkeit sei durch ein geregeltes Einkommen gesichert. Bindungen an Deutschland seien über die mütterliche Familie in Deutschland gegeben. Auch der Besuch der deutschen Schule weise auf ein starkes Interesse an Deutschland hin. Die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung sei der Mutter der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Botschaft befürworte den Antrag nachdrücklich. Mit Bescheid vom 04.11.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - könne ein ehemaliger Deutscher oder dessen Abkömmlinge eingebürgert werden, wenn er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 StAG erfülle. Eine Einbürgerung komme in diesen Fällen nach Ermessen dann in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an ihr bestehe. Dies setze unter anderem voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und in der Lage sei, auch im Fall der Übersiedlung ins Inland für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem sollten Bindungen an Deutschland vorhanden sein, die eine Einbürgerung rechtfertigten. Daneben seien bei der Ermessensentscheidung unter anderem auch ausländerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Die persönlichen Wünsche des Antragstellers könnten bei der Ermessensentscheidung nicht ausschlaggebend sein. Zu Gunsten der Klägerin sei berücksichtigt worden, dass sie über ein ausreichendes Einkommen und Sprachkenntnisse verfüge. Ihre Bindungen an Deutschland basierten im wesentlichen auf Besuchsaufenthalten in Deutschland und dem Besuch der deutschen Schule in Mexiko. Sie sei im Ausland aufgewachsen und habe durchgängig dort gelebt, ohne dass eine besondere Hinwendung zu Deutschland festgestellt werden könne. Weitere Bindungen etwa in Form von Eigentum an Immobilien in Deutschland, eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder der Erwerb von besonderen Verdiensten für Deutschland lägen bei ihr nicht vor. Die bestehenden Bindungen rechtfertigten insgesamt keine Einbürgerung vom Ausland her. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin könne nicht festgestellt werden. Dieses sei insbesondere nicht in dem Wunsch der Klägerin, in Deutschland zu studieren und Reiseerleichterungen zu erlangen zu sehen. Für solche aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkte seien die Bestimmungen des Ausländerrechts einschlägig. Mit ihrem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Umstand, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nur deshalb nicht von ihrer Mutter ableiten könne, weil sie wenige Jahre vor Änderung des insoweit verfassungswidrigen Staatsangehörigkeitsrechts geboren sei, finde in der Ermessensentscheidung zu wenig Berücksichtigung. Die Bedeutung der Deutschstämmigkeit für die Einbürgerung ergebe sich aus dem Wortlaut des § 13. Alle Kinder und Enkel ihrer Großeltern mütterlicherseits seien - abgesehen von ihr selbst und ihrem Bruder - deutsche Staatsangehörige. Sie erziehe auch ihr Kind bilingual. Ihre Familie besitze in Deutschland ein erhebliches Immobilienvermögen, das im Eigentum ihrer Großmutter stehe. Mit Rücksicht auf ihre Ausbildung und ihre beruflichen Erfahrungen komme ein staatliches Interesse an ihrer Einbürgerung mit Blick auf die Zukunft in Betracht. In dem von ihrem Urgroßvater gegründeten, heute von ihren Eltern und ihrem Bruder geleitet Betrieb, der international aktiv sei, habe sie bis zur Geburt ihres Sohnes als Leiterin der Exportabteilung gearbeitet. Zuvor habe sie durch Außenhandels- und Wirtschaftsstudien, Studienreisen und eine Vermittlungstätigkeit zwischen mexikanischen und ausländischen Firmen Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt. Die deutliche positive Stellungnahme der Botschaft der Beklagten sei bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag nicht gewürdigt worden. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2006 zurück. Zur Begründung ist ergänzend zu den Erwägungen des Ausgangsbescheides ausgeführt, neben den bereits genannten Umständen rechtfertigten auch die in der Abstammung von deutschen Vorfahren und der Ansässigkeit von Verwandten im Bundesgebiet liegenden Bindungen der Klägerin an Deutschland keine Einbürgerung vom Ausland her. Immobilienvermögen der Großmutter werde bei der Beurteilung des Einbürgerungsantrags der Klägerin nicht berücksichtigt. Für Kinder aus binationalen Ehen mit deutscher Mutter sei die Möglichkeit zum Staatsangehörigkeitserwerb durch das Rechtsinstrument des fristgebundenen Erklärungserwerbs abschließend geregelt. Davon habe die Klägerin indessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Erweiterung oder Umgehung dieser Regelung durch Ermessenseinbürgerung stehe nicht im öffentlichen Interesse. Ebenso bestehe kein öffentliches Interesse daran, die Grenzen des Aufenthaltsrechts zu überschreiten, das die Bedingungen abschließend regele, unter denen Ausländer in Deutschland Aufenthalt nehmen und arbeiten könnten. Eine Einbürgerung komme im Regelfall erst nach längerem Inlandsaufenthalt und erfolgter Integration in Betracht. Die Einbürgerung vom Ausland her könne nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein sehr beachtliches staatliches Interesse, etwa in politischer, kultureller oder wirtschaftlicher Hinsicht, vorliege. Dies sei hier indessen nicht der Fall. Insbesondere sei die Klägerin weder für ein größeres deutsches Unternehmen, eine Behörde oder internationale Organisation tätig, noch habe sie besondere Verdienste für die Bundesrepublik Deutschland erworben. Auf den am 07.02.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 02.03.2006 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, der Erlass des Bundesinnenministeriums vom 25.06.2001 spreche für Einbürgerungen ausdrücklich den Aspekt staatsange-hörigkeitsrechtlicher Wiedergutmachung an. Mit der Wendung ist abzulehnen" habe die Beklagte in ihrem Bescheid zu erkennen gegeben, dass sie meine, rechtlich gebunden sein und dementsprechend ein eröffnetes Ermessen nicht gebraucht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 04.11.2004 und seines Widerspruchsbescheids vom 02.02.2006 zu verpflichten, ihren Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 04.11.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 02.02.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags nach § 13 StAG zu. Das Bundesverwaltungsamt hat die Einbürgerung der Klägerin in den deutschen Staatsverband ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Einbürgerung im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde steht, das sich daran zu orientieren hat, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 (88); Urteil vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195 (198); OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 - 19 A 2836/03 -; Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeits- recht, 4. Auflage, Rdnr. 6 zu § 13 StAG --. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Bundesverwaltungsamt habe das ihr nach § 13 Satz 1 StAG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. In den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesverwaltungsamt zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolge des § 13 StAG unterschieden und den Inhalt dieser Rechtsfolge zutreffend im Sinne einer Ermessensermächtigung wiedergegeben. Es hat erläutert, welche Kriterien es bei der Ermessensentscheidung heranzieht und in Ausübung dieses Ermessens erkennbar geprüft, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin besteht. Die Ausführungen enthalten eine Begründung der ablehnenden Ermessensentscheidung. Das gelegentliche Verwenden einer zwingenden Formulierung ist dabei unschädlich - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2005 - 19 A 2836/03 -. Die Ermessensentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft. Das Bundesverwaltungsamt hat insbesondere keine ermessenseinengenden oder sonstige Umstände unbeachtet gelassen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen waren. Die nach den Darlegungen der Klägerin, die diese in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, und der Stellungnahme der Botschaft der Beklagten anzunehmenden Bindungen an Deutschland (aufgrund des deutschen Schulbesuchs, der Beherrschung der deutschen Sprache, der fortbestehenden Verbindungen zu deutschen Familienangehörigen, die teilweise in der Bundesrepublik Deutschland leben und einer inneren Verbundenheit mit deutscher Kultur und Mentalität) hat das Bundesverwaltungsamt bei seiner ablehnenden Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, berücksichtigt. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist es davon ausgegangen, dass diese in Anwendung von Ziffer 13.1.2.1 des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 25.06.2001 - V 6 - 124 460/1 -, an dessen Grundsätzen die Beklagte sich bei ihrer Ermessensausübung weiterhin orientiert, nur eine Voraussetzung für eine positive Entscheidung darstellt, ohne dass schon bei deren Vorliegen eine Einbürgerung erfolgen müsste. § 13 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten, von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, zum Beispiel aus außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Eine den gesetzlichen Wohlwollensgeboten entsprechende Einengung des Einbürgerungsermessens lässt sich daher aus einer deutschen Abstammung des Einbürgerungsbewerbers nicht herleiten. Im Rahmen des Ermessens hat die Behörde auch bei Personen, die von einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Auch wenn danach im Einzelfall - etwa aufgrund vorhandener Deutschkenntnisse und bestehender Bindungen an Deutschland - manches für eine Einbürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.06.1999 - 1 C 16/98 -, BVerwGE 109, 142 ff. Eine Ermessenseinengung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ferner nicht daraus, dass die den Staatsangehörigkeitserwerb regelnde Vorschrift des § 4 RuStAG in der bei der Geburt der Klägerin geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Aret.3 Abs.2 GG) verfassungswidrig war. Den von der Verfassungswidrigkeit des früheren § 4 RuStAG betroffenen Personen ist durch Art.3 RuStAÄndG 1974 das Recht eingeräumt worden, innerhalb einer festgelegten Frist die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Damit hat der Gesetzgeber die Folgen ausreichend beseitigt, die sich für die Betroffenen aus dem Verfassungsverstoß ergeben haben, weshalb kein Raum bleibt für die Annahme, nach Ablauf der Erklärungsfrist sei zur Beseitigung fortwirkender Folgen des genannten Verfassungsverstoßes für die Betroffenen gruppentypisch ein staatliches Interessean der Einbürgerung gesetzlich vorgezeichnet - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 (91 f.). Das Bundesverwaltungsamt, das sich mit diesem Aspekt bei seiner Ermessensentscheidung in dem ablehnenden Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerpruchsbescheid erhalten hat, auseinandergesetzt hat, war auch nicht durch das Willkürverbot gehalten, die Klägerin einzubürgern, weil es in den vergleichbaren Fällen von Kindern deutscher Mütter, die vor 1975 ehelich geboren wurden und für die das Erklärungsrecht nicht ausgeübt wurde, regelmäßig keine Einbürgerung vornimmt. An dieser Handhabung ist es nicht dadurch gehindert, dass es seiner ständigen Verwaltungsübung entspricht, in Anwendung von Ziffer 13.1.2.2 a) des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25.06.2001 in der Regel ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung von Frauen zu bejahen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor April 1953 durch Eheschließung verloren haben. Der sachliche, eine Ungleichbehandlung der beiden Personengruppen rechtfertigende Unterschied besteht darin, dass die begünstigten Frauen von der seit dem 01.04.1953 endgültig als verfassungswidrig und nichtig anzusehenden Regelung des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. durch Verlust der ursprünglich innegehabten deutschen Staatsangehörigkeit betroffen waren, ohne dass ein dem Art.3 RuStAÄndG 1974 vergleichbares Instrument diesen Verfassungsverstoß ausgeräumt hätte. Das Vorliegen sonstiger Gegebenheiten, die derzeit ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin begründen können, hat das Bundesverwaltungsamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Aus den verständlichen persönlichen Motiven der Klägerin für den Einbürgerungsantrag lässt sich ein staatliches Interesse an der Einbürgerung nicht ableiten. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsamt bezogen auf ihren Wunsch, zu Ausbildungszwecken in das Bundesgebiet zu kommen und Reiseerleichterungen zu erlangen, die Wertentscheidungen des Gesetzgebers zur Regelung der Zuwanderung in das Bundesgebiet berücksichtigt. Den Bestimmungen über die Ermessenseinbürgerung im Ausland lebender Personen kommt im rechtssystematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen nicht die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zu, durch den die differenzierten Zuwanderungsregelungen und -beschränkungen letztlich obsolet würden - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 - bzgl. § 14 StAG. Unschädlich ist schließlich, dass sich das Bundesverwaltungsamt in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, dass die Botschaft der Beklagten in Mexiko eine Einbürgerung der Klägerin nachdrücklich befürwortet hat. Dies rechtfertigt nicht den Schluss auf einen Ermessensfehler. Daran ändert es nichts, dass 13.2 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25.06.2001 der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag eine wesentliche Bedeutung beimisst. Die Stellungnahme der Auslandsvertretung dient dem Zweck, dem Bundesverwaltungsamt bei der Prüfung, ob die Erfordernisse für eine Einbürgerung (Nrn.13.1.1 bis 13.1.2.3 des Erlasses) in tatsächlicher Hinsicht vorliegen, neben den Angaben des Einbürgerungsbewerbers auch entsprechende amtliche Mitteilungen an die Hand zu geben (13.2 a)); darüber hinaus ist es in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, in dem außenpolitische Bedenken gegen eine Einbürgerung erhoben werden, verwaltungsintern in seinem Ermessensspielraum zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers eingeschränkt (13.2.b)). Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsamts die Haltung der Auslandsvertretung in Anwendung von Ziffer 13.2 des Erlasses bei der Entscheidung nur berücksichtigt wird, soweit sie außenpolitische Bedenken betrifft. Dem entspricht es, dass das erforderliche staatliche Interesse an einer Einbürgerung nicht aus einer befürwortenden Haltung der Auslandsvertretung abgeleitet werden kann, sondern allenfalls aus der Stichhaltigkeit der dafür angeführten Gründe. Soweit die Stellungnahme der Botschaft zur Begründung ihrer Haltung tatsächliche Informationen zu den Erfordernissen für die Einbürgerung - insbesondere zur Unterhaltsfähigkeit und zur Frage bestehender Bindungen der Klägerin an Deutschland - enthielt, sind diese in die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts eingeflossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs.2 Nrn.3, 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.