Urteil
26 K 4302/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung sind nach § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch für beide Pflegepersonen erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind.
• Angemessenheit der Beiträge ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; das Verwaltungsgericht überprüft diese im Einzelfall.
• Hälftige Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII steht nur einer Pflegeperson pro Pflegefamilie zu, da sie als Ausgleich für entgangene Erwerbsmöglichkeiten dient.
• Eine gesetzliche Voraussetzung, dass durch frühere Erwerbstätigkeit kein Rentenanspruch bestehen darf, folgt nicht aus § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII; vorhandene Vorsorge schließt den Erstattungsanspruch nicht generell aus.
Entscheidungsgründe
Erstattung angemessener Unfallversicherungsbeiträge und hälftige Altersvorsorgeerstattung für Pflegeeltern • Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung sind nach § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch für beide Pflegepersonen erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind. • Angemessenheit der Beiträge ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; das Verwaltungsgericht überprüft diese im Einzelfall. • Hälftige Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII steht nur einer Pflegeperson pro Pflegefamilie zu, da sie als Ausgleich für entgangene Erwerbsmöglichkeiten dient. • Eine gesetzliche Voraussetzung, dass durch frühere Erwerbstätigkeit kein Rentenanspruch bestehen darf, folgt nicht aus § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII; vorhandene Vorsorge schließt den Erstattungsanspruch nicht generell aus. Die Kläger sind Pflegeeltern zweier Kinder und beantragten die Bezuschussung der Beiträge zu je zwei privaten Unfall- und Rentenversicherungen nach § 39 SGB VIII. Der Beklagte gewährte teilweise Übernahme der Unfallbeiträge nur in einer begrenzten Höhe und lehnte die hälftige Erstattung der Rentenbeiträge ab mit der Begründung, bereits bestehende Altersansprüche könnten einen Anspruch ausschließen und unangemessene Beiträge seien auf bestimmte Richtwerte zu begrenzen. Die Stadt Köln hatte für das zweite Pflegekind zeitanteilig bereits Zahlungen zur Unfall- und Altersversicherung geleistet. Die Kläger klagten gegen die Bescheide und machten geltend, die Unfallversicherung stehe beiden Pflegepersonen zu und die Altersvorsorgeerstattung dürfe nicht von der Frage abhängen, ob bereits Rentenanwartschaften bestehen. • Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII; Erstattungsleistungen sind Erstattungsansprüche der Pflegepersonen selbst. • Beiträge zu privaten Unfallversicherungen können unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit beider Pflegepersonen erstattungsfähig sein, weil die mit der Familienpflege verbundenen Risiken beide Personen betreffen. • Angemessenheit der Beiträge ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; das Gericht prüft im Einzelfall und orientiert sich an der konkreten Vertragsgestaltung und den üblichen Leistungsmerkmalen privater Unfallversicherungen. • Die hier abgeschlossene Debeka-Unfallversicherung mit Dynamik und progressiver Invaliditätsstaffelung ist weder hinsichtlich Versicherungssummen noch Beitragshöhe unangemessen; daher sind die Beiträge in voller Höhe für beide Pflegepersonen zu erstatten, abzüglich der bereits durch ein anderes Jugendamt geleisteten Beträge. • Die hälftige Erstattung der Altersvorsorgebeiträge umfasst auch freiwillige private Rentenversicherungen; entgegen der Verwaltungsauffassung schließt das Vorhandensein früherer Rentenanwartschaften den Anspruch nicht aus. • Der Anspruch auf hälftige Erstattung der Altersvorsorge steht nur einer Pflegeperson pro Pflegefamilie zu, weil die Leistung als Ausgleich für entgangene Erwerbsmöglichkeiten und als Anreiz zur Aufnahme eines Pflegekindes gedacht ist. • Im konkreten Fall ist die von der Klägerin abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung weder in Art noch Beitragshöhe unangemessen; daher besteht Anspruch auf hälftige Erstattung unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen durch das Jugendamt der Stadt Köln. • Der streitgegenständliche Zeitraum ist auf den Zeitraum bis zum Widerspruchsbescheid begrenzt, da es sich nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, die aufzuwendenden Beiträge zur privaten Unfallversicherung der Kläger in den streitigen Zeiträumen in der jeweils geltenden Höhe zu erstatten, abzüglich der bereits von der Stadt Köln gezahlten Beträge. Der Klägerin steht darüber hinaus Anspruch auf die hälftige Erstattung der Beiträge zu ihrer privaten rentenversicherung zu, wiederum unter Anrechnung der bereits gezahlten Leistungen durch das Jugendamt der Stadt Köln. Dem Kläger steht kein Anspruch auf hälftige Erstattung der Altersvorsorge zu, da dieser Anspruch pro Pflegefamilie nur einmaliger Anreiz und Ausgleich für entgangene Erwerbsmöglichkeiten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.