Urteil
14 K 3268/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0108.14K3268.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er- klärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 1/6 und der Kläger 5/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre- ckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des je- weils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. -Straße 0 in Sankt Augustin, das an die von dem Beklagten betriebene Abfallentsorgung angeschlossen ist. Der Beklagte bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haf- tung (RSAG). 3 Mit Abgabenbescheid vom 26.01.2004 zog der Beklagte den Kläger für das vor- genannte Grundstück für das Jahr 2004 zu Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 3.203,04 EUR heran. Für das Wohnhaus, in dem sich insgesamt 21 Appartements befinden, wurden u.a. 8 Haushaltsgrundpreise sowie 1 Arbeitspreis für die Entsor- gung eines 1.100-ltr-Restmüllcontainers mit wöchentlichem Abfuhrrhythmus zugrun- degelegt. Mit seinem Widerspruch vom 09.02.2004 gegen den Abgabenbescheid machte der Kläger geltend, in dem Haus H. -Straße 0 seien am 01.01.2004 nur 6 Appar- tements belegt. Ab dem 15.02.2004 werde eine weitere Wohnung belegt. Zudem sei der 1100-ltr-Container für die Beseitigung des Restmülls unnötig. Nachdem der Beklagte verschiedene Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt Sankt Augustin eingeholt und unter dem 07.12.2004 ein Ortstermin durchgeführt hat- te, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 23.12.2004 auf, in einen beigefügten Vordruck alle im Jahre 2004 in den Appartements wohnhaften Personen und die Dauer des Aufenthaltes einzutragen. 4 Dieser Aufforderung kam der Kläger indes nicht nach. Vielmehr teilte er unter dem 24.02.2005 lediglich allgemein mit, die Feststellung des Beklagten, gegenwärtig seien beinahe alle Wohnungen wieder belegt, sei unzutreffend. Zudem äußerte er Zweifel daran, dass die Daten des Einwohnermeldeamtes zutreffend seien und teilte in diesem Zusammenhang mit, soviel er wisse, hätten sich mehrere Personen in dem Objekt angemeldet, ohne dort jemals gewohnt zu haben. Die tatsächliche Zahl der im Jahre 2004 vermieteten Wohnungen habe er am 09.02.2004 mitgeteilt. 5 Mit Bescheid vom 14.12.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im wesentli- chen darauf verwiesen, dass nach einer Auswertung der Meldedaten und dem Au- ßendienstbericht vom 07.12.2004 im maßgeblichen Veranlagungszeitraum deutlich mehr Appartements belegt gewesen seien, als in dem angegriffenen Bescheid zug- rundegelegt wurden. Zudem sei die vorhandene Behälterausstattung erforderlich, um die wiederholt vor Ort festgestellten Missstände zu verhindern. 6 Gegen den Heranziehungsbescheid vom 26.01.2004 und dem Widerspruchsbe- scheid vom 14.12.2005 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 14 K 307/06 Klage erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 30.12.2005 wurde der Kläger für die Müllentsorgung im Jahre 2004 zu weiteren 646,78 EUR veranlagt. Diesem Bescheid liegt eine Erhöhung der Haushaltsgrundpreise für alle Monate des Jahres 2004 in unterschiedlicher Höhe zugrunde. 7 Den auch gegen den Nachveranlagungsbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers vom 30.01.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 -zugestellt am 12.06.2006 - ebenfalls als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 11.07.2006 unter dem vorliegenden Aktenzeichen Klage erhoben. 8 Zur Begründung seines Begehrens behauptet der Kläger zunächst erneut, im Jahre 2004 seien lediglich 6 bzw. 7 Appartements des Hauses H. - Straße 0 belegt gewesen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten seien nicht belegt, die angeblichen Melderegisterauszüge seien ihm, dem Kläger, nicht vorgelegt worden. Ungeachtet dieser Behauptung lässt der Kläger im Laufe des Ver- fahrens eine Aufstellung vorlegen, aus der sich für das Jahr 2004 bereits 14 ver- schiedene Mieter entnehmen lassen. 9 Bezüglich der Größe des erforderlichen Müllbehälters weist der Kläger darauf hin, dass sich die Beteiligten bei einem Ortstermin am 28.05.2006 auf die Bereitstel- lung eines 770-ltr-Containers geeinigt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 um 681,12 EUR reduziert. Dieser Betrag entspricht der Gebührendifferenz bei einer Heranziehung für ein 1100-ltr-Müllgefäß zu einer solchen für ein 770-ltr-Gefäß. In Höhe von 681,12 EUR haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt 10 Der Kläger beantragt, die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 26.01.2004 und 30.12.2005 und die Widerspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 14.12.2005 und 08.06.2006 jeweils in der durch die mündliche Verhandlung modifizierten Fas- sung aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags aus den Widerspruchsbescheiden verweist er darauf, dass die Veranlagung auf der Grundlage der Auskünfte aus dem Melderegister satzungsgerecht erfolgt sei. Im übrigen habe die Reduzierung des Müllbehälters im Jahre 2006 für die Heranziehung im Jahre 2004 keine rechtliche Bedeutung. Ferner legt der Beklagte eine Auskunft aus dem Melderegister der Stadt Sankt Augustin vor, in der alle Personen erfasst sind, die im Jahre 2004 unter der Anschrift H. - Straße 0 gemeldet waren. Demgegenüber legt der Kläger eine an seine Ehefrau gerichtete Auskunft aus dem Melderegister vom 26.07.2006 vor, die von der zuvor zitierten Auskunft an den Beklagten abweicht. Auf Anfrage des Gerichts hat der Bürgermeister der Stadt Sankt Augustin die Gründe für die unterschiedlichen Auskünfte erläutert. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren 14 K 307/06 mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, da Streitgegenstand beider Verfahren die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 12 Soweit die Beteiligten hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 681,12 EUR den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten über die Heranziehung zur Zahlung von Müllentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 in der durch die mündliche Verhandlung modifizierten Fassung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der angefochtenen Abgabenbescheide sind die §§ 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für Abfallentsorgung durch den Rhein-Sieg-Kreis in seinem Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der seit dem 01.01.2004 gültigen Fassung (Gebührensatzung - GS -). Diese satzungsrechtlichen Bestimmungen sind formell gültiges Ortsrecht und auch materiell- rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 24.10.2005 - 14 K 1988/02 - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 31.08.2004 - 14 K 9804/02 -. 13 Der Kläger ist satzungsgemäß veranlagt worden. 14 Nach den zitierten Bestimmungen der Gebührensatzung setzt sich die Höhe der Abfallentsorgungsgebühren aus einem an der Anzahl der Privathaushalte orientierten Grundpreis und einem von der Größe des Restmüllgefäßes und der Anzahl der Entleerungen orientierten Arbeitspreis zusammen. 15 Insoweit ist zunächst die Berechnung des Grundpreises für (auf das Jahr bezogen) 14,083 Haushalte rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte war hier befugt, die in dem Änderungsbescheid vom 30.11.2005 aufgeführten zusätzlichen Haushalte unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt Sankt Augustin zu veranlagen. Rechtsgrundlage für diese Form der Ermittlung der für die Gebührenerhebung maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen ist § 3 Abs. 5 der Gebührensatzung. Nach dieser Regelung wird bei Bedarf die Zahl der Haushalte auf der Grundlage der mit Haupt- und Nebenwohnsitz am Stichtag nach dem Meldegesetz NRW gemeldeten Personen ermittelt. 16 Der Beklagte war zur Anwendung dieser Norm berechtigt, weil ihm andere zumutbare Möglichkeiten zur zuverlässigen Ermittlung der tatsächlichen Anzahl der Haushalte im Objekt des Klägers nicht zur Verfügung standen. Der Kläger selbst war ungeachtet der ihm gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit.a) KAG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) obliegenden Mitwirkungspflichten jedenfalls für das hier maßgebliche Jahr 2004 nicht bereit oder in der Lage, eine überprüfbare Liste der in seinem Objekt H. - Straße 0 wohnhaften Personen vorzulegen. Diese Einschätzung beruht zunächst darauf, dass es der Kläger auch im Widerspruchsverfahren trotz einer entsprechenden Aufforderung des Beklagten nicht für notwendig erachtet hat, eine schon vorgefertigte Liste ausgefüllt an die Behörde zurückzusenden. Da die Belegung der einzelnen Wohnungen allein seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, war das entsprechende Verlangen des Beklagten ohne weiteres gerechtfertigt. 17 Darüber hinaus muss der Kläger sich vorhalten lassen, dass er selbst im Laufe des Verfahrens verschiedene und zum Teil sich widersprechende Angaben gemacht hat: Während in dem Widerspruchsschreiben vom 09.02.2004 lediglich 7 Haushalt namentlich aufgeführt wurden, ließ der Kläger in einem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.05.2006 an den Beklagten für das Jahr 2004 14 Mieter namentlich benennen, wobei in dieser Auflistung wiederum 2 der im Widerspruch bezeichneten Mieter (nämlich I. und L. ) fehlen. Allein bei Zugrundelegung dieser eigenen Angaben des Klägers gab es im Jahr 2004 mindestens 16 verschiedene Haushalte, die allerdings überwiegend nicht ganzjährig dort anzutreffen waren. 18 Ebenso wenig war und ist es für den Beklagten möglich, durch Ermittlungen vor Ort hinreichend zuverlässige Erkenntnisse über die Anzahl der belegten Wohnungen zu gewinnen. Dies belegen einerseits die im Widerspruchsverfahren veranlassten Außendienstberichte: Eine verlässliche Feststellung der Wohnungsbelegung war von außen nicht möglich, Befragungen angetroffener Mieter und vorgefundene Beschriftungen der Haustürklingeln und der Briefkästen ließen jeweils auf eine nahezu vollständige Belegung des Objektes schließen. Auch eine Aufklärung vor Ort in Anwesenheit des Klägers oder einer von diesem bevollmächtigten Person ist nach Lage der Dinge nicht geeignet, zuverlässige Feststellungen über die Anzahl der Haushalte zu ermöglichen. Ausweislich der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers in dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahren 14 K 1988/02 war diese bei einem früheren Ortstermin zwar anwesend, konnte aber den Zugang zu mehreren Wohnungen nicht ermöglichen, weil sie die entsprechenden Schlüssel vergessen hatte. Ferner hat die offenbar für den Kläger handelnde Ehefrau bei dieser Gelegenheit ausgesagt, es sei ihr zu mühselig, die Schilder auf den Klingeln und den Briefkästen jeweils der tatsächlichen Situation anzupassen. Angesichts dieser Aussagen ist es nach Auffassung des Gerichts dem Beklagten keineswegs zuzumuten, durch zahlreiche Ortstermine zu versuchen, die tatsächlichen Grundlagen für die Gebührenerhebung zu ermitteln, wenn der Kläger als Gebührenschuldner zugleich die erforderliche Mitwirkung unterlässt. Dies gilt hier umsomehr, als die Belegung der Wohnungen nahezu monatlich wechselt, sodass der Beklagte entsprechend häufige Ermittlungen vor Ort anstellen müsste. Dies ist indes mit dem im Abgabenrecht geltenden Gebot der Praktikabilität kaum zu vereinbaren. 19 Angesichts dieser Sachlage war und ist der Beklagte ohne weiteres berechtigt, für die Ermittlung des Grundpreises auf die amtlichen Auskünfte aus dem Melderegister abzustellen. 20 Die von dem Kläger dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zwar muss ein Mieter bei der Anmeldung keine Bescheinigung des Vermieters mehr vorlegen, jedoch verwirklicht er einen Bußgeldtatbestand, wenn er bei der Anmeldung falsche Angaben macht (vgl. § 37 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW). Es kann mithin nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Personen anlässlich der Anmeldung falsche Angaben machen. Darüber hinaus hat der Kläger - was bereits im Urteil vom 24.10.2005 im Verfahren 14 K 1988/02 festgestellt worden ist - jederzeit die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde auf eine Berichtigung des Melderegisters hinzuwirken (vgl. §§ 4 a und 20 MG-NRW). Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der Kläger für das Jahr 2004 ein derartiges Verfahren eingeleitet hätte. 21 Soweit der Kläger mit der Vorlage einer an seine Ehefrau gerichteten Auskunft aus dem Melderegister vom 26.07.2006 Zweifel an den Angaben des Melderegisters gegenüber dem Beklagten begründen will, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zunächst sind die Hintergründe der unterschiedlichen Auskünfte durch das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Sankt Augustin vom 04.01.2008 nachvollziehbar erläutert worden. Darüber hinaus war die Unvollständigkeit der an seine Ehefrau erteilten Auskunft aus dem Melderegister vom 26.07.2006 für den Kläger selbst ohne weiteres erkennbar. So fehlen dort mehrere Namen aus dem Bereich der Anfangsbuchstaben der Nachnamen L bis Z, die in der von dem Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Liste der Mieter aufgeführt sind. Die Vorlage der für den Kläger unzweifelhaft erkennbar unvollständigen Auskunft vom 26.07.2006 legt die Vermutung nahe, dass der Kläger kein Interesse daran hat, den tatsächlichen Sachverhalt umfassend aufzuklären und bestätigt die Berechtigung des Beklagten, sich der Angaben aus dem Melderegister zu bedienen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihm der Beklagte die ihm erteilten Auskünfte des Einwohnermeldeamtes nicht übermittelt habe. Spä- testens nach der im Klageverfahren erfolgten Akteneinsicht standen dem Kläger alle Unterlagen zur Verfügung. Auch danach sind qualifizierte Einwände gegen die umfassenden Angaben der Meldebehörde nicht vorgetragen worden; das bloße Bestreiten mit Nichtwissen" reicht insoweit keinesfalls aus. 22 Schließlich lag dem Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 die (zudem unvollständige) der Ehefrau des Klägers erteilte Auskunft aus dem Melderegister vom 26.07.2006 nicht vor, sodass diese schon deshalb nicht berücksichtigt werden konnte. 23 Zweifel hat die Kammer allerdings an der Höhe des Arbeitspreises, d.h. konkret an der Veranlagung eines 1.100-ltr-Containers mit wöchentlicher Leerung. Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch vom 09.02.2004 auch die Größe des Restmüllbehälters gerügt. Insoweit hätte der Beklagte reagieren und zumindest nachvollziehbare Feststellungen zum notwendigen Behältervolumen treffen müssen. Solche Erhebungen sind den Akten für 2004 indes nicht zu entnehmen, der Beklagte ist vielmehr erst unter dem 23.12.2004 überhaupt wieder an den Kläger herangetreten. 24 Allerdings hat der Kläger unstreitig den 1.100-ltr-Container tatsächlich in Anspruch genommen, sodass fraglich ist, ob die unterbliebene Reduzierung des Behältervolumens hier unmittelbar im Gebührenstreit zu berücksichtigen ist oder ob der Kläger nicht gehalten gewesen wäre, das nach seiner Auffassung zutreffende Behältervolumen in einem separaten Verfahren - ggfls. unter Inanspruchnahme des Gerichts - durchzusetzen. Im Hinblick darauf, dass die Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung an die gewählte Behälterausstattung anknüpft, spricht nach Auffassung des Gerichts Vieles für eine unmittelbare Berücksichtigung im Gebührenstreit. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung das der Gebührenerhebung für das Jahre 2004 zugrundeliegende Behältervolumen auf einen 770-ltr-Container reduziert und die Gebührenforderung entsprechend nach unten korrigiert hat. Damit ist dem diesbezüglichen Begehren des Klägers uneingeschränkt entsprochen worden. Dieser hatte nämlich mit seinem Widerspruch kein konkretes Behältervolumen beantragt. In der von ihm bzw. seinem Bevollmächtigten vorgelegten Alternativberechnung für das Jahr 2004 wird jedoch ein 770-ltr-Container in Ansatz gebracht. Zudem hat sich der Kläger im Jahre 2006 mit dem Beklagten auf das Bereitstellen eines 770-ltr- Containers bei wöchentlicher Leerung geeinigt. Diese Umstände belegen, dass auch der Kläger selbst jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum von der Notwendigkeit dieses Behältervolumens ausgegangen ist. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte die Gebührenforderung reduziert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihm diesen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.