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Urteil

25 K 3029/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:1019.25K3029.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die richtige Festsetzung einer Baugenehmigungsgebühr. Die Klägerin beantragte eine Baugenehmigung für die Errichtung eines vierstöckigen Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage von 228 qm Fläche für 7 Stellplätze. Die Beklagte stufte das Vorhaben als sogenannten „kleinen Sonderbau" i.S.v. § 54 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ein und erhob mit Bescheid vom 27. Juli 2005 gemäß Ziffer 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AllgGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) einen Gebührenvorschuss in Höhe von 4.005,00 EUR. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Am 10. Oktober 2005 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage". Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage setzte sie die Gebühr für die Baugenehmigung abschließend auf 4.325,00 EUR und den noch zu zahlenden Betrag auf 320,00 EUR fest. Dabei legte sie eine Rohbausumme von aufgerundet 432.500,00 EUR (348.529,79 EUR für das Wohngebäude und von 83.629,15 EUR für die Tiefgarage) zugrunde. Die Klägerin erhob auch gegen diesen Gebührenbescheid Widerspruch. Zwar sei die Rohbausumme richtig angesetzt worden. Jedoch handele es sich nicht um einen Sonderbau, sondern um ein Vorhaben nach § 68 Abs. 1 BauO NRW, weshalb die Gebühr sich nach Ziffer 2.4.1.1 des AllgGT zur AVerwGebO NRW (GebT) richte und lediglich 2.595,00 EUR betrage. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006, zugestellt am 27. Mai 2006, wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche gegen die beiden Gebührenbescheide zurück. Da die Tiefgarage baulich mit dem darauf stehenden Wohnhaus verbunden sei und zu dessen statischem System gehöre, handele es sich um ein Gebäude, das einen Sonderbau nach § 54 BauO NRW darstelle. Die Prüfung des Vorhabens habe im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgen müssen, die Gebührenberechnung könne nur nach der für die Genehmigung von Sonderbauten geltenden Tarifstelle erfolgen. Am 26. Juni 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie Folgendes vorträgt: Für die Gebührenberechnung sei einheitlich darauf abzustellen, dass das Gebäude in erster Linie Wohnzwecken diene und die Tiefgarage nur eine Nebenfunktion erfülle. Insofern handele es sich bei dem Gebäude nicht um einen Sonderbau. Auch separat betrachtet sei die Tiefgarage kein Sonderbau, da ein erhöhtes Prüfprogramm insofern nicht stattgefunden habe. Soweit die Tiefgarage dennoch als Sonderbau einzustufen sei, müsse die Gebühr aber jedenfalls geteilt werden. Die erhöhte Gebühr dürfe nur für die Genehmigung der Tiefgarage festgesetzt werden, da ein erhöhter Prüfungsaufwand jedenfalls nur für diesen Bereich angefallen sein könne. Die Einführung verschiedener Genehmigungsverfahren je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens müsse sich auch in einer gebührenrechtlichen Aufspaltung innerhalb eines Bauvorhabens widerspiegeln. Die Klägerin verweist insoweit auf eine Entscheidung des BayVGH. Die Klägerin beantragt, die Gebührenbescheide vom 27. Juli 2005 und 10. Oktober 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 aufzuheben, soweit eine über 2.595,00 EUR hinausgehende Gebühr festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt Folgendes vor: Die Einordnung der Tiefgarage als Sonderbau ergebe sich bereits daraus, dass sie der Garagenverordnung als sog. Sonderbauverordnung unterliege. Aufgrund der baulichen Verbindung von Wohngebäude und Garage zu einem Gesamtgebäude könne das Vorhaben nur einheitlich abgerechnet werden. Der Gebührentarif stelle auf die Genehmigung von Gebäuden und nicht von Gebäudeteilen ab. Soweit Gebäudeteile verschieden genutzt würden, werde dies gebührenrechtlich durch Tarifstelle 2.1.2 berücksichtigt. Da der Prüfungsaufwand für das Gebäude wegen der Garage erhöht gewesen sei, sei die erhöhte Gebühr zugrunde zu legen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. Juli 2005 und 10. Oktober 2005, soweit sie angefochten sind, sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die erhobene Baugenehmigungsgebühr ist § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW und dem in der Anlage hierzu geregelten Allgemeinen Gebührentarif. Die Beklagte hat die Baugenehmigungsgebühr zu Recht in Höhe von 4.325,00 EUR auf der Grundlage der Ziffer 2.4.1.2 des AllgGT erhoben. Nach dieser Tarifstelle entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 v.T. der - vorliegend nicht bestrittenen - Rohbausumme für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind. Bei dem genehmigten Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Gemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Kriterien werden vorliegend von dem Gesamtprojekt „Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage" erfüllt, nicht aber von dem Wohnhausteil oder dem Garagenteil allein. Der Wohnhaustrakt ist nicht selbständig benutzbar, da die Mauern und Stützen der Tiefgarage in die Statik des Wohnhauses eingebunden sind, das Wohnhaus in seiner vorliegenden Form also existenziell von der darunter liegenden Tiefgarage abhängig ist. Eine selbständige Nutzbarkeit der Tiefgarage in ihrer vorliegend konzipierten Form scheitert jedenfalls an der ohne darüberliegendes Wohnhaus fehlenden Überdachung, d.h. einer Vorrichtung, die Niederschläge dauerhaft sicher ableiten kann. Demgemäß kann auch lediglich eine Tiefgarage, die sich außerhalb der Grundrissfläche des Hauptgebäudes befindet, in der Regel als eigenständiges Gebäude angesehen werden, vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 28. November 2000 - 23 B 00.2053 -, in BayVBl. 2001, 213. Das Gebäude ist auch ein solches i.S.v. § 68 Abs. 1 S.1 BauO NRW. Da das Gebäude ein Wohnhaus mittlerer Höhe sowie eine sog. Mittelgarage umfasst, ist § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht anwendbar mit der Folge, dass für das Gebäude insgesamt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW durchgeführt werden konnte. Schließlich ist das vorliegende Gebäude auch ein Sonderbau nach § 54 BauO NRW. Sonderbauten nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, für die (u.a.) im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden. Damit zeichnet sich der Sonderbau typischerweise durch sein besonderes, vom normalen Wohnungsbau abweichendes Gefahrenpotential aus, das zu höheren (oder niedrigeren, vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) Prüfungsanforderungen führt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Aufgrund der in das Gebäude integrierten Mittelgarage war es trotz vereinfachtem Genehmigungsverfahren notwendig, zusätzlich zu den im normalen Wohnungsbau vorgesehenen Prüfungen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der Nordrhein-Westfälischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarVO NRW) zu prüfen (§ 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 BauO NRW). Die an das vorliegende Gebäude zu stellenden besonderen Anforderungen erstreckten sich entsprechend der einschlägigen Regelungen der GarVO NRW (z.B. §§ 10, 12, 13, 17 GarVO NRW) etwa auf Brandschutzeinrichtungen und -vorkehrungen, Rettungswege, Ausgänge usw., wie dies in § 54 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BauO NRW auch ausdrücklich vorgesehen ist. Der Einstufung des Gebäudes als Sonderbau stünde nach Auffassung des Gerichts auch nicht die - durchaus naheliegende - Annahme entgegen, das Gebäude diene in erster Linie Wohnzwecken und die Tiefgarage erfülle demgegenüber lediglich eine Nebenfunktion (vgl. hierzu auch § 67 Abs. 1 und Abs. 7 BauO NRW). Maßgeblich hinsichtlich der Einstufung eines Gebäudes als Sonderbau ist nicht allein sein Hauptzweck, sondern ob an seine Ausführung aufgrund der besonderen Art und Nutzung auch nur von Gebäudeteilen besondere Anforderungen gestellt werden, die für den Gesamtcharakter des Gebäudes und das damit verbundene Gefahrenpotential nicht ganz unwesentlich sind. Letzteres ist jedenfalls bei einer in die Statik eines Wohngebäudes mit 7 Wohneinheiten integrierten Mittel-Tiefgarage mit 7 Stellplätzen der Fall. Eine Aufteilung der Baugenehmigungsgebühr dahin, dass die erhöhte Gebühr nach Ziffer 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs nur anteilmäßig für die Genehmigung der Tiefgarage erhoben werden könnte und im Übrigen nach Tarifstelle 2.4.1.1 festzusetzen wäre, kann nicht erfolgen. Der Allgemeine Gebührentarif stellt unter 2.4.1 für die Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren ausdrücklich auf das jeweilige Gebäude ab und steht damit einer Aufteilung nach Gebäudeteilen entgegen. Zudem ist vorliegend nur eine Baugenehmigung beantragt und erteilt worden, und dies auch zu Recht, da das gesamte Projekt einheitlich nach den Prüfungsvorgaben des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu behandeln war. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen, auf den die Klägerseite sich beruft, Bay. VGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - 2 B 02.2691 -. Dort hielt das Gericht die Erhebung einer einheitlichen Baugenehmigungsgebühr im Wesentlichen deshalb für rechtswidrig, weil für das genehmigte Projekt - ein Wohnhaus mit zugehöriger Großgarage - zwei unterschiedliche Prüfprogramme anzuwenden gewesen wären, nämlich das vereinfachte Genehmigungsverfahren für das Wohnhaus und das normale Genehmigungsverfahren für die Großgarage als „großem Sonderbau", und somit nach Auffassung des Gerichts zwei Baugenehmigungen mit gesonderter Gebührenberechnung hätten erteilt werden müssen. Da es sich vorliegend nicht um ein solches sog. „gemischtes Vorhaben" mit unterschiedlichen Genehmigungsverfahren handelt, sind die dortigen Überlegungen auf diesen Fall nicht übertragbar. Bedenken gegen eine Vereinbarkeit der im Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW verordneten Gebührenregelung bei Baugenehmigungen mit übergeordnetem Recht bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennbar. Pauschalisierungen und Typisierungen sind im Gebührenrecht nicht vermeidbar und grundsätzlich zulässig. Das unter dem Aspekt des Verwaltungsaufwandes erfolgte gebührenmäßige Abstellen des Verordnungsgebers auf Gebäude und die Differenzierung nach vereinfachtem Genehmigungsverfahren, vereinfachtem Genehmigungsverfahren mit erhöhtem Prüfungsaufwand für „kleine Sonderbauten" sowie normalem Genehmigungsverfahren ist nachvollziehbar und nicht offensichtlich willkürlich. Soweit aufgrund der Vorgaben des § 3 des Gebührengesetzes NRW eine weitere Differenzierung unter dem Aspekt des Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner erforderlich ist, hat der Verordnungsgeber dem durch die anteilige Ermittlung der Rohbauwerte je nach Nutzungsart hinreichend Rechnung getragen. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -, DÖV 2004, 1014. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.