Beschluss
16 L 450/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0509.16L450.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe 2 I. 3 Der am 27.03.2008 gestellte Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller weitere Abschlagszahlung auf die Förderung des von ihm betriebenen Kinderhorts für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2008 in Höhe von insgesamt 56.432,08 EUR zuzüglich eines angemessenen Betrages von mindestens 6.250,00 EUR gemäß § 20 Abs. 3 KiBiz zu bewilligen, 5 bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), so dass der Antrag des Antragstellers, 6 ihm zur Durchführung des Eilverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwältin Anja Surwehme, Bochum, beizuordnen, 7 abzulehnen war. 8 II. 9 Der auf die vorläufige Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf finanzielle Förderung gerichtete Antrag ist unbegründet. 10 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO). 11 Vorliegend mangelt es an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruches. 12 Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Abschlagzahlung auf finanzielle Förderung für den im Antrag genannten Zeitraum; eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer solchen Förderung für den vom Antragsteller betriebenen Hort über den 31.07.2008 hinaus besteht nicht. 13 Die Voraussetzungen der für den Zeitraum ab dem 01.08.2008 als Anspruchsgrundlage allein heranzuziehenden Vorschriften der §§ 18 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1, 3, 20 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes NRW (Artikel 1 des Gesetzes vom 30.10.2007 - GV.NRW. 2007, 462 -) - KiBiz -, das nach Artikel 3 des vorgenannten Gesetzes am 01.08.2008 in Kraft tritt und das bisherige, nach § 27 Abs. 1 KiBiz außer Kraft tretende Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder" ersetzt, liegen nicht vor. 14 Die finanzielle Förderung einer Kindertageseinrichtung setzt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz voraus, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (vom 26.06.1990, BGBl. I S. 1163, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122) - SGB VIII - vorliegt; dies ist unstreitig bei dem Antragsteller der Fall. Darüber hinaus ist kumulative Voraussetzung, dass eine Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung erfolgt ist; an letzterer Voraussetzung fehlt es. 15 Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, deren Richtigkeit der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat, hatte der Rat der Stadt Köln zur Umsetzung des von der Landesregierung beschlossenen Systemwechsels weg von den Horten hin zur Offenen Ganztagsschule in seiner Sitzung am 29.08.2006 nach vorheriger Beratung im Jugendhilfeausschuss (22.08.2006) beschlossen, dass ab dem 01.08.2007 nur noch 59 Hortgruppen weiter betrieben werden sollten, zu der derjenige des Antragstellers nicht gehörte. In dem Jugendhilfeteilplan Kinderbetreuung - 0 - 14-jährige - Bedarfs- und Zielplan bis 2009 - (Stand 26.09.2006)" der Stadt Köln ist die vom Antragsteller betriebene Horteinrichtung ab 2007/2008" dementsprechend nicht mehr vorgesehen. 16 Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung kann der Antragsteller eine (weitere) Förderung nur dann beanspruchen, wenn er einen Anspruch auf Berücksichtigung in der Bedarfsfeststellung des Beklagten oder jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat. 17 Ein solcher Anspruch ist nicht erkennbar. 18 Die Bedarfsfeststellung des Beklagten im Rahmen der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII, der nach dem Willen des Landesgesetzgebers des Kinderbildungsgesetzes eine entscheidende Bedeutung zukommt 19 - vgl. LT - Drs. 14/4410 [vom 23.05.2007], S. 53 - 20 orientiert sich an den Beschlüssen der Landesregierung, die offene Ganztagsschule im Primarbereich einzuführen. Unabhängig von der rechtlichen Bindung an diese Beschlusslage hat der Beklagte bei seiner Bedarfsplanung auch in den Blick zu nehmen, dass Landesmittel u.a. für derzeit bestehende Horte schrittweise in die Finanzierung des Programms Offene Ganztagsschule im Primarbereich" überführt werden, 21 vgl. Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2004 - 311 - 6272.14.10 - 22 so dass Finanzmittel zur Förderung von Horten nicht mehr im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass nach dem Erlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom .09.2006 - 311 - 6252.09 - Horte ab 2008 nur noch im Umfang von bis zu 20% der 2005 zur Verfügung stehenden Landesmittel gefördert werden sollen. Auch wenn Haushaltsmittel nach dem Haushaltsgesetz 2008" (vom 20.12.2007 - GV.NRW. S. 728 -) vorhanden sind, 23 vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 13.11.2007 - 16 L 1419/07 - im Verfahren gleichen Rubrums 24 ist die Zweckbestimmung der öffentlichen Gelder im Rahmen der jugendhilferechtlichen Bedarfsplanung zu beachten und zu respektieren. 25 Davon ausgehend ist es nicht willkürlich und erscheint nicht von vorneherein sachwidrig, wenn der Antragsgegner bei der Bedarfsfeststellung in seinem Jugendhilfeplan lediglich 59 Horte aufführt, die - ausgehend von den Vorgaben im o.g. Erlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen - bestimmte, bei dem Antragsteller gerade nicht vorhandenen Voraussetzungen erfüllen und im Übrigen den Bedarf für bislang in Horten betreuter Kinder durch Plätze in offenen Ganztagsschulen sicherstellt. Dass diese Bedarfsplanung offenkundig fehlerhaft ist, 26 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2003 - 7 A 11375/02 - (juris; Rdz. 47 f.), das auch zugunsten des Planungsträgers Gesichtspunkte der Effizienz und Wirtschaftlichkeit hervorhebt, 27 ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich - und wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen -, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen, auch für solche Kinder im schulpflichtigen Alter, die derzeit bei dem Antragsteller betreut werden, nicht mehr gedeckt wäre. Auch legt der Antragsteller nicht dar, dass die Kriterien für die Auswahl von gerade 59 Horten, die im Gebiet der Stadt Köln im Rahmen der Bedarfsplanung noch gefördert werden sollen, offenkundig fehlerhaft sei; immerhin hat der Antragsteller bei der Bestimmung dieser Horte im Einzelnen jedenfalls indirekt über den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband" mitgewirkt. 28 Etwas Anderes zugunsten des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 2 SGB VIII. 29 Zwar sichert diese Vorschrift den Betrieb von Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe in der Weise, dass, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll. 30 Die Beachtung eines Vorrangs der Träger der freien Jugendhilfe und ihrer Einrichtungen 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 - (n.v.). 32 hat aber - allenfalls - Bedeutung im Rahmen einer Entscheidung über die Förderung einer Einrichtung, wenn abzuwägen ist, ob diese zugunsten einer Einrichtung in der Trägerschaft der freien Jugendhilfe zu Lasten einer Einrichtung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt, wenn es also um die Beschränkung der Betätigungsfelder der öffentlichen Jugendhilfe zu Lasten der bereits tätigen freien Träger der Jugendhilfe geht; 33 so in den vorangegangenen Verfahren des Antragstellers, in denen eine Förderung allerdings nach Maßgabe des Gesetzes über Tages- einrichtungen für Kinder", das insoweit eine Orientierung am Bedarf nicht vorsah, erfolgte; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - (n.v.) im Verfahren gleichen Rubrums. 34 Der Schutzbereich des § 4 Abs. 2 SGB VIII ist hingegen (noch) nicht berührt, wenn es - in einem ersten Schritt - erst um die Ermittlung des Bedarfs, insbesondere seines Umfangs und seiner konkreten Gestaltung geht. Im Rahmen der Bedarfsfeststellung im Jugendhilfeplan gemäß § 80 SGB VIII obliegt es zunächst dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung und seiner Gewährleistungspflicht (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) unter Beteiligung der freien Träger gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, den zahlenmäßigen Bedarf zu ermitteln und zugleich zu bestimmen, in welcher Art und Weise und nach Maßgabe welcher Vorgaben eine Bedarfsdeckung erfolgen soll. Wenn sich der Träger öffentlicher Jugendhilfe - hier der Antragsgegner - im Rahmen der ihm obliegenden Bedarfsfeststellung nach Maßgabe politischer Vorgaben - hier: Einführung der "offenen Ganztagsschule im Primarbereich" - in dieser Weise für eine bestimmte Form der Bedarfsdeckung entscheidet, bei der die außerunterrichtlichen Angebote für die zu betreuenden KInder eben nicht als Veranstaltung eines freien Trägers, sondern als schulische Veranstaltung - d.h. Veranstaltung des Schulträgers - gelten, 35 vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur maßgebenden Erlasslage, 36 hat er zwar, wie es auch geschehen ist, die Träger der freien Jugendhilfe einzubinden und muss mit ihnen kooperieren. Ein Vorrang der Beibehaltung und zugleich Förderung einer bestehenden Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB VIII folgt daraus jedoch dann nicht, wenn der ermittelte Bedarf grundsätzlich nunmehr in allerdings anderer - jedenfalls auch sachgerechter - Form gedeckt werden soll und die vom Träger der freien Jugendhilfe betriebene Einrichtung sich nicht in dieses Konzept / System einpasst. 37 Der Antragsteller hat nach alledem keinen Anspruch auf Aufnahme in einer Bedarfsfeststellung des Antragsgegners im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung; dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zu berücksichtigen, ermessensfehlerhaft wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 38 Ein unmittelbarer Anspruch auf Förderung lässt sich weder aus § 4 Abs. 2 SGB VIII, noch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII herleiten, weil gemäß § 74a Satz 1 SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Der Bundesgesetzgeber hat damit jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 ausdrücklich klargestellt, dass er die Vorschriften über die Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII nicht auf die Finanzierung von Trägern von Tageseinrichtungen angewendet wissen, sondern diese Frage im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz dem originären Gesetzgebungsrecht der Länder überlassen will; 39 OVG NRW, Urteil vom 22.11.2006 - 12 A 3045/06 -, OVGE 50, 217. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO.