Urteil
5 A 183/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.5A183.96.00
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Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Oktober 1995 wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Oktober 1995 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger stellte sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen am 29. September 1994 in der Zeit von etwa 9.00 Uhr bis 10.44 Uhr in einer Haltebucht vor dem Hause I. A. 26 in B. ab, um einen Arzt aufzusuchen. Für die aus zwei Standplätzen bestehende Haltebucht ist ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) mit Zusatzschild nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet. Auf der Grenze zwischen den beiden Standplätzen ist ein weiteres Schild mit der Aufschrift "Ladezone" und einem entsprechenden Piktogramm aufgestellt. Ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten stellte um 9.52 Uhr fest, daß das Fahrzeug des Klägers verbotswidrig abgestellt war und ordnete um 10.36 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs an. Nach Beginn, aber vor Beendigung der Abschleppmaßnahme erschien der Kläger und entfernte sein Fahrzeug. Der Beklagte zog den Kläger durch Leistungsbescheid vom 2. Dezember 1994 zur Erstattung der von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 160,-- DM heran. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung damit, daß er "aufgrund einer relevanten Erkrankung" nicht in der Lage gewesen sei, einen Parkplatz aufzusuchen. Die Bezirksregierung C. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 28. März 1995 mit der Begründung zurück, daß der Arztbesuch kein Parken im eingeschränkten Haltverbot rechtfertige. Mit seiner am 26. April 1995 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen ergänzend vorgebracht: Die Abschleppmaßnahme sei unangemessen, weil eine Funktionsbeeinträchtigung einer Verkehrseinrichtung nicht vorgelegen habe. Sein Fahrzeug habe lediglich im eingeschränkten Haltverbot gestanden, so daß eine Behinderung des fließenden Verkehrs oder des Ladeverkehrs nicht habe eintreten können. Besondere Umstände, die die sofortige Entfernung des Fahrzeugs hätten rechtfertigen können, hätten nicht vorgelegen. Der Kläger hat beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung C. vom 28. März 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, daß es sich bei der durch das Ladezonenschild gekennzeichneten Haltebucht um einen besonders geschützten Funktionsbereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele, aus dem Fahrzeuge auch ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung zwangsweise entfernt werden dürften. An der Freihaltung dieser Ladezone bestehe angesichts der zahlreichen Kaufhäuser und sonstigen Einzelhandelsbetriebe, insbesondere in der parallel verlaufenden Haupteinkaufsstraße "D. Straße", ein besonderes öffentliches Interesse. Anlieferungen müßten ganztägig gewährleistet sein. Das Fahrzeug des Klägers habe die Ladezone während einer Zeit starken Verkehrs nahezu eine Stunde blockiert. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Ein als "Ladezone" gekennzeichneter Bereich sei kein besonders schützenswerter Funktionsbereich, aus dem ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden dürfe. Bei einem Verstoß gegen ein eingeschränktes Haltverbot dürfe jedoch nach Ablauf einer Stunde nach erstmaliger Feststellung des Verkehrsverstoßes ohne Nachweis einer konkreten Behinderung abgeschleppt werden. Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Kläger habe sein Fahrzeug länger als eine Stunde verkehrswidrig geparkt. Dies sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Abschleppanordnung auch bekannt gewesen, weil die Parkscheibe des Klägers auf 9.00 Uhr eingestellt gewesen sei. Dessen ungeachtet sei angesichts der Umstände des Einzelfalls ein Abschleppen aus dem eingeschränkten Haltverbot jedenfalls nach 30 Minuten zulässig gewesen. Die Ladezone habe wegen des zur fraglichen Zeit regen Lieferverkehrs für die zahlreichen, in unmittelbarer Umgebung gelegenen Kaufhäuser und Einzelhandelsbetriebe freigehalten werden müssen. Anderenfalls wäre der Lieferverkehr wegen fehlender Ausweichmöglichkeiten zu einem verkehrsbehindernden Halten in zweiter Reihe gezwungen gewesen. Ladezonen in Innenstädten komme auch eine besondere straßenrechtliche Funktion i.S.d. § 45 Abs. 1 b Nr. 3, 4, 5 StVO zu, die durch ein entsprechendes Zusatzschild kenntlich gemacht werden könne. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Oktober 1995 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 131 VwGO a.F. zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtmäßig. Die in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die durch das Abschleppen entstandenen Kosten in Höhe von 160,-- DM zu ersetzen, hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 VwVG NW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme erwachsenen Kosten zu erstatten. Die in § 14 OBG NW und § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1 PolG NW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Eingreifens vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StVO i.V.m. § 12 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers in einem eingeschränkten Haltverbot geparkt war, ohne daß Ladetätigkeiten vorgenommen wurden. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 Abs. 2 OBG NW). Zur Abwehr der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen des Fahrzeugs geeignet. Das angeordnete Abschleppen war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Angesichts des auswärtigen Kennzeichens waren insbesondere Maßnahmen zur Ermittlung des Halters nicht angezeigt. Die Maßnahme hatte ferner keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Maßgebend ist insoweit eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Die Abschleppmaßnahme belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 160,-- DM und - sofern der Kläger nicht selbst das Fahrzeug nach Eintreffen des Abschleppwagens entfernt hätte - mit einem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeugs. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen - hier nur hypothetischen - Ungelegenheiten sind geringfügig. Sie stehen zu dem Zweck der Maßnahme, die als Ladezone gekennzeichnete Haltebucht insbesondere für den Ladeverkehr freizuhalten, sowie zu dem generalpräventiven Interesse, andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken in der Ladezone abzuhalten, in keinem Mißverhältnis. Die Anordnung des eingeschränkten Haltverbots in Verbindung mit der Einrichtung einer speziellen Haltebucht diente dem Ziel, im Zentrum einer Großstadt in unmittelbarer Nähe von Kaufhäusern und Einzelhandelsgeschäften Verkehrsflächen zum Be- und Entladen, Ein- oder Aussteigen oder kurzfristigen Halten zur Verfügung zu stellen. Die bauliche Ausgestaltung sowie die Ausschilderung der in Rede stehenden Haltebucht sowohl mit dem Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) als auch mit dem zusätzlichen Hinweisschild "Ladezone" hoben die Bedeutung dieser Verkehrsfläche insbesondere für den Liefer- und Ladeverkehr deutlich hervor. Die Mißachtung des eingeschränkten Haltverbots in der Haltebucht durch den Kläger über einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde beeinträchtigte wesentlich dessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen zur Verfügung zu stellen. Schon diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte die hier zu bewertende Abschleppmaßnahme. Denn im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - insbesondere bei Einrichtung einer speziellen Ladezone - bereits eine mehrfache Überschreitung der vom Zeichen 286 erlaubten Haltezeit von lediglich 3 Minuten zu einer Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des markierten Verkehrsraums im Sofortvollzug berechtigt. Wird mithin eine vornehmlich für den Ladeverkehr reservierte Haltebucht in verkehrsreicher Innenstadt durch ein parkendes Fahrzeug jedenfalls länger als ein halbe Stunde blockiert, so ist das Abschleppen eines derart verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet. Der Senat kann offen lassen, ob gegebenenfalls auch nach einer kürzeren als der hier in Rede stehenden Parkzeit das Abschleppen aus einer Haltezone ohne konkrete Behinderung geboten sein kann. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben allerdings Anlaß zu dem Hinweis, daß der von der Vorinstanz herausgestellte Gegensatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge so nicht gegeben ist. Nicht nur beim Abschleppen aus Fußgänger- oder Feuerwehranfahrtszonen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870, sondern auch beim Abschleppen von Fahrzeugen, die die Parkzeit an Parkuhren überschritten haben, vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, DVBl. 1983, 1066, hat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Funktionsbeeinträchtigung der betreffenden Verkehrsfläche abgestellt. Beim Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr hat es die "Mißachtung der verkehrsregelnden Funktion" der Parkuhr im konkreten Fall als maßgeblich angesehen. Der Sache nach hat letztlich auch das Verwaltungsgericht nicht auf eine konkrete Behinderung, sondern auf eine Beeinträchtigung der "verkehrsregelnden Funktion der Haltezone" abgestellt. War die Entfernung des Fahrzeugs mithin rechtmäßig, so ist der Kläger als für den Zustand seines Fahrzeugs gemäß § 18 Abs. 2 OBG NW verantwortlicher Inhaber der tatsächlichen Gewalt zutreffend in Anspruch genommen worden. Die ordnungsrechtliche Haftung des für den Zustand einer Sache Verantwortlichen setzt nicht voraus, daß er in der Lage war, den Eintritt der ordnungsrechtlichen Störung abzuwehren oder nicht. Vgl. bereits OVG NW, Beschluß vom 8. März 1955 - 7 A 315/54 -, MDR 1955, 762 (763). Deshalb ist unerheblich, ob der Kläger, wie er behauptet, aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, sein Fahrzeug in einem Parkhaus abzustellen. Seine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für das objektiv verbotswidrig geparkte Fahrzeug bestand unabhängig von den subjektiven Gründen, die zu dem Verkehrsverstoß geführt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).