Urteil
10 K 3846/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Personensorgeberechtigte können Ansprüche auf Übernahme von Schülerfahrkosten geltend machen.
• Als Schulweg gilt der kürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers und dem Unterrichtsort; maßgeblich ist der nicht nur vorübergehende gewöhnliche Aufenthalt an Unterrichtstagen.
• Bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ist die durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule als nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung anzusehen.
• Besteht der gewöhnliche Aufenthalt des Schülers in der Wohnung der Mutter, sind Fahrkosten von dieser Wohnung zur Schule zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen der SchfkVO (Weglänge, Förderort) vorliegen.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Schülerfahrkosten bei dauerhaftem Aufenthalt des Schülers in der Wohnung der Mutter • Personensorgeberechtigte können Ansprüche auf Übernahme von Schülerfahrkosten geltend machen. • Als Schulweg gilt der kürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers und dem Unterrichtsort; maßgeblich ist der nicht nur vorübergehende gewöhnliche Aufenthalt an Unterrichtstagen. • Bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ist die durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule als nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung anzusehen. • Besteht der gewöhnliche Aufenthalt des Schülers in der Wohnung der Mutter, sind Fahrkosten von dieser Wohnung zur Schule zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen der SchfkVO (Weglänge, Förderort) vorliegen. Der Sohn der Klägerin besucht im Schuljahr 2007/2008 die 8. Klasse der integrierten Gesamtschule S. in Köln und erhält sonderpädagogische Förderung. Das Schulamt hatte die IGS S. als Förderort bestimmt. Bis Sommer 2007 lebte der Sohn beim Vater, von dort wurden die Fahrkosten vom Beklagten übernommen. Seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 lebt der Sohn durchgängig in der Wohnung der Klägerin in Bergheim; am 15.11.2007 wurde der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Die Klägerin beantragte am 01.08.2007 die Übernahme der Fahrkosten von ihrer Wohnung zur Schule; der Beklagte lehnte mit der Begründung ab, als Wohnung des Schülers gelte die Wohnung des Vaters. Die Klägerin focht dies durch Widerspruch und Klage an. • Zuständigkeit und Klagbefugnis: Die Klägerin ist als Personensorgeberechtigte befugt, den Anspruch auf Schülerfahrkostenübernahme geltend zu machen. • Rechtsgrundlage: Anspruch ergibt sich aus §97 Abs.1 Satz1 SchulG i.V.m. der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO), insbesondere §§1,2 Abs.1,4,5 Abs.1, §5 Abs.2, §7 und §9 Abs.3 Satz1 SchfkVO. • Nächste Schule bei sonderpädagogischem Förderbedarf: Nach §9 Abs.3 Satz1 SchfkVO ist die vom Schulamt bestimmte Förderortschule die nächstgelegene Schule; die IGS S. ist damit förmlich und tatsächlich die zuständige Schule für den Sohn. • Bestimmung der Wohnung: Nach §7 Abs.1 Satz2 SchfkVO ist maßgeblich der nicht nur vorübergehende gewöhnliche Aufenthalt an Unterrichtstagen. Der Sohn hält sich dauerhaft in der Wohnung der Klägerin auf, dies wurde im familiengerichtlichen Verfahren bestätigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, sodass die Wohnung der Klägerin als Wohnsitz des Schülers im Schuljahr 2007/2008 anzusehen ist. • Weglänge: Der einfache Schulweg von der Wohnung der Klägerin zur IGS S. beträgt mehr als 3,5 km im Sinne von §5 Abs.2 SchfkVO, sodass Fahrkosten notwendig sind. • Rechtsfolge: Mangels rechtlicher Grundlage für die Annahme, die Wohnung des Vaters bliebe maßgeblich, war der Bescheid des Beklagten rechtswidrig und aufzuheben; der Beklagte hat die Kostenübernahme zu bewilligen. Die Klage ist begründet; die Bescheide des Beklagten vom 02.08.2007 und 04.09.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, die Fahrkosten für den Besuch der IGS S. durch den Sohn der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 von der Wohnung der Klägerin in Bergheim zu übernehmen, weil diese Wohnung der nicht nur vorübergehende gewöhnliche Aufenthalt des Schülers ist, die IGS S. als Förderort und damit als nächstgelegene Schule anzusehen ist und der einfache Schulweg mehr als 3,5 km beträgt. Die Klägerin hat damit gegen den Beklagten obsiegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.