Urteil
20 K 1934/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0214.20K1934.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Mitglied und Schatzmeister der "C.------- e.V." (Q. ) und Geschäftsführer der Fraktion Q. im Rat der Stadt L. . 3 Gegen den Kläger wurden von 1986 bis 2005 insgesamt zwölf strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt (u. a. wegen Volksverhetzung, Verunglimpfung des Staates und seiner Organe, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga- ne und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz), welche jedoch (soweit hier streitgegenständlich) gem. §§ 153 a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 201 Js 448/05 - wurde der Kläger freigesprochen. 4 Nachdem der Kläger im November 2000 durch einen Mitarbeiter der Staatsschutzabteilung des Beklagten im Rahmen einer "Gefährderansprache rechts" unter seiner Wohnanschrift in L. aufgesucht worden war, beantragte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2002 Auskunft über die beim Beklagten über seine Person gespeicherten Daten und deren Löschung. Mit Bescheid vom 28.11.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, zu seiner Person werde in der Unterabteilung "polizeilicher Staatsschutz" eine Kriminalakte geführt, die Unterlagen zu Staatsschutzdelikten sowie politisch motivierten Straftaten enthalte. Der Nachweis hierüber werde in den automatisierten Datenverarbeitungssystemen der Polizeicomputer vorgehalten. Die Löschung der Daten bzw. Vernichtung der Merkblätter lehnte der Beklagte ab. 5 Hierzu führte er im Wesentlichen (unter Darlegung weiterer Einzelheiten) aus, insgesamt enthalte bzw. habe die Kriminalakte zehn bzw. elf Merkblätter zu folgenden Verfahren enthalten: 6 1. Staatsanwaltschaft Krefeld, Az.: 9 Js 482/86, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, 7 2. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 2845/92, Amtsanmaßung und Beleidigung, 8 3. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 776/92, Verdacht der Volksverhetzung pp. , 9 4. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 327/93, Verleumdung und Beleidigung, 10 5. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 427/93, Beleidigung, 11 6. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 837/93, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, 12 7. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 136/97, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, 13 8. Staatsanwaltschaft Aachen, Az.: 97 Js 504/97, Gewaltdarstellung, 14 9. Staatsanwaltschaft Dresden, Az.: 306 Js 52378/98, Hausfriedensbruch, 15 10. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 121 Js 305/99 wegen Volksverhetzung (dieses Merkblatt war bereits vernichtet), 16 11. Staatsanwaltschaft Dresden, Az.: 201 Js 27518/99, Volksverhetzung. 17 12. 18 § 24 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erlaube der Polizei, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu speichern und zu nutzen. Aus präventiv-polizeilichen Gründen sei eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen auch dann zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden sei. In diesen Fällen habe die Polizei unter Zugrundelegung der Beschlüsse bzw. Urteile zu prüfen, ob der Verdacht einer Straftat im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW entfallen sei. Dies sei bei den genannten Straftaten des Klägers jedoch nicht der Fall. Von 1986 bis 1999 sei es erforderlich gewesen, insgesamt elf mal ein Strafverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Das letzte aufgeführte Verfahren sei erst im Mai 2002 eingestellt worden. Alle Ermittlungsverfahren basierten auf den politischen Aktivitäten des Klägers, die eindeutig der rechtsextremen Szene zuzuordnen seien. Erfahrungsgemäß seien politische Aktivisten "Überzeugungstäter" und infolge dessen mit einer hohen Wiederholungsquote belegt. Es könne daher für das zukünftige Verhalten des Klägers keine günstige Prognose erstellt werden. Das Aussonderungsprüfdatum sei auf Mai 2009 festgelegt worden. Dann werde erneut bewertet, ob die Unterlagen weiterhin benötigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid des Beklagten verwiesen (Bl. 111 - 118 der Beiakte 6). 19 Gegen den Bescheid legte der Kläger am 05.12.2003 Widerspruch ein, den er nicht begründete. 20 Daraufhin legte der Beklagte den Widerspruch der Bezirksregierung Köln zur Entscheidung vor und teilte dieser unter dem 23.01.2006 (Bl. 26 Beiakte 1) mit, dass bezüglich sechs Verfahren die Aufbewahrung der Merkblätter nicht mehr erforderlich sei. Im Hinblick auf ein zwischenzeitlich eingeleitetes weiteres Verfahren (Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 201 Js 448/05, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz) sollten jedoch das Merkblatt zu diesem Verfahren sowie die Merkblätter zu den Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 776/92 -, - 121 Js 327/93 -, - 121 Js 136/97 - und der Staatsanwaltschaft Aachen - 97 Js 504/97 - in der Kriminalakte verbleiben. 21 Daraufhin gab die Bezirksregierung Köln unter dem 28.03.2006 dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Entfernung/Vernichtung der Merkblätter, welche der Beklagte als entbehrlich angegeben hatte, statt. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. 22 Zur Begründung wurde im Wesentlichen Bezug nehmend auf die einzelnen Strafverfahren ausgeführt, dass ein Restverdacht bestehe und eine weitere Vorhaltung der jeweiligen Merkblätter erforderlich sei. Insbesondere liege auch eine Wiederholungsgefahr vor, welche sich bereits aus der Häufigkeit, mit welcher der Kläger Ziel polizeilicher Ermittlung gewesen sei, ergebe. Hinzu komme, dass die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen sämtlich einen engen Zusammenhang zu seiner persönlichen wie insbesondere auch politischen Überzeugung aufwiesen. Der Auffassung des PP Köln, dass derartige "Überzeugungstaten" erfahrungsgemäß eine besonders hohe Wiederholungsgefahr in sich bergen würden, werde beigetreten. Auch seien die vorgehaltenen Unterlagen geeignet, ggfls. zukünftig zu führende Ermittlungsverfahren zu fördern. Sie könnten insbesondere dazu dienen, Hintergründe von und Beteiligungen an bestimmten Sachverhalten von Ermittlungsrelevanz, den Kläger be- oder entlastend, aufzuklären. Die Aufbewahrung der Unterlagen sei schließlich auch verhältnismäßig. Die nach den einschlägigen Richtlinien zu treffende Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Mit Blick auf die Häufigkeit der strafrechtlichen Auffälligkeiten, die aus innerer Überzeugung genährte Motivation, die Schwere der vorgeworfenen Delikte (Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz), die Ausrichtung auf junge Menschen sowie nicht zuletzt die politische wie gesellschaftliche Relevanz der Delikte begründeten ein besonders hohes Interesse an der Aufklärung und Vorbeugung solcher Straftaten. Das private (Schutz-) Interesse des Klägers an der Vernichtung der weiterhin vorzuhaltenen Unterlagen trete dahinter zurück. Eine Vernichtung der Unterlagen komme daher zum jetzigen Zeitpunkt vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 03.05.2009 nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten (insbesondere die weiteren Ausführungen zu den einzelnen Ermittlungsverfahren) wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 35 - 46 der Beiakte 1). 23 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er die Vernichtung aller über den Kläger noch vorgehaltener Merkblätter begehrt. 24 Zur Begründung führt er (unter Darlegung von weiteren Einzelheiten zu den Ermittlungsvefahren) im Wesentlichen aus, der Kläger habe Anspruch auf die Vernichtung bzw. Löschung der über ihn vorgehaltenen Unterlagen gem.§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW, da entgegen der Auffassung des Beklagten in allen Verfahren der Verdacht einer Straftat entfallen sei. Der Kläger verfüge über einen einwandfreien Leumund. Er habe sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen und werde offenbar aufgrund seiner nonkonformen politischen Überzeugung aus ausschließlich sachfremden Erwägungen über Jahre hinweg stigmatisiert. Die streitbefangenen Verfahren hätten allesamt nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers geführt, da sich die Vorwürfe im Wesentlichen als nicht stichhaltig erwiesen hätten. Ein Restverdacht könne nicht festgestellt werden. So sei der Kläger zum Beispiel inzwischen in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 448/05 - (Verstoß gegen das Versammlungsgesetz) vom Amtsgericht Köln wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden. Schließlich lägen überhaupt keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnte. Der Kläger habe sich letztlich 15 Jahre lang straffrei geführt. Bei ihm handele es sich auch nicht um einen sogenannten Überzeugungstäter. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers habe gerade nicht vorgelegen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten (insbesondere bezüglich der einzelnen Ermittlungsverfahren) wird auf die Schriftsätze des Klägers im vorliegenden Verfahren verwiesen. 25 Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt hat, das Merkblatt betreffend das Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln -121 Js 448/05- aus der Kriminalakte des Klägers zu entfernen, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 26 Der Kläger beantragt nunmehr, 27 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28.03.2006 und in der Gestalt der heutigen Erklärung des Beklagten zu verpflichten, die verbleibenden, den Kläger betreffenden fünf Merkblätter zu vernichten. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und bleibt dabei, dass die Aufbewahrung der noch streitbefangenen Merklblätter rechtmäßig sei.Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt vor, dass hinsichtlich der den streitbefangenen Unterlagen zu Grunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungen trotz Einstellung nach §§ 153 a und 170 Abs. 2 StPO ein Restverdacht und insgesamt eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die Art der zugrunde liegenden Sachverhalte zeige, dass Anhaltspunkte für die Annahme gegeben seien, dass der Kläger auch künftig strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit einer rechtsextremistischen politischen Gesinnung verdächtigt werden könne. Die in der Kriminalakte enthaltenen Daten und Sachverhalte seien daher geeignet, künftig zu führende Ermittlungsverfahren zu fördern, indem sie den Kläger be- und auch entlasten könnten. 31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte des Beklagten, ein Heft der Bezirksregierung Köln) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaften Köln (121 Js 136/97, 121 Js 448/05), Aachen (97 Js 504/97) und Dresden (201 Js 27518/99) Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 33 Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vernichtung der noch streitgegenständlichen fünf Merkblätter betreffend die Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 776/92 -, - 121 Js 327/93 - und - 121 Js 136/97 -), der Staatsanwaltschaft Aachen (- 97 Js 504/97 -) sowie der Staatsanwaltschaft Dresden (- 201 Js 25718/99 -). Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 28.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 34 Vorliegend macht der Kläger einen Anspruch auf Vernichtung der in der Kriminalakte des Klägers Merkblätter aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 5 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW, - 1-) sowie sinngemäß aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. PolG NRW (2) geltend. 35 (1) Gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. PolG NRW sind die zu einer Person suchfähig gespeicherten Akten zu vernichten, wenn dies durch das Gesetz bestimmt ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW sind die im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Ermittlung suchfähig gespeicherten Akten einer Person zu vernichten, wenn der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist. Dies ist jedoch nicht bereits der Fall, wenn der Betroffene freigesprochen oder - wie hier - ein Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO oder gem. § 153 ff. StPO eingestellt wurde. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung, ob - trotz der Einstellung des Verfahrens - noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen (Restverdacht), 36 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl 2002, 1110f.; juris-Dokumentation, Rnr. 15; Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein- Westfalen, 9. Aufl. 2004, § 24, Rnr. 16. 37 Soweit der Kläger hierzu vorträgt, bei sämtlichen der den noch streitbefangenen Merkblätter zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren bestehe kein Restverdacht mehr, folgt dem das Gericht nicht. 38 Dies gilt zunächst für die Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 776/92 - und - 121 Js 327/93, welche gem. § 153 a StPO eingestellt wurden. 39 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Anspruch auf Vernichtung dieser Merkblätter nicht bereits daraus, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bereits vernichtet wurden. Vielmehr ist diese Tatsache in jedem Einzelfall ggf. unter Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln zu werten. Vorliegend ist maßgeblich, dass die Merkblätter selber Informationen über die dem Kläger seinerzeit zur Last gelegten Sachverhalte enthalten, so dass dem Kläger eine "Verteidigung" nicht gänzlich unmöglich ist. Dementsprechend hat der Kläger auch zu den Verfahren inhaltlich Stellung genommen. Insbesondere hat er nicht bestritten, dass diese Verfahren gem. § 153 a StPO eingestellt wurden. 40 Es spricht schon vieles dafür, dass sich jedenfalls bei Verfahren, die gem. § 153 a StPO eingestellt wurden, ein Restverdacht bereits daraus ergibt, dass ein hinreichender Tatverdacht Voraussetzung für die Einstellung ist, 41 so (auch für die Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO) Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden Württemberg, Beschluss vom 20.02.2001 - 1 S 2054/00-, DVBl. 2001, 838 f.; juris-Dokumentation, Rnr. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 27.09.1999 - 1 S 1781/98- , NVwZ-RR 2000, 287 (287). 42 In jedem Fall ist aber bei einer Einstellung nach § 153a StPO in der Regel davon auszugehen, dass ein Restverdacht besteht. Denn zum einen ist - wie bereits ausgeführt - der bestehende hinreichende Tatverdacht Voraussetzung für ein solche Einstellung, zum anderen ist diese (anders als eine Einstellung gem. § 153 StPO) ausnahmslos nur mit Zustimmung des zuständigen Gerichtes und des Beschuldigten möglich. Ein Restverdacht kann in diesen Fällen deshalb nur entfallen, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, diese Regelvermutung zu erschüttern. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe seinerzeit bezüglich dieser beiden Verfahren einer Einstellung des Verfahrens nur mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Mitangeklagten K. P. zugestimmt. Die - im Übrigen nicht nachprüfbaren - inneren Beweggründe des Beschuldigten, einer Einstellung nach § 153 a StPO (gegen Erfüllung einer Auflage oder Weisung) zuzustimmen, ändern nichts an der Tatsache, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen sind. 43 Ein Restverdacht besteht auch im Hinblick auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft Aachen- 97 Js 504/97 - (wobei nur der damalige Vorwurf des Verstoßes gegen das seinerzeit geltende Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte - GjSM-, vgl. §§ 6, 3 bis 5 und 1 GjSM - noch streitgegenständlich ist), welches ebenfalls gem. § 153 a StPO eingestellt wurde. 44 Auch diesbezüglich hat der Kläger kein Umstände geltend gemacht, welche die dargelegte Regelvermutung des Vorliegens eines Restverdachtes bei Einstellung eines Verfahrens gem. § 153 a StPO in Frage stellen könnte. Der Vortrag des Klägers, "der beanstandete Text des Liedes "Straßenschlacht", der vom AG Eschweiler zu Recht als strafbar bewertet worden ist, war auf der CD "Endstufe/Volksgemurmel: Allzeit bereit" gar nicht aufgespielt", ist nicht nachvollziehbar. Bereits in dem Vetriebskatalog von "EUROPA VORN" wird das Lied "Straßenschlacht" ausdrücklich als vierter Titel auf der CD "Allzeit bereit" genannt (Bl. 13 der Ermittlungsakte, Beiakte 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aktenvermerk des ermittelnden Kriminalbeamten C1. vom 11.07.1997 (Bl. 38 der Ermittlungsakte, Beiakte 3), der sich lediglich dahingehend äußert, dass die Liedtexte der CD noch nicht vorlägen. Diese wurden dann einschließlich des Textes des Liedes "Straßenschlacht" unter dem 18.07.1997 durch das Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalten übersandt (siehe Bl. 50 der Ermittlungsakte, Beiakte 3). 45 Schließlich besteht auch ein Restverdacht hinsichtlich der gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren der Staatanwaltschaft Köln - 121 Js 136/97 - (Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, § 86 a StGB), und der Staatanwaltschaft Dresden - 201 Js 25718/99 - (Volksverhetzung, § 130 StGB). 46 Was zunächst das Verfahren der Staatanwaltschaft Köln - 121 Js 136/97- anbetrifft, so war Anlass für die damaligen Ermittlungen, dass im Verlag des Klägers eine Zeitschrift mit dem Titel " E. " herausgegeben wurde. In einer Ausgabe war unter der Rubrik "Musik-Kritiken" das Cover einer CD der Skinband "Kraft durch Froide" abgebildet, welches drei Personen zeigte, die den Hitler- Gruß darstellten (ausgestreckter Finger). Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus dem Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch, dass die Einstellung des Verfahrens nur erfolgte, weil dem Kläger die Tat nicht mit einer für die Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war. Maß- geblich war, dass der Vortrag des Klägers, er habe mit der Zeitschrift " E. " nichts zu tun, die Zeitschrift werde lediglich in seinem Verlag herausgegeben und das Cover sei ihm erst nach dem polizeilichen Vorhalt aufgefallen, nicht mit den vorhandenen Beweismitteln zu widerlegen war (Bl. 57 der Ermittlungsakte, Beiakte 2). Die Staatsanwaltschaft hielt den Kläger somit nicht für unschuldig, sondern zweifelte nur an der notwendigen Beweisbarkeit seiner Schuld. Zudem spricht vieles dafür, dass die damalige Einlassung des Klägers eine reine Schutzbehauptung war. Der Kläger ist seit vielen Jahren im rechtextremistischen Bereich politisch tätig. So kandidierte er 0000 als Direktkandidat der Krefelder NPD für die Bundestagswahlen 0000 und ist derzeit Mitglied der C.------- e.V. (Q. ) sowie der Ratsfraktion von Q. im L. Stadtrat und dort in herausgehobenen Positionen (Schatzmeister bzw. Fraktionsgeschäftsführer) tätig. Bezüglich dieser Organisation liegen tatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vor, 47 vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein- Westfalen über die Jahre 2002 bis 2006, Bericht 2006 (Seite 79.), bestätigt durch Urteil des VG Düsseldorf vom 21.10.2005, - 1 K 3189/03 -, betreffend die Jahre 2002 bis 2004 (rechtskräftig durch Beschluss des OVG NRW vom 24.05.2007) und Urteil des VG Düsseldorf vom 04.12.2007, - 22 K 1286/06 -, (noch nicht rechtskräftig). 48 Insofern dürfte es kein Zufall gewesen sein, dass die Zeitschrift " E. " im Verlag des Klägers erschien ist. Es spricht vielmehr viel dafür, dass der Kläger seine Tätigkeit als Verleger mit seinen politischen Aktivitäten verknüpft hat und mit den Inhalten der Zeitschrift einverstanden war bzw. die Herausgabe erfolgte, um seine politische Meinung zu verbreiten. Hätte der Kläger -wie er vorträgt - tatsächlich großen Wert auf die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens gelegt, hätte er allen Anlass gehabt, die einschlägigen Zeitschriften besser zu kontrollieren. Hinzu kommt, dass Herr X. (der angeblich der allein verantwortliche Redakteur der Zeitschrift gewesen ist) ausweislich einer schriftlichen Bestätigung des Klägers vom 19.02.1998 (Bl. 74 der Ermittlungsakte, Beiakte 2) seit dem 01.12.1997 auch im Verlag des Klägers beschäftigt war. Schließlich findet sich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln entgegen des Vortrags des Klägers keine Aussage des Mitangeschuldigten X. , welche die Angaben des Klägers bestätigt. Herr X. hat vielmehr im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht und den gegen ihn erlassenen Strafbefehl akzeptiert. 49 Auch bezüglich des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Dresden - 201 Js 27518/99 - besteht ein Restverdacht. Hintergrund dieses Verfahrens war, dass der Kläger für den 27.06.1998 Räumlichkeiten im "Deutschen Hygienemuseum" in Dresden angemietet hatte, um eine Veranstaltung "zur Einführung des Euro mit anschließendem Liederabend" durchzuführen. Der Leiter des Museums, Herr Vogel, kündigte dann aber das Mietverhältnis fristlos, als er bemerkte, dass es sich um Veranstaltung mit rechtsextremen Hintergrund handelte. Da der Kläger nicht freiwillig die Räumlichkeiten verließ, wurde die Polizei eingeschaltet und ein Verfahren wegen Hausfriedensbruch eingeleitet (Staatsanwaltschaft Dresden - 306 Js 52378/98-). Im Zuge dieser Ermittlungen gab Herr Vogel an, dass in der Halle des Museums unter anderem die CD "Die Deutschen kommen" zum Verkauf angeboten worden sei. Bei dieser CD handelt es sich nach Auskunft des LKA Sachsen um eine CD mit rechtsextremistischem Inhalt, bezügl. der ein allgemeiner Beschlagnahmebeschluss des AG Oldenburg vorliegt. Aufgrund dessen wurde das hier zu beurteilende Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 StGB, § 11 Abs. 3 StGB) eingeleitet. 50 Dieses Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Dresden gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil "bei dieser Beweislage eine Verurteilung des Beschuldigten nicht wahrscheinlich" sei. Auch hier erfolgte die Einstellung demnach nicht, weil die Unschuld des Klägers festgestellt wurde. Vielmehr konnte offensichtlich auch hier die Einlassung des Klägers, er habe mit dem Verkauf der CD nichts zu tun, nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht widerlegt werden. Es spricht jedoch auch hier vieles dafür, dass es sich bei der Einlassung des Klägers um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dies legen bereits die tatsächlichen Umstände nahe. Wie der Kläger selbst im Ermittlungsverfahren vorgetragen hat, hat er selbst während der Veranstaltung Bücher verkauft. Mit einem Verkauf von Tonträgern habe er jedoch überhaupt nichts zu tun gehabt. Aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass in der Halle des Hygienemuseums nur ein Verkaufsstand aufgebaut war, an dem sowohl die Bücher als auch die CDs und zwar von denselben Personen verkauft wurden. Dies hat der Kläger auch nicht bestritten. Bei dieser Sachlage widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger, der auch Leiter der Veranstaltung war, den Verkauf der CDs nicht wahrgenommen und nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auffällig ist auch, dass - nachdem die Bücher und CDs nach der vorzeitigen Beendigung der Veranstaltung im Hygienemuseum verblieben waren, sich nur der Kläger um die Rückgabe der Gegenstände bemüht hat. Ein anderer Besitzer hat sich nicht gemeldet. Zwar hat der Kläger zu Recht vorgetragen, dass er lediglich um die Rückgabe seiner Bücher gebeten hat. Er hat sich aber nach Übergaben der gesamten Ware auch nicht bemüht, die CDs, welche angeblich nicht in seinem Eigentum standen, wieder an das Hygienemuseum zurückzugeben. Schließlich fällt auf, dass er weder der Staatsanwaltschaft noch dem Direktor des Hygienemuseums mitgeteilt hat, wer die CDs zum Verkauf angeboten haben soll. 51 Insgesamt betrachtet stellen sich die Einlassungen des Klägers als eine vom Kläger regelmäßig verwendete Verteidigungsstrategie dar, die darin besteht, jegliche Beteiligung an Straftaten, die in seiner Umgebung bzw. seinem Verantwortungsbereich begangen werden, pauschal mit dem Vortrag abzustreiten, er habe von nichts gewusst und sei nicht verantwortlich. Verantwortlich seien andere Personen, wobei auffällt, dass diese stets zu seinem näheren Umfeld gehörten, weil sie für ihn bzw. seinen Verlag arbeiteten oder seine Bücher verkauften. Dies zeigt sich auch in dem (jetzt nicht mehr streitgegenständlichem) Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 448/05 - wegen Verstoß gegen § 26 Nr. 2. VereinsG. Auch hier erfolgte der Freispruch des Klägers nicht - wie der Kläger vorträgt - wegen erwiesener Unschuld, sondern weil sich der Vorwurf, der Kläger habe als Leiter eine unangemeldete Versammlung vor dem L. Rathaus durchgeführt, aus Sicht des Gerichtes nach Durchführung der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit aufrechterhalten ließ. Auch hier hat der Kläger, welcher an der Veranstaltung teilnahm und sich gegenüber den einschreitenden Beamten nach deren nachvollziehbaren Angaben als Leiter derselben zu erkennen gab, die Angaben der Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren und damit seine Verantwortung für die Veranstaltung bestritten. 52 (2) Ein Anspruch des Klägers auf Vernichtung der streitbefangenen Merkblätter ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. PolG NRW, wonach die zu einer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten sind, wenn die Speicherung nicht zulässig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Speicherung von Anbeginn rechtswidrig war oder erst im Verlauf der Zeit geworden ist, 53 Tegtmeyer/Vahle, a. a. O., § 32 Rnr. 10. 54 Die Aufbewahrung der hier streitbefangenen Merkblätter war und ist auch noch im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig. 55 Gemäß § 24 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei rechtmäßig erlangte personenbezogenen Daten in Akten oder Dateien speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wobei nach § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PolG NRW auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten über eine Person zum Zwecke der Gefahrenabwehr gespeichert, verändert und genutzt werden können, wenn (wie hier) gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Der diesbezüglich notwendige Restverdacht liegt, wie bereits dargelegt, vor. 56 Eine (weitere) Aufbewahrung der Unterlagen ist darüber hinaus aber nur dann erforderlich, wenn der den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie der Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, 57 vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO Nr.1 zu § 81b StPO und OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, DÖV 1999, 522 zu § 14 Abs. 1 PolG NRW. 58 Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, zu Zwecken der Strafverfolgung auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können, und dem Interesse des Klägers, nicht wegen des Verdachts von Straftaten als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, überwiegt hier das öffentliche Interesse. 59 Soweit der Kläger bezüglich einzelner Ermittlungsverfahren eine Wiederholungsgefahr bestreitet, verkennt er, dass eine solche nicht bezüglich jedes einzelnen Sachverhaltes bzw. Straftatbestandes vorliegen muss, sondern eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss. Diese ergibt vorliegend, dass die von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgetragenen Gesichtspunkte die Prognose stützen, dass Anhalspunkte dafür bestehen, dass der Kläger auch zukünftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Häufigkeit, mit welcher der Kläger in der Vergangenheit (zuletzt 2005) Ziel polizeilicher Ermittlungen war und die Tatsache, dass alle Verfahren politische Straftaten aus dem rechtsextremistischen Bereich betrafen, darauf hinweisen, dass dieser ein "politischer Überzeugungstäter" ist. Dass in diesen Fällen grundsätzlich eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, liegt auf der Hand. In Bezug auf den Kläger zeigt sich dies auch daran, dass gegen den Kläger 2005 erneut ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Vereinsgesetz (Durchführung einer nicht angemeldeten Veranstaltung) eingeleitet wurde, welches wieder im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Klägers stand. Hinzu kommt, dass der Kläger wie dargelegt auch heute noch im rechtsextremistischen Bereich politisch tätig ist. 60 Vor diesem Hintergrund steht die weitere Aufbewahrung der streitbefangenen Merkblätter auch nicht außer Verhältnis zu den hierdurch entstehenden Belastungen für den Kläger. Diesbezüglich schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen der Bezirksregierung Köln in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid an. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Hierbei hielt das Gericht es im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung für angemessen, dem Kläger auch hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der Klage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil das Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 121 Js 448/05 - zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen und die Aufbewahrung des zugehörigen Merkblattes in der Kriminalakte des Klägers rechtmäßig war. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dann aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Amtsgerichtes Köln (Freispruch) die Entfernung des Merkblattes zugesagt. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.