Beschluss
1 B 1141/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0919.1B1141.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.487,98 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.487,98 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller trat 00.00.0000 in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er zum Generalleutnant ernannt und war seitdem bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 00.00.0000 als stellvertretender Inspekteur des Heeres eingesetzt. Im Sommer 2005 nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes disziplinare Vorermittlungen gegen drei im Offiziersrang stehende Studenten der Universität der Bundeswehr in I. auf. Einer der Beschuldigten ist der Sohn des Antragstellers. Unter dem 17. Oktober 2005 fertigte der Ermittlungsführer einen Vermerk, der mit der Überschrift Nicht zu den Akten! Information für die Amtsführung" versehen war. In diesem Vermerk stellte der Ermittlungsführer neben den Vorwürfen gegen die drei Beschuldigten die sich möglicherweise ergebenden Folgewirkungen des weiteren Verfahrens für den Bereich des inneren Gefüges" dar. Dieser Vermerk gelangte auf dem Dienstweg an den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis, Generalleutnant Y. , in seiner Eigenschaft als höhere Einleitungsbehörde. Der Antragsteller erklärte im Rahmen der gegen ihn geführten disziplinaren Vorermittlungen in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 sinngemäß: Er habe dem ihm persönlich gut bekannten Generalleutnant Y. seine Sicht des Vorgangs geschildert und gebeten, mit weiteren Maßnahmen das kommende Wochenende abzuwarten. Sein Sohn, von dem er glaube, dass er zu Unrecht beschuldigt werde, komme dann nach Hause und er habe Gelegenheit ihn zu den Vorwürfen zu befragen. Er täte sich dabei allerdings deutlich leichter", wenn er wisse, was seinem Sohn konkret und im Einzelnen angelastet werde. Vor Beginn der nachfolgenden Kommandeurstagung habe Generalleutnant Y. ihm dann in einem verschlossenen Umschlag den Vermerk vom 17. Oktober 2005 übergeben. Auf dem Umschlag habe Generalleutnant Y. vermerkt: Lieber K. H wie besprochen der Zwischenstand zu Deiner persönlichen Kenntnis[...]". Am Samstagnachmittag habe er dann seinen Sohn mit dem Zwischenstand der Ermittlungen" konfrontiert. Die Unterlagen hätten aus einzelnen losen Blättern bestanden. Weiter führt der Antragsteller in seiner Stellungnahme aus: Ich gab meinem Sohn die Blätter, die ihn betrafen, in meinem Beisein zum lesen. Da dazwischen allerdings auch Angaben über die beiden anderen beschuldigten Offiziere zu finden waren, ließ sich ein Blick darauf nicht ganz vermeiden." Die einzelnen Blätter habe er danach wieder an sich genommen. Im Rahmen seiner Vernehmung als Soldat erklärte der Sohn des Antragstellers am 15. November 2005 gegenüber dem Ermittlungsführer, dass er den gesamten Inhalt des Vermerks vom 17. Oktober 2005, einschließlich der gegen die beiden anderen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, kenne. Auf der Grundlage eines Sachstandsberichts der Fachabteilung vom 28. Dezember 2005 ersuchte der Bundesminister der Verteidigung den Bundespräsidenten mit einem von jenem am 00.00.0000 zur Kenntnis genommenen Schreiben darum, den Antragsteller in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dieses Schreiben hat nach einer knappen Sachverhaltsdarstellung folgenden Inhalt: [...] Diesen Vermerk gab Generalleutnant Y. unbefugterweise an Generalleutnant V. weiter, der ihn wiederum unbefugterweise seinem vom Ermittlungsverfahren betroffenen Sohn zugänglich machte. Dieses Verhalten war geeignet, die disziplinaren Vorermittlungen gegen die drei Soldaten mittelbar zu beeinflussen. Zudem besitzt dieses Verhalten strafrechtliche Relevanz (Verletzung von Dienst-/Privatgeheimnissen). Nachdem mir die Angelegenheit bekannt geworden war, habe ich gegen beide Generale die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen angeordnet. Beide haben den Sachverhalt eingeräumt. Aufgrund der Ergebnisse der disziplinaren Vorermittlungen habe ich das notwendige Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung beider Soldaten verloren [...]" Darüber hinaus erörterten der Bundespräsident und der Bundesminister der Verteidigung die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch, in dessen Rahmen nach dem Inhalt der Entscheidungsvorlage des Bundespräsidialamtes neben dem Inhalt des vorgenannten Schreibens keine weiteren Sachverhalte Gegenstand waren. Mit Verfügung vom 00.00.0000 versetzte der Bundespräsident den Antragsteller in den einstweiligen Ruhestand. Die Urkunde wurde dem Antragsteller zusammen mit dem Begleiterlass des Bundesministers der Verteidigung vom 00.00.0000 am 00.00.0000ausgehändigt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen diese Verfügung erhobene Klage mit dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil die auf § 50 Soldatengesetz (SG) gestützte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sich - vorbehaltlich einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren - als voraussichtlich rechtmäßig darstelle und dem Vollziehungsinteresse der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen sei. Die auf der Grundlage des Schreibens des Bundesministeriums der Verteidigung getroffene Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand sei der nach Einschätzung des Bundespräsidenten hinreichend dargelegte Vertrauensverlust des Ministers gewesen. Die in dem Schreiben abgegebene Begründung enthalte genügend konkrete Anhaltspunkte, um angesichts der herausgehobenen dienstlichen Position des Antragstellers und der zentralen Bedeutung der Wahrung der Vertraulichkeit gerade in Personal- und Disziplinarangelegenheiten den Vertrauensverlust des Bundesministers der Verteidigung in die persönliche Eignung der Person des Antragstellers und dessen einwandfreie Amtsführung substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Es könne angesichts des eindeutigen Wortlauts des Schreibens nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundespräsident von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Vertrauensverlust lediglich vorgeschoben" worden sei, um durch die missbräuchliche Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand ein Disziplinarverfahren zu vermeiden. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit entgegenstehende Interessen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Insbesondere die von dem Antragsteller auch beabsichtigte Rehabilitation könne nicht durch das vorliegende Verfahren, sondern allein im Rahmen des von dem Antragsteller betriebenen Disziplinarverfahrens erreicht werden. Der Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerdebegründung entgegen: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zu seinen Lasten unterstellt, er habe seinem Sohn den gesamten Vermerk vom 17. Oktober 2005 zugänglich gemacht. Dem Gericht sei im Übrigen nicht darin zu folgen, dass es ohne Bedeutung sei, ob er den gesamten Vermerk oder lediglich Teile davon weitergereicht habe. Diese unzutreffenden Annahmen verdeutlichten eine Belastungstendenz des Gerichts und stellten sich als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Für die Bewertung des Sachverhalts, aus dem sich der Vertrauensverlust des Ministers und somit auch die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand herleiten soll, sei es sehr wohl von sogar zentraler Bedeutung, ob der gesamte Vermerk oder lediglich die den Sohn des Antragstellers betreffenden Teile an jenen weitergeleitet worden seien. Das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung an den Bundespräsidenten vermittele darüber hinaus den Eindruck, der dem Bundespräsidenten unterbreitete Sachverhalt sei das Ergebnis schon abgeschlossener disziplinarer Vorermittlungen. Auch die Darstellung in dem Schreiben, der Antragsteller habe den Sachverhalt eingeräumt, sei sachlich falsch und vermittele bei dem Empfänger unzutreffende Vorstellungen. Die durch die Aktenlage verdeutlichte Verquickung der Handlungsalternativen Durchführung eines Disziplinarverfahrens und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand - unter Instrumentalisierung des § 50 Abs. 1 Soldatengesetz - sei nicht Ausdruck der vom Verwaltungsgericht angenommenen Abwägung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Handlungsalternativen", sondern Taktieren. Demgemäß sei das Schreiben nicht glaubhafter Ausdruck eines Vertrauensverlustes. Das Verwaltungsgericht habe die Sichtweise des Ministeriums nicht kritisch hinterfragt. Insbesondere hätte sich die Frage aufdrängen müssen, welchen Inhalt und Charakter der Vermerk vom 17. Mai 2005 gehabt habe. Dieser Vermerk habe nicht einer solchen Vertraulichkeit unterlegen, die es dem Generalleutnant Y. verwehrt hätte, ihn dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen. Des weiteren sei zu fragen, ob dem Antragsteller nicht zugute gehalten werden müsse, in Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen gehandelt zu haben. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln, 27 K 840/06 gegen die Verfügung des Bundespräsidenten vom 26. Januar 2006 wiederherzustellen, Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die er vertieft. Ergänzend führt er aus, dass der Charakter des Vermerks für die Entscheidungsfindung unerheblich sei. Im Übrigen sei die Annahme, der Vermerk habe nicht der Vertraulichkeit unterlegen, unzutreffend. Unabhängig davon hätte sich auch anderenfalls keine Befugnis des Antragstellers ergeben, den Vermerk seinem Sohn zugänglich zu machen. Schließlich sei von einem Generalleutnant zu erwarten, dass er, auch wenn er der Meinung sei, sein Sohn werde in der Bundeswehr nicht angemessen behandelt, seine dienstliche Position nicht dazu ausnutze, seinem Sohn vertrauliche Informationen zu verschaffen, die für dessen dienstlichen Angelegenheiten von Bedeutung seien. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der im Beschwerdeverfahren unter entsprechend begehrter Änderung des angefochtenen Beschlusses weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, das die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die erstrebte Änderung des Ausspruchs der erstinstanzlichen Entscheidung bildet (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierten Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Klage. Insbesondere lässt sich - als Bestandteil dieser Interessenabwägung - keine Bewertung der Rechtslage dahin treffen, dass die in Streit stehende Versetzung in den einstweiligen Ruhestand offensichtlich rechtswidrig ist, wie der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt. Vielmehr ist diese Verfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Soldatengesetz - SG - kann der Bundespräsident Berufsoffiziere vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Das dem Bundespräsidenten damit eingeräumte Ermessen umfasst - neben dem auch der insoweit vergleichbaren Regelung für "politische Beamte" in § 36 BBG zugrundeliegenden Zweck, die Amtsführung der betroffenen hohen Amtsträger in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten -, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 -, NVwZ-RR 1993, 116, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW - OVG NRW -, Urteil vom 1. Oktober 1991 - 1 A 1619/90 -, NWVBl 1992, 132 = NZWehrR 1992, 123, auch die Zielsetzung, das volle Vertrauen der Regierung in die Bereitschaft und Fähigkeit dieser Berufsoffiziere zu ihrer Amtsausführung abzusichern. Dabei kann das Vertrauen nicht nur bei abweichenden politischen Ansichten, sondern schon dann gestört sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, dass die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet. Vgl: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR 1107/92 -, DVBl 1994, 103; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 12 A 7633/95 -, Juris. Hierzu zählt auch das Vertrauen auf eine untadelige Amtsführung und ebensolches dienstliches wie außerdienstliches Verhalten. Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten, sog. "Imponderabilien", veranlasst sein, die nicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenlegung im Einzelnen nicht immer im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt muss also nicht aufgrund tatsächlicher Umstände feststehen. Ein schuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt, ebensowenig, dass dem Offizier schlechte Arbeit unterstellt wird. Die Maßnahme stellt keine Disqualifizierung des Soldaten dar, sie ist ausschließlich eine dienstrechtliche Maßnahme im Interesse der politischen Staatsführung. Ist dieses Vertrauen der Regierung im Einzelfall nicht mehr im erforderlichen Maße gegeben, so ist die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand möglich und in aller Regel gerechtfertigt, d.h. ermessensfehlerfrei. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998, a.a.O., m.w.N. § 50 Abs. 1 SG räumt dem Bundespräsidenten ein sehr weites Ermessen ein. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand die Grenzen der Willkür überschritten hat. Abzustellen ist dabei allein auf die Erwägungen, die der Bundespräsident angestellt hat. Für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung kommt es nur darauf an, ob nach seiner Einschätzung auf Seiten des Ministers ein Vertrauensverlust vorliegt, nicht darauf, ob er selbst ebenfalls das Vertrauen in den Antragsteller verloren hätte. Denn es ist nicht Sache des Bundespräsidenten, die Regierungspolitik - und darunter auch die Personalpolitik - (mit) zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., m.w.N., OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 1998, a.a.O. und vom 1. Oktober 1991, a.a.O.; Verlage, Die Versetzung eines Generals in den einstweiligen Ruhestand, VR 2006, 232. Der genannte weite Ermessensrahmen ist dadurch begrenzt, dass sachliche Gründe im oben dargelegten Sinne für die Entscheidung des Bundespräsidenten den Ausschlag geben müssen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die oberste Dienstbehörde - also hier das Bundesministerium der Verteidigung - den Vertrauensverlust so zu substantiieren, dass sich das Gericht von dessen Vorliegen und einer insgesamt willkürfreien Ermessensentscheidung überzeugen kann. Die zur Plausibilisierung vorgetragenen Einzelumstände müssen sich also auf die Gründe beziehen, die den Bundespräsidenten dazu veranlasst haben, den jeweiligen Soldaten in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998, a.a.O. Zur Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespräsidenten auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht, ist daher von dem am 25. Januar 2006 beim Bundespräsidenten eingegangenen Schreiben des Bundesministers der Verteidigung und dem Entscheidungsvorschlag des Bundespräsidialamtes, der auch das Gespräch des Ministers mit dem Bundespräsidenten berücksichtigt, auszugehen. Aus dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung ergeben sich hinreichende Gründe, welche den Vertrauensverlust des Ministers in die Amtsführung des Antragstellers sachlich rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt dieses Schreibens zutreffend gewürdigt und bewertet. Die dagegen von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente wiederholen und vertiefen lediglich sein Vorbringen aus der ersten Instanz, welches in dem angefochtenen Beschluss bereits umfassend berücksichtigt worden ist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weitergehende Anhaltspunkte, die eine davon abweichende Beurteilung dieser zur Entscheidungsgrundlage des Bundespräsidenten gewordenen Dokumente rechtfertigen oder gar erfordern könnten, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung und Bewertung dieser Schreiben bezüglich der Tatsachengrundlage, welche zu dem Vertrauensverlust des Bundesministers geführt hat, stellt insbesondere keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Für die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht ist nicht an die von der Behörde zur Begründung der Vollzugsanordnung vorgebrachten Tatsachen gebunden, sondern berechtigt und verpflichtet, die Sachlage so vollständig aufzuklären, wie es die Notwendigkeit, über den Antrag in kurzer Zeit zu entscheiden, zulässt. Das Gericht ist zwar dazu berechtigt, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Es kann Urkunden beiziehen und Zeugen oder Sachverständige hören. Dieses Recht und die daraus folgende Aufklärungspflicht werden jedoch durch das Wesen des Eilverfahrens begrenzt; das Gericht darf sich in der Regel, soweit nicht der Eilrechtsschutz die Funktion der effektiven Rechtsschutzgewährung (vollständig) übernimmt, in der Regel mit einer summarischen Sachaufklärung begnügen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Eilverfahrens, eine im Hauptverfahren mögliche oder eventuell notwendige Beweisaufnahme vorwegzunehmen. Es genügt regelmäßig, wenn die für das Verfahren erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden; hierzu können Feststellungen in Behördenakten, wenn sie in ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren getroffen wurden, ausreichen. Vgl. Finkelnburg / Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 973 ff. Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund stellen sich die Wertungen des Verwaltungsgerichts zu dem Umfang der von dem Antragsteller seinem Sohn zugänglich gemachten Unterlagen und der Glaubhaftigkeit seines späteren Vortrags nicht als eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Sie gründen sich auf die bei den Akten befindlichen schriftlichen oder in Vermerkform niedergelegten Äußerungen des Antragstellers und seines Sohnes in den jeweiligen disziplinaren Vorermittlungsverfahren. Unabhängig davon, ob in dem Hauptsascheverfahren zu der Frage, ob der Antragsteller seinem Sohn nur Teile des Vermerks vom 17. Oktober 2005 oder den gesamten Vermerk zur Kenntnis gegeben hat, eine Beweisaufnahme erforderlich werden könnte, ist es jedenfalls im Rahmen der in diesem Verfahren den prozessualen Anforderungen genügenden summarischen Sachverhaltsermittlung ausreichend und nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die in den Verwaltungsvorgängen wiedergegebenen Aussagen sowie die weiteren dem Bundespräsidenten mitgeteilten Ermittlungsergebnisse zur Überprüfung der Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten heranzieht. Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und möglichen Aufklärung des Sachverhalts ist daher davon auszugehen, dass der Bundespräsident bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Vertrauen des Bundesministers der Verteidigung in die Amtsführung des Antragstellers aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen - in einem für die Beurteilung ausreichenden Tatsachenkern unstreitigen - Erkenntnisse über die Vorfälle im Zusammenhang mit den disziplinaren Vorermittlungen gegen dessen Sohn nicht mehr in dem erforderlichen Umfang bestanden hat. Die auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die von dem Bundesminister der Verteidigung beantragte Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand missbräuchlich erfolgte und nur der Vermeidung eines Disziplinarverfahrens diente. Auch insoweit setzt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung den Gründen des angefochtenen Beschlusses keine erheblichen Einwendungen entgegen. Stehen - wie hier - zwei Handlungsmöglichkeiten offen, kann eine Entscheidung des zuständigen Ministers auch dann nicht als Taktieren" oder Verquickung" angesehen werden, wenn sie auf einer Vorlage der jeweiligen Fachabteilung des Ministeriums beruht und neben dem - offensichtlich bestehenden - Vertrauensverlust auch andere Gesichtspunkte, wie z.B. die Öffentlichkeitswirkung der auszuwählenden Möglichkeiten berücksichtigt. Verfahrensgegenstand ist hier nicht die (weitere) Motivationslage des Ministers, sondern die Frage, ob der Bundespräsident davon ausgehen durfte, dass ein Vertrauensverlust der Regierung tatsächlich besteht und die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht auf willkürlichen Erwägungen beruht. Die dem Bundespräsidenten mitgeteilten Gründe beruhen - wie bereits ausgeführt - voraussichtlich, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und sind dazu geeignet den geltend gemachten Vertrauensverlust zu begründen. Wie bereits dargelegt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob diese, den Vertrauensverlust begründenden Umstände tatsächlich feststehen. Ein schuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Frage im Rahmen des von dem Antragsteller betriebenen Disziplinarverfahrens zu klären. Die von dem Antragsteller in seiner Beschwerde aufgeworfenen weiteren Fragen lassen ebenfalls keine Zweifel an der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung hervortreten. Die Rechtsnatur des Vermerks sowie die Tatsache, dass er weitere, dem Beschuldigten noch nicht eröffnete Vorwürfe enthielt, sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Entscheidend ist allein die in der zweiten Frage angesprochene Vertraulichkeit und der daraus folgende beschränkte Verteilerkreis" dieses Vermerks. Es ist offensichtlich, dass es sich bei dem Vermerk um ein reines Internum handelte, dessen Inhalt allein wegen des Bezugs zu den laufenden Disziplinarverfahren höchster Vertraulichkeit unterliegt. Es liegt auf der Hand, dass er jedenfalls - weder vollständig noch teilweise - den Beschuldigten des laufenden Ermittlungsverfahrens zu Kenntnis gelangen sollte. Dies ergibt sich zum einen aus seinem Inhalt, der nicht nur die den Beteiligten zu eröffnenden Vorwürfe enthält, sondern darüber hinausgehende, im Rahmen des Opportunitätsprinzips durch die Disziplinarvorgesetzten zu berücksichtigende Umstände. Zum anderen folgt diese Vertraulichkeit offensichtlich aus der auf dem Vermerk angebrachten Einschränkung, Nicht zu den Akten! Information für die Amtsführung". Auch die Tatsache, dass der Antragsteller in Wahrnehmung eigener Interessen gehandelt hat, ist nicht dazu geeignet, den Vertrauensverlust des Ministers beziehungsweise die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten in Zweifel zu ziehen. Sie ist vielmehr dazu geeignet, diesen Vertrauensverlust noch weiter zu begründen bzw. zu verstärken, denn gerade von ranghohen Offizieren muss, ebenso wie von Beamten in entsprechender Position, erwartet werden, dass sie dienstliche von privaten Belangen zu trennen wissen und ihre Amtsführung danach ausrichten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich der Antragsteller in einer emotional schwierigen Situation befunden hat. Es war ihm jedoch zuzumuten und ohne weiteres möglich, seinen Sohn ohne die Verletzung elementarer Dienstpflichten zu unterstützen, etwa indem er sich bei dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten für einen dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebot entsprechenden rechtmäßigen Verfahrensablauf in dem laufenden Disziplinarverfahren einsetzt, oder - soweit er dies nicht für ausreichend hält - die jedem Soldaten eingeräumte Möglichkeit nutzt, sich mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten zu wenden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert ist wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren.