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Urteil

27 K 840/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1221.27K840.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.12.0000 geborene Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum 27. Januar 2006. 3 Der Kläger trat 1966 in die Bundeswehr ein und wurde 1969 zum Berufssoldat ernannt. Mit Wirkung vom 01. März 2005 wurde er zum Generalleutnant ernannt und war seitdem bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Stellvertreter des Inspekteur des Heeres. 4 Seit dem Sommer 2005 führte die Wehrdisziplinaranwaltschaft (WDA) für den Bereich des Streitkräfteamtes (SKA) disziplinare Vorermittlungen gegen drei im Offi- ziersrang stehende Studenten der Universität der Bundeswehr in Hamburg wegen des Verdachts sexistischer, rassistischer und extremistischer Äußerungen. Einer der Beschuldigten ist der Sohn des Klägers, Leutnant (Lt) D. S. . Der ermittelnde Wehrdisziplinaranwalt fertigte mit Datum vom 17. Oktober 2005 einen Vermerk für den Amtschef Streitkräfteamt, Konteradmiral Diehl, als Einleitungsbehörde über den damaligen Sachstand, den er mit der Aufschrift „NICHT ZU DEN AKTEN! Information für die Amtsführung" sowie „Persönlich! Personalangelegenheit!" versah. Eine Kopie des Vermerks wurde dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis, Generalleutnant E. - dem Kläger im Verfahren VG Köln 27 K 746/06 -, in seiner Eigenschaft als vorgesetzte (höhere) Einleitungsbe- hörde vorgelegt. 5 Im Rahmen seiner Vernehmung als Soldat erklärte der Sohn des Klägers am 15. November 2005 gegenüber dem Ermittlungsführer der WDA u.a., dass er den ge- samten Inhalt des Vermerks vom 17. Oktober 2005, einschließlich der gegen die bei- den anderen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, kenne; sein Vater habe diesen Vermerk inoffiziell vom Inspekteur der Streitkräftebasis persönlich erhalten. Nachdem die Fachabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung von der WDA über die- sen Vorfall in Kenntnis gesetzt worden war, unterrichtete diese den Bundesminister der Verteidigung mit Leitungsvorlage vom 12. Dezember 2005 auf der Grundlage eines Sachstandsberichts und einer rechtlichen Bewertung über den Verdacht dis- ziplinar- und strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers und von Generalleut- nant E. . In der Vorlage wurde sowohl die Möglichkeit disziplinarer Vorermittlun- gen als auch die Möglichkeit einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 Soldatengesetz (SG) thematisiert und der Minister um Entscheidung über das weitere Vorgehen gebeten. In seiner Bemerkung zu der Vorlage führte der damals amtierende Staatssekretär im BMVg Biederbeck aus, er empfehle zunächst die Auf- nahme von disziplinaren Vorermittlungen gegen die Betroffenen; abhängig vom Er- gebnis der Anhörung der Betroffenen könne dann gegebenenfalls eine Entscheidung nach § 50 SG getroffen werden. 6 Auf der Grundlage dieser Vorlage ordnete der Verteidigungsminister am 14. De- zember 2005 die Durchführung disziplinarer Vorermittlungen wegen des Verdachts der Weitergabe eines vertraulichen Vermerks der WDA an, die am 16. Dezember 2005 durch die WDA für den Bereich des Inspekteurs der Marine (WDA InspM) auf- genommen wurden. Der Kläger erklärte im Rahmen dieser Ermittlungen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 gegenüber der WDA InspM sinngemäß: Er habe dem ihm persönlich gut bekannten Generalleutnant E. im Gespräch vom 21. Oktober 2005 geschildert, dass er die gegen seinen Sohn, Lt S. , erhobenen Vorwürfe, insbesondere rechtsradikalem Gedankengut anzuhängen und dieses zu äußern, für haltlos halte und habe außerdem den aus seiner Sicht „grotes- ken" Ablauf des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens gegen seinen Sohn kritisiert. Er habe Generalleutnant E. gebeten, zumindest mit weiteren Maßnahmen das kommende Wochenende abzuwarten, weil er seinen dann zu Hause weilenden Sohn, von dem er glaube, dass er zu Unrecht in schwerwiegender Weise beschuldigt werde, zu den Vorwürfen befragen und Generalleutnant E. am folgenden Montag dazu berichten könne. Er „täte sich dabei allerdings deutlich leichter", wenn er wisse, was seinem Sohn konkret und im Einzelnen angelastet werde. Am Nachmittag des- selben Tages habe Generalleutnant E. ihm dann vor Beginn der Tagung des deutschen Bundeswehrverbandes für Generale/Admirale den Vermerk vom 17. Ok- tober 2005 in einem verschlossenen Umschlag mit dem darauf befindlichen Vermerk „Lieber K. , wie besprochen den Zwischenstand zu Deiner persönlichen Kennt- nis.(....)" übergeben. Am Samstagnachmittag des 22. Oktober 2005 habe er dann seinen Sohn mit dem „Zwischenstand der Ermittlungen" konfrontiert. Die Unterlagen hätten aus einzelnen losen Blättern bestanden. Weiter führte der Kläger in seiner Stellungnahme aus: 7 „Ich gab meinem Sohn die Blätter, die ihn betrafen, in mei- nem Beisein zum Lesen. Da dazwischen allerdings auch Anga- ben über die beiden anderen Beschuldigten zu finden waren, ließ sich ein Blick darauf nicht ganz vermeiden... Im Nachhinein räume ich ein, dass ich die Abschnitte mit Aus- führungen über die beiden anderen Offiziere aus formalen Gründen vorher hätte schwärzen sollen. In der Erregung des gesamten Geschehens und unter hohem Zeitdruck .... bin ich auf diesen Gedanken allerdings nicht gekommen." 8 Die einzelnen Blätter habe er danach wieder an sich genommen. 9 Der Bundesminister der Verteidigung, der über den Stand der Vorermittlungen nach Angaben der Beklagten laufend mündlich unterrichtet woden war ersuchte den Bundespräsidenten mit einem von jenem am 25. Januar 2006 zur Kenntnis genommenen Schreiben darum, den Kläger in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. In dem Schreiben heißt es zur Begründung: 10 „Generalleutnant E. wurde in seiner Eigenschaft als truppendienstlicher Vorgesetzter über den Sachstand disziplinarer Vorermittlungen unterrichtet, die seit geraumer Zeit gegen drei studierende Offiziere der Universität der Bundeswehr Hamburg wegen des Verdachts sexistischer, rassistischer und extremistischer Äußerungen geführt werden. Im Zuge der Unterrichtung erhielt Generalleutnant E. einen internen Vermerk der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft. Darin waren der damalige Stand der Vorermittlungen gegen die drei Soldaten sowie Feststellungen zu hierbei gewonnenen dienstaufsichtlichen Erkenntnissen enthalten. Diesen Vermerk gab Generalleutnant E. unbefugterweise an Generalleutnant S. weiter, der ihn wiederum unbefugterweise seinem vom Ermittlungsverfahren betroffenen Sohn zugänglich machte. Dieses Verhalten war geeignet, die disziplinaren Vorermittlungen gegen die drei Soldaten mittelbar zu beeinflussen. Zudem besitzt dieses Verhalten strafrechtliche Relevanz (Verletzung von Dienst-/Privatgeheimnissen). Nachdem mir die Angelegenheit bekannt geworden war, habe ich gegen beide Generale die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen angeordnet. Beide haben den Sachverhalt eingeräumt. Aufgrund der Ergebnisse der disziplinaren Vorermittlungen habe ich das notwendige Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung beider Soldaten verloren. Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zu entsprechen und die beigefügten Urkunden zu vollziehen." 11 Laut dem Inhalt der Entscheidungsvorlage des Bundespräsidialamtes vom 26. Januar 2006 erläuterte der Bundesminister der Verteidigung dem Bundespräsidenten in einem persönlichen Gespräch am 26. Januar 2006 umfassend den Sachverhalt und die Gründe, die ihn bewogen haben, den Antrag auf Versetzung der beiden Generale in den einstweiligen Ruhestand zu stellen. Der Verteidigungsminister habe dabei keine neuen Gesichtspunkte eingeführt, sondern nochmals dargestellt, dass er aufgrund der disziplinaren Vorermittlungen gegen E. und S. das notwendige Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung der beiden Soldaten verloren habe. 12 Mit Urkunde des Bundespräsidenten vom 26. Januar 2006, die ihm vom Bundesminister der Verteidigung zusammen mit dem Begleiterlass vom 23. Januar 2006 am folgenden Tag ausgehändigt wurde, wurde der Kläger gemäß § 50 SG in den einstweiligen Ruhestand versetzt; er gilt mit Ablauf des 05. Dezember 2008 als endgültig in den Ruhestand versetzt. 13 Der Kläger hat am 06. Februar 2006 Klage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erhoben. 14 Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 02. Juni 2006 (27 L 519/06) abgelehnt. Das OVG NRW hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 19. September 2006 (1 B 1141/06) zurückgewiesen. 15 Durch Verfügung vom 11. Mai 2006 stellte der Bundesminister der Verteidigung die aufgenommenen disziplinaren Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Gleichzeitig lehnte er die vom Kläger nach § 95 Abs. 1 WDO beantragte Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab und stellte ein Dienstvergehen fest. Den gegen die Feststellung des Dienstvergehens gerichteten Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung lehnte das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - mit Beschluss vom 04. April 2007 - 2 WDB 7.06, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ab. Über die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers ist bislang nicht entschieden worden. 16 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Entscheidung des Bundespräsidenten vom 26. Januar 2006 sei ermessensfehlerhaft. Er habe das ihm nach § 50 Abs. 1 SG zustehende Ermessen auf der Grundlage des Antragsschreibens des Bundesministers der Verteidigung nicht sachgerecht ausüben können. Der maßgebliche Sachverhalt, der ausschließlich Grundlage für seine - des Klägers - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gewesen sei, sei in diesem Schreiben nicht vollständig und zutreffend mitgeteilt worden. Nach dem Inhalt des Schreibens habe der Bundespräsident davon ausgehen müssen, dass der unterbreitete Sachverhalt das Ergebnis schon abgeschlossener disziplinarer Vorermittlungen sei. Tatsächlich hätten die Vorermittlungen zu diesem Zeitpunkt aber noch angedauert. Der zuständige Wehrdisziplinaranwalt habe dem Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 lediglich einen Zwischenbericht nach seiner - des Klägers - Vernehmung vorgelegt. Auch die Darstellung in dem Schreiben, er - der Kläger - habe den Sachverhalt eingeräumt, sei sachlich falsch und vermittle dem Empfänger den unzutreffenden Eindruck, dass er - der Kläger - quasi gestanden habe, unbefugt gehandelt und Geheimnisse verletzt zu haben. In Wirklichkeit habe er den in Rede stehenden Vermerk des Disziplinaranwaltes vom 17. Oktober 2005 seinem Sohn nicht etwa in Gänze zugänglich gemacht, sondern er habe seinem Sohn nur die Seiten 4 - 6 des Vermerks zum Lesen ausgehändigt. Außerdem seien die dort aufgeführten Vorwürfe seinem Sohn bereits in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bekannt gewesen. Für die Bewertung des Sachverhalts, aus dem sich der Vertrauensverlust des Ministers und damit auch die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand herleiten solle, sei es aber von zentraler Bedeutung, ob der gesamte Vermerk oder lediglich die seinen Sohn betreffenden Teile an jenen weitergegeben worden seien. Die Verfügung des Bundespräsidenten sei auch deshalb ermessensmissbräuchlich, da das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung nicht glaubhafter Ausdruck eines Vertrauensverlustes sei. Die durch die Aktenlage verdeutlichte Verquickung der Handlungsalternativen Durchführung eines Disziplinarverfahrens und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zeige, dass das Verfahren nach § 50 Abs. 1 SG offensichtlich instrumentalisiert worden sei, um ein politisch unerwünschtes Disziplinarverfahren gegen ihn - den Kläger - zu vermeiden und damit das von Gesetzes wegen auch zum Schutz des Betroffenen vorgesehene Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) zur Aufklärung und Sanktion von etwaigen Dienstvergehen bewusst zu umgehen. Mit Blick auf die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen der Kammer und des OVG NRW sowie mit Blick auf den Beschluss des Wehrdienstsenates des BVerwG vom 04. April 2007 vertieft der Kläger seine bisher vorgetragenen Argumente und trägt ergänzend vor, der Bundespräsident sei in dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom Januar 2006 nicht darüber informiert worden, dass Generalleutnant E. zugleich auch höhere Einleitungsbehörde in disziplinarer Hinsicht gewesen sei und daher auch eine eigene Kompetenz in dem Disziplinarverfahren gegen Lt S. gehabt habe. Zudem vermittle das Schreiben dem Bundespräsidenten den Eindruck, dass wegen der Vorfälle an der Universität der Bundeswehr in Hamburg intensiv über längere Zeit und mit zumindest halbwegs gesicherten Erkenntnissen ermittelt worden sei. Verschwiegen werde jedoch, dass - unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs - Lt S. zu keinem der gegen ihn erhobenen Vorwürfe vorher gehört worden sei und von zwei Vorwürfen zu jenem Zeitpunkt nicht einmal Kenntnis gehabt habe. Der besonders schwerwiegende Vorwurf, den Nazi-Gruß verwendet zu haben, der letztlich sein - des Klägers - Handeln und das von Generalleutnant E. ausgelöst habe, sei wenige Tage nach dem Beschluss des Wehrdienstsenates fallen gelassen worden. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen seinen Sohn seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es sei unschwer möglich gewesen, zumindest bis zur Vorlage des Bundesministers der Verteidigung an den Bundespräsidenten die Vorwürfe gegen seinen Sohn abschließend zu klären. Die von seinem Sohn in seiner Vernehmung aufgeführten Entlastungszeugen seien jedoch überwiegend erst im Mai 2007 vernommen worden. Des Weiteren sei die Aussage des Schreibens, Generalleutnant E. habe den Vermerk unbefugterweise an den Kläger weitergegeben und dieser habe ihn wiederum unbefugterweise seinem vom Ermittlungsverfahren betroffenen Sohn zugänglich gemacht, unzutreffend. Generalleutnant E. habe nach Vorlage des Vermerks durch die Einleitungsbehörde als truppendienstlicher Vorgesetzter des Amtschef Streitkräfteamt ausschließlich seine Befugnisse als höhere Einleitungsbehörde und zuständiger höherer Disziplinarvorgesetzter der betroffenen Soldaten wahrgenommen. Die Einleitungsbehörde sei rechtlich nicht gehindert, wegen gesehener Versäumnisse oder Arbeitsüberlastung geeignete disziplinare Ermittlungen auch selbst zu führen. Als zuständiger höherer Dienstvorgesetzter sei Generalleutnant E. berechtigt und verpflichtet gewesen, auf eine korrekte Behandlung disziplinarer Vorgänge zu achten und auf diese hinzuwirken. Nachdem Generalleutnant E. als zuständiger Amtsträger ihn, den Kläger, über die disziplinarischen Vorwürfe gegen seinen Sohn informiert und gebeten habe, auf den Sohn dahin einzuwirken, zu den Vorwürfen umgehend wahrheitsgemäß Stellung zu nehmen und seinerseits das Ermittlungsverfahren nach Kräften zu fördern, habe es deshalb keinen Grund gegeben, den Inhalt des Vermerks vom 17. Oktober 2005 nicht seinem Sohn zur Kenntnis zu bringen. Außerdem sei er wegen der vorgesehenen Meldung eines besonderen Vorkommnisses wegen des angeblichen Nazi-Grußes seines Sohnes auch persönlich betroffen gewesen. Seine Nichtinformation über den Vorgang hätte deshalb gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen. Der Vermerk vom 17. Oktober 2005 habe im Übrigen nicht einer solchen Vertraulichkeit unterlegen, dass es dem Generalleutnant E. verwehrt hätte, ihn dem Kläger zur Kenntnis zu bringen. Dieser Vermerk habe spätestens mit seiner formellen Vorlage an den Inspekteur der Streitkräftebasis seinen internen Charakter verloren. Generalleutnant E. habe dann in seiner Funktion als höhere Einleitungsstelle über den Umfang der Geheimhaltungspflicht selbst neu befinden können. Im Übrigen sei der Vermerk weder Teil der Personal- noch der Vorermittlungsakte gewesen. Daher habe er nicht den für diese geltenden Schutzvorschriften unterlegen. Zudem sei ein solcher Aktenvermerk innerhalb eines Disziplinarverfahrens unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und in Ansehung des Grundrechts auf informationeller Selbstbestimmung unzulässig und rechtswidrig. Ein solcher Vermerk sei unablöslicher Teil des Disziplinarvorgangs oder Teil der Personalakte. Personalvorgänge, die vor dem Soldaten verborgen bleiben dürften, sehe der Gesetzgeber im Bereich der Bundeswehr nicht vor. Abgesehen davon habe seinem Sohn wegen der erfolgten Verknüpfung der sachlichen und persönlichen Verhältnisse mehrerer Personen ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Auskunft über die im Vermerk enthaltenen persönlichen Daten und den Kontext, in dem sie stehen, zugestanden. Von daher sei es nicht nur nicht rechtswidrig sondern sogar datenschutzrechtlich geboten gewesen, den Inhalt des Vermerks dem davon unmittelbar und mittelbar Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Werde dem Betroffenen aber ein ihn selbst betreffendes Datum offenbart, scheide schon tatbestandlich die Annahme eines Geheimnisverrats aus. Außerdem sei mit der Weitergabe des Vermerks an seinen Sohn diesem gegenüber kein Geheimnis verraten worden, da Lt S. bereits ein Teil der Vorwürfe aus seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren bekannt gewesen seien. Des Weiteren lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Weitergabe des Vermerks an seinen Sohn zur auszugsweisen Lektüre geeignet gewesen sei, die disziplinaren Vorermittlungen in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Bundespräsident der Bitte des Bundesministers der Verteidigung, ihn - den Kläger - in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, nicht nachgekommen wäre, wenn er diese Umstände gekannt hätte. Des Weiteren sei das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom Januar 2006 auch deshalb nicht glaubhafter Ausdruck eines Vertrauensverlustes, weil der Minister erst am 09. Januar 2006 nach Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub vom Staatssekretär über den aktuellen Sachstand unterrichtet worden sei. Da der Staatssekretär vorab bereits ohne Kenntnis des Ministers die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses und den Wehrbeauftragten über die geplante Zurruhesetzung des Klägers und Generalleutnants E. informiert habe, sei dem Minister keine andere Wahl geblieben, da er ansonsten seinen neu ernannten Staatssekretär massiv beschädigt hätte. Die Hemmschwelle des Ministers zur Anwendung des § 50 SG sei außerdem durch Veröffentlichungen in der Presse überwunden worden. Im Übrigen beruhe die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, da er, der Kläger, nicht über die Möglichkeit der Hinzuziehung der Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 SBG belehrt worden sei. Schließlich sei die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch formell fehlerhaft, da er vor der Entscheidung nicht nach § 28 VwVfG angehört worden sei. Die Eigenart der Entscheidung nach § 50 Abs. 1 SG erfordere die vorherige Anhörung des Betroffenen, damit er seine Rechte ausreichend wahren könne. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Verfügung des Bundespräsidenten vom 26. Januar 2006 sowie den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Januar 2006 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie verteidigt ihre Auffassung, dass die Entscheidung des Bundespräsidenten über die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand auf der Grundlage des Schreibens des Bundesministers der Verteidigung vom Januar 2006 ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Das Schreiben enthalte eine nachvollziehbare und plausible Darstellung des Vertrauensverlustes des Ministers in die einwandfreie Amtsführung des Klägers und habe somit eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung des Bundespräsidenten gebildet. Der Inhalt des Schreibens habe weder fälschlicherweise den Eindruck vermittelt, dass die disziplinaren Vorermittlungen abgeschlossen seien, noch dass der Kläger einen Pflichtenverstoß hinsichtlich der Weitergabe des Vermerks vom 17. Oktober 2007 eingeräumt habe. Gemeint seien vielmehr Ergebnisse von Vorermittlungen, die sich bereits vor Abschluss des Verfahrens aus den Äußerungen des Soldaten ergeben könnten. Die Darstellung in dem Schreiben, dass der Kläger den Sachverhalt eingeräumt habe, habe sich nicht auf die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes, sondern allein auf den Sachverhalt im engeren Sinn bezogen und sei unter Berücksichtigung des Inhalts der Stellungnahme des Klägers vom 22. Dezember 2005 zutreffend. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundespräsidenten sei nicht erheblich, dass der Kläger später seine Einlassung dahin korrigiert habe, dass er seinem Sohn nur die Seiten 4 bis 6 des Vermerks zur Lektüre überlassen habe. Im Übrigen sei diese geänderte Einlassung angesichts der Erklärungen des Sohnes des Klägers in seiner Vernehmung vom 15. November 2005 nicht glaubhaft. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren im Anschluss an die Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und die Entscheidung des Wehrdienstsenates enthielten keine entscheidungsrelevanten neuen Gesichtspunkte. Für die Entscheidung des Bundespräsidenten sei der Inhalt des Vermerks vom 17. Oktober 2005 nur insofern relevant gewesen, als dieser in dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom Januar 2006 wiedergegeben sei. Auf sonstige Einzelheiten des Vermerks und die Bewertung seines Inhalts komme es entgegen der ausführlichen Darstellung des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht an. Ebenfalls könnten die vom Kläger dargelegten Gründe weder die Weitergabe des Vermerks vom 17. Oktober 2005 von Generalleutnant E. an den Kläger noch die vom Kläger an seinen Sohn rechtfertigen. Dass es sich um einen „internen" Vermerk gehandelt habe, gehe aus dem Inhalt des Vermerks unmittelbar hervor. Es liege auf der Hand, dass die Weitergabe des Vermerks durch den Kläger an seinen Sohn geeignet gewesen sei, die disziplinaren Vorermittlungen zu beeinflussen. Im Übrigen habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04. April 2007 die unstreitige Weitergabe der Seiten 4 bis 6 des Vermerks durch den Kläger an seinen Sohn als Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 14 Abs. 1 SG gewertet. Die dargelegte Vermutung des Klägers, der zuständige Staatssekretär X. habe den Bundesminister der Verteidigung durch verspätete und unvollständige Unterrichtung sowie durch vorweggenommene Informationen an Dritte in eine Situation gebracht, dass dem Minister keine andere Möglichkeit als die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand geblieben sei, entbehre jeder Grundlage. Schließlich sei die Entscheidung auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 SGB sei auf Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 SG nicht anwendbar, da der betroffene Soldat daran nicht zu beteiligen sei. Außerdem erforderten diese Maßnahmen aufgrund ihrer Eigenart keine vorherige Anhörung des Betroffenen nach § 28 VwVfG. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand durch die Verfügung des Bundespräsidenten vom 26. Januar 2006 und den hierzu ergangenen Begleiterlass des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Die Entscheidung des Bundespräsidenten leidet nicht an einem Form- oder Verfahrensfehler. Insbesondere ist die Entscheidung nicht infolge fehlender Anhörung des Klägers gemäß § 28 VwVfG rechtswidrig. Entscheidungen nach § 50 SG erfordern aufgrund ihrer Eigenart keine vorherige Anhörung des Betroffenen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 B 1103/06 -, im Verfahren des Generalleutnants a. D. E. m.w.Nw.; Verlage, Die Versetzung eines Generals in den einstweiligen Ruhestand, Verwaltungsrundschau 2006, 232 (233). 27 Ob bei einer Versetzung von Generälen in den einstweiligen Ruhestand, die nicht aufgrund eines Vertrauensverlustes sondern aus Gründen der Personalstruktur erfolgt, etwas anderes gilt, 28 vgl. so Walz/Eichen/Sohm, SG, § 50 Randnummer 23, 29 kann dahin stehen, da diese Fallgestaltung hier nicht gegeben ist. 30 Der weiterhin von dem Kläger als Verfahrensfehler geltend gemachte Mangel der fehlenden Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz betrifft nicht die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern ist im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme zu überprüfen. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 -, BVerwGE 118, 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 B 1103/06 -. 32 Die Verfügung des Bundespräsidenten ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SG. In diesem Zusammenhang bietet das umfangreiche Vorbringen des Klägers im Anschluss an die Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und die Entscheidung des Wehrdienstsenates und insbesondere in der mündlichen Verhandlung Anlass nochmals hervorzuheben, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorliegend auf die Nachprüfung beschränkt ist, ob die Versetzungsentscheidung die durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen überschritten hat. Abzustellen ist dabei allein auf die Erwägungen, die der Bundespräsident angestellt hat. Für die Rechtsmäßigkeit seiner Entscheidung kommt es nur darauf an, ob nach seiner Einschätzung auf Seiten des Ministers ein Vertrauensverlust vorliegt, nicht darauf, ob er selbst ebenfalls das Vertrauen in den Antragsteller verloren hätte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die oberste Dienstbehörde - also hier das Bundesministerium der Verteidigung - den Vertrauensverlust so zu substantiieren, dass sich das Gericht von dessen Vorliegen und einer insgesamt willkürfreien Ermessenentscheidung überzeugen kann. Die zur Plausibilisierung vorgetragenen Einzelumstände müssen sich also auf die Gründe beziehen, die den Bundespräsidenten dazu veranlasst haben, den jeweiligen Soldaten in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Zur Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespräsidenten auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhte - er also von einem Vertrauensverlust des Ministers in die einwandfreie Amtsführung des Klägers ausgehen konnte -, ist daher von dem am 25. Januar 2006 beim Bundespräsidenten eingegangen Schreiben des Bundesministers der Verteidigung und dem Entscheidungsvorschlag des Bundespräsidialamtes, der auch das Gespräch des Ministers mit dem Bundespräsidenten berücksichtigt, auszugehen. 33 Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundespräsident durfte aufgrund des Antrages des Verteidigungsministers davon ausgehen, dass dieser das Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung des Klägers verloren hatte. Der Vertrauensverlust wird im Antrag des Ministers vom Januar 2006 als tragender Grund ausdrücklich herausgestellt. Aus dem Schreiben des Verteidigungsministers ergeben sich hinreichende Gründe, aus denen sich ein Mangel an Vertrauen ohne weiteres herleiten lässt, nämlich das unbefugte Zugänglichmachen eines internen Vermerks der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft über Erkenntnisse aus einen Vorermittlungsverfahren gegen studierende Offiziere an der Universität der Bundeswehr Hamburg an seinen Sohn, der selbst einer der vom Ermittlungsverfahren betroffenen Soldaten war. Diese knappe Darstellung ist, worauf die Kammer ebenso wie das OVG NRW in den vorangegangenen Eilbeschlüssen bereits hingewiesen haben, geeignet, den Vertrauensverlust hinreichend plausibel und nachvollziehbar zu machen. Die dagegen vom Kläger vorgebrachten Argumente vermögen diese Würdigung und die aus ihr gezogenen Folgerungen nicht zu erschüttern. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 02. Juni 2006 - 27 L 519/06 - und auf die Begründung des die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer zurückweisenden Beschlusses des OVG NRW vom 19. September 2006 - 1 B 1141/06 - Bezug genommen werden. Die im zitierten Beschluss des OVG mit einem eventuellen Nachprüfungsvorbehalt versehene Frage, ob der Kläger seinem Sohn nur Teile des Vermerks vom 17. Oktober 2005 oder den gesamten Vermerk zur Kenntnis gegeben hat, bedarf im vorliegenden Hauptsacheverfahren keiner weiteren abschließenden Klärung. Denn ungeachtet dessen, dass aufgrund der eigenen Erklärung des Klägers in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2005 und der Einlassung seines Sohnes in dessen Vernehmung vom 15. November 2005 Überwiegendes dafür spricht, dass der Kläger seinem Sohn wohl den gesamten Vermerk zur Lektüre überlassen hat, ist jedenfalls nach den Sachverhaltsfeststellungen des Wehrdienstsenates in seiner Entscheidung vom 04. April 2007 - 2 WDB 7.06 - unstreitig davon auszugehen, dass der Kläger seinem Sohn zumindest Teile des Vermerks vom 17. Oktober 2005, nämlich die Seiten 4 - 6, zum Lesen aushändigte und ihn damit zumindest über den Stand der diesen betreffenden Vorermittlungen informierte. Außerdem ist unstreitig, dass sich auf Seite 4 des Vermerks Vorwürfe einen anderen Soldaten betreffend befanden. Damit liegt aber ein für die Beurteilung ausreichender Tatsachenkern zugrunde, aus dem sich der Vertrauensverlust des Ministers in eine einwandfreie Amtsführung des Klägers aus sachlichen Gründen ableiten lässt. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nichts vorgetragen, was den die Entscheidung nach § 50 SG tragenden Kernsachverhalt und seine Bewertung entscheidend in Frage stellen könnte. Soweit der Kläger umfassende Ausführungen zum Inhalt und zur Bewertung des Inhalts des Vermerks vom 17. Oktober 2005 und zur Berechtigung der darin gegen seinen Sohn erhobenen Vorwürfe macht, kommt es hierauf bereits nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist hier allein die in dem Brief an den Bundespräsidenten zur Begründung des Vertrauensverlustes mitgeteilte unbefugte (teilweise) Weitergabe des vertraulichen Vermerks an seinen selbst vom Vorermittlungsverfahren betroffenen Sohn. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholend und vertiefend geltend macht, er habe keine Zweifel an der Berechtigung zur Aushändigung des Vermerks an seinen Sohn haben können, weil er von Generalleutnant E. - der nicht nur truppendienstlicher Vorgesetzter der betroffenen Studierenden, sondern zugleich auch obere Einleitungsbehörde in Disziplinarangelegenheiten gewesen sei und somit in dieser Funktion auch eigene Befugnisse in dem Vorermittlungsverfahren gegen Lt S. besessen habe - ausdrücklich darum gebeten worden sei, mit seinem Sohn über die Angelegenheit zu sprechen und der Vermerk zu diesem Zweck an ihn übergeben worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit kann zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. April 2007 - 2 WDB 7.06 - Bezug genommen werden, in der im Einzelnen dargelegt ist, dass der Kläger durch die Weitergabe des Vermerks vom 17. Oktober 2005 die ihm obliegende Dienstpflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SG verletzt hat, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Neue Aspekte hierzu, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden sind, enthält der Vortrag des Klägers nicht. Insbesondere hat der Wehrdienstsenat in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den weitergegebenen personenbezogenen Informationen aus dem Vermerk mit den Zusätzen „NICHT ZU DEN AKTEN! Information für die Amtsführung" sowie „Persönlich! Personalangelegenheit!" aufgrund des ersichtlich vertraulichen Charakters sowie wegen der Vertraulichkeit von Disziplinarangelegenheiten im Allgemeinen nicht um offenkundige bzw. um Tatsachen handelt, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und dass für den objektiven Pflichtenverstoß gegen § 14 Abs. 1 SG Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind. Das wiederholte gegenteilige Vorbringen des Klägers, die Weitergabe der Informationen an seinen Sohn seien aufgrund dessen Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar geboten gewesen, geht somit ersichtlich fehl. 34 Unerheblich für die Bewertung des Sachverhaltes ist auch, ob die Qualifizierung des Vermerks vom 17. Oktober 2005 durch den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt als „Persönlich! Personalangelegenheit!" verbunden mit dem Hinweis, dass der Vermerk nicht zu den Ermittlungsakten zu nehmen sei, den geltenden Bestimmungen zur Führung von Vorermittlungsakten entsprach. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ändert dies nichts an dem der Entscheidung des Bundespräsidenten zugrundeliegenden Sachverhalt, wonach der Kläger einen Vermerk bzw. wesentliche Teile des Vermerks mit Informationen aus einem Vorermittlungsverfahren, die - unabhängig von der Qualifizierung des Vermerks - gemäß § 9 WDO in besonderem Maße der Vertraulichkeit unterliegen, an einen Nichtberechtigten weitergegeben hat. Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers, das Schreiben des Verteidigungsministers an den Bundespräsidenten sei auch insofern unrichtig, als es fälschlicherweise suggeriere, er - der Kläger - habe seine Schuld eingestanden und das eingeräumte Verhalten habe strafrechtliche Relevanz und es unzutreffend unterstelle, das Verhalten des Klägers sei geeignet, das Ermittlungsverfahren gegen die drei Soldaten zu beeinflussen, haben sowohl die erkennende Kammer als auch das OVG NRW im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ausführlich Stellung genommen. Neue Aspekte hierzu, die zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass gäben, enthält der Vortrag des Klägers nicht. In den dortigen Entscheidungen ist auch ausführlich dargelegt, dass infolge der rechtlichen Unabhängigkeit von Disziplinarverfahren und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 50 Abs. 1 SG die vom Verteidigungsminister gewählte Vorgehensweise nicht als missbräuchliche Vermeidung eines Disziplinarverfahrens zu bewerten ist. Der Möglichkeit, unabhängig von disziplinarischen Maßnahmen des Amtes entsetzt zu werden, ist der Kläger wegen seiner - im Verhältnis zu sonstigen Soldaten - herausgehobenen Stellung ausgesetzt. Mit dieser verbinden sich besondere Anforderungen an die Amtsführung, deren Verletzung die Versetzung in den Ruhestand völlig losgelöst von der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndungsfähigkeit des in Rede stehenden Verhaltens rechtfertigen. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 B 1103/06. 36 Soweit der Kläger zuletzt und in der mündlichen Verhandlung seine Einwände gegen die streitige Verfügung erstmals darauf stützt, dass der Verteidigungsminister den „wahren" Sachverhalt aufgrund verspäteter und fälschlicher Unterrichtung über die Angelegenheit durch die Fachabteilung des Ministeriums und durch seinen Staatssekretär nicht gekannt habe und durch unrechtmäßige und unzutreffende Vorabinformation des Verteidigungsausschusses, des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und der Presse durch den Staatssekretär in eine Situation gebracht worden sei, in der er letztlich keine andere Möglichkeit als die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand gehabt habe, führt dies nicht zu einem Fehler der angegriffenen Verfügung. Denn Verfahrensgegenstand ist hier nicht die eventuelle (weitere) Motivationslage des Verteidigungsministers bei seiner Entscheidung, sondern die Frage, ob der Bundespräsident davon ausgehen durfte, dass ein Vertrauensverlust der Regierung tatsächlich besteht und die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht auf willkürlichen Erwägungen beruht. Hier sollte der Kläger erkennen, dass die dem Bundespräsidenten vom Verteidigungsminister mit Schreiben vom Januar 2006 mitgeteilten sowie im persönlichen Gespräch am 26. Januar 2006 erläuterten Gründe auf einem hinreichenden und vom Kläger in seiner Einlassung im disziplinaren Vorermittlungsverfahren persönlich eingeräumten Tatsachenkern, nämlich der unbefugten Weitergabe von vertraulichen personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den disziplinaren Vorermittlungen gegen seinen Sohn, beruhen und dieser Tatsachenkern - unbeschadet dessen disziplinarrechtlicher Bewertung - dazu geeignet ist, ohne weiteres den vom Verteidigungsminister geltend gemachten Vertrauensverlust in die künftige untadelige Amtsführung des Klägers zu begründen. Von einer dem Minister unbekannten und unrichtigen Tatsachengrundlage kann daher keine Rede sein. Nach der Zwecksetzung des § 50 SG können Zweifel daran, dass die Amtsführung auch künftig untadelig wahrgenommen wird, bereits durch Unwägbarkeiten, sog. „Imponderabilien" veranlasst sein. Denn das Verhalten hochrangiger Offiziere wie des Klägers muss jederzeit den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von der Regierung verfolgten Politik gewährleisten. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 1993 - 2 BvR 1107/92 -, DVBl. 1994, 103. Nach den Feststellungen des Wehrdienstsenates im Beschluss vom 04. April 2007 hat der Kläger durch sein Verhalten sogar ein Dienstvergehen begangen. Von einer Imponderabilie kann daher nicht mehr gesprochen werden. 38 Die Frage, wie und in welchem Umfang der Minister vor diesem von ihm unterzeichneten Entlassungsantrag unterrichtet worden ist, ist für die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit der Verfügung ohne Belang. Es besteht somit auch kein Anlass zu etwaigen Beweiserhebungen in dieser Hinsicht. Vor diesem Hintergrund kommt es ebenfalls nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und in welchem Umfang das Parlament und die Presse vor der Information des Ministers unzutreffend und fälschlicherweise durch den Staatssekretär unterrichtet worden sind und damit das Verhalten des Ministers im Richtung der getroffenen Entscheidung (politisch) gebunden worden ist. Der insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und der Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses zu der Behauptung, diese seien vom Staatssekretär im Verteidigungsministerium X1. vor dessen Gespräch mit dem Minister darüber informiert worden, dass der Kläger mit einem anderen General Informationen über rechtsextremistische Äußerungen seines Sohnes ausgetauscht und das auch zugegeben habe, war deshalb mangels Erheblichkeit abzulehnen. 39 Schließlich ist die Ermessenentscheidung des Bundespräsidenten auch nicht in Folge der vom Kläger gerügten fehlenden Beteiligung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG fehlerhaft. Die Kammer ist mit dem OVG NRW 40 - vgl. Beschluss vom 19. September 2006 - 1 B 1103/06 - - 41 der Auffassung, dass die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG auf Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 SG nicht anwendbar ist. Abgesehen davon, dass der Bundespräsident nicht der Disziplinarvorgesetzte der in der Vorschrift genannten Berufssoldaten ist, unterfällt die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht den Personalmaßnahmen im Sinne des § 23 SBG. Dabei handelt es sich nach der Struktur der Bestimmung nur um solche Maßnahmen, über die ein Verfahren stattfindet, an dem der betroffene Soldat zu beteiligen ist. Da Entscheidungen nach § 50 SG aufgrund ihrer Eigenart eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht erfordern, ist auch kein Raum für die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. Insoweit kann zur näheren Begründung auf die Ausführungen im zitierten Beschluss des OVG NRW vom 19. Dezember 2006 im Verfahren des Generalleutnant a. D. E. Bezug genommen werden. 42 Hiervon Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den von ihm angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungs- gerichts zu § 23 SBG. Die dort entschiedenen Fälle betrafen jeweils Maßnahmen, in denen auch die Anhörung des Betroffenen vor Anordnung der fraglichen Personalmaßnahme erforderlich war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes im hier betroffenen Rahmen Soll- Vorschriften enthalten, die zwar grundsätzlich einzuhalten sind, von denen aber auch in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57/02 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 28 ff. 44 Ein solcher Ausnahmefall ist aber für Entscheidungen nach § 50 SG anzunehmen, soweit sie auf den Vertrauensverlust des Ministers gestützt sind, da der Vertrauensverlust ein Aspekt ist, der außerhalb der von der Vertrauensperson im Vorfeld einer Entscheidung einzubringenden Gesichtspunkte liegt. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. § 709 ZPO.