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Beschluss

14 TH 2775/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0312.14TH2775.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der beiden Antragstellerinnen bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerinnen gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO abschlägig beschieden. Zunächst ist die nachträglich mit Bescheid vom 13. Juli 1994 angeordnete sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 27. Juni 1994 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; mit der von der Behörde abgegebenen Begründung genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der gemäß § 80 a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Genehmigung, das mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Genehmigung nahezu identisch ist, das entgegenstehende Interesse der Antragstellerinnen, von einer Vollziehbarkeit der Genehmigung zunächst verschont zu bleiben; denn die gegen die Genehmigung erhobenen Widersprüche der Antragstellerinnen haben keine Aussicht auf Erfolg. In bezug auf die Antragstellerin zu 1.) kann der Senat es offenlassen, ob dieser bereits - wie das Verwaltungsgericht meint - die Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, denn auch wenn man deren Vorliegen zu ihren Gunsten unterstellt, wird sie durch die streitgegenständliche Genehmigung jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. Da die Antragstellerin zu 1.) sich - ebenso wie die Antragstellerin zu 2.) - gegen einen Verwaltungsakt wendet, der nicht an sie selbst gerichtet ist, sondern der als begünstigender Verwaltungsakt einem Dritten, nämlich dem Beigeladenen, erteilt worden ist, setzt die für den Erfolg des Widerspruchsverfahrens zu fordernde subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1.) nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst voraus, daß der von ihr angegriffene Verwaltungsakt aufgrund von Rechtsvorschriften ergangen ist, die nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch den Interessen der Antragstellerin zu 1.) zu dienen bestimmt sind, also (auch) drittschützenden Charakter aufweisen. Der streitgegenständlichen Genehmigung vom 27. Juli 1994 sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - und nicht - wie der Antragsgegner meint - die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Abfallgesetz - AbfG - zugrunde zu legen. Nach den dem Senat vorliegenden Antragsunterlagen des Beigeladenen begehrte dieser die "Zulassung für einen Biomüll-Umschlagplatz" auf der von ihm betriebenen Zentralmülldeponie. Auf dem von Antragsgegner und Beigeladenem als solchen bezeichneten Biomüll- Umschlagplatz werden die im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen anfallenden biologischen Abfälle, die ab dem 1. Juli 1994 getrennt eingesammelt werden, mangels einer (noch in der Planungsphase befindlichen) eigenen Bioabfallkompostierungsanlage des Beigeladenen mit den Müllfahrzeugen angeliefert und auf einer dafür besonders angelegten Fläche abgeladen. Nach einer Sichtkontrolle, die dem Aussortieren von Störstoffen, d. h. von der weiteren Verwertung der biologischen Abfälle abträglichen Stoffen, dient, wird der Bioabfall in drei bereitstehende Container verladen, die bis zur Abholung und ihrem Weitertransport nach Rotterdam in eine dortige Großanlage für etwa drei Tage auf dem Deponiegelände verbleiben. Auf den genannten Antrag hin erteilte der Antragsgegner mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Beigeladenen für die oben beschriebenen Tätigkeiten die Genehmigung, auf der Zentralmülldeponie einen Biomüll-Umschlagplatz zu errichten und zu betreiben. Neben anderen Nebenbestimmungen enthält die Genehmigung eine vom Beigeladenen auch so beantragte Befristung bis zum 1. Juli 1996 und den Hinweis, daß eine gegebenenfalls erforderlich werdende Fristverlängerung einer erneuten Genehmigung bedürfe. Damit ist nach Auffassung des Senats vom Antragsgegner im Gewand einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 AbfG dem Beigeladenen eine - erforderliche - Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt worden, denn bei ihrer Prüfung, ob eine Zulassung des beantragten Biomüll-Umschlagplatzes in Betracht kommt, hat die Behörde ausweislich der im Bescheid enthaltenen Begründung ihrer Entscheidung alle Voraussetzungen geprüft, die nach den zugrunde zu legenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Abfallgesetzes zu prüfen waren und hat dann das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu Recht angenommen. Die von der Behörde zitierte Vorschrift des § 4 Abs. 2 AbfG scheidet dagegen nach Auffassung des Senats als Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen auf dem Abschnitt III b) des Deponiegeländes der Zentralmülldeponie genehmigten und mittlerweile dort auch seit mehr als 19 Monaten stattfindenden Tätigkeiten aus. Nach der genannten Norm des Abfallgesetzes kann die zuständige Behörde von dem in Absatz 1 dieser Vorschrift statuierten Anlagenbenutzungszwang im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG schreibt vor, daß Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen behandelt, gelagert und abgelagert werden dürfen. Damit dürfen Abfälle zwar mit Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 AbfG im Einzelfall und widerruflich außerhalb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden; stellt sich aber der Entsorgungsvorgang, um dessen Genehmigung es geht, nach Würdigung aller Umstände als das Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage dar, ist dies kein Anwendungsfall von § 4 Abs. 2 AbfG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1991 - 7 B 158.90 -, DVBl. 1991, S. 399). Die Errichtung und der Betrieb einer solchen Abfallentsorgungsanlage kann nur mittels der in § 7 AbfG genannten Verfahren zugelassen werden, nämlich für Deponien nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 AbfG durch Planfeststellung oder Genehmigung und für alle übrigen Abfallentsorgungsanlagen durch Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (s. § 7 Abs. 1 AbfG). § 4 Abs. 2 AbfG eröffnet also auch nach der Neuregelung der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I, S. 466) keine neue Form der Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. dazu auch Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: 1994, § 4, Rdz. 28 am Ende). Bei den hier behördlich durch Bescheid vom 27. Juni 1994 genehmigten Tätigkeiten handelt es sich nach Auffassung des Senats um die eine Genehmigungspflicht auslösende Errichtung und den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage, denn der dort vorgenommene "Umschlag" der biologischen Abfälle stellt eine (Zwischen-)Lagerung und eine Behandlung von Abfällen dar und erfüllt damit die in § 4 Abs. 1 AbfG enthaltene gesetzliche Definition einer Abfallentsorgungsanlage. Von einer nach § 7 Abs. 1 AbfG den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterfallenden Abfallentsorgungsanlage ist nämlich dann auszugehen, wenn diese einer der in § 7 Abs. 1 AbfG und in § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genannten Entsorgungsphasen dient, also der Behandlung oder der Lagerung von Abfällen. Für die Abgrenzung zu den anderen in § 1 Abs. 2 AbfG genannten Phasen der Abfallentsorgung (Einsammeln, Beförderung) kommt es weiterhin darauf an, durch welche Entsorgungsphase die Nutzung der Anlage geprägt wird (vgl. dazu Kracht, Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ortsfester Abfallentsorgungsanlagen, UPR 1993, S. 369 m.w.N.). Unter der Entsorgungsphase des "Behandelns" ist jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen zu verstehen (s. Kunig/Schwermer/Versteyl, Kommentar zum AbfG, § 1 Rdnr. 47). Unter diese Entsorgungsphase ist der oben bereits angesprochene Aussortierungsvorgang zu fassen. Nach der mit dem Zulassungsantrag vom Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung ist vorgesehen, daß die Abfälle vor ihrer Einfüllung in die Container einer Sichtkontrolle zugeführt werden, die dem Zweck dient, einer Verwertung zu Kompost entgegenstehende Stoffe (sog. Störstoffe) auszusortieren. Damit ist sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Veränderung der Bioabfälle verbunden. Auch das vom Antragsgegner genannte Argument, die Sichtkontrolle trete gegenüber dem Hauptzweck des Umschlags völlig in den Hintergrund, vermag eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen, denn nur eine Behandlung, die der Erleichterung des Transports dient, kann als Hilfsmaßnahme der Entsorgungsphase "Beförderung" dieser noch zugerechnet werden (s. Kunig/Schwermer/ Versteyl, a.a.O., Rdnr. 46). Dies trifft auf den beschriebenen Aussortierungsvorgang aber gerade nicht zu, denn dieser dient nicht der Transporterleichterung, sondern einer ersten Vorbereitung der Verwertung der Bioabfälle zu Kompost. Ebensowenig kann die sich anschließende Zwischenlagerung der Bioabfälle in den Containern bis zu deren Abholung zum Weitertransport nach Rotterdam noch als bloßer Zwischenschritt des Beförderungsvorganges betrachtet werden. Vielmehr wird die Beförderungsphase durch die mehrtägige Zwischenlagerung der Abfälle auf dem Deponiegelände unterbrochen, so daß sich auch diese Zwischenlagerung als eine weitere, eigenständige Teilphase des Entsorgungsvorgangs darstellt, die gleichfalls das Genehmigungserfordernis auslöst. Abfallumschlagsanlagen, in denen nicht lediglich ein den Beförderungsvorgang nur kurzzeitig unterbrechendes, reines Umladen der Abfälle auf ein anderes Transportmittel ohne ein Dazwischenschalten weiterer Behandlungsschritte erfolgt, sind deshalb regelmäßig als genehmigungspflichtige Abfallentsorgungsanlagen zu bewerten (s. dazu auch Hösel/von Lersner, a.a.O., § 4 Rdnr. 7 (Müllumschlagstationen); Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr. 46 m. w. N.). Die dem Beigeladenen genehmigte Biomüll-Umschlagung stellt sich nach Würdigung aller Umstände auch als Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage dar, denn es handelt sich hier nicht um einen einmaligen und begrenzten Vorgang einer Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen, wie er im Einzelfall ausnahmsweise und widerruflich nach § 4 Abs. 2 AbfG genehmigt werden könnte. In dem vom Vorgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1992 (Az.: 7 C 21.91, BVerwGE 90, 296) wurde die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 AbfG für die einmalige Entsorgung von 300 Tonnen Leimleder auf einer für diese Abfallart nicht zugelassene Deponie für zulässig erachtet unter Hervorhebung, daß damit eine einmalige und begrenzte zulassungswidrige Nutzung der Anlage ermöglicht werden sollte. Zwar ist auch vorliegend die Art des Abfalles bekannt und der Zeitrahmen für die Zwischenlagerung und die Behandlung der Abfälle festgeschrieben, doch kann nach Auffassung des Senats bei einer Zeitdauer von zwei Jahren (und möglicherweise erforderlich werdender Verlängerung dieses Zeitraumes) für die vorgesehene Zwischenlagerung und Behandlung der Bioabfälle bei einem geschätzten Abfallvolumen von ca. 5.000 bis 8.000 Tonnen jährlich nicht mehr von einem einmaligen und begrenzten Vorgang gesprochen werden; vielmehr weisen die äußeren Umstände hier auf einen - wenn auch zeitlich befristeten - Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage hin. Damit war die Errichtung und der Betrieb der Biomüll-Umschlagsanlage des Beigeladenen als Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen nach Nr. 8.11 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, auf die genannten Vorschriften nimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG als sogenannte Rechtsgrundverweisung Bezug, genehmigungsbedürftig. Dem Genehmigungserfordernis steht auch nicht die vom Beigeladenen und Antragsgegner zitierte Regelung in Nr. 9.10 des Anhangs zur 4. BImSchV entgegen, wonach (nur) Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder der Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, genehmigungsbedürftig sind. Zwar ergibt die Angabe einer unteren Leistungsgrenze einer im Anhang zur 4. BImSchV angeführten Anlage nur dann einen Sinn, wenn kleinere Anlagen vom Genehmigungserfordernis freigestellt sind (s. auch Kracht, a.a.O., S. 396); die genannte Nr. 9.10 des Anhangs zur 4. BImSchV erfaßt aber nicht die Art der hier in Rede stehenden, vom Beigeladenen betriebenen Anlage, denn wie bereits dargestellt, handelt es sich vorliegend nicht um eine reine Umschlagsanlage, sondern eine Abfallentsorgungsanlage zur (Zwischen-)Lagerung und Behandlung von Abfällen. Letztere wird nach Auffassung des Senats von der Auffangvorschrift Nr. 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV erfaßt und unterliegt damit unabhängig von Leistungsgrenzen einer Genehmigungspflicht. Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Beigeladenen war vom Antragsgegner somit nach den Vorschriften des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu treffen. Gemäß § 6 Nr. 2 dieses Gesetzes ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn dem beantragten Vorhaben sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Als der in Rede stehenden Abfallentsorgungsanlage entgegenstehende und der Antragstellerin zu 1.) als kommunaler Gebietskörperschaft Drittschutz vermittelnde Rechtsvorschrift kommt vorliegend allein § 2 Abs. 1 Nr. 5 AbfG in Betracht; die Regelungen über die gemeindliche Bauleitplanung bzw. den Planersatz (§§ 29 ff. Baugesetzbuch - BauGB -) bleiben gemäß § 38 Satz 1 BauGB, der nunmehr auch für die den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzes unterfallenden, öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen Geltung beansprucht, außen vor (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluß vom 13. September 1994, UPR 1995, S. 115; Gaßner/Schmidt, Die Neuregelung der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen, NVwZ 1993, S. 946). Ob und inwieweit allerdings die genannte Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr.5 AbfG, die die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (unter anderem) von der Wahrung der Belange des Städtebaus abhängig macht, wegen des in § 38 Satz 1 BauGB festgeschriebenen Standortprivilegs öffentlich zugänglicher Abfallentsorgungsanlagen den in ihrer Planungshoheit möglicherweise betroffenen Gemeinden Drittschutz vermittelt, kann der Senat vorliegend dahingestellt sein lassen. Denn auch bei zugunsten der Antragstellerin zu 1.) unterstellter rechtlicher Beachtlichkeit einer der Anlage entgegenstehenden gemeindlichen Planung für die vorliegende Genehmigung ist jedenfalls eine Verletzung der Antragstellerin zu 1.) in eigenen Rechten nicht erkennbar. Von dieser ist nicht einmal ansatzweise eine dem Vorhaben widersprechende, konkrete gemeindliche Planung aufgezeigt worden. Aus denselben Gründen kann in bezug auf eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1.) auch die Frage offen bleiben, ob in dem (genehmigungspflichtigen) Zwischenlagern und Behandeln der Bioabfälle auf dem Gelände der Zentralmülldeponie eine wesentliche Änderung des Deponiebetriebes zu sehen ist, mit der Folge, daß auch dafür eine Zulassung nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 8 AbfG erforderlich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, Buchholz 451.22, Nr. 48) vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 8 Abs. 3 (früher Abs. 2) Nr. 1 AbfG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet nur, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür sind mangels entsprechenden Vortrags der Antragstellerin zu 1.) jedoch nicht ersichtlich, so daß eine Rechtsverletzung auch insoweit ausscheidet. Auch dem von der Antragstellerin zu 2.) eingeleiteten Widerspruchsverfahren ist keine Erfolgsaussicht beizumessen. Soweit die Antragstellerin zu 2.) rügt, daß sie in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bereits im Vorfeld Einwendungen gegen das Vorhaben hätte vorbringen können und sie daher in ihrer verfahrensrechtlichen Position dadurch verletzt worden sei, daß die Behörde ein Genehmigungsverfahren nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sondern nach § 4 Abs. 2 AbfG durchgeführt habe, kann die Antragstellerin zu 2.) damit nicht durchdringen. Ausgelöst vor allem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im sog. Mülheim-Kärlich- Beschluß vom 20. Dezember 1979 (- 1 BvR 385/77 -, NJW 1980, S. 755) zum Grundrechtsschutz durch verfahrensrechtliche Vorschriften gehen Rechtsprechung und Literatur überwiegend davon aus, daß nicht nur materielle Genehmigungsvoraussetzungen, sondern auch verfahrensrechtliche Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht allein der Information der Behörde dienen, sondern auch dazu bestimmt sind, die Sicherung der materiellen Rechte der Betroffenen, insbesondere der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, zu bewirken. Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung, so wie sie auch das förmliche Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorsieht, sind deshalb als drittschützend zu betrachten (vgl. dazu Kutscheidt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band 1, Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 10 Rdnr. 9, 10; Jarass, Kommentar zum BImSchG, § 10 Rdnr. 105). Die Verfahrensrüge der Antragstellerin zu 2.) geht allerdings ins Leere. Aufgrund der Zuordnung der hier in Rede stehenden Abfallentsorgungsanlage in die Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV (Nr. 8.11) ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr 2 der genannten Verordnung das sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen, das eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form eines Anhörungsverfahrens mit Erörterungstermin gerade ausschließt. Ebenfalls ohne eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AbfG durchzuführen; letztere Vorschrift fände hier Anwendung, wenn man zugunsten der Antragstellerin zu 2.) unterstellt, daß es sich bei dem Betrieb der Bioabfall-Umschlagsanlage auf dem Deponiegelände um eine wesentliche Änderung des Betriebes der Zentralmülldeponie handelt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, wäre der Antragsgegner in diesem Fall nicht gehalten gewesen, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, sondern hätte nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AbfG an dessen Stelle ein Genehmigungsverfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchführen können. Denn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut wären im Hinblick auf den gewählten Standort des Biomüll- Umschlagplatzes auf der bereits eingerichteten Zentralmülldeponie mit der Möglichkeit, dort vorhandene Einrichtungen (wie etwa die Entgasungsleitung) benutzen zu können, und nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Zulassung der Anlage nicht zu erwarten gewesen. Verfahrensrechte der Antragstellerin zu 2.) würden also auch bei unterstellter Erforderlichkeit eines solchen Genehmigungsverfahrens wegen wesentlicher Änderung des Deponiebetriebes durch die Erteilung der Genehmigung ohne Durchführung eines Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verletzt werden. Mit der von der Antragstellerin zu 2.) angegriffenen Genehmigung der Biomüll-Umschlagsanlage werden aber auch keine die Interessen der Antragstellerin zu 2.) schützenden materiellen Rechtsvorschriften verletzt. Zwar kommt der von der Behörde bei der Genehmigung der Abfallentsorgungsanlage gemäß § 6 Nr. 1 BImSchG zu beachtenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, in bezug auf die Antragstellerin drittschützende Wirkung zu. Denn diese wohnt im Einwirkungsbereich der genehmigten Abfallentsorgungsanlage und der Verkehr der Müllfahrzeuge, der auf der Zufahrtstraße zur Deponie die Wohnung der Antragstellerin zu 2.) passiert, ist dem Anlagenbetrieb auch zurechenbar. Der Antragsgegner hat aber die von der Anlage ausgehenden Emissionen, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit bzw. des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens der Antragstellerin zu 2.) führen könnten, bei seiner Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und sie zu Recht für zumutbar erachtet. Die Antragstellerin zu 2.) kann sich auf eine Schädigung ihrer Gesundheit bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens durch die von dem Kraftfahrzeugverkehr zur Mülldeponie ausgehenden Staub- und Lärmemissionen nicht mit Erfolg berufen. Für einen durch die genannten Emissionen drohenden bzw. bereits eingetretenen Gesundheitsschaden liegen dem Gericht nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keine verwertbaren Erkenntnisse vor; die Angaben der Antragstellerin zu 2.) geben für eine solche Annahme nichts her. Hinsichtlich ihres Vortrags, bei ihr bestehe Verdacht auf eine Immunschwäche (multiple Sklerose), was sich durch eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Lärm, Staub und Gerüchen bemerkbar mache, ist darauf zu verweisen, daß nach ganz herrschender Auffassung Belastungen, die aus einer besonderen, überdurchschnittlichen Sensibilität eines einzelnen Betroffenen resultieren, im Genehmigungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben; vielmehr ist eine objektivierende Betrachtungsweise, die auf die Betroffenheit eines normalen Durchschnittsmenschen abzustellen hat, vorzunehmen (vgl. etwa Jarass, a.a.O., § 3 Rdnr. 33 und 39 m.w.N.). Danach ist hier mangels gegenteiliger neuerer Erkenntnisse auf die von dem Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung angegebene geschätzte Zunahme des die Mülldeponie anfahrenden Müllfahrzeugverkehrs von sieben Fahrzeugen zweimal täglich und einem Fahrzeug einmal täglich im Vergleich zu vorher sechs Fahrzeugen zweimal täglich abzustellen. Diese Zunahme der Verkehrsbelastung von 12 auf 15 Fahrten täglich, auf denen die Müllfahrzeuge die Wohnung der Antragstellerin zu 2.) passieren, stellt nach Auffassung des Senats keine solche Steigerung dar, die nach objektiver Betrachtungsweise eine erhebliche und damit unzumutbare Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der von diesem Verkehr Betroffenen zur Folge hätte. Auch die den privaten Interessen der Antragstellerin zu 2.) dienende Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG, die für eine Genehmigung der wesentlichen Änderung des Deponiebetriebes heranzuziehen wäre, wenn man denn die Zulassungserforderlichkeit nach § 7 Abs. 2 AbfG bejahen wollte, würde vorliegend nicht verletzt. Der mit dieser Vorschrift vermittelte Drittschutz reicht keinesfalls weiter als der der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; er muß sogar zurücktreten, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Letzteres ist bei den der Entsorgungspflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienenden Anlagen im Regelfall anzunehmen (s. Hösel/von Lersner, a.a.O., § 8, Rdnr. 35). Es kann daher auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit in bezug auf die Zunahme des Müllfahrzeugverkehrs verwiesen werden. Für die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ist auch ein besonderes Interesse anzunehmen. Wie der Antragsgegner in seinem Bescheid zur Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 13. Juli 1994 zu Recht ausgeführt hat, könnte ohne diese Anordnung die Getrenntsammlung der Bioabfälle mit dem Ziel, diese einer nach den abfallrechtlichen Bestimmungen anzustrebenden Verwertung zuzuführen, nicht aufrechterhalten werden. Da der Beigeladene nicht über eine eigene Kompostierungsanlage verfügt, ist er auf eine Verwertung in kreisfremden Anlagen angewiesen; dafür ist der Biomüllumschlagplatz unverzichtbar.