Urteil
12 S 470/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:0714.12S470.19.00
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Leitsätze
1. Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (juris: SGB 8) sind berechtigt, den Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung der Pflegepersonen geltend zu machen, die Personensorgeberechtigten.(Rn.26)
2. Die Pflegepersonen sind nicht aktiv legitimiert, auch wenn sie den finanziellen Aufwand selbst tragen.(Rn.29)
3. Der Erstattungsanspruch kann auch rückwirkend geltend gemacht werden.(Rn.38)
4. Dies setzt nicht voraus, dass der Jugendhilfeträger vorab in Kenntnis gesetzt wurde, dass Aufwendungen zur Unfallversicherung entstanden sind.(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2019 - 4 K 8757/17 - hinsichtlich des Klägers zu 2 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Klägerin zu 1 wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin zu 1 die Beiträge zur privaten Unfallversicherung für die Jahre 2013 bis 2016 für beide Kläger in Höhe von insgesamt 880,60 Euro zu erstatten.
Von den im gerichtskostenfreien Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Hälfte der Kläger zu 2 und 1/10 die Klägerin zu 1. Die Beklagte trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den im gerichtskostenfreien Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte diejenigen der Klägerin zu 1, der Kläger zu 2 diejenigen der Beklagten zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (juris: SGB 8) sind berechtigt, den Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung der Pflegepersonen geltend zu machen, die Personensorgeberechtigten.(Rn.26) 2. Die Pflegepersonen sind nicht aktiv legitimiert, auch wenn sie den finanziellen Aufwand selbst tragen.(Rn.29) 3. Der Erstattungsanspruch kann auch rückwirkend geltend gemacht werden.(Rn.38) 4. Dies setzt nicht voraus, dass der Jugendhilfeträger vorab in Kenntnis gesetzt wurde, dass Aufwendungen zur Unfallversicherung entstanden sind.(Rn.39) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2019 - 4 K 8757/17 - hinsichtlich des Klägers zu 2 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin zu 1 die Beiträge zur privaten Unfallversicherung für die Jahre 2013 bis 2016 für beide Kläger in Höhe von insgesamt 880,60 Euro zu erstatten. Von den im gerichtskostenfreien Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Hälfte der Kläger zu 2 und 1/10 die Klägerin zu 1. Die Beklagte trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den im gerichtskostenfreien Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte diejenigen der Klägerin zu 1, der Kläger zu 2 diejenigen der Beklagten zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die - durch den Vorsitzenden bis zum 19.04.2019 verlängerte - Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 bis 3 VwGO wahrende Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Klägerin zu 1 unbegründet, hinsichtlich des Klägers zu 2 begründet. 1. Die als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Klage konnte nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2018 als statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) fortgeführt werden. Denn mit dem nachträglichen Erlass des Widerspruchsbescheids ist das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO für beide Kläger erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der das Vorverfahren abschließende Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 allein an die Klägerin zu 1 als Vormund des Pflegekinds C. J. gerichtet war. Denn der Begründung des Widerspruchsbescheids ist zu entnehmen, dass er auf den gemeinsam eingelegten Widerspruch der Kläger zu 1 und 2 ergangen ist, den diese als Pflegeeltern der C. J. im eigenen Namen und nicht im Namen ihres Pflegekindes eingelegt hatten. Dass die Beklagte der irrigen Auffassung gewesen sein mag, das Schreiben der Kläger als Widerspruch des durch die Klägerin zu 1 als Vormund vertretenen Pflegekinds C. J. auslegen zu können, ändert nichts daran, dass mit dem Widerspruchsbescheid in der Sache die statthaften Widersprüche der Kläger zu 1 und 2 zurückgewiesen worden sind. Hiervon sind auch alle Beteiligten ausgegangen. 2. Die Klägerin zu 1 hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Unfallversicherung beider Kläger für die Jahre 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt 880,60 Euro. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 sind im Hinblick auf die Klägerin zu 1 rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger zu 2 steht ein solcher Anspruch hingegen nicht zu. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. a) Rechtsgrundlage für die Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen ist § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Dieser umfasst nach Satz 2 die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen zu decken, die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII zu bemessen sind und nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden sollen, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen im Fall der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegeperson. b) Berechtigt, den Anspruch auf Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen geltend zu machen, sind die Personensorgeberechtigten. Ausdrücklich wird der Anspruchsberechtigte in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht bestimmt. Aus dem Begriff der „Erstattung“ in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folgt zwar, dass der Anspruch das Entstehen erstattungsfähiger Aufwendungen voraussetzt. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Person, bei der der Aufwand entstanden ist, notwendig Anspruchsinhaber ist (so aber VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - 26 K 4302/06 -, juris Rn. 23). In § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wird die Erstattung der Kosten der Unfallversicherung ausdrücklich den laufenden Leistungen zugeordnet. Damit wird ein enger Bezug zu den Unterhaltsleistungen des § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hergestellt (DIJuF, Gutachten zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege [§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII], S. 11). Diese Unterhaltsleistungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich als Annex der Hilfe zur Erziehung nach §§ 32 bis 35 SGB VIII konzipiert (BT-Drucksache 11/5948, S. 75 zu § 38 Abs. 1; DIJuF, Gutachten zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege [§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII], S. 6). Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII ist die personensorgeberechtigte Person. Der Anspruch umfasst als Annex auch die Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.12.2019 - 12 S 2898/18 -, juris Rn. 25, und vom 26.10.2020 - 12 S 1502/18 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23.04.2014 - 12 ZB 13.2586 -, juris Rn. 9 und vom 17.05.2001 - 12 ZB 00.1589 -, juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.09.2006 - 5 B 327/06 -, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2012 - 7 K 5075/10 -, juris Rn. 23; VG Cottbus, Urteil vom 17.06.2016 - 1 K 101/14 -, juris Rn. 23; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20b; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 9; Tillmanns in: MüKoBGB, SGB VIII § 39 Rn. 3; Schmid-Obkirchner in: Wiesner, SGB VIII § 39 Rn. 16). Die abweichende Auffassung, wonach Inhaber des Anspruchs auf Leistungen nach § 39 SGB VIII das Kind oder der Jugendliche sei, findet in der Systematik der Hilfen zur Erziehung keine Stütze. Ohne explizite anderslautende Zuweisungsnorm ist stets von der Anspruchsinhaberschaft der Sorgeberechtigten für alle mit der Hilfe zur Erziehung zusammenhängenden Leistungen auszugehen, steht das Recht und Pflicht auf Pflege und Erziehung des Kindes diesen doch zuvörderst zu (BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris Rn. 13). Der Anspruch auf Leistungen zum Kindesunterhalt nach § 39 SGB VIII ist in die öffentlich-rechtlich geregelte und organisierte Vollzeitpflege eingebettet. Er teilt daher gerade nicht die Rechtsnatur der Unterhaltsverpflichtung unter Verwandten in gerader Linie nach §§ 1602 ff. BGB und ist somit auch nicht dem Rechtskreis des Kindes zuzuordnen (so noch VGH Bad.-Württemberg, Urteile vom 18.02.1993 - 7 S 2019/92 -, juris Rn. 17, und vom 11.05.1994 - 7 S 2632/93 -, juris Rn. 24). Aufgrund der Einheitlichkeit der Leistungen sind auch im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Personensorgeberechtigten und nicht die Pflegepersonen anspruchsberechtigt (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20b; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 21; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 39, Rn. 10 und 39; offengelassen bei OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2015 - 12 A 1693/14 -, juris Rn. 46; Winkler in: BeckOK SozR SGB VIII § 39 Rn. 18). Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt und den Erstattungsanspruch nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als atypisch im Hinblick auf Regelungsort und -technik erachtet, vermag dies die systematische Stellung der Norm und die durch die Verweisungskette maßgebliche und in ihrem Wortlaut eindeutige Regelung der Anspruchsinhaberschaft der Sorgeberechtigten nach § 27 Abs. 1 SGB VIII nicht zu verdrängen. Bei der Einführung des Erstattungsanspruchs für die Unfallversicherungsbeiträge durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) hat der Gesetzgeber zwar auf das Pflegegeld für Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII Bezug genommen. Dabei hat er jedoch allein auf die „Bemessung“ dieser Leistung abgestellt (BT-Drucksache 15/3676, S. 36). Dafür, dass sich auch die Anspruchsinhaberschaft für die Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge am Pflegegeld orientieren soll, bestehen in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte, zumal in dieser lediglich von der „Übernahme“ der Kosten die Rede ist und der Begriff der Erstattung nicht verwendet wird. Die Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ist in § 39 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 SGB VIII gesondert geregelt. Für einen Rückgriff auf die Anspruchsinhaberschaft im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verbleibt damit kein Raum. Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass praktische Gründe für die Aktivlegitimation der Pflegeperson sprechen, die den finanziellen Aufwand der Beitragszahlung selbst trägt. Dass die Personensorgeberechtigten ihre Ansprüche üblicherweise an die Pflegeeltern abtreten und damit eine unmittelbare Erstattung der Versicherungsaufwendungen ermöglichen, mag zwar als Beleg dafür dienen, dass der Gesetzgeber eine impraktikable und systematisch falsch zugeordnete Regelung getroffen hat (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20a; Tammen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 39 Rn. 5 f.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 10 und 37 f.; VG Cottbus, Urteil vom 17.06.2016 - 1 K 101/14 -, juris Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - 26 K 4302/06 -, juris Rn. 23). Derartige Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, Wortlaut, gesetzgeberischen Willen und Gesetzessystematik zu überlagern (DIJuF, Gutachten zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege [§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII], S. 11 f.). Selbst wenn die Anspruchsinhaberschaft der Pflegeperson rechtspolitisch geboten und wünschenswert sein mag, würde damit der zulässige Rahmen der Gesetzesauslegung überschritten. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass § 39 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 SGB VIII darauf abzielt, die Übernahme einer Vollzeitpflege durch die zusätzliche Absicherung der Pflegeperson attraktiver zu machen. Dies setzt jedoch nicht zwingend einen eigenen Anspruch der Pflegeperson gegen den zuständigen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Versicherungsbeiträge voraus. Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der betreffende Betrag durch die Personensorgeberechtigten an die Pflegeeltern weitergegeben wird. Dass der Pflegeperson die Erstattungssumme im Ergebnis zukommen soll, da nur sie entsprechende Aufwendungen getätigt hat, ist somit im Verhältnis zwischen Personensorgeberechtigten und Pflegeperson zu lösen. Entsprechende Abreden und Zahlungsvereinbarungen können zwischen diesen ohne Weiteres geschlossen werden, wie nicht zuletzt die Praxis der Abtretung der Erstattungsansprüche für die Unfallversicherungsbeiträge belegt. c) Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin zu 1 anspruchsberechtigt, nicht aber der Kläger zu 2. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Dies kann - wie hier im Falle der Klägerin zu 1 - auch ein Vormund sein (BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 2/94 -, juris Rn. 18), der gemäß §§ 1773 Abs. 1, 1793 Abs. 1 BGB das Kind vertritt, wenn dieses nicht unter elterlicher Sorge steht bzw. die Eltern nicht zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Der Kläger zu 2 ist als Pflegevater nicht personenberechtigt. Zwar ist eine Pflegeperson gemäß § 1688 BGB berechtigt, den Inhaber der elterlichen Sorge in den Angelegenheiten des täglichen Lebens des von ihm betreuten Kindes zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis richtet sich aber zum einen nur auf die Vertretung der Sorgeberechtigten bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes (Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 17.05.2001 – 12 ZB 00.1589 –, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 19.09.2006 – 5 B 327/06 –, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2012 – 7 K 5075/10 –, juris Rn. 24). Zum anderen ist der Kläger zu 2 im Verfahren nicht als Stellvertreter der sorgeberechtigten Klägerin zu 1 aufgetreten, sondern diese hat ihren Anspruch selbst geltend gemacht. Der Kläger zu 2 war folglich auch nicht befugt, den geltend gemachten Anspruch als fremden Anspruch zu verfolgen. Den Anspruch auf Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge kann die Klägerin zu 1 hinsichtlich der von beiden Pflegeeltern entrichteten Beiträge im eigenen Namen geltend machen. Denn als Annexleistung der Hilfe zur Erziehung sind sämtliche Unfallversicherungsbeiträge der Pflegepersonen Gegenstand eines einheitlichen Anspruchs. d) Der Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erstattung der entrichteten Beiträge zur Unfallversicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII umfasst auch rückwirkend die Aufwendungen in den Jahren 2013 bis 2016. Die Geltendmachung setzt nicht voraus, dass die Beklagte vorab in Kenntnis gesetzt wird, dass der Klägerin zu 1 Aufwendungen zur Unfallversicherung entstanden sind. Das SGB VIII kennt kein allgemeines Antragserfordernis für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Auch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sieht ein solches nicht vor. Die Norm setzt lediglich tatsächlich entstandene Aufwendungen voraus. § 36a SGB VIII gebietet nichts anders. Zwar trägt der Jugendhilfeträger gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Daraus ergibt sich, dass über die Leistungen vorab vom Hilfeträger zu entscheiden und eine Selbstbeschaffung durch die Sorgeberechtigten zunächst nicht vorgesehen ist. Da dies nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 1 SGB VIII lediglich „grundsätzlich“ gilt, ist die Regel Ausnahmen zugänglich. Diese sind in § 36a Abs. 3 SGB VIII vorgesehen. Danach sind die Kosten einer selbstbeschafften Jugendhilfeleistung vom Träger zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger zuvor über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen der Hilfegewährung vorlagen (Nr. 2) und die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Damit soll das Entscheidungsprimat und die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers gewährleistet werden (v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 36a Rn. 8). Im Abschluss der Unfallversicherung für die Pflegeeltern liegt jedoch keine unzulässige Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung; die Pflicht zur vorherigen Inkenntnissetzung nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII ist daher vorliegend nicht anwendbar. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist insofern nicht von Belang, dass lediglich 39% aller Haushalte über eine private Unfallversicherung verfügen. Die Beklagte wird durch die nachträgliche Kenntnis der Aufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht zur bloßen Zahlstelle degradiert, die erst nachträglich zur kostenmäßigen Abwicklung des Hilfefalles herangezogen wird (vgl. BT-Drucksache 15/5616, S. 26; BT-Drucksache 15/3676, S. 36 sowie BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 – 5 C 29/99 –, juris Rn. 13 = BVerwGE 112, 98). Der Hilfeplan soll nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Art der Hilfe ausweisen; diese sind in §§ 27 bis 35 SGB VIII aufgeführt. Die Versicherungsbeiträge bilden aber keine eigenständige Hilfeart, sondern lediglich einen Annex der Hilfe zur Erziehung. Es ist nicht anzunehmen, dass der Inhalt der Jugendhilfeplanung für das von den Klägern betreute Kind anders ausgefallen wäre, wenn der Beklagten die für die Versicherung anfallenden Prämien vorab bekannt gewesen wären, zumal diese im Vergleich zu den sonstigen Kosten der Hilfe zur Erziehung nicht ins Gewicht fallen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist die Finanzierungsverantwortung des Trägers durch die nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gebotene Angemessenheitsprüfung sichergestellt. Zudem wäre es rechtswidrig, wenn sich ein Jugendhilfeträger bei der Auswahl unter den Hilfeformen bzw. unter verschiedenen möglichen Pflegeeltern maßgeblich durch die Aufwendungen für eine Unfallversicherung leiten ließe. e) Die Klägerin zu 1 hat Anspruch auf Erstattung der von beiden Pflegeeltern entrichteten Beiträge zur Unfallversicherung in den Jahren 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt 880,60 Euro. Die Beiträge sind der Höhe nach angemessen i. S. v. § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Das Gesetz macht keine konkreten Vorgaben zur maximal erstattungsfähigen Beitragshöhe. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist die Angemessenheit jedoch der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich (VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - 26 K 4302/06 -, juris Rn. 29). Die Beiträge zur Unfallversicherung sind ohne weitere Einschränkungen als Teil der laufenden Leistungen ausgewiesen. Die Angemessenheit kann sich daher nur auf die Höhe der Versicherungsbeiträge beziehen, nicht aber auf den Abschluss des Versicherungsvertrags als solchen. Hätte der Gesetzgeber eine gesonderte Angemessenheitsprüfung für erforderlich gehalten, hätte er dies im Wortlaut der Norm zum Ausdruck bringen müssen. In seinen Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2013 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge einen Beitrag in Höhe von 137,13 Euro pro Pflegeperson als angemessen angesehen, für das Jahr 2014 in Höhe von 137,94 Euro, für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von 155,40 Euro. Daran orientieren sich auch die Empfehlungen des Landesjugendamtes Baden-Württemberg. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben als Pflegeeltern jeweils eine Unfallversicherung abgeschlossen und nachweislich jährliche Beiträge in Höhe von jeweils 110,08 Euro entrichtet. Diese Beiträge liegen unter den genannten Richtwerten. Anhaltspunkte, aus denen sich die Unangemessenheit ergeben soll, hat die Beklagte nicht vorgebracht; zudem hat sie für das Jahr 2017 den Beitrag in voller Höhe ohne Beanstandung geleistet. f) Der Anspruch der Klägerin zu 1 ist auch nicht verjährt. Die Klägerin zu 1 hat die Beklagte im Mai 2017 über die Entrichtung der Beiträge für die Jahre 2013 bis 2016, und damit vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist aus § 45 Abs. 1 SGB I, in Kenntnis gesetzt. 3. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Klägers zu 2 unbegründet und hinsichtlich der Klägerin zu 1 begründet. Mit der Maßgabe in dem die Berufung bezüglich der Klägerin zu 1 zurückweisenden Tenor wird lediglich klargestellt, dass die der Klägerin zu 1 zu erstattenden Unfallversicherungsbeiträge die von beiden Pflegeeltern entrichteten Beiträge umfassen. Eine Erweiterung gegenüber dem die gesamten Beiträge beiden Klägern zusprechenden Tenor des Verwaltungsgerichts ist damit nicht verbunden, da die Beklagte auch vom Verwaltungsgericht nicht zur Erstattung nur der jeweils eigenen Beiträge der Kläger zu 1 und 2 verpflichtet worden war. Die Kostenentscheidung für das nach § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung im Rahmen einer von der Beklagten erbrachten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei den Klägern. Die Kläger zu 1 und 2 sind seit dem 18.10.2003 Pflegeeltern des am ... geborenen Kindes C. J. Die Klägerin zu 1 ist mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26.02.2009 zusätzlich zum Vormund des Kindes bestellt worden. Beide Kläger haben mit gemeinsamem Schreiben vom 11.05.2017 bei der Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen als Pflegeeltern für eine private Unfallversicherung im Zeitraum von 2005 bis 2017 gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII beantragt. Mit Bescheid vom 06.06.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine rückwirkende Erstattung der Versicherungsbeiträge nicht möglich sei. Es habe an einer vorherigen Anzeige eines entsprechenden Bedarfs gefehlt; der Sozialhilfeträger sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Bedarf zu erahnen. Für die Versicherungsbeiträge bis zum 31.12.2016 fehle es daher am Gegenwartsbezug. Im Hinblick auf die Erstattungsansprüche für die bis zum 31.12.2012 entrichteten Beiträge erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Gegen den Bescheid legten die Kläger mit gemeinsamem Schreiben vom 07.07.2017 Widerspruch ein; zugleich beschränkten sie ihre Forderung aufgrund der Verjährung auf die seit 2013 entrichteten Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass die Beitragserstattung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII keines Antrags bedürfe, sodass sich der Erstattungsanspruch nicht auf die in der Zukunft anfallenden Kosten beschränke. Vielmehr lege der Gesetzeswortlaut nahe, dass zunächst die Aufwendungen zur Unfallversicherung getätigt würden und anschließend die Erstattung erfolge. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.08.2017 die Erstattung von 220,15 Euro (Bruttobeitrag inkl. Versicherungssteuer) für die 2017 entrichteten Beiträge zur Unfallversicherung. Am 10.10.2017 haben beide Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit einem an die Klägerin zu 1 als Vormund des Pflegekindes C. J. gerichteten Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug sie vor, es dürfte unstrittig sein, dass die Widerspruchsführerin als Jugendliche, die Leistungen nach § 27 i.V.m. §§ 33, 39 SGB VIII beziehe, zum Personenkreis gehöre, welcher grundsätzlich leistungsberechtigt sei. Die wirtschaftliche Jugendhilfe habe lediglich Annex-Charakter und die Deckung gegenwärtiger Bedarfe Vorrang. Eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen zum Unterhalt sei daher ausgeschlossen. Eine Selbstbeschaffung der Hilfe ohne vorherige Befassung des zuständigen Jugendhilfeträgers begründe grundsätzlich keinen Leistungsanspruch. Eine Ausnahme sei allenfalls dann möglich, wenn der Jugendhilfeträger eine beantragte Leistung rechtswidrig ablehne, die Entscheidung über die Übernahme verzögere und Eile geboten sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung sei seitens des Jugendhilfeträgers nicht erforderlich, im Übrigen aber in der Handreichung für interessierte Pflegeeltern seit Jahren enthalten. Die Kläger haben die Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und mit dem Antrag fortgeführt, die Beklagte zur Übernahme von Unfallversicherungsbeiträgen der Kläger für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 in Höhe von 1.100,80 € zu verpflichten. Sie haben vorgetragen, dass der Erstattungsanspruch der Person zustehe, die entsprechende Aufwendungen getätigt habe. Er unterscheide sich grundlegend von den anderen laufenden Leistungen nach § 39 SGB VIII, da er gerade keine Annexleistung zum Unterhalt darstelle, der schlechterdings nur für die Zukunft bewilligt werden könne. Eine zeitliche Beschränkung des Erstattungsanspruchs könne sich daher allenfalls aus der vierjährigen Verjährungsfrist ergeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg haben die Kläger ihre Klage hinsichtlich der Unfallversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 zurückgenommen. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, dass Inhaber des Anspruchs auf Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge - ebenso wie bei den Unterhaltsleistungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - allein die Personensorgeberechtigten, nicht aber die Pflegeeltern seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum und inwiefern die Beiträge zu Unfallversicherung und Altersvorsorge von den Leistungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abweichen sollten. Mit Urteil vom 09.01.2019 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Unfallversicherungsbeiträge für die Jahre 2013 bis 2016 (in Höhe von 880,60 Euro) zu übernehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der notwendige Unterhalt nach § 39 Abs. 1 SGB VIII einerseits die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes umfasse, der als regelmäßig wiederkehrender Bedarf durch laufende Leistungen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gedeckt werden solle. Dazu zählten ausweislich § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung. Der Erstattungsanspruch stehe der Pflegeperson selbst und damit beiden Klägern zu. Zwar lege der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nahe, dass der Erstattungsanspruch als Annex zu den laufenden Leistungen der Hilfe zur Erziehung den personensorgeberechtigten Personen zustehe. Danach wäre die Klägerin zu 1 als Vormund des Pflegekindes auch hinsichtlich des Erstattungsanspruchs des Klägers zu 2 aktivlegitimiert. Die Regelung sei in systematischer Hinsicht jedoch verfehlt und führe zu impraktikablen Ergebnissen. Eine Erstattung sei nur dort sinnvoll und möglich, wo tatsächlich Kosten entstanden seien. In der Praxis erfolge diese daher aufgrund entsprechender Vereinbarungen zwischen Sorgeberechtigten und Pflegepersonen, etwa einer Abtretung oder einer Bevollmächtigung, in aller Regel unmittelbar an diese. Der durch den Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe neu eingefügte Satz 2 des § 39 Abs. 4 SGB VIII bilde in der Regelungssystematik einen Fremdkörper und sei, da sich die Erstattungsregelung grundlegend von den übrigen laufenden Leistungen unterscheide, im Hinblick auf Regelungsort und -technik atypisch. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich eine Parallele zur Bemessung des Pflegegeldes an Tagespflegepersonen hergestellt; diesen seien die Kosten einer Unfallversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII selbst und unmittelbar zu erstatten. Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei die Steigerung der Attraktivität der Übernahme von Hilfen zur Erziehung durch eine zusätzliche Absicherung der Pflegeperson gewesen. Da nur diese durch die Erstattung der Versicherungsbeiträge finanziell entlastet würden und nur diese einen Nachweis über deren Höhe führen könnten, seien die Pflegepersonen für den Erstattungsanspruch aktivlegitimiert. Die tatsächlich entrichteten Beiträge seien rückwirkend zu erstatten, da § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sich gerade nicht auf die laufenden Kosten zur Deckung konkreter Unterhaltsbedarfe beziehe, sondern ausweislich des Wortlauts der Norm „entstandene Kosten“ zu decken seien. Über die Verjährung hinaus bestehe daher keine zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Erstattung. Gegen das Urteil hat die Beklagte am 14.02.2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer Fristverlängerung am 18.04.2019 begründet. Sie trägt vor, die Klage sei hinsichtlich des Klägers zu 2 mangels Aktivlegitimation abzuweisen, hinsichtlich der Klägerin zu 1 sei sie unbegründet. Inhaber des Anspruchs auf Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge seien die Personensorgeberechtigten. Bereits der Wortlaut der Norm weise den Anspruch auf die Annexleistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII der sorgeberechtigten Person zu; die Bedarfe für den Kindesunterhalt und die Vorsorgeaufwendungen der Pflegeperson seien sprachlich zu einer laufenden Leistung zusammengefasst. Auch systematisch sei eine Aufspaltung der Anspruchsinhaberschaft nicht geboten. Dem Pflegeverhältnis liege eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Pflegeperson und sorgeberechtigter Person zugrunde. Dies sei die Basis für die Vergütung der Pflegeperson; die Beklagte als Trägerin der Jugendhilfe sei wiederum gegenüber der Personensorgeberechtigten aufgrund der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung zur Zahlung der Annexleistungen verpflichtet. Die aus der Bewilligung der Vollzeitpflege resultierenden Ansprüche der Pflegeeltern gegen den Jugendhilfeträger seien in § 37 SGB VIII gesondert geregelt; darüber hinaus bestünden keine Ansprüche. Anderenfalls würde etwa dann eine Lücke entstehen, wenn der Jugendhilfeträger die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ablehne, die sorgeberechtigte Person das Kind aber gleichwohl bei den Pflegeeltern belasse und den Pflegevertrag mit dieser nicht beende: In diesem Fall bestünde die Vergütungspflicht im Verhältnis zu den Pflegeltern fort. Systematisch sei daher notwendigerweise die gesamte laufende Leistung nach § 39 SGB VIII an die Anspruchsinhaberschaft für die Hilfe zur Erziehung gekoppelt. Dass die Personensorgeberechtigten in der Praxis ihre Ansprüche oftmals abträten und Direktzahlungen erfolgten, sei ein Umstand, der die praktische Abwicklung erleichtere, sich aber nicht eigne, den Gesetzeswortlaut zu widerlegen. Im Übrigen lasse sich auch vertreten, dass die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung einen Schuldbeitritt im Umfang der Bewilligung darstelle. Eine Aufspaltung der Anspruchsinhaberschaft führte dazu, dass die Unfallversicherungsbeiträge als „Annex zur Annexleistung“ von der Pflegeperson eigenständig einklagbar wären, obwohl dieser im Rahmen der Hilfe zur Erziehung keine eigenständige Rechtsposition zukomme. Das Argument, dass ausweislich der Gesetzesbegründung nur nachgewiesene Kosten zu erstatten seien, überzeuge nicht. Zwar gleiche die Regelung der Anspruchsnormierung derjenigen im Bereich der Kindertagespflege, dort sei aber bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Tagespflegeperson Anspruchsinhaberin. Im allgemeinen Leistungserbringungsrecht des SGB VIII, dem die Regelung zur laufenden Leistung nach § 39 SGB VIII zuzuordnen sei, gebe das leistungsrechtliche Dreieck die Rechtsbeziehungen vor. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII begrenze den Anspruch der Personensorgeberechtigten auf diejenigen Ansprüche, die sie über die von ihr beauftragte Pflegeperson nachweisen müsse, aber auch nachweisen können müsste. An dem Nachweis der Aufwendungen hätten sowohl die Personensorgeberechtigte als auch Pflegeperson ein Interesse. Die Abwicklung begegne aufgrund der in der Praxis üblichen Anspruchsabtretung an die Pflegeeltern keinen Schwierigkeiten. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 sei die Klage unbegründet. Die rückwirkende Erstattung sei nicht möglich; sie widerspreche unabhängig von der Inkenntnissetzung des Jugendhilfeträgers dem Rechtsgedanken des § 36a SGB VIII. Als Regelung zur Gewährleistung der Steuerungs- und Finanzierungskompetenz des Jugendhilfeträgers gehe § 36a SGB VIII den Verjährungsregeln vor. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII komme eine Übernahme der Kosten durch den Jungendhilfeträger nur in Betracht, wenn diese aufgrund seiner Entscheidung im Rahmen der Hilfeplanung entstanden seien. Dies setze voraus, dass ein entsprechender Bedarf an den Träger herangetragen worden sei; dies gelte insbesondere für die Annexleistungen, deren Höhe nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachzuweisen sei. Zwar sehe das SGB VIII kein formales Antragserfordernis vor. Dass der Träger über die Kosten in Kenntnis zu setzen sei, ergebe sich jedoch aus § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII. Anderenfalls könne der Träger die Angemessenheit der Unfallversicherung nicht ermitteln und damit seiner Finanzierungsverantwortung nicht nachkommen. Da eine private Unfallversicherung lediglich in 39% aller Haushalte in der Bundesrepublik bestehe, sei eine Berücksichtigung der Beitragszahlungen im Rahmen von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht regelhaft geboten. Die Regelung des § 36a SGB VIII sei gleichzeitig mit § 39 SGB VIII in Kraft getreten; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auf die Unfallversicherungsbeiträge der Pflegeperson anwendbar sei. Im Gegenteil finde sie als allgemeiner Grundsatz der Leistungen des 3. Unterabschnitts des 4. Abschnitts des SGB VIII auf die dort normierten Leistungen Anwendung. Dem Ziel des Gesetzgebers, Pflegeverhältnisse attraktiver zu machen, sei mit der Schaffung der Möglichkeit zur Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen 2005 Rechnung getragen worden. Eine Regelung, wie und über welche Zeiträume dies gelte, sei nicht getroffen worden, sodass insoweit auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.01.2019, Az. 4 K 4857/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger zu 1 und 2 beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweisen sie auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf ihre Klagebegründung vom 12.02.2018. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die Akten der Stadt Freiburg, Amt für Soziales und Senioren, sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.