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Beschluss

12 A 833/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0328.12A833.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle schon an den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG, weil in der Person des Klägers zu 1. keine Bindungen an Deutschland bestünden, die i.S.d. § 14 StAG eine Einbürgerung rechtfertigten, nicht in Frage zu stellen. Gemäß § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) i. d. F. des Art. 5 Nr. 10 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, kann ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Aus dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 14 StAG ist ersichtlich, dass bei Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, über die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG (mit Ausnahme des Wohnsitzerfordernisses) hinaus Bindungen (a) des Einbürgerungsbewerbers an Deutschland (b) gegeben sein müssen, d. h. in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht hinreichend verfestigte Ausrichtungen des Einbürgerungsbewerbers auf rechtliche oder sonstige (gesellschaftliche, kulturelle, wirtschaftliche etc.) Gegebenheiten mit Bezug zu Deutschland, wobei eine Mehrzahl von Bindungen erforderlich ist und damit Bindungen in mindestens zwei Bereichen bestehen müssen und diese Bindungen nach Art und Umfang in der Zusammenschau ein solches Gewicht aufweisen müssen, dass sie eine Einbürgerung, d. h. eine dauerhafte Übernahme des Einbürgerungsbewerbers in den deutschen Staatsverband, rechtfertigen. Bei der Frage, welches Gewicht die Bindungen aufweisen müssen, um eine Einbürgerung zu rechtfertigen, sind bei Einbürgerungsbegehren, die - wie hier - darauf abzielen, nach der erfolgten Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland zu leben und zu arbeiten, die Wertentscheidungen des Gesetzgebers zur Regelung der Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Denn soweit spezialgesetzliche Regelungen an einen Aspekt anknüpfen, aus dem heraus auch die für § 14 StAG geltend gemachte Bindung erwächst, und bezogen auf diesen Aspekt die Zuwanderung in das Bundesgebiet und den (endgültigen) weiteren Verbleib im Bundesgebiet an zusätzliche bestimmte Voraussetzungen knüpfen und selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst lediglich Aufenthaltstitel vorsehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen dem jeweiligen spezialgesetzlichen Anforderungsprofil nicht genügt wird, eine gleichwohl vorhandene Bindung auf "Niedrigniveau" für eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG ausreicht. Dass § 14 StAG im rechtssystematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zukommt, durch den die differenzierten Zuwanderungsregelungen und -beschrän-kungen letztlich obsolet werden, ist dem Wortlaut des § 14 StAG, der gerade nicht jede noch so geringfügige Bindung an Deutschland ausreichen lässt, nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Schließlich hat auch der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht vermocht, eine derartige Zweckbestimmung darzulegen. Soweit er darauf hinweist, er erfülle bis auf den Wohnsitz im Inland sämtliche sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG, führt dies nicht weiter. Der Gesetzgeber hat in Fällen, in denen - wie hier - eine Einbürgerung vom Ausland beantragt wird, nicht einfach nur auf den gewöhnlichen Wohnsitz im Inland verzichtet, sondern er hat in § 14 StAG ausdrücklich die zusätzliche Voraussetzung aufgenommen, dass in der Person des Einbürgerungsbewerbers Bindungen bestehen müssen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Gemessen hieran sind die vom Kläger zu 1. geltend gemachten Bindungen nicht geeignet, eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 14 StAG zu eröffnen. Der Hinweis des Klägers zu 1., dass seine Mutter als anerkannte Vertriebene und Aussiedlerin und seine Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland lebten, bemüht das Bestehen familiärer Bindungen, ohne im einzelnen plausibel machen zu können, inwieweit aus diesen familiären Bindungen zugleich Bindungen des Klägers zu 1. an Deutschland folgen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Der Umstand allein, dass die Bundesrepublik Deutschland die Mutter und die Geschwister des Klägers zu 1. aufgenommen hat, so dass diese ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründen konnten, lässt unmittelbare Bindungen des 45jährigen Klägers zu 1. an Deutschland nicht erkennen, zumal er mit seiner Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) in der Ukraine lebt. Unabhängig davon sind derartige familiäre Bindungen dem Gewicht nach nicht geeignet, gerade eine Einbürgerung zu rechtfertigen. Der hier in Rede stehende Aspekt der Zuwanderung im Wege des Familiennachzuges in der Form des Nachzugs eines volljährigen ausländischen Kindes zu seiner Mutter, einer - nach Angaben des Klägers - deutschen Staatsangehörigen, ist spezialgesetzlich im Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, erfasst, das nach § 28 Abs. 4 i. V. m. § 36 Satz 1 AufenthG eine außergewöhnliche Härte voraussetzt und zur Beseitigung einer derartigen Härte - lediglich - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Eine Einbürgerung kommt in diesen Fällen nach § 10 StAG frühestens nach dem Ablauf von acht Jahren in Betracht. Fehlt es - wie hier nicht anders vorgetragen ist - an einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 28 Abs. 4 i. V. m. § 36 Satz 1 AufenthG, mangelt es schon an einem rechtfertigenden Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, so dass dem Ausländer der Verbleib im Ausland zugemutet wird. Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers ist auch bei der Gewichtung der geltend gemachten Bindungen im Rahmen des § 14 StAG zu beachten, dem, wie oben dargelegt, nicht die Funktion zukommt, in denjenigen Fällen, in denen schon die Erteilung einer lediglich den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland legitimierenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung ausscheidet, dem Begehren durch eine gegenüber der Aufenthaltserlaubnis deutlich weiterreichende dauerhafte Übernahme in den deutschen Staatsverband zu entsprechen. Entsprechendes gilt für die vom Kläger zu 1. des weiteren geltend gemachte Tätigkeit in der Gesellschaft "Wiedergeburt", deren örtliche Gruppe in O. er mit begründet haben will. Die sich in einer derartigen Tätigkeit - möglicherweise - zeigende Hinwendung zum deutschen Volkstum in einer Republik der ehemaligen Sowjetunion und die hieraus ggfs. resultierenden Möglichkeiten, in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme zu finden, werden durch die in §§ 4, 6, 15 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, erfasst. Diese sehen für Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG zunächst die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG voraus, sofern der Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG erbracht ist. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt hierfür ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise voraus, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden muss. Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden kann. Fehlt es an der durch die familiäre Vermittlung erlangten Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wovon im Fall des Klägers zu 1. nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 1997 - 9 K 222/94 - auszugehen ist, wird ein Aufnahmebescheid nicht erteilt und der Gesetzgeber mutet den Betroffenen zu, im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. Auch diese gesetzliche Wertung ist bei der Frage, ob die angegebenen Bindungen an Deutschland so gewichtig sind, dass sie eine Einbürgerung rechtfertigen, zu berücksichtigen. Wie oben dargelegt, ist nichts dafür ersichtlich, dass diejenigen, die sich - wie hier - u. a. auf Aspekte des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum berufen, die nach der Wertentscheidung des Bundesvertriebenengesetzes jedoch ihrerseits noch nicht einmal die Erteilung eines Aufnahmebescheides rechtfertigen, im Rahmen des § 14 StAG nunmehr eine derartige Gewichtigkeit dieser Aspekte geltend machen können, dass sie sogar eine Einbürgerung rechtfertigen. Die in dem Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (noch) enthaltene - allerdings nicht abschließende - Aufzählung derjenigen Umstände, die eine Bindung an Deutschland begründen können, erwähnt insoweit bezeichnenderweise als Grund für eine Bindung lediglich die deutsche Volkszugehörigkeit, vgl. BR-Drucks. 749/99, S. 33; Marx in GK-StAR Stand Juli 2006, Rdnr. 10 zu § 14 StAG, nicht jedoch - wie hier - unterhalb dieser Schwelle angesiedelte Tätigkeiten mit einem - möglichen - Bezug zum deutschen Volkstum. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Einbürgerung nach § 14 StAG ein staatliches Interesse an der Übernahme des Einbürgerungsbewerbers in den deutschen Staatsverband voraussetzt. Insoweit hat der Kläger zu 1. nichts dafür darzulegen vermocht, worin im vorliegenden Fall das staatliche Interesse gerade an seiner Einbürgerung bestehen soll. Weder sind etwa besondere Fähigkeiten des Klägers dargelegt, die für die Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung sind, noch ist erkennbar, dass der Arbeitsmarkt es erfordert, über die sonstigen, gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Aufnahme von ausländischen Arbeitskräften hinaus dem Kläger die Arbeitsaufnahme gerade durch die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärung der zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 StAG aufgeworfenen Fragen ergibt sich, soweit hier von Belang, ohne weiteres aus dem Gesetz selbst und seinem rechtssystematischen Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).