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Beschluss

16 L 1419/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen können zur Regelung vorläufiger Zustände bei dauernden Rechtsverhältnissen geboten sein, wenn ansonsten unzumutbare Nachteile drohen (§ 123 Abs.1 VwGO). • Für die Bewilligung von Abschlagszahlungen auf einen Betriebskostenzuschuss ist in einem summarischen Verfahren insbesondere glaubhaft zu machen, dass die Einrichtung die Mindestanforderungen (z. B. Mindestzahl der Kinder, erforderliches Fachpersonal) erfüllt (§ 3 BKVO, § 18 GTK). • Haushaltsvorbehalte gemäß § 18 Abs.6 GTK können im einstweiligen Rechtsschutz entkräftet werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren und der Haushaltsansatz hinreichende Verlässlichkeit für eine vorläufige Berücksichtigung bieten.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Bewilligung von Abschlagszahlungen für Hortbetriebskosten • Einstweilige Anordnungen können zur Regelung vorläufiger Zustände bei dauernden Rechtsverhältnissen geboten sein, wenn ansonsten unzumutbare Nachteile drohen (§ 123 Abs.1 VwGO). • Für die Bewilligung von Abschlagszahlungen auf einen Betriebskostenzuschuss ist in einem summarischen Verfahren insbesondere glaubhaft zu machen, dass die Einrichtung die Mindestanforderungen (z. B. Mindestzahl der Kinder, erforderliches Fachpersonal) erfüllt (§ 3 BKVO, § 18 GTK). • Haushaltsvorbehalte gemäß § 18 Abs.6 GTK können im einstweiligen Rechtsschutz entkräftet werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren und der Haushaltsansatz hinreichende Verlässlichkeit für eine vorläufige Berücksichtigung bieten. Der Antragsteller betreibt einen Hort als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit unbefristeter Betriebserlaubnis. Er beantragte Abschlagszahlungen für den Betriebskostenzuschuss für 2008; der Antragsgegner lehnte ab mit der Begründung, Hortförderung werde zugunsten offener Ganztagsschulen eingestellt. Der Antragsteller machte geltend, seine Einrichtung erfülle weiterhin die Anforderungen und habe ausreichende Kinderzahlen und Personal; er brauche die Zahlungen zur Fortführung des Betriebs. Zuvor hatte das Gericht bereits für den Zeitraum 01.08.2007–31.12.2007 vorläufig Zahlungen angeordnet. Der Antrag wurde zwischenzeitlich für den Zeitraum 01.08.2008–31.12.2008 zurückgenommen und auf den Zeitraum 01.01.2008–31.07.2008 beschränkt. Es ging konkret um die Bewilligung von Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 73.666,94 EUR für sieben Monate. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung war zulässig, da ein vorläufiger Zustand bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses zu regeln war (§ 123 Abs.1 Satz2 VwGO). • Anordnungsgrund: Unzumutbare Nachteile sind glaubhaft gemacht. Der Betrieb ist zu 96 % gefördert; ohne Abschlagszahlungen droht die Schließung. Die Fortführung der Einrichtung bis Ende des Schuljahres ist plausibel, weshalb eine vorläufige Regelung erforderlich ist. • Anordnungsanspruch: Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung von Abschlagszahlungen aus §§ 18 Abs.2, Abs.4, 16 Abs.1, 23 Abs.1 Satz2 GTK hat; die Gesichtspunkte aus dem früheren Beschluss für 01.08.2007–31.12.2007 gelten entsprechend. • Mindestanforderungen: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, die erforderliche Mindestzahl von mindestens 20 Kindern zu haben (§ 3 Abs.1 Satz1 lit.3 BKVO) und dass zwei Fachkräfte ihre Tätigkeit fortsetzen werden; gegen Einwendungen des Antragsgegners hatten die Angaben zur Kinderzahl und zum Personal Erfolg. • Haushaltsvorbehalt: Der Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs.6 GTK steht der vorläufigen Berücksichtigung nicht entgegen. Das Gesetzgebungsverfahren und der Haushaltsansatz 2008 sind hinreichend konkretisiert, und das für den Zeitraum relevante KiBiz tritt erst zum 01.08.2008 in Kraft. • Höhe der Zahlungen: Nicht sämtliche im Antrag angesetzten Personalkosten waren glaubhaft; drei im Antrag genannte Mitarbeiter konnten nicht hinreichend nachgewiesen werden. Daher wurde der Gesamtvoranschlag um 36.528,25 EUR reduziert und die förderfähige Summe auf 126.286,19 EUR (96 %) festgestellt, woraus sich für 7 Monate der vorläufige Förderbetrag von 73.666,94 EUR ergibt. Der Antrag wurde insoweit geändert und für den Zeitraum 01.01.2008–31.07.2008 teilweise stattgegeben: Der Antragsgegner wird verpflichtet, Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 73.666,94 EUR vorzunehmen und monatlich im Voraus auszuzahlen. Der Antrag für den Zeitraum 01.08.2008–31.12.2008 wurde zurückgenommen und diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Prozesskostenhilfe wurde dem Antragsteller teilweise bewilligt und Rechtsanwältin Anja Surwehme beigeordnet. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Antragsteller die Fortführung des Hortes, die erforderliche Kinderzahl und das notwendige Personal glaubhaft gemacht hat, Haushaltsvorbehalte für den streitigen Zeitraum nicht entgegenstehen und die förderfähigen Kosten in der angegebenen Höhe begründet sind.