Urteil
20 K 3768/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1025.20K3768.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : Die Klägerin war am 26.02.2005 Halterin eines Kfz der Marke Audi mit dem amtli- chen Kennzeichen MH-00 00. Das Fahrzeug stellte sie in der Theodor-Barbilon- Straße 66 in einem Bereich ab, für den ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet war (Zeichen Z 286). Zugleich waren Zusatzschilder mit der Aufschrift Ladezone" und Werktags 7.00 - 19.00 Uhr" angebracht. Das Fahrzeug wurde durch einen Be- diensteten der Verkehrsüberwachung der Beklagten um 9.50 Uhr vorgefunden, nachdem dieser von einem Anwohner informiert worden war, dass er ein Umzugs- fahrzeug erwarte. Der Bedienstete des Beklagten forderte den Anwohner daraufhin auf, sich noch einmal zu melden, wenn das Fahrzeug eingetroffen und die Ladezone dann immer noch besetzt sei. Nachdem er erneut zum Abschlepport gerufen wurde, weil das Umzugsfahrzeug eingetroffen und die Ladezone immer noch besetzt war, ordnete er um 10.51 Uhr das Abschleppen des Fahrzeuges der Klägerin an. Die Ab- schleppmaßnahme wurde durchgeführt und die Klägerin löste ihr Fahrzeug gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 98,96 EUR beim Abschleppunternehmen aus. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten Abschleppkosten auf und begründete dies im We- sentlich damit, dass der fließende Verkehr durch das Abstellen eines Fahrzeugs in diesem Bereich nicht behindert werde. Außerdem befänden sich in dem betroffenen Bereich andere, ebenfalls zum Teil als Ladezone ausgewiesene Flächen sowie kurz- fristige Parkmöglichkeiten, in denen ein Be- und Entladen auch eines Lkw möglich gewesen wäre. Die Sicherstellung des Fahrzeuges sei außerdem unverhältnismäßig gewesen, da die Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs von den Mitarbeitern der Stadt Köln problemlos habe ermittelt werden können. In dem Fahrzeug sei nämlich gut sichtbar ein Anwohnerparkausweis ausgelegt gewesen. 3 Mit Schreiben vom 22.12.2005 lehnte die Beklagte die Erstattung der Abschleppkos- ten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 12f. der Beiakte 2). 4 Die Klägerin hat am 18.08.2006 Klage erhoben, 5 mit der sie die Erstattung von Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht bestanden habe. Darüber hinaus hätte sie als Verfügungsberechtigte ermittelt und telefonisch informiert werden können. Ihre Wohnung befinde sich zwei Minuten vom Abstellort entfernt und sie sei zu die- sem Zeitpunkt auch zu Hause gewesen. Im Übrigen sei es unzulässig gewesen, die Ladezone für ein Umzugsfahrzeug frei zu machen. Denn die Ladezone diene dazu, den Geschäften der nahe gelegenen Deutzer Freiheit die Belieferung zu vereinfa- chen. Schließlich sei das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin nicht notwendig gewesen, da das Umzugsfahrzeug auch durch das Abschleppen der beiden hinter der Klägerin stehenden Fahrzeuge ausreichend Platz gehabt habe. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 98,96 EUR zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und führt im Wesentlichen aus, die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewe- sen, da entgegen der Auffassung der Klägerin deren Fahrzeug sehr wohl den flie- ßenden Verkehr behindert habe. Insofern sei auch auf die schriftliche Stellungnahme des seinerzeit tätigen Mitarbeiters vom 22.09.2006 zu verweisen, wonach der Um- zugswagen im Kurvenbereich vor der Garagenzufahrt gestanden habe wodurch der fließende Verkehr behindert worden sei. 11 Abgesehen davon seien aber die Be- und Entladebereiche grundsätzlich vom anderen Verkehr frei zu halten, da jederzeit mit entsprechendem Be- und Entlade- verkehr gerechnet werden müsse. In der unmittelbaren Nähe zur Theodor-Barbilon- Straße in Köln-Deutz befinde sich die Deutzer Freiheit als Hauptgeschäftsstraße. In diesem Stadtteil bestehe ein hohes Bedürfnis, die Ladezonen auch zu nutzen. Fahr- zeuge, die sich unberechtigter Weise in häufig genutzten Ladezonen befänden, wür- den daher regelmäßig abgeschleppt. 12 Schließlich habe der Außendienstmitarbeiter seinerzeit die Wohnadresse der Klägerin ausfindig gemacht. Diese sei jedoch zu weit vom Standort des Fahrzeugs entfernt gelegen, um dort ein Benachrichtigungsversuch zu starten, da sich der die Sicherstellung des Fahrzeuges vorzunehmende Beamte bei Aufenthaltsermittlung und Benachrichtigungsversuchen im Blickfeld des Fahrzeugs aufzuhalten habe. Letz- teres sei aufgrund der straßenmäßigen und baulichen Gegebenheiten sowie der Ent- fernungen nicht möglich gewesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge- richtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlepp- unternehmen; sie hat die Kosten der Abschleppmaßnahme selbst zu tragen. 16 Ihre Kostenpflicht beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 bzw. 8 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstan- denen Kosten zu erstatten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung gehört, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag unstreitig ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. b) i. V. m. § 12 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Nr.8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, da sich das Fahrzeug in einem einge- schränkten Haltverbot (Z 286) geparkt war, ohne dass Ladetätigkeit vorgenommen wurde. Die Abschleppmaßnahme war auch notwendig und verhältnismäßig. Zunächst kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug der Klägerin den fließenden Verkehr behindert hat oder nicht, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt, kann ein Fahrzeug, dass einen nicht unerheblichen Zeitraum in einer eingeschränkten Haltverbotszone geparkt ist, deshalb abgeschleppt werden, weil es dessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stellen, wesentlich beeinträchtigt, vgl. nur Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 183/96 - , NJW 1998, 2465, juris- Dokumentation. Etwas anderes ergibt sich in vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der Außen- dienstmitarbeiter der Beklagten das Abschleppen des Fahrzeuges der Klägerin ange- ordnet hat, damit ein Umzugsfahrzeug die Ladezone nutzen konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum das Be- und Entladen eines Umzugsfahrzeuges grundsätzlich nicht zu der gem. § 41 Abs. 2 Nr. 8, Zeichen 286 StVO in einem eingeschränkten Haltverbot zulässigen Tätigkeit gehören soll. Danach kann über die zulässige Höchstdauer von drei Minuten hinaus in einer entsprechenden Zone zur Durchführung von Ladegeschäften gehalten werden, ohne dass die Art der Ladetätigkeit beschränkt wäre. Dabei ist es rechtlich auch nicht erheblich, dass die Beklagte die Ladezone zur Erleichterung des Anlieferverkehrs für die Geschäfte auf der naheliegenden Einkaufsstraße eingerichtet hat. Eine solche interne Zweckbestimmung" ist nicht geeignet, zulässige Ladetätigkeit über den Wortlaut der verordnungsrechtlichen Regelung hinaus weiter einzuschränken. Des Weiteren war der Bedienstete der Beklagten auch nicht verpflichtet, die Klägerin vor Anordnung der Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen, um ihr Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen, denn die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Berechtigten durchzuführen. Einem solchen Versuch stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen, 17 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 06.07.1983 - 7 B 182/82 - DVBl. 1983, 1066 ff.; Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 -, VRS 103, 309 ff., OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 A 994/06 -. 18 Dies gilt auch bei Ausliegen eines Anwohnerparkausweises. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der vor Ort tätige Mitarbeiter der Beklagten eine Halteranfrage durchgeführt, sich dann aber gegen einen Benachrichtigungsversuch entschieden hat, weil die Klägerin zu weit entfernt wohnte. Zwar ist es- wie die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach ausgeführt hat - aufgrund einer mündlichen Anweisung üblich, dass die Bediensteten der Beklagten vor Anordnung des Abschleppens bei Fahrzeugen mit kölner Kennzeichen eine Halteranfrage durchführen. Aus einer solchen Halteranfrage folgt jedoch -jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich der Wohnort nicht in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet - nicht die Verpflichtung, den Wohnort der Halterin/des Halters des Fahrzeuges aufzusuchen. 19 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Bedienstete der Beklagten das Fahrzeug der Klägerin erst nach Ablauf einer halben Stunde hat abschleppen lassen. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Bediensteten vom 22.09.2006 ergibt, hat er zunächst zu Gunsten der Falschparker" davon abgesehen, Abschleppmaßnahmen vorzunehmen. Er hat sich vielmehr entschieden abzuwarten, ob bzw. bis eine konkrete Behinderung vorlag. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht absehbar, wie sich die Situation im weiteren Verlauf darstellen würde, insbesondere stand noch nicht fest, ob und welche Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Eintrittes der möglichen Behinderung in der Ladezone stehen würden. Eine vorsorgliche Benachrichtigung der Klägerin mag aus deren Sicht wünschenswert sein, eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand aber nicht. Schließlich ist es auch nicht ersichtlich, inwieweit das Ermessen der Beklagten dahingehend beschränkt gewesen sein sollte, nur die zwei anderen in der Ladezone parkenden Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.