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Urteil

10 K 5689/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0825.10K5689.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die frühere Klägerin - an deren Stelle der jetzige Kläger als Träger der Eingliederungshilfe infolge einer Überleitungsanzeige nach § 93 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) getreten ist - ist wie ihre Zwillingsschwester, die frühere Klägerin im Verfahren 10 K 5687/09, schwerbehindert. Sie ist auf die Nutzung eines Elektro-Rollstuhls angewiesen, der nur in einem Spezialfahrzeug transportiert werden kann. Die frühere Klägerin, die bis einschließlich der 10. Klasse eine Realschule an ihrem Wohnort in X. besucht hatte, wurde zum Schuljahr 2009/2010 an der Integrierten Gesamtschule (IGS) in Köln-S. aufgenommen, wo sie den Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf besucht. Sie beantragte zunächst beim Landrat des jetzigen Klägers die Übernahme von Schülerfahrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Landrat des jetzigen Klägers lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10.06.2009 zunächst mit der Begründung ab, die notwendigen Schülerfahrkosten seien gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) seitens des Schulträgers, das heißt der Stadt Köln, zu erstatten; eine Zuständigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe sei nicht gegeben. Am 22.06.2009 beantragte die frühere Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten nach den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für die Strecke von ihrer Wohnung in X. zur IGS Köln-S. . Mit Bescheid vom 04.08.2009 gab der Beklagte dem Antrag in Höhe der von ihm ermittelten Taxikosten von 20 Euro je Strecke (schultäglich für Hin- und Rückfahrt 40 Euro) statt. Darüber hinausgehende Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeuges wurden jedoch nicht übernommen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Bei der IGS Köln-S. handele es sich um die nächstgelegene integrative Gesamtschule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Behinderung gemäß § 13 Abs. 4 SchfkVO nicht zumutbar. Da auch die Eltern über kein behindertengerechtes Fahrzeug verfügten, komme hier gemäß § 16 Abs. 2 und 3 SchfkVO nur die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines Spezialfahrzeugs in Betracht. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO könne der Schulträger die Taxi- oder Mietwagenkosten nach freiem Ermessen vollumfänglich tragen, wenn ein besonders gelagerter Ausnahmetatbestand gegeben sei. Dies könne bei einer Körperbehinderung der Fall sein. Nach § 16 Abs. 3 SchfkVO würden die Kosten für die Nutzung eines Spezialfahrzeuges, hier einen Rollstuhlbus, vom Schulträger aber nur im Rahmen der Taxi- oder Mietwagenkosten übernommen. Darüber hinausgehende Kosten seien nicht erstattungsfähig und könnten gegebenenfalls vom zuständigen Sozialträger im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Die frühere Klägerin hat am 01.09.2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kosten für den Transport in einem Spezialfahrzeug notwendig seien. Der Beklagte sei verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Beförderung zu übernehmen. Die Begrenzung der Kosten nach § 16 Abs. 3 SchfkVO sei nur dann zu beachten, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehr nicht möglich sei. Die Beförderung mit Schülerspezialverkehr sei hier aber möglich. Denn der Beklagte verfüge nach Aktenlage über insgesamt 18 Rollstuhlbusse, die im Gebiet der Stadt Köln eingesetzt würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte diese Rollstuhlbusse nicht für die frühere Klägerin und ihre Schwester einsetzen wolle. Mit Bescheid vom 21.05.2010 hat der Landrat des jetzigen Klägers einem inzwischen eingelegten Widerspruch der früheren Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.06.2009 abgeholfen und die Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten zum Erreichen der IGS Köln-S. bewilligt, soweit die Kosten für den Einsatz eines gemeinsam mit der Schwester der früheren Klägerin genutzten Spezialfahrzeugs vom zuständigen Schulträger - der Stadt Köln - nicht erstattet werden. Zugleich erging eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er als Rechtsnachfolger der früheren Klägerin das anhängige Klageverfahren fortführe. Er habe im Schuljahr 2009/2010 für den gemeinsamen Transport der früheren Klägerin und ihrer Zwillingsschwester in einem Spezialfahrzeug einen Gesamtbetrag von 2.981,24 Euro (für jede Schülerin also 1.490,62 Euro) aufgewendet. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 04.08.2009 zu verpflichten, ihm für Frau Nathalie Kallus aufgewendete Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 in Höhe von 1.490,62 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, im Wege des rechtmäßigen Parteiwechsels (§ 93 SGB XII) gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 239 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nunmehr durch den Rhein-Erft-Kreis fortgeführte Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der streitigen Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 in größerer als von dem Beklagten bereits bewilligter Höhe; der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen - übergeleiteten - Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2009 die dem Grunde nach unstreitig zu erstattenden Schülerfahrkosten der Höhe nach gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) auf den Betrag begrenzt, der durch die Beförderung in einem Taxi entstünde; die Kosten für die hier gegebene Benutzung eines Spezialfahrzeugs sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 3 SchfkVO nur "im Rahmen der Absätze 1 und 2" erstattungsfähig, das heißt bis zur Höhe der in Abs. 1 geregelten Wegstreckenentschädigung oder im Falle einer positiven Ermessensentscheidung nach Abs. 2 - wie hier - bis zur Höhe der Taxikosten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die durch das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet werden. Ergänzend bleibt auszuführen: Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für das nordrhein-westfälische Schulrecht bereits entschieden. Soweit § 97 Abs. 1 SchulG den jeweiligen Schulträger verpflichtet, die "notwendig entstehenden" Schülerfahrkosten zu erstatten, ist diese Formulierung nicht dahin auszulegen, dass "alle entstehenden" Kosten übernommen werden müssten. Denn der Gesetzgeber hat in § 97 Abs. 4 Nr. 3 SchulG zugleich den Verordnungsgeber ermächtigt, die Schülerfahrkosten auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, was u.a. durch die grundsätzlich alle Kosten für die Beförderung in einem Privatfahrzeug abdeckende Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO geschehen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30.01.1997 - 19 A 4243/95 -, juris, Rn. 17, zu der seinerzeit geltenden (insoweit wortgleichen) Regelung des § 7 Schulfinanzgesetz. Ebenfalls bereits entschieden hat das OVG NRW, dass nach § 16 Abs. 3 SchfkVO ausdrücklich und mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung übereinstimmend keine zusätzliche Erstattung etwaiger Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeuges vorgesehen ist, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 25. Über den Rahmen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO hinausgehende Kosten können grundsätzlich bei dem zuständigen Träger der Sozialleistungen als Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (Hilfen zu einer angemessen Schulbildung) geltend gemacht werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 19 E 808/05 -, juris (hier zu den Personalkosten für eine Begleitperson) mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.09.1992 - 5 C 7.87 -, NVwZ-RR 1993, 198 (Kosten der Beförderung eines behinderten Schülers zur Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG a.F.).; so auch Ziffer 16.3 der Verwaltungsvorschriften zur Schülerfahrkostenverordnung. Die Kammer folgt der hier zitierten Rechtsprechung. Soweit der Landrat des Rhein-Erft-Kreises in seinem Schreiben vom 10.06.2009 an die frühere Klägerin seine Zuständigkeit zunächst verneint und sich hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 23.01.2008 - 10 K 3846/07 - berufen hat, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. In jenem Fall ging es um die schülerfahrkostenrechtliche Übernahme der Taxikosten durch den Schulträger, was vorliegend außer Streit steht, weil der Beklagte Schülerfahrkosten in Höhe der Taxikosten erstattet. Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage, ob darüber hinausgehende Kosten, die durch den Einsatz eines Spezialfahrzeugs anfallen, schülerfahrkostenrechtlich zu erstatten oder aber als Eingliederungshilfe geltend zu machen sind, spielte in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall überhaupt keine Rolle, das o.a. Urteil der Kammer enthält dazu keine Ausführungen. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den für das Gebiet der Stadt Köln eingerichteten Schülerspezialverkehr über das Stadtgebiet auszudehnen und die frühere Klägerin mit dem Schülerspezialverkehr von X. zur Schule nach Köln-S. zu befördern. Nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht kein Anspruch auf Beförderung durch den Schulträger, sondern nur ein Anspruch auf Kostenübernahme, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.07.1997 - 19 B 770/97 -, welcher - wie ausgeführt - der Höhe nach begrenzt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).