Urteil
18 K 2492/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0427.18K2492.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung der Nachzulassung für die Medi- kamente der Klägerin N. und N. forte. Die streitgegenständlichen Arzneimittel waren unter den ursprünglichen Bezeichnun- gen U. (heute N. ) und E. -U1. (heute N. forte) bereits 1972 bzw. 1967 in das Spezialitätenregister eingetragen. Im Juni 1978 zeigte die Firma U2. nach Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 AMNG das Arzneimittel U. (heute N. ) in der Darreichungsform lackierte Tabletten mit den Wirkstoffen Proscillaridin (0,50 mg), Kalium-D,L-Hydrogenaspartat ½ H2O (180,21 mg) und Magnesium- bis-D, L-Hydrogenaspartat 4 H2O (180,28 mg) sowie dem Anwendungsgebiet alle Formen der Herzinsuffizienz; insbesondere bei Digitali- sunverträglichkeit" beim Bundesgesundheitsamt an. Ebenfalls im Juni 1978 erfolgte die Anzeige des Arzneimittels E. -U1. (heute N. forte) in der Darrei- chungsform Tabletten mit den Wirkstoffen Digoxin (0,125 mg), Kalium-D,L- Hydrogenaspartat ½ H2O (350,0 mg) und Magnesium- bis-D, L-Hydrogenaspartat 4 H2O (350,0 mg) sowie dem Anwendungsgebiet bei allen Formen kardialer Insuffi- zienz, Dauerdigitalisierung, auch bei bestehender Digitalis-Unverträglichkeit". 3 Im Dezember 1989 stellte die Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Zulas- sung für das Arzneimittel U. , das nunmehr die Bezeichnung N. erhielt. Die arzneilich wirksamen Bestandteile waren unverändert bis auf den Stoff Proscillaridin, der nicht mehr enthalten war. Als Anwendungsgebiet war nunmehr angegeben: Er- höhter Kalium- und Magnesiummangel, insbesondere bei herzinsuffizienten Patienten unter Glykosidtherapie und Digitalisunverträglichkeit." Der Verlängerungsantrag für E. -U1. wurde ebenfalls im Dezember 1989 noch von der Firma U2. gestellt mit unveränderten Wirkstoffen und unveränderten Anwendungsgebieten. 4 Am 05.08.1993 wurden die sogenannten Langanträge gestellt. Als Anwendungs- gebiet für N. war nunmehr angegeben: Kalium-, Magnesiummangel, z. B. bei digitalispflichtigen Patienten mit Herzinsuffizenz. Den Langantrag für E. -U1. stellte nun auch die Klägerin und änderte die Bezeichnung in N. forte. Die arz- neilich wirksamen Bestandteile waren unverändert bis auf den Stoff Digoxin, der nicht mehr enthalten war. Das Anwendungsgebiet wurde demjenigen von N. angeglichen und lautete nun ebenfalls: Kalium-, Magnesiummangel, z. B. bei digita- lispflichtigen Patienten mit Herzinsuffizenz. 5 Am 27.06.1996 nahm die Klägerin die Anträge auf Verlängerung der Zulassun- gen zurück. Am 18.01.2001 stellte sie für beide Arzneimittel Anträge auf Wiederauf- greifen der Antragsverfahren nach § 105 Abs. 5 c Satz 2 AMG. Zur Begründung nahm sie gemäß § 22 Abs. 3 AMG auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismate- rial hinsichtlich der pharmakologischen, toxikologischen und klinischen Unterlagen Bezug. 6 Im Rahmen der medizinischen Prüfung stellte die Beklagte gravierende klinische Mängel fest. In gleichlautenden medizinischen Stellungnahmen vom 02.04.2003 führ- te sie im Wesentlichen aus, dass Untersuchungen mit den beiden Kombinationsarz- neimitteln N. und N. forte nicht eingereicht worden seien. Eingereicht wor- den seien nur verschiedene Untersuchungen betreffend andere Kombinationsarz- neimittel mit den Wirkstoffen Magnesium und Kalium, die aber alle im einzelnen auf- geführte schwerwiegende Mängel aufwiesen. Zusammenfassend stellte die Beklagte fest, dass keine klinischen Studien zum Beleg der Wirksamkeit und Verträglichkeit in der beanspruchten kardiologischen Indikation, die den Anforderungen an klinische Prüfungen in der beanspruchten Indikation entsprächen, vorgelegt worden seien. Darüber hinaus fehle eine ausreichende Begründung des positiven Beitrags beider arzneilich wirksamer Bestandteile in der beantragten kardiologischen Indikation. 7 Mit Schreiben vom 09.07.2003, zugestellt am 10.07.2203, teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahmen zur Klinik die festgestellten Mängel mit und setzte zu deren Behebung eine Frist von 12 Monaten nach Zugang des Schreibens. 8 In Beantwortung des Mängelschreibens übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2004 eine medizinische Stellungnahme von Frau Dr. N1. -C. mit weitergehenden Literaturhinweisen. Bereits in der Einleitung der medizinischen Stel- lungnahme wurde für beide Arzneimittel eine Änderung der Indikation in leichter Ka- lium- und Magnesiummangel" mitgeteilt. 9 Nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der geänderten Indikation versag- te die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2005 die Verlängerung der Zulassung hin- sichtlich beider Arzneimittel gemäß § 105 Abs. 5 AMG, da den beanstandeten Män- geln innerhalb der Frist nicht abgeholfen worden sei und weiterhin gravierende klini- sche Mängel vorhanden seien. Im Einzelnen wurde beanstandet, dass die Arzneimit- tel zu niedrig dosiert seien, um einen Mangel an Kalium auszugleichen. Selbst in der höchsten Dosierung würden nur etwa 20% des Tagesbedarfs zugeführt, während es bei Magnesium 50% seien. Das Verhältnis von Kalium und Magnesium sei nicht phy- siologisch und auch nicht begründet. Eine fixe Kombination von Kalium und Magne- sium zur Behandlung von Mangelzuständen sei nicht sinnvoll. Die von der Klägerin angeführten Studien seien ausnahmslos nicht mit den betreffenden Arzneimitteln durchgeführt worden. Keine der Zielgruppen habe mit der beanspruchten Indikation überein gestimmt und die Ergebnisse der Studien würden lediglich als Vermutungen geäußert. Selbst bei Würdigung dieser Studien könnten diese den Nachweis für die Kombinationsbegründung nicht erbringen. Zweifel wurden auch hinsichtlich der Nut- zen-Risiko-Bewertung geäußert. Zu den Unsicherheiten über die Genetik und den Metabolismus von D-Aspartat kämen Befunde, die auf mögliche toxische Effekte von D-Aspartat schließen ließen. Bei einer Untersuchung an Ratten habe die Gabe von D-Aspartat zu einer Verminderung des Körper- und Lebergewichts geführt. Der Be- scheid wurde der Klägerin am 29.03.2005 zugestellt. 10 Am 26.04.2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die im Rahmen der Nachzulassung vorgelegten Unterlagen ausrei- chend seien, um einen Beitrag jedes arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels zu belegen, und die Arzneimittel nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft seien. Soweit die Beklagte meine, dass die Arzneimittel zu niedrig dosiert seien, um einen Mangel an Kalium auszugleichen, übersehe sie, dass das Anwendungsgebiet in leichter Kalium- und Magnesiummangel" geändert worden sei. Die mit den Arzneimitteln täglich verabreichte Menge solle weder die ernährungsbedingte Einnahme noch den gesamten Tagesbedarf zuführen, sondern nur den durch die Ernährung nicht gedeckten Bedarf ergänzen. Auch das Verhältnis von Kalium und Magnesium sei begründet. Magnesium spiele für die Korrektur beider Defizite eine größere Rolle als Kalium, da es nicht nur den Magnesiumspiegel erhöhe, sondern auch die Erhöhung der Kaliumgewebekonzentration fördere. Aufgrund der fördernden Wirkung von Magnesium auf den Kalium-Gewebespiegel sei daher davon auszugehen, dass relativ niedrigere Kaliumsupplemente ausreichend seien. Es sei bekannt, dass die Zufuhr beider Mineralien in den Industrienationen oft niedriger als die täglich empfohlene Tagesdosis sei. Dies treffe insbesondere für Magnesium zu. Diese Unterversorgung könne durch die Verabreichung von N. forte, z. B. durch Gabe von 4 bis 6 N. forte Tabletten, optimal ausgeglichen werden. Ein weiterer Beleg für die Sinnhaftigkeit der Dosierung sei der Stellungnahme von Dr. N1. -C. zu entnehmen. Auch sei eine fixe Kombination von Kalium und Magnesium zur Behandlung von Mangelzuständen durchaus sinnvoll, da beide eine wichtige Rolle bei physiologischen Funktionen spielten und Kalium- und Magnesiummangel häufig gemeinsam aufträten. Die Ergebnisse der bei Antragstellung vorgelegten Studien könnten auch auf die streitgegenständlichen Arzneimittel übertragen werden, da die dort geprüften Arzneimittel U1. bzw. U1. forte ebenfalls Kalium und Magnesium D,L- Aspartat enthielten, zumal diese Substanzen keine problematische Bioverfügbarkeit hätten. Die im klinischen Gutachten in Kapitel 3.1. besprochenen Arbeiten (insgesamt 18 Studien) befassten sich alle mit der Supplementation von Kalium und/oder Magnesium, also der beanspruchten Indikation. Es werde dort gezeigt, dass diese klinischen Studien messbare Ergebnisse zeigten und nicht auf Vermutungen beruhten. Bei den in dem Gutachten Dr. N1. -C. zusätzlich angeführten Arbeiten handele es sich nicht um klinische Studien, sondern um epidemiologische Untersuchungen oder Tierversuche. Diese Ergebnisse seien jedoch zusätzliche Indizien für einen weit verbreiteten Mangel beider Kationen und die Sinnhaftigkeit einer Supplementation mit Kalium und Magnesium. Soweit im Übrigen im Versagungsbescheid erstmals eine negative Nutzen-Risiko-Bewertung vorgenommen werde, könne die Zulassungsversagung darauf nicht nachträglich gestützt werden. Hierdurch liefe der Zweck der gesetzlichen Regelung § 25 Abs. 4 AMG ins Leere. Hilfsweise macht die Klägerin umfangreiche Ausführungen dazu, dass eine Toxizität von D,L-Aspartaten nicht bestehe. 11 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. C1. vom 24.04.2007 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Unter Bezugnahme auf von der Kammer mit gerichtlicher Verfügung vom 23.04.2007 geäußerte Bedenken hinsichtlich der Folgen der während des Mängelbeseitigungsverfahrens vorgenommenen Änderung der Anwendungsgebiete in leichter Kalium- und Magnesiummangel" wird dort ausgeführt, dass damit das ursprüngliche Therapiegebiet nicht verlassen worden sei. Die Benennung digitalispflichtiger Patienten mit Herzinsuffizienz" im vormals beanspruchten Anwendungsgebiet sei stets nur beispielhaft gemeint gewesen. Die Patienten- Zielgruppe sei nach wie vor die selbe. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 24.03.2005 zu verpflichten, über die Nachzulassung für die Arzneimittel N. und N. forte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständlichen Produkte nicht nach dem derzeit gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft seien, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG, und es an einer ausreichenden Begründung dafür fehle, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung der Arzneimittel leiste, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin selbst ergebe, handele es sich bei den Produkten um Nahrungsergänzungsmittel. Ein Anspruch auf Zulassung als Arzneimittel bestehe dagegen mangels ausreichender Prüfung und hinreichender Begründung nicht. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der weiteren von den Beteiligten überreichten Unterlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Nachzulassungsantrages. 21 Die Beklagte hat die Nachzulassung der Arzneimittel N. und N. forte im Ergebnis zu Recht versagt. 22 Dabei kann offen bleiben, ob die Versagung der Nachzulassung bereits nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 a AMG deshalb gerechtfertigt war, weil den von der Beklagten beanstandeten Mängeln hinsichtlich der klinischen Prüfung und der Kombinationsbegründung während des Mängelbeseitigungsverfahrens nicht abgeholfen wurde. Insbesondere hinsichtlich der Kombinationsbegründung sprechen gewichtige Argumente für die Auffassung der Beklagten. Die insoweit bestehenden erheblichen Bedenken sind auch durch das im Termin vorgelegte Gutachten von Frau Dr. C1. vom 24.04.2007, das im Wesentlichen eine Zusammenfassung der bereits von der Klägerin im Mängelbeseitigungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte enthält, nicht ausgeräumt worden. Diese Fragen bedürfen vorliegend aber keiner abschließenden Klärung. 23 Denn eine Nachzulassung der Arzneimittel ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil deren gemäß § 105 Abs. 1 AMG bestehende fiktive Zulassungen mit den zuletzt beanspruchten Anwendungsgebieten Kalium-, Magnesiummangel, z.B. bei digitalispflichtigen Patienten mit Herzinsuffizienz" erloschen sind. 24 Die fiktive Zulassung erfasst gemäß § 105 Abs. 1 AMG nur das Arzneimittel in seiner 1978 angezeigten oder in einer später zulässig geänderten Form. Die hier während des Mängelbeseitigungsverfahrens mit der Vorlage des Gutachtens von Frau Dr. N1. -C. vom 08.07.2004 vorgenommene Änderung der Anwendungsgebiete in leichter Kalium- und Magnesiummangel" ist mit den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes zur Änderung fiktiv zugelassener Arzneimittel unvereinbar. Das unzulässig geänderte Arzneimittel bedarf daher der Neuzulas- sung, 25 vgl. zu dieser Rechtsfolge: Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 7. Juni 2006 - 24 K 5658/03 -, vom 12. April 2006 - 24 K 2028/03 -, und vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 - u.a.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht - Kommentar, § 105 AMG Erl. 18a. 26 Maßgebend für die Beurteilung einer Änderungsanzeige ist das im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige geltende Recht, 27 vgl. u.a. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und 5 B 25.00 -; VG Köln, Urteile vom 6. November 2006 - 24 K 1922/03 - und vom 7. Juni 2006 - 24 K 5658/03 - sowie vom 20.01.2006 - 18 K 7023/03 -, 28 hier also § 105 Abs. 3a Satz 1 AMG in der Fassung des 11. AMG- Änderungsgesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3348). 29 Hiernach ist bei Fertigarzneimitteln im Sinne des § 105 Abs. 1 AMG bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung eine Änderung der Anwendungsgebiete nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG nur dann zulässig, wenn sie zur Behebung der von der zuständigen Bundesoberbehörde dem Antragsteller mitgeteilten Mängeln bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit erforderlich ist. Änderungen der Anwendungsgebiete und der Darreichungsform, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind unzulässig. Die Änderung muss sich zudem in dem durch die Mängelmitteilung vorgegebenen Rahmen bewegen. 30 Vgl. Brixius/Schneider, Nachzulassung und AMG- Einreichungsverordnung, Ziff. 4.1.4. 31 Hier erfolgte die von der Klägerin vorgenommene Änderung zwar im Rahmen eines Mängelbeseitigungsverfahrens, in dem die Beklagte u.a. die zu geringe Dosierung der Wirkstoffe für die ursprünglich beantragte Indikation beanstandet hatte. Die Herabstufung der Anwendungsgebiete in leichter Kalium- und Magnesiummangel" diente daher aus der Sicht der Klägerin zumindest auch zur Beseitigung des beanstandeten Mangels der zu geringen Dosierung. 32 Es ist allerdings bereits fraglich, ob sich die Klägerin hier noch auf die besonderen Änderungsmöglichkeiten im Nachzulassungsverfahren berufen kann, nachdem sie die Anträge auf Verlängerung der Zulassungen bereits im Jahre 1996 zurückgenommen hatte und die Nachzulassungsverfahren erst wieder mit den Anträgen auf Wiederaufgreifen der Verfahren im Januar 2001 fortgeführt wurden, 33 vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Köln, Urteil vom 08. Juni 2005 - 24 K 9117/01 - und vom 06. November 2006 - 24 K 1922/03 - m.w.N. 34 Fraglich ist auch, ob Mängeln in der Dosierung überhaupt durch eine Änderung des Anwendungsgebietes begegnet werden kann oder ob nicht in einem solchen Fall nur eine - nach § 105 Abs. 3 a Satz 1 AMG nicht zustimmungspflichtige - Änderung der Dosierung zur Mängelbeseitigung in Betracht kommt, 35 so: Vgl. Brixius/Schneider, Nachzulassung und AMG- Einreichungsverordnung, Ziff. 4.1.4. 36 Dessen ungeachtet ist die hier vorgenommene Änderung der Anwendungsgebiete schon deshalb nicht mehr von den gemäß § 105 Abs. 3 a Satz 1 AMG zulässigen Änderungsmöglichkeiten erfasst, weil das nunmehr angezeigte Anwendungsgebiet einem anderen Anwendungsbereich bzw. Therapiegebiet zuzurechnen ist. 37 Dem Gesetz ist eine ausdrückliche Definition des Begriffs des gleichen Anwendungsbereichs nicht zu entnehmen. Auch wenn es nahe liegt, ihn als nicht identisch mit dem des gleichen Anwendungsgebietes zu verstehen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die ausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG erforderlichen neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet ein enges Verständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur diejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindest aber nah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 (BAnz Nr. 206, S. 5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff "Anwendungsbereich" sich am Indikationsbegriff orientiere, aber auch nahe verwandte Anwendungsgebiete umfasse, so dass darauf abzustellen sei, "ob die gewählten Indikationsangaben mit den bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt sind und ob das Arzneimittel weiterhin im Wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient", also gewissermaßen der gleiche Patient behandelt wird. 38 Vgl. VG Köln, Urteile vom 20. Januar 2006 - 18 K 7023/03 - m.w.N. und vom 6. November 2006 - 24 K 1922/03 - m.w.N.; ferner: VG Berlin, Urteile vom 5. November 1998 - 14 A 520.95 - und vom 22.Oktober 1998 - 14 A 369.95 -. 39 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 40 Während die Arzneimittel in ihrer ursprünglich registrierten Form sowie den 1978 angezeigten und mit den sog. Kurzanträgen vom Dezember 1989 geänderten Indikationsformulierungen eindeutig der Behandlung krankheitswerter Zustände dienten, dienen sie nunmehr im Sinne einer reinen Nahrungsergänzung der vor allem prophylaktischen Supplementation von leichtem Kalium- und Magnesiummangel. Die Präparate haben sich damit von einem Heilmittel zu einem Nicht-Heilmittel, 41 vgl. zu diesem Unterscheidungskriterium : VG Köln, Urteil vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 -. 42 gewandelt. 43 Beide Präparate beanspruchten als Anwendungsgebiet die Behandlung von Herzinsuffizienz und im Zusammenhang damit auftretender Mangelzustände hinsichtlich Kalium und Magnesium. Dies war auch noch nach den Änderungsanzeigen aus dem Jahre 1991 der Fall, mit dem die Anwendungsgebiete gleichlautend auf Kalium-, Magnesiummangel, z.B. bei digitalispflichtigen Patienten mit Herzinsuffizienz" geändert wurden. Diese - wenn auch beispielhafte Nennung - von digitalispflichtigen Patienten mit Herzinsuffizienz in den zuletzt beanspruchten Anwendungsgebieten war gerade vor dem Hintergrund der Entwicklung der Anwendungsgebiete nicht zufällig, sondern diente der näheren Bezeichnung des insbesondere in den Blick genommenen Patientenkreises. Dieser war dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Personen handelte, die infolge einer - zum Teil schwerwiegenden - Grunderkrankung an Kalium- und Magnesiummangel litten. Dies belegen auch die von der Klägerin im Zulassungsverfahren in Bezug genommenen klinischen Prüfungen bzw. Studien, die ausnahmslos vorerkrankte Patienten betrafen. Dies gilt insbesondere für die Studien betreffend die Vergleichspräparate U1. und U1. forte, die als einzige der untersuchten Präparate die auch von der Klägerin verwendeten Aspartatsalze von Magnesium und Kalium beinhal- teten, und auf das Anwendungsgebiet unterstützende Behandlung leichter Herzrhythmusstörungen infolge von Kalium- und Magnesiummangel" bezogen waren. 44 Im krassen Gegensatz dazu stehen die nunmehr beanspruchten Anwendungsgebiete leichter Kalium- und Magnesiummangel". Wie sich aus der Klagebegründung und dem dort in Bezug genommenen Gutachten von Frau Dr. N1. -C. ergibt, soll die mit den Arzneimitteln verabreichte Menge an Kalium und Magnesium weder die ernährungsbedingte Einnahme ersetzen noch den gesamten Tagesbedarf zuführen, sondern nur den durch die Ernährung nicht gedeckten Bedarf ergänzen. Die Sinnhaftigkeit dieser Ergänzung ergebe sich daraus, dass bekanntermaßen die Zufuhr beider Mineralien in den Industrienationen oft niedriger als die täglich empfohlene Tagesdosis sei. Eine in Kalifornien durchgeführte Studie habe etwa ergeben, dass weniger als 14% der Jungen und 12% der Mädchen in den Jahren 1998-1999 eine angemessene Magnesiumzufuhr gehabt hätten. Es soll also nunmehr ein weit verbreiteter Fehlbedarf an Kalium und Magnesium, von dem 80% bis 90% der Bevölkerung betroffen sind, ausgeglichen werden, um aus entsprechenden Mangelzuständen eventuell resultierenden Folgeerkrankungen vorzubeugen. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen von Frau Dr. C1. und deren schriftlicher Stellungnahme vom 24.04.2007, die im Wesentlichen ebenfalls auf die allgemein suboptimale Versorgung der Bevölkerung in Deutschland und allen industrialisierten Ländern sowie die zu erwartende Zunahme kardiovaskulärer Risiken abstellen. Auf S. 5 der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.04.2007 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Supplementation von Kalium und Magnesium bei niedriger Zufuhr (oder bei niedrigen oder leicht subnormalen Gewebekonzentrationen) aus präventiven Grün- den" in vielen Fällen angezeigt erscheint. Noch deutlicher erhellt sich dies aus den Ausführungen zur Sinnhaftigkeit der Dosierung auf S. 4 der Stellungnahme, wenn es dort heißt: 45 Die tägliche Aufnahme von 300-400 mg Magnesium pro Tag sollte demnach den durchschnittlichen Bedarf decken, sofern ein Mangel nicht festgestellt wurde. Dies trifft insoweit zu, wenn ein Mangel nicht existiert. Mangel existiert aber auch, ohne dass er festgestellt wird. Zudem ist der individuelle Bedarf zu berücksichtigen, der nachgewiesenermaßen stark schwankt und sich unter Stressbedingungen re- gelmäßig erhöht." 46 Der Klägerin geht es mit den nunmehr beanspruchten Anwendungsgebieten im Wesentlichen also nur noch um äußerst vorsorgliche Prophylaxe. 47 Infolge der nunmehr vorgenommenen Änderungen ist auch der angesprochene Patientenkreis vor und nach der Indikationsänderung nicht im Wesentlichen gleich geblieben. Denn die vormals in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete setzten ein diagnostizierbares Krankheitsbild voraus, während die jetzt beanspruchten Indi- kationen einen weitaus größeren Anwenderkreis umfassen, ja nahezu die gesamte Bevölkerung, namentlich auch die Personen, bei denen ein Kalium- und Magnesiummangel noch gar nicht festgestellt wurde. Der mit den jetzt beanspruchten Anwendungsgebieten angesprochene Anwenderkreis ist damit gar nicht mehr hinreichend konkret bestimmbar. Dem entspricht es, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung weder der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch Frau Dr. C1. auf Nachfrage des Gerichts eindeutige Erklärungen dazu abgeben konnten, ob die jetzige Formulierung der Anwendungsgebiete nur auf die Personen ziele, die gleichzeitig einen Kalium- und Magnesiummangel haben oder auch auf solche Personen, die entweder den einen oder den anderen Mangelzustand aufweisen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.