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Urteil

4 K 3217/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0314.4K3217.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. T a t b e s t a n d Die Klägerin absolvierte von 1977 bis 1985 an der Justus Liebig-Universität Gießen den Studiengang Chemie. Das Studium schloss sie am 19. März 1985 mit einem Diplom ab. Mit Schreiben vom 17. März 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihren Diplomhochschulabschluss als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen - in den Fächern Chemie und Physik anzuerkennen. Mit Bescheid vom 28. April 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Teilanerkennung im Fach Chemie. Eine weitere Anerkennung im beantragten Fach Physik lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine Anerkennung im Fach Physik sei nicht möglich, weil die Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung an das Unterrichtsfach Physik gestellt würden. Die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen in Physik, in Erziehungswissenschaften und im didaktischen Grundlagenstudium müssten im Rahmen eines Lehramtsstudiums noch erbracht werden. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortrug: Nach Anlage 1 des einschlägigen Runderlasses zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen müsse für eine Anerkennung ohne Überprüfung durch ein Prüfungsamt das Zeugnis über die Abschlussprüfung oder zumindest das Zwischenzeugnis auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen ausweisen. Diese Bedingungen habe sie erfüllt, weil sie in ihrer Diplom-Vorprüfung nicht nur Prüfungen in Chemie, sondern auch eine Prüfung im Fach Physik abgelegt habe. Die Evangelische Realschule C. , in der die Klägerin seit Oktober 2005 als sog. Seiteneinsteigerin unterrichtet, bat mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dem Widerspruch der Klägerin stattzugeben. Zur Begründung führte sie aus: Seitens der Schule habe man nach der bis zum 31. Januar 2005 geltenden Erlasslage, nach der bei Nachweis einer Chemiediplomprüfung im Regelfall ohne weitere Überprüfung durch das Landesprüfungsamt auch eine Anerkennung im Fach Physik erfolgt sei, eine positive Bescheidung des Antrags der Klägerin als sicher angesehen. Mit dieser Erlasslage habe man ein Präjudiz geschaffen, das es nicht erlaube, bei ansonsten gleichem Sachverhalt anders zu entscheiden. Die Beklagte holte zur Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen der Klägerin eine Stellungnahme des seinerzeitigen Staatlichen Prüfungsamts (jetzt: Landesprüfungsamt) für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster ein. Das Prüfungsamt kam zum Ergebnis, dass es eine Anerkennung nicht empfehlen könne. Die Überprüfung der Zeugnisse der Klägerin ergebe, dass das Fach Physik nicht Gegenstand der Diplomprüfung gewesen sei. Das Prüfungsfach Physikalische Chemie sei eindeutig dem Fach Chemie und nicht dem Fach Physik zuzuordnen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 zurück. Die Klägerin hat am 7. Juli 2006 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Weiter führt sie aus: Nach der Anlage 1 des Runderlasses in der bis zum 31. Januar 2005 gültigen Fassung sei in ihrem Fall eine vollständige Anerkennung ohne Überprüfung durch das Prüfungsamt auszusprechen gewesen. Hieraus könne man entnehmen, dass die von ihr begehrte Anerkennung grundsätzlich möglich und zweckmäßig sei. Gemäß der Anlage 1 des Runderlasses in seiner aktuellen Fassung könne ein Diplomhochschulabschluss als Erste Staatsprüfung ohne Überprüfung durch das Lehramt anerkannt werden, sofern das Zeugnis über die Abschlussprüfung oder zumindest das Zeugnis über die Zwischenprüfung auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen auswiesen. Dies sei bei ihr der Fall, weil sie im Rahmen ihres Vordiploms eine Prüfung im Fach Physik absolviert habe. Selbstverständlich könne auch ein Zwischenzeugnis werthaltige Rückschlüsse für die Anerkennung erlauben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 zu verpflichten, die Diplomprüfung der Klägerin in Chemie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - auch im Fache Physik anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Das Ministerium habe aufgrund der Erfahrungen mit der generellen Anerkennung von Abschlüssen im Fach Chemie auch für das Unterrichtsfach Physik mit der Neufassung des Anerkennungserlasses vom 1. Februar 2005 eine Abkehr von der bisherigen Prüfungspraxis angeordnet, um der gesetzlichen Vorschrift, nach der nur geeignete Prüfungen anerkannt werden sollen, gerecht zu werden. Der Antrag sei nach dieser neuen Erlasslage zu beurteilen, weil sowohl der Zeitpunkt der Antragstellung als auch der Zeitpunkt der Bescheidung nach der Neufassung des Anerkennungserlasses lägen. Die Klägerin könne keine für das Lehramt geeignete Prüfung im Fach Physik nachweisen. Das Prüfungsamt habe in seinem Gutachten vom 13. Juni 2006 ausgeführt, dass das Prüfungsgebiet der Physikalischen Chemie aus dem Hauptstudium des Diploms nicht Inhalt des Studiums des Lehramtes für Physik sei und deshalb bei einer Anerkennung nicht berücksichtigt werden könne. Das Fach Physikalische Chemie sei dem Fach Chemie und nicht dem Fach Physik zuzuordnen. Prüfungen in Experimentalphysik im Vordiplom seien nicht anerkennungstauglich, weil sie nicht zum Hauptstudium zählten. Nach dem einschlägigen Runderlass könne nur eine Abschlussprüfung und kein Vordiplomzeugnis anerkannt werden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Diplomprüfung in Chemie als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Fach Physik anerkannt wird. Rechtsgrundlage für die begehrte Anerkennung ist § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG NRW) in Verbindung mit §§ 32 ff., 50 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung (LPO NRW). Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 LABG NRW kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkannt werden. Das Tatbestandsmerkmal „für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist gerichtlich voll überprüfbar und erfordert ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt. Ein Ermessen ist der Behörde nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, veröffentlicht in Juris. Einzelheiten der Anerkennung und des entsprechenden Verfahrens sind geregelt im Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder über „Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen; Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen" vom 6. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Runderlass vom 5. Mai 2007 (BASS 2006/2007 Ziff. 20-02 Nr. 15 - im Folgenden „Anerkennungserlass" -). Die Klägerin hatte nach diesen Regelungen zu keinem Zeitpunkt seit Stellung ihres Anerkennungsantrags im März 2006 einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung. Der hier streitige Diplomhochschulabschluss der Klägerin in Chemie wird seit Änderung der Erlasslage zum 1. Februar 2005 nicht (mehr) von Nr. 3.1 i.V.m. Anlage 1 des Anerkennungserlasses erfasst und kann daher nicht ohne Prüfung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramtsstudium und einer in Nordrhein-Westfalen erworbenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen - im Fach Physik anerkannt werden. Die danach erforderliche Überprüfung durch das Prüfungsamt (vgl. Nr. 2.2 des Anerkennungserlasses) ergibt, dass die von der Klägerin erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen inhaltlich und quantitativ nicht den Anforderungen in einem Prüfungsteil der Ersten Staatsprüfung im Fach Physik entsprechen. In dem Gutachten des Prüfungsamtes vom 13. Juni 2006 ist nachvollziehbar ausgeführt, dass das Prüfungsfach Physikalische Chemie, das die Klägerin im Rahmen ihrer Diplomhauptprüfung absolviert hat, dem Fach Chemie und nicht dem Fach Physik zuzuordnen ist. Diesen Ausführungen ist auch die Klägerin nicht entgegengetreten. Soweit die Klägerin für die Frage der Anerkennungsfähigkeit auf ihre Prüfungen in Experimentalphysik im Rahmen ihres Vordiploms verweist, können diese nicht Grundlage einer entsprechenden Anerkennung sein. Denn für die Frage der Anerkennungsfähigkeit einer Hochschulabschlussprüfung ist allein auf die in der bestandenen Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen (in Verbindung mit den nachgewiesenen Studienleistungen) abzustellen. Die von der Klägerin im Vordiplom erbrachten Leistungen zählen ersichtlich nicht hierzu. Zwar sprechen § 20 Abs. 2 LABG NRW, § 50 Abs. 1 LPO NRW lediglich von „andere(n) für ein Lehramt geeigneten Prüfungen". Der Anerkennungserlass konkretisiert dieses Tatbestandsmerkmal jedoch dahingehend, dass allein auf Prüfungsleistungen in den Abschlussprüfungen abzustellen ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und erklärt sich daraus, dass erst im Hauptstudium eine Ausbildung mit wissenschaftlichem Anspruch und intellektueller Tiefe erfolgt, die einer universitären Ausbildung entspricht, was sich wiederum allein in der Abschlussprüfung widerspiegelt. Ausbildungsleistungen im Grundstudium dienen demgegenüber dazu, die Grundlagen für ein Hauptstudium zu legen und können daher für ein Anerkennungsverfahren allein nicht herangezogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach der aktuellen Anlage 1 des Anerkennungserlasses eine Anerkennung ausgesprochen werden kann, sofern zumindest das Zeugnis über die Zwischenprüfung auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen ausweist. Diese Anlage 1 regelt nämlich ausschließlich besondere Fälle einer Anerkennung von bestimmten, dort aufgeführten Diplomprüfungen aus „Bedarfsgründen" (vgl. Nr. 2.1 des Anerkennungserlasses) und nennt die Diplomprüfung der Klägerin - wie oben dargelegt - gerade nicht. Zudem ist die Regelung im Kontext mit der entsprechenden Vorgängerregelung zu sehen, nach der für eine Anerkennung ohne weitere Prüfung durch das Landesprüfungsamt ein Leistungsnachweis für das zweite Unterrichtsfach nicht erforderlich war. Insofern bedeutet die aktuelle Regelung in Anlage 1 des Anerkennungserlasses lediglich eine Verschärfung der Anerkennungsfähigkeit für die dort näher bezeichneten Diplomprüfungen. Im Übrigen ist weder von der Klägerin ernsthaft vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihre Leistungen im Vordiplom inhaltlich und quantitativ den Anforderungen in einem Prüfungsteil einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Physik entsprechen könnten. Durch die bis zum 31. Januar 2005 geltende Erlasslage, nach der (wegen der seinerzeitigen Auflistung der Diplomprüfung Chemie in Anlage 1) im Regelfall ohne Prüfung der Gleichwertigkeit eine Anerkennung im Fach Physik ausgesprochen worden wäre, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein Präjudiz geschaffen worden, aus dem aus Gründen der Gleichbehandlung ein Anerkennungsanspruch resultiert. Der Anerkennungserlass stellt eine behördeninterne Richtlinie dar, die keine Außenwirkung entfaltet. Er bindet zwar die Behörde aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Grundgesetz, solange der Erlass Geltung beansprucht. Diese Bindungswirkung entfällt indes, wenn der Erlassgeber - wie vorliegend - aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen geänderter Einschätzung der fachlichen Äquivalenz von Fächern und Studienleistungen bzw. Änderung des Einstellungsbedarfs für die jeweiligen Fächer, ex nunc eine Änderung der Verwaltungspraxis beschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit zum 1. Februar 2005 vorgenommene Änderung der Anlage 1 (u.a. Streichung der Diplomprüfung Chemie) sachwidrig wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.