Beschluss
13 L 702/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0803.13L702.07.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
3. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax mitgeteilt werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 3. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax mitgeteilt werden. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1. betreibt auf dem im Eigentum der Antragstellerin zu 2. stehenden Grundstück mit der postalischen Bezeichnung B. Str. 0 in Köln - H. einen Betrieb mit den wesentlichen Tätigkeitsbereichen Entwicklung, Handel und Herstellung von Medizinprodukten sowie Durchführung von Schulungen. Bei den von ihr vertriebenen Produkten handelt es sich um Hilfsmittel für Tracheoto- mierte (Patienten mit Luftröhrenschnitt) und Laryngektomierte (Patienten mit entfern- ten Kehlkopf), die durch eine operativ angelegte Öffnung am Hals, ein sogenanntes Tracheostoma, atmen müssen. Auf dem dem Betriebsgelände gegenüberliegenden Grundstück Gemarkung F. Flur 0, Flurstück 000 beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb einer Kleinanlieferstelle zur Annahme von Abfällen und Wertstoffen in geringen Men- gen aus Privathaushalten und von Kleingewerbetreibenden. Dieses Grundstück liegt ebenso wie das Grundstück der Antragstellerin zu 2. im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes 0000/00 der Stadt Köln, der hier ein Gewerbegebiet - GE -ausweist. Das vorgesehene Betriebsgelände der Beigeladenen grenzt nordwestlich an das Briefsor- tierzentrum der Deutschen Post AG an, welches nach dem genannten Bebauungs- plan in einem Industriegebiet liegt. Am 22. September 2006 beantragte die Beigeladene bei dem seinerzeit zustän- digen Staatlichen Umweltamt Köln die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die vorgesehene Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeit- weiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen. Den beigefügten Antragsunterlagen waren hierzu unter anderem eine Aufstellung der anzunehmen- den Abfallarten und - mengen, eine Kurzdarstellung des Vorhabens eine schall- schutztechnische Prognose über den voraussichtlich zu erwartenden Anlagenlärm sowie ein verkehrstechnisches Gutachten über die verkehrliche Anbindung der Kleinanlieferstelle beigefügt. Mit Bescheid vom 7. Februar 2007, berichtigt durch Bescheid vom 1. März 2007, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die begehrte immissionsschutzrechtli- che Genehmigung. Von einer Öffentlichkeitsbeteiligung hatte die Antragsgegnerin hierbei gemäß § 19 Abs. 1 BImSchG abgesehen. Am 10. April 2007 legten die Antragstellerinnen gegen die erteilte Genehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen habe, da sie die Anlage fälschlicherweise der Spalte 2 des Anhangs der in der 4. BImSchV genannten Anla- gen zugeordnet habe. Diese Einordnung sei bereits deshalb unzutreffend, weil nach der genehmigten Betriebsweise davon auszugehen sei, dass die erlaubten Mengen an täglich umzuschlagenden gefährlichen Abfällen zehn und mehr Tonnen betrügen. Damit seien aber die Voraussetzungen für eine Einordnung der Anlage in Nummer 8.15 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV erfüllt. Darüber hinaus sei aufgrund der vorgesehenen Annahme von Elektroaltgeräten, gefährliche Stoffe enthaltenden Gasen in Druckbehältern und weiteren an der Schadstoffsammelstelle anzunehmenden Chemikalien die daraus folgende Pflicht zur Durchführung einer UVP - Prüfung missachtet worden. Materiell stehe dem geplanten Vorhaben entgegen, dass die geplante Anlage in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die von ihr ausgehenden Lärm -, Staub - und Geruchsimmissionen seien so schwerwiegend, dass nicht unterstellt werden könne, hierbei handele es sich um ein atypisches Vorhaben, welches ausnahmsweise auch als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Gewerbegebiet zulässig sein könnte. Schließlich stehe dem geplanten Vorhaben auch entgegen, dass durch den hiermit verbundenen erheblichen zusätzlichen An - und Abfahrtsverkehr die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerinnen nicht mehr gewährleistet sei. Auf Antrag der Beigeladenen vom 25. April 2007 ordnete die Antragsgegnerin am 18. Mai 2007 die sofortige Vollziehung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Hinsichtlich des erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses am Bau und der Inbetriebnahme des Abfallannahmezentrums verwies sie darauf, dass die Beigeladene das bisher für den Betrieb der rechtsrheinischen Annahmestelle genutzte Grundstück zum 31. Dezember 2007 räumen müsse und dass ohne eine möglichst umgehende Errichtung einer neuen Annahmestelle die Entsorgungssicherheit für das rechtsrheinische Köln nicht mehr gewährleistet sei. Im Übrigen ergäben sich aus der Begründung der Antragstellerinnen auch keine überzeugenden Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, Am 29. Mai 2007 haben die Antragstellerinnen unter Bezugnahme auf ihre Wi- derspruchsbegründung einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Ergänzend verweisen sie darauf, dass die vorgesehene Errichtung der Anla- ge im Hinblick auf die hohen Hygieneanforderungen in ihrem medizintechnischen Betrieb schwere Nachteile erwarten lasse. Insbesondere sei damit zu rechnen, dass die bisherige Verkehrsinfrastruktur den wegen des Betriebs der Anlage in Zukunft zu erwartenden Verkehrsströmen nicht gewachsen sei. Die Antragstellerinnen beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. vom 10. April 2007 sowie der Antragstellerin zu 2. vom 13. April 2007 gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen in Köln - H. , B. -Straße vom 7. Februar 2007 in der Form der Berichtigung vom 1. März 2007 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Genehmigungsbescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Es fehle insbesondere nicht an der Durchführung einer gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen überschritten die nach dem Bescheid erlaubten Tagesmengen zum Umschlag gefährlicher Abfälle nicht die Grenzwerte, die für eine Zuordnung zur Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV maßgeblich seien. Die von den Antragstellerinnen vorgenommene gesonderte Zurechnung der Abfallmengen bei Anlieferung und Abtransport sei mit dem Begriff des Umschlagens nicht zu vereinbaren. Angesichts des geringen Störpotentials der Anlage bestünden auch keine bauplanungsrechtlichen Bedenken gegen ihre Errichtung in dem hier maßgeblichen Gewerbegebiet. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie hält die Zuordnung der Anlage zur Spalte 2 der 4. BImSchV gleichfalls für zutreffend, weil sowohl die der Schadstoffsammelstelle als auch die der Annahmestelle für Elektro- Altgeräte zugeführten gefährlichen Abfälle überwiegend nicht lediglich umgeschlagen, sondern vielmehr (zwischen-)gelagert würden. An der Einhaltung der vorgegebenen Tageshöchstgrenzen für den Umschlag gefährlicher Abfälle bestehe daher kein Zweifel. Soweit die Antragstellerinnen für die Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für geboten hielten, sei dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil die hierfür erforderlichen Mindestmengen weit unterschritten würden. Bauplanungsrechtliche Bedenken stünden der Anlage ebenfalls nicht entgegen, weil im Genehmigungsverfahren hinreichend nachgewiesen worden sei, dass der genehmigte Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Hinsichtlich der befürchteten zusätzlichen Verkehrsbelastungen habe die Beigeladene schließlich ein Verkehrsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das vorhandene Straßensystem dem zusätzlichen Verkehr durch die genehmigte Anlage ohne weiteres gewachsen sei. Das Gericht hat am 27. Juli 2007 durch den Berichterstatter eine Ortsbesichtigung und eine nachfolgende Erörterung der Streitsache durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf der Inhalt der hierüber gefertigten Niederschriften ergänzend Bezug genommen. Weiter wird hinsichtlich des übrigen Sach - und Streitstandes ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin. II. Der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthafte und zulässige Antrag ist unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen, unter sofortiger Ausnutzung der Genehmigung die Errichtung der vorgesehenen Abfallannahmestelle vorantreiben zu können, gegenüber dem Interesse der Antragstellerinnen, den Vollzug der Genehmigung jedenfalls vorläufig zu unterbinden. Formale Mängel stehen der Vollziehungsanordnung nicht entgegen; die Antragsgegnerin hat insbesondere eine hinreichende Begründung für das besondere öffentliche Interesse abgegeben (§ 80 Abs. 3 VwGO). In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Widerspruchsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüs- se vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig- Holstein (OVGSchl.-H.), Beschluss vom 23. B. 1991 - 4 M 115/91 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 97 Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK - juris, vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni 2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, jeweils m.w.N. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin abgegebene Begründung ohne weiteres gerecht, indem sie als wesentlichen Gesichtspunkt für das besondere Vollziehungsinteresse den Wegfall der bisherigen rechtsrheinischen Abfallannahmestelle zum 31.12.2007 und die damit verbundene Notwendigkeit der kurzfristigen Schaffung einer Anschlusslösung nennt und im Verhältnis dazu mögliche Nachteile der Antragstellerinnen als weniger gewichtig ansieht. Ob es in der Vergangenheit vor der Entscheidung für den jetzt vorgesehenen Standort für die Annahmestelle möglicherweise andere Optionen gegeben haben mag, wie von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 3. August 2007 unter Hinweis auf eine angeblich bestehende einseitige Option der Beigeladenen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses betreffend das Gelände der jetzigen Annahmestelle Rolshover Straße über den 31. Dezember 2007 hinaus nochmals behauptet wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass nach den Erläuterungen der Beigeladenen ein weiterer Grund für die Aufgabe des bisherigen Standorts auch dessen ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Größe, Zuschnitt und Belegenheit gewesen sei. Die Stichhaltigkeit dieser Erwägungen werden im Übrigen durch die Antragstellerinnen selbst bestätigt, wenn sie auf die in der Annahmestelle Rolshover Straße vorhandenen Staubemissionen und Verkehrsprobleme verweisen. Zudem haben die Antragstellerinnen weder selbst dargelegt noch ist sonst auch nur ansatzweise erkennbar, wieso die Beigeladene ihnen gegenüber überhaupt verpflichtet gewesen sein könnte, andere Standortalternativen in Betracht zu ziehen. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen vor. Bei der Entscheidung, ob die sofortige Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist gerechtfertigt, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung regelmäßig nicht gegeben ist. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird. Ist bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung des eingelegten Rechtsbehelfs nicht festzustellen, dass dieser offensichtlich erfolgreich oder erfolglos sein wird, so ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Nach diesem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuwendenden Prü- fungsmaßstab erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Antragstellerinnen in der Hauptsache mit ihrem Widerspruch (oder einer nachfolgenden Klage) gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung Erfolg haben werden. Insbesondere ist bislang weder von den Antragstellern dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass der streitige Bescheid vom 7. Februar 2007 in seiner berichtigten Fassung vom 1. März 2007 an Fehlern leiden würde, die eine Verletzung von Rechten der Antragstellerinnen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Folge hätten. Nur für diesen Fall käme jedoch im Widerspruchsverfahren eine Aufhebung der angegriffenen Genehmigung und infolgedessen ein Erfolg im Aussetzungsverfahren in Betracht. Rechtsgrundlage der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180). Nach diesen Vorschriften ist eine erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung (nur) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Dritte können sich gegen eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung jedoch nur wehren, wenn hierbei Rechtsverstöße erfolgt sind, die Vorschriften betreffen, die zumindest auch ihrem rechtlichen Schutz zu dienen bestimmt sind. Solche sind vorliegend bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung für das Gericht jedoch nicht festzustellen. Die Anlage unterliegt insgesamt der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG, weil sie sich aus Teilanlagen zusammensetzt, die ihrerseits als Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 t oder mehr je Tag nach Nr. 8.11 b) bb) Spalte 2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlage - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I, S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), als Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 1 bis weniger als 10 t je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 30 und weniger als 150 t gemäß Nr. 8.12 a) Spalte 2 Anhang 4. BImSchV, als Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 t je Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 100 t gemäß Nr. 8.12 b) Spalte 2 Anhang 4. BImSchV, als Anlage zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen mit einer Leistung von 1 t bis weniger als 10 t je Tag gemäß Nr. 8.15 a) Spalte 2 Anhang 4. BImSchV bzw. als Anlage zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Leistung von 100 t oder mehr je Tag nach Nr. 8.15 a) Spalte 2 Anhang 4. BImSchV einer solchen Genehmigung bedürfen. Keiner abschließenden Klärung bedarf zunächst, ob die Antragsgegnerin die Ge- nehmigung zu Recht auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG erteilt hat oder ob vorliegend die Prüfung vollumfänglich nach den Rege- lungen des § 10 BImSchG und hier insbesondere unter Durchführung der Öffentlich- keitsbeteiligung gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 8 hätte erfolgen müssen. Es erscheint bereits als zweifelhaft, ob die von den Antragstellerinnen vor- getragenen Gründe gegen die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens tatsächlich durchgreifen. Soweit sie hinsichtlich des mit der Genehmigung erlaubten Umschlagens von besonders gefährlichen Abfällen die Mengengrenzen gemäß Ziffer 8.15, Spalte 2 Anhang 4. BImSchV von weniger als 10 t/d mit der Folge als überschritten ansehen, dass die Anlage insofern der Spalte 1 dieser Ziffer hätte zugeordnet werden müssen, was allerdings gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a) der 4. BImSchV die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG erfordert hätte, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Genehmigung begrenzt in ihrem Tenor unter Buchstabe d) die zulässige Kapazität der Einzelanlage zum Umschlagen gefährlicher Abfällen ausdrücklich auf weniger als 10 Tonnen je Tag. Dass diese Festlegung durch anderweitige Regelungen in der Genehmigung obsolet geworden sein könnte, haben die Antragstellerinnen nicht nachvollziehbar dargelegt und hierfür sind auch sonst keine Anzeichen ersichtlich. Sie wird vielmehr dadurch untermauert, dass die Genehmigung die Gesamtmenge der höchstzulässigen Jahresmenge von zu lagernden und umzuschlagenden gefährlichen Abfällen auf 2.600 t/a begrenzt. Selbst für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass diese gesamte Menge allein der Einzelanlage zum Umschlagen zuzuordnen sein sollte, ist nicht erkennbar, dass auf dieser Grundlage eine Beschränkung der täglich zulässigen Umschlagmenge auf weniger als 10 t je Tag nicht eingehalten werden könnte. Unabhängig davon dürfte auch nur ein Teil der vorgenannten Gesamtmenge tatsächlich der Einzelanlage zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen zuzurech- nen sein. Zutreffend weist die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Begriff des Umschlagens lediglich das Umladen von einem Beförderungs- mittel auf ein anderes unter allenfalls kurzfristiger Zwischenlagerung der beförderten Abfälle bezeichnet. Von einer kurzfristigen" Zwischenlagerung in diesem Sinne kann danach aber nur die Rede sein, wenn hierdurch der mit dem Umschlagen zwingend verbundene Transportvorgang nicht unterbrochen wird. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 4. Januar 2005 - 7 ME 249/04 - NVwZ-RR 2006, 25f m.w.Nachw.. Das ist vorliegend jedoch für wesentliche Teile der hier in Rede stehenden gefährlichen Abfälle der Fall. Wie sich der als Ziffer 9. in den Genehmigungsunterlagen enthaltenen Anlagen- und Betriebsbeschreibung entnehmen lässt, sollen etwa die in der Schadstoffsammelstelle in einer Größenordnung von etwa 116 t jährlich abgegebenen Abfälle regelmäßig nur etwa 2 bis 3-mal je Woche abgeholt werden und verbleiben damit regelmäßig mehrere Tage in der Anlage (Ziffer 9.1.4). Vergleichbares gilt nach unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen auch für die als gefährliche Abfälle einzustufenden Elektroaltgeräte, die ebenfalls regelmäßig erst nach einigen Tagen abgeholt werden. Damit erschöpft sich die Funktion der Anlage hinsichtlich dieser Abfälle aber nicht mehr darin, allein den Umschlag von Abfällen in einer ununterbrochenen Beförderungskette zu gewährleisten. Eine gegebenenfalls mehrtägige Zwischenlagerung der Abfälle kann nicht mehr allein als Zwischenschritt des Trans- portvorgangs angesehen werden. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O. Eine Zuordnung zum Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG dürften sich auch nicht daraus ergeben, dass für einzelne hier betroffene Teilanlagen, die der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zuzurechnen sind, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen (§ 2 Abs. 1c) 4. BImSchV). Zutreffend hat die Beigeladene insofern darauf hingewiesen, dass die vorliegend genehmigte Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zur Lagerung und zum Umschlagen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sei es wegen ihrer Art (keine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten nach Nr. 8.7 Anlage 1 UVPG bzw. zur Lagerung von Stoffen und Zubereitungen gemäß Nr. 9 Anlage 1 UVPG) oder sei es wegen der hierfür erforderlichen und vorliegend nicht erreichten Mengenschwellen in den Nrn. 9.1, 9.2 und 9.8 Anlage 1 UVPG nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderte. Unabhängig davon würden mögliche hierdurch ausgelöste Verfahrensfehler aber jedenfalls keine rechtlich geschützten Belange der Antragstellerinnen verletzen. Es ist zwar anerkannt, dass der Gesetzgeber mit verfahrensrechtlichen Vorschriften vorgezogenen Grundrechtsschutz bezwecken kann und diesen Vorschriften deshalb eine drittschützende Wirkung zukommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht gesteht auch gerade § 10 Abs. 2 - 4, 6, 8 und 9 BImSchG im Gegensatz zum vereinfachten Genehmigungsverfahren im Grundsatz eine solche Bedeutung zu. Vgl. Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, Entscheidungen des Bundesverwal- tungsgerichts (BverwGE) 85, 368, 374. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen Verfahrensrecht für sich gesehen die Kassation des verfahrensfehlerhaften Verwaltungsaktes nach sich zieht, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass infolge des verkürzten Verfahrens der erforderliche Nachbarschutz nicht sichergestellt ist. Dies ist von der Rechtsprechung lediglich für das Atomrecht und für Planungsentscheidungen sowie im Sonderfall eines verletzten kommunalen Beteiligungsrechtes anerkannt worden. Im Übrigen bleibt es dabei, dass ein Verstoß gegen drittschützendes Verfahrensrecht auf zwei Ebenen abzuhandeln ist: Ergibt sich aus dem Vorbringen des Drittbetroffenen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben kann, ist er klagebefugt. Er hat im allgemeinen aber keinen Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens. Vielmehr ist er durch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche hinreichend geschützt, die allerdings nur durchgreifen, soweit er durch das Vorhaben in seinen materiellen Rechten verletzt ist. BVerwG, a.a.O., S. 375, 377. Auf eine solche Verletzung in eigenen materiellen Rechten können sich die Antragstellerinnen nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung allerdings nicht berufen. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Betreiberpflichten aus § 5 BImSchG ist nicht erkennbar. Durch die Genehmigung sowie die hierin enthaltenen Nebenbestimmungen wird hinreichend sichergestellt, dass bei (hier allein maßgeblicher) genehmigungskonformer Errichtung und entsprechendem Betrieb weder durch Staub noch durch Gerüche oder Lärm erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Antragstellerinnen hervorgerufen werden können. Hinsichtlich möglicher Staubentwicklung, die nach der plausiblen Darstellung in der Genehmigung allenfalls bei der Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen mit den Abfallschlüsselnummern (ASN) 17 01 07 (Gemische aus Beton, Fliesen, Ziegeln und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen) und 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen) zu erwarten sein dürfte, wird durch den vorgesehenen Ort der Aufstellung der hierfür erforderlichen Container und durch entsprechende Nebenbestimmungen hinreichend sichergestellt, dass sich hieraus für die Antragstellerinnen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ergeben. Mit Blick auf das Ausmaß der insofern zu erwartenden Staubentwicklung ist bereits in Rechnung zu stellen, dass in der Anlage insofern nur Abfälle aus privaten Haushalten und nicht etwa auch von gewerblichen Stellen entgegengenommen werden dürfen. Damit ist aber auch von einem begrenzten Anfall solcher Abfälle auszugehen; die Beigeladene selbst rechnet hier mit angelieferten Tagesmengen von 5 bis 6 Tonnen, was angesichts der in der Betriebsbeschreibung prognostizierten Jahresgesamtmenge von insgesamt etwa 1.900 t für die genannten Abfallarten als durchaus plausibel erscheint. Der hiervon ausgehenden Staubentwicklung ist nach der Genehmigung zunächst dadurch entgegenzuwirken, dass die Lagerung der Abfälle immer nur in Containern und nicht in loser Schüttung erfolgen darf (Auflage 2.1). Für bereits befüllte Container mit potentiell staubenden Abfällen ist eine Abdeckung etwa durch geeignete Planen vorgeschrieben (Auflage 2.2). Bei offenen und noch zu befüllenden Containern schließlich muss Staubemissionen durch eine ausreichende Befeuchtung entgegengewirkt werden (Auflage 2.3). Diese für die Beigeladenen verbindlich geregelten Vorgaben erscheinen jedenfalls in ihrer Summe als geeignet, unzumutbare Staubbelästigungen für die Antragstellerinnen zu verhindern. Ein Vergleich mit der derzeitigen Situation an der Rolshover Straße ist insofern nicht geeignet, eine andere Bewertung nahezulegen, weil deren baulicher Zustand - vor allem hinsichtlich der dort teilweise unbefestigten Verkehrsflächen - nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beigeladenen mit der zukünftigen Situation in der hier in Rede stehenden Anlage nicht vergleichbar ist. Deshalb bestand für die Kammer auch kein Anlass, den Antragstellerinnen auf ihren Schriftsatz vom 3. August 2007 hin vor einer Entscheidung noch einmal Gelegenheit zu geben, Erfahrungsberichte von in der Nachbarschaft der Annahmestelle Rolshover Straße lebender Personen über von dieser Anlage ausgehende Belästigungen nachreichen zu können, da sie nicht einmal ansatzweise dargelegt haben, inwiefern Berichte über Probleme der Nachbarschaft mit der alten schlechter geeigneten Annahmestelle, die offensichtlich gerade auch durch den Standortwechsel gelöste werden sollten, Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Anlage haben könnten. Erhebliche Belästigungen für die Antragstellerinnen dürften voraussichtlich auch nicht von von der Anlage ausgehenden Gerüchen ausgehen. Soweit die Antragstellerinnen solche Befürchtungen vor allem auf die Art der in der Schadstoff- sammelstelle anzunehmenden Abfälle stützen, vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil auch hier nur eine Annahme von Abfällen aus Haushaltungen er- folgen darf, diese Abfälle erfahrungsgemäß regelmäßig noch in der zugehörigen Verpackung abgegeben und anschließend sofort in geeignete Sammelbehälter ge- geben werden und im übrigen eine weitere Behandlung dieser Abfälle in der Anlage untersagt ist. Die diesem Zweck entsprechend eng gefassten Kapazitätsgrenzen der Anlage für solche Abfälle ergeben sich auch ausdrücklich aus der zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen (Ziffer 9.5). Nicht zu erwarten sind auch durch angelieferten Grünschnitt verursachte Geruchsbelästigungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass mit dem aus den Genehmigungsunterlagen ersichtlichen, auf einen regelmäßig kurzfristigen Umschlag solcher Abfälle abzielenden Konzept der Anlage eine längerfristige Lagerung als mögliche Ursache für geruchsverursachende biologische Abbauvorgänge nicht vereinbar wäre. Darüber hinaus verpflichtet auch die in der Genehmigung verfügte Auflage 2.4 die Beigeladene dazu, die Lagerzeiten dieser Abfälle auf ein unvermeidbares Minimum zu beschränken. Soweit es schließlich um Geruchsemissionen im Zusammenhang mit dem geplanten Tonnenlager sowie der damit verbundenen Tonnenwaschanlage geht, sind unabhängig davon, dass dieser Teil der Anlage für sich genommen ohnehin nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, wesentliche Belästigungen der Antragstellerinnen bereits deshalb nicht zu erwarten, weil ankommende gebrauchte Tonnen nach der Anlagen- und Betriebsbeschreibung (Ziffer 9.1.7) stets geleert angeliefert werden müssen und daher allenfalls geringe Abfallrestanhaftungen aufweisen dürften. Dass vor diesem Hintergrund durch mögliche Geruchsemissionen auf dem Grundstück der Antragstellerinnen unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, haben diese selbst nicht geltend gemacht und hierfür fehlt auch sonst jeder Anhaltspunkt. Soweit die Antragstellerinnen sich gegen den Lärm wenden, der mit dem durch den Betrieb der Anlage verursachten zusätzlichen Verkehrsströmen verbunden ist, lässt sich hieraus ebenfalls nichts gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung herleiten. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass den Antragstellerinnen tagsüber - allein hierfür lässt die angefochtene Genehmigung den Betrieb der Anlage zu - das Schutzniveau eines Gewerbegebietes von 65 dB(A) (vgl. Ziffer 6.1 TA Lärm) zuste- hen würde. Vor diesem Hintergrund spricht nichts Konkretes dafür, dass dieser sog. Immissionsrichtwert vor dem Betriebsgebäude der Antragstellerinnen durch den zukünftigen Anlagenbetrieb überschritten wird und es damit lauter als zulässig wäre. Vielmehr ist in der der Genehmigung zu Grunde gelegten Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen einer Kleinanlieferstelle an der B. -Straße in Köln-H. der Firma U. vom 24. August 2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 8. November 2006 ausführlich und plausibel dargelegt worden, dass bei Beachtung der vorgesehenen und von der Genehmigung gebilligten Betriebsweise an den dort im Einzelnen betrachteten Immissionspunkten der jeweilige Richtwert für den Tag voraussichtlich um mindestens 6 dB(A) unterschritten werde. Diese Prognose haben die Antragstellerinnen durch keinerlei plausible Anhaltspunkte in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit sie die zugrundeliegenden erwarteten Fahrzeugbewegungen auf dem zukünftigen Betriebsgelände durch das Ergebnis eigener Zählungen an der bisherigen An- nahmestellen Rolshover Straße zu erschüttern versucht haben. Zum einen weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass die hierbei durch Führung einer Strichliste ermittelten Zahlen hinsichtlich ihrer Validität ihrerseits erheblichen Zweifeln begegnen, wie sich bereits aus dem nachträglich aufgrund eines Rechenfehlers um 100 nach unten korrigierten Zählergebnis ergibt. Zum anderen weichen aber auch die von den Antragstellerinnen auf diese Weise ermittelten Zahlen für die täglichen PKW-Fahrzeugbewegungen mit 1267 gegenüber 1200 nur unwesentlich, nämlich nur um etwa 5% von den durch die Firma U. ihrer Prognose zugrundegelegten Werten ab. Es erscheint - insbesondere angesichts der unwidersprochen konservativen" Abschätzung des durch den einzelnen Anliefervorgang zu erwartenden Lärmbeitrags sowie des im Verhältnis zum nächstgelegenen Immissionsort (IO) 2 deutlich größeren räumlichen Abstands des Betriebsgebäudes der Antragstellerinnen zu der zukünftigen Abfallannahmestelle - als weitgehend ausgeschlossen, dass sich auch unter Zugrundelegung dieser geringfügig höheren Fahrzeugbewegungen die nach der Prognose zu erwartende Lärmbelastung auf dem Betriebsgelände der Antragstellerinnen signifikant um mehr als 6 dB(A) erhöhen würde. Soweit die Antragstellerinnen zukünftig über die von ihnen selbst ermittelten aktuellen Fahr- zeugbewegungen an der Annahmestelle Rolshover Straße noch hinausgehende Anlieferungen an der neuen Annahmestelle erwarten, entbehren ihre dahingehenden Ausführungen - insbesondere unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen ebenfalls zu den Genehmigungsunterlagen gereichten ausführlichen Verkehrstechnischen Gutachten(s)" des Ingenieurbüros H1. GmbH vom 30. März 2006 mit Ergänzung vom 26. Juli 2006 - jeglicher faktischen Grundlage und erscheinen daher als rein spekulativ. Schließlich stehen nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 321) - BauGB i. V. m. § 8 Abs. 1 Baunutzungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), geändert durch Aufl. 3 des Gesetzes vom 23. April 1993 BGBl. I S. 466) - BauNVO als unzulässig zu bewerten. Bereits die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf die genehmigte Abfallannahmestelle erscheint als zweifelhaft. Es spricht einiges dafür, dass es sich hierbei um eine öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 38 Satz 1 BauGB handelt, auf die die Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB grundsätzlich nicht anwendbar sind, wenn - wie hier hinsichtlich der Stadt Köln - eine Beteiligung der betroffenen Gemeinde erfolgt ist. Eine ganz oder teilweise auch für Betriebsfremde offen stehende Abfallumschlagstation wie im vorliegenden Fall, der zumindest auch die Funktion eines Zwischenlagers zukommt, erfüllt die danach maßgeblichen Voraussetzungen einer solchen Abfallbeseitigungsanlage. Als Zwischenlager dient die Anlage dabei schon dann, wenn sich ihre Zwecksetzung nicht darin erschöpft, der Beförderung zu dienen, indem in ihr nicht mehr als ein den Beförderungsvorgang nur kurzzeitig unterbrechendes, bloßes Umladen von Abfällen auf andere Transportmittel stattfindet. Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Januar 2005, a.a.O. sowie Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 12. März 1996 - 14 TH 2775/94 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1997, 404. Von einer nur solchen kurzzeitigen Unterbrechung der danach erforderlichen Beförderungskette kann jedoch bei einer gegebenenfalls mehrtägigen Zwischenlagerung der Abfälle - wie sie nach den oben erläuterten Betriebsabläufen für eine Reihe von Abfällen in der zukünftigen Anlage der Beigeladenen zu erwarten sein wird - nicht mehr die Rede sein. Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Januar 2005, a.a.O. Selbst wenn sich die geplante Anlage der Antragstellerinnen jedoch im vollen Umfang an den Vorgaben der §§ 29 bis 37 BauGB messen lassen müsste, stünden diese ihrer Errichtung und ihrem Betrieb an dem vorgesehenen Standort nicht entgegen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang zu § 1 der 4. BImSchV für sich genommen der Zulassung in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet nicht entgegensteht (§ 15 Abs. 3 BauNVO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7/92 - NVwZ 1993, 987. Andererseits sind allerdings die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt: Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürfen jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. In diesem Fall ist er auch baurechtlich unbedenklich, ohne dass es der Bewilligung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedürfte." Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass vorliegend bereits die erste der beiden Ausnahmen erfüllt sein dürfte, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmi- gungsbedürftigkeit von Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich kein besonderes Beeinträchtigungspotential voraussetzt, wie dies für die übrigen genehmigungsbedürftigen Anlagen erforderlich ist. In jedem Fall trifft hier jedoch die zweite Ausnahme zu: Nach der durch die Genehmigung hier festgeschriebenen Art und Betriebsweise der Anlage können in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO unzulässige Störungen zuverlässig ausge- schlossen werden, so dass ihre Gebietsverträglichkeit als sichergestellt erscheint. Dies ergibt sich letztlich aus den bereits oben im Zusammenhang mit den von den Antragstellerinnen befürchteten Beeinträchtigungen gemachten Ausführungen, die auch für die hier in Rede stehende abstrakte Eignung der Anlage, schädliche Um- welteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorrufen zu können, von Bedeutung sind. Schließlich steht auch eine fehlende Erschließung der erteilten Genehmigung nicht entgegen. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken der Antragstellerinnen beruhen ebenso wie die hiermit verknüpften Erwartungen einer unzumutbar gesteigerten Lärmbelästigung weitgehend auf unsubstantiierten Befürchtungen und können die entgegenstehenden Prognosen im verkehrstechnischen Gutachten des Ingenieurbüros H1. GmbH vom 30. März 2006 mit Ergänzung vom 26. Juli 2006 nicht erschüttern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eige- nen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht in Anlehnung an Ziffer 19.2 in Verbindung mit Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 den Ansatz eines Betrages von 15.000,00 Euro für ein Hauptverfahren als gerechtfertigt erachtet, welcher mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren war.