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Urteil

2 K 916/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0401.2K916.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.1.2008 (Az. 00/000/0000/0000) wird einschließlich des zugehörigen Gebührenbescheides aufgehoben.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W. , Flur 00, Flurstück 0000 (C.----platz 0) in L. . Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut. Dieses Haus weist die Besonderheit auf, dass es nicht nur an den beiden seitlichen Grenzen (Ost- und Westgrenze) ohne Grenzabstand an die Nachbarhäuser angebaut ist, sondern dass sich an einen auf der Rückseite (Südseite) des Gebäudes mittig vorspringenden Gebäudeteil ohne Grenzabstand das Gebäude S. Straße 00 anschließt. Diese Straße läuft von Süden auf die Südostecke des streitgegenständlichen Grundstücks zu und ist ebenfalls mit einer geschlossenen Reihe von Wohngebäuden bebaut, deren letztes, nördlichstes das genannte Haus Nr. 00 ist. Im ersten bis dritten Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes C.----platz 0 befinden sich jeweils auch rückwärtige Wohnungen, die ausschließlich Fenster an der Rückseite des Gebäudes in den durch den Hauptbaukörper und den nach Süden vorspringenden Teil gebildeten Winkeln haben. 3 Bereits im November 1990 wurde das in Rede stehende Gebäude von der Berufsfeuerwehr des Beklagten in Augenschein genommen. Anschließend wurde die damalige Eigentümerin von der Berufsfeuerwehr auf brandschutztechnische Mängel, u.a. auch auf das Fehlen eines zweiten Rettungsweges für die rückwärtigen Wohneinheiten hingewiesen. Obwohl im Dezember 1992 offenbar auch eine Ordnungsverfügung des Beklagten erging, wurden Maßnahmen zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges in der Folgezeit nicht ergriffen. 4 Im November 2005, im März 2006 und im November 2006 wurde das Gebäude von dem Beklagten erneut in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass es nach wie vor an einem zweiten Rettungsweg hinsichtlich der rückwärtigen Wohneinheiten fehle. Die Berufsfeuerwehr gab unter dem 27.1.2007 eine Stellungnahme ab, die das Nachbarhaus C.----platz 00 betraf, auf das streitgegenständliche Gebäude aber nach einer späteren Erklärung der Berufsfeuerwehr übertragbar sein sollte. In dieser Stellungnahme forderte die Berufsfeuerwehr die Anbringung einer Spindeltreppe bzw. – unter bestimmten Umständen – einer Notleiter an der Rückseite des Hauses und führte u.a. aus: 5 „Dem Vorschlag des Hauseigentümers, den zweiten Rettungsweg über eine noch herzustellende Feuerwehrzufahrt für die Kraftfahrdrehleiter an der Rückseite des Gebäudes über die E1. Str. [herzustellen], kann von hier nicht zugestimmt werden. Bei einem Wohnungsbrand im Gebäude kann für die Rückseite des Gebäudes eine Hilfsfrist von 8 Minuten nach der Alarmierung der Feuerwehr L. nicht eingehalten werden. Im Brandfall wird sich der erste Löschzug vor dem Gebäude aufstellen, um Brandbekämpfung und Menschenrettung durchzuführen. Diese Kräfte können unter Betrachtung des Laufweges von über 200 m nicht zeitnah Aufgaben auf der Rückseite des Gebäudes übernehmen. Für die Rückseite des Gebäudes müsste ein zweiter Löschzug alarmiert werden, der die o.g. Hilfsfrist wegen der Lage der Feuerwachen nicht einhalten kann. Ferner würde die planmäßige Erhöhung der Alarmstufe zur Senkung des Sicherheitsniveaus in den benachbarten Stadtbezirken führen.“ 6 Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29.8.2007 an und erklärte, der Kläger habe den erforderlichen zweiten Rettungsweg durch die Errichtung zweier Spindeltreppen vor den nach Südwesten und nach Südosten gelegenen Wohnungen zu schaffen. Alternativ könne er auch zwei Notleitern errichten, an der Südostecke allerdings nur, wenn er durch entsprechende Vorkehrungen einen Durchgang durch das Haus C.----platz 10 einrichte, durch den die Kräfte der Feuerwehr im Brandfall auf die Rückseite des Gebäudes C.----platz 8 gelangen könnten. 7 Der Kläger antwortete unter dem 19.9.2007, dass er die Forderung nach einer im Südwesten zu errichtenden Notleiter akzeptiere, ebenso wie weitere, in der Anhörung aufgestellte Forderungen betreffend das Treppenhaus des Hauses C.----platz 0. Die Forderung nach einer Spindeltreppe oder Notleiter an der Südostecke des Gebäudes halte er hingegen für überflüssig, weil dieser Bereich von der Feuerwehr über die S. Straße mit der Kraftfahrdrehleiter angefahren werden könne. 8 Daraufhin erließ der Beklagte mit Datum vom 25.1.2008 eine Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, an der Südostecke des Gebäudes eine Spindeltreppe zur Schaffung des zweiten Rettungsweges für die rückwärtigen Wohneinheiten im östlichen Teil des Gebäudes zu errichten. Zugleich drohte der Beklagte dem Kläger Zwangsgelder für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen an und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die betroffenen Wohnungen hätten keinen zweiten Rettungsweg. Es könnten im Brandfall auch nicht zeitnah Leitern durch die Feuerwehr in Stellung gebracht werden, weil die Rückseite des Gebäudes nicht unmittelbar zugänglich sei. Aus diesem Grunde sei auch die Anbringung einer Notleiter nicht ausreichend, sondern es sei die Errichtung einer Spindeltreppe als zuverlässige Möglichkeit zur Selbstrettung ohne fachliche Hilfe erforderlich. Die Gebühr für den Erlass der Ordnungsverfügung setzte der Beklagte auf 150,00 € fest. 9 Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 11.2.2008 die vorliegende Klage erhoben und am 13.2.2008 einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Az. 2 L 185/08). Das zuletzt genannte Verfahren haben die Beteiligten am 1.4.2008 für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ordnungsverfügung aufgehoben hat. 10 Seine Klage begründet der Kläger wie folgt: Die Fenster der in Rede stehenden Wohnungen seien über die S. Straße ohne Weiteres mit der Kraftfahrdrehleiter der Feuerwehr zu erreichen. Ein zweiter Rettungsweg sei somit vorhanden. Auf die Einsatztaktik der örtlichen Feuerwehr könne es insoweit nicht ankommen. Unverständlich sei auch, warum mit der Ordnungsverfügung eine Spindeltreppe gefordert werde, während dem Beklagten zum Zeitpunkt der Anhörung noch die Errichtung einer Notleiter genügt habe. Die Forderung nach einer Notleiter und erst recht diejenige nach einer Spindeltreppe seien gemessen an dem Mietertrag der betroffenen Wohnungen unverhältnismäßig. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Ordnungsverfügung vom 25.1.2008 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen die Erwägungen in der oben angesprochenen Stellungnahme seiner Berufsfeuerwehr. Nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung die Problematik einer etwaigen Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die geforderte Spindeltreppe angesprochen hat, hat der Beklagte noch ausgeführt, er habe die Bedürfnisse des Brandschutzes gegen die Vorgaben des Abstandflächerechts „abgewogen“. Angesichts der nur unerheblichen Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke halte er die Zurückstellung der nachbarlichen Belange insoweit für vertretbar. 16 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Die Ordnungsverfügung vom 25.1.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Rechtsgrundlage für die Forderungen des Beklagten sind §§ 61 und 87 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 87 Abs. 1 BauO NRW kann, wenn rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. 21 Zwar lagen die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach diesen Vorschriften vor, und die Verpflichtung zur Errichtung einer Spindeltreppe ist trotz der mit ihr verbundenen Kosten grundsätzlich nicht unverhältnismäßig (dazu nachfolgend unter 1.); im vorliegenden Falle ist die Errichtung der Spindeltreppe indes ihrerseits rechtswidrig und durfte dem Kläger daher nicht aufgegeben werden (dazu nachfolgend unter 2.). 22 1. 23 Das in Rede stehende Wohngebäude entspricht nicht den Vorschriften der BauO NRW. Gemäß § 17 Abs. 1 und 3 BauO NRW muss jede Nutzungseinheit im Sinne des Gesetzes über zwei Rettungswege verfügen. Dabei kann der zweite Rettungsweg entweder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle (§ 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alternative BauO NRW) oder eine weitere notwendige Treppe (§ 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2. Alternative BauO NRW) sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden (§ 17 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW). 24 Derzeit verfügt das Gebäude C.----platz 0 hinsichtlich der rückwärtigen Wohneinheiten auf der linken (östlichen) Seite weder über eine weitere notwendige Treppe als zweiten Rettungsweg, noch über ein Sicherheitstreppenhaus. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hinsichtlich dieser Wohneinheiten auch keine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle vorhanden. Richtig ist allerdings, dass die betreffenden rückwärtigen Wohneinheiten wohl über die S. Straße angefahren und die Fenster mit der Kraftfahrdrehleiter erreicht werden können. Dem Wortlaut nach ist § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alternative BauO NRW also erfüllt, denn es liegt eine „mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle“ vor. 25 Indes dürfte es nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 nicht genügen, dass eine irgendwie erreichbare Stelle vorhanden ist. § 17 Abs. 3 BauO NRW stellt eine Konkretisierung des in § 17 Abs. 1 BauO NRW aufgestellten Grundsatzes dar, dass bauliche Anlagen hinsichtlich der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist. Die Vorschrift soll eine zuverlässig funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit sicherstellen. Bei der Frage, ob eine solche Möglichkeit über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle gegeben ist, kann die Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr jedenfalls dann nicht außer Acht gelassen werden, wenn sie sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Denn die in § 17 Abs. 3 S. 2 BauO NRW vorgenommene Gleichstellung von mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen einerseits und zusätzlichen Treppen andererseits ist nur gerechtfertigt, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine effiziente Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät gewährleistet ist. 26 Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen des Beklagten, namentlich die Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 25.1.2007 (Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs) und die Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung, die Annahme zu tragen, eine mit Rettungsgeräten erreichbare Stelle im Sinne von § 17 Abs. 3 BauO NRW sei nicht gegeben. Dass die Feuerwehr angesichts des im Einsatzfall bestehenden Zeitdrucks darauf angewiesen ist, mit Standardprozeduren zu agieren, ist nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist daher auch die Erklärung, die Einsatzfahrzeuge nähmen stets vor dem Haus in bestimmter Anordnung – mit der Drehleiter in der Mitte – Aufstellung, weshalb ein Umstellen der Kraftfahrdrehleiter auf die Rückseite des Hauses in vertretbarer Zeit nicht möglich sei. Ein zweiter Löschzug vermag das Gebäude wegen der Verteilung der Löschzüge auf verschiedene Wachen nicht innerhalb der inzwischen üblichen und im Brandschutzbedarfsplan der Stadt L. festgelegten Zeit von acht Minuten zu erreichen. Zudem würden, wenn man für das in Rede stehende Gebäude die „Alarmstufe“ erhöhte, also stets von vornherein zwei Löschzüge einsetzte, Kapazitäten gebunden. In anderen Bezirken wäre dadurch der „Grundschutz“ nicht mehr in gleicher Weise gewährleistet. Einen Anspruch auf Aufstockung der Zahl der bereit gehaltenen Feuerwehrfahrzeuge hat der Kläger nicht. 27 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, § 17 Rn. 47. 28 Liegt demnach eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle im Sinne von § 17 Abs. 3 BauO NRW nicht vor, so muss der zweite Rettungsweg entweder über eine zweite notwendige Treppe § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2. Alternative BauO NRW oder über einen Sicherheitstreppenraum nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW geschaffen werden. Ersterem entspricht die Forderung des Antragsgegners nach einer Spindeltreppe. 29 Vgl. zur Erforderlichkeit einer Spindeltreppe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2004 – 7 B 2142/04 -, NVwZ-RR 2006, 10. 30 Dass der Kläger noch in dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 29.8.2007 – entsprechend der fachlichen Einschätzung der Berufsfeuerwehr – vor die Wahl gestellt worden ist, entweder eine Spindeltreppe oder (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) eine Notleiter zu installieren, während nunmehr eine Spindeltreppe gefordert wird, stellt weder einen Ermessensfehler dar, noch die Verhältnismäßigkeit der Forderung in Frage. Denn die Festlegung auf eine Spindeltreppe in der Ordnungsverfügung entspricht § 21 Abs. 1 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW und soll offenbar dazu dienen, dieser einen hinreichend bestimmten und vollstreckbaren Inhalt zu geben. Dem Kläger bleibt aber unbenommen, die Anbringung einer Notleiter unter Erfüllung der gestellten Bedingungen als Austauschmittel gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW anzubieten. Der Beklagte hätte über einen solchen Antrag nach den Maßstäben des § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW zu entscheiden. 31 Auch das von dem Kläger aufgezeigte Verhältnis zwischen den Kosten für die Errichtung einer Spindeltreppe bzw. einer Notleiter und den mit den betroffenen Wohneinheiten erzielbaren Mieteinnahmen vermag an der Angemessenheit der Forderungen angesichts der bestehenden Gefahr für Leib und Leben der Nutzer nichts zu ändern. Wenn der Kläger die Errichtung einer Spindeltreppe oder Notleiter aus wirtschaftlichen Gründen für untunlich hält, kann er im Übrigen die Zusammenlegung der jeweiligen vorderen und hinteren Wohnungen als Austauschmittel anbieten. 32 2. 33 Dennoch hält die Ordnungsverfügung der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn dem Ordnungspflichtigen darf mit der Ordnungsverfügung nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangt werden, also eine Maßnahme, die mit der Rechtsordnung im Übrigen nicht in Einklang steht. 34 Vgl. nur Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, § 10 Rn. 20. 35 Eben dies ist hier aber der Fall. Die Errichtung der Spindeltreppe würde einen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BauO NRW zu Lasten des Grundstücks S. Straße 00 und – jedenfalls bei der in der mündlichen Verhandlung besprochenen Anordnung der Spindeltreppe zwischen den nach Süden ausgerichteten Fenstern – wohl auch zu Lasten des Grundstücks C.----platz 00 bedeuten. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ändert daran nichts. Unabhängig von der Frage, ob die Spindeltreppe sich überhaupt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befände, dürfte diese Privilegierung auch in ihrer Neufassung vom Dezember 2006 nach Sinn und Zweck nur zur Anwendung kommen, wenn die Anlage an die Grenze gebaut wird. 36 Soweit die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, die Behörde habe zwischen den Erfordernissen des Brandschutzes und den nachbarlichen Belangen „abgewogen“, vermag dies nicht zu überzeugen. Fraglich ist bereits, auf welcher Rechtsgrundlage diese Abwägung stattgefunden haben könnte. § 73 BauO NRW Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung ermöglicht, kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Anwendung dieser Vorschrift auf Vorgaben des Abstandflächenrechts eine atypische Grundstückssituation voraussetzt, 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.3.2007 – 10 B 274/07 –, 38 die hier nicht vorliegt. Damit verbleibt als Grundlage einer Abweichung von den Vorgaben des Abstandflächenrechts nur § 6 Abs. 15 BauO NRW, und zwar, da Satz 1 schon tatbestandlich ersichtlich nicht vorliegt, allenfalls dessen Satz 2. Ob die Gestattung einer Ausnahme (zu Lasten des Nachbarn) nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW überhaupt im Rahmen einer Bauordnungsverfügung ausgesprochen werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen auch für eine Ausnahme nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nicht vorliegen. Die Vorschrift kann nämlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Gebäude, zu dessen Gunsten eine Abweichung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gestattet werden soll, formell oder jedenfalls materiell rechtmäßig ist oder es zumindest in der Vergangenheit war. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2007 – 7 A 3782/05 –. 40 Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Eine Baugenehmigung können die Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weder für die Errichtung des Gebäudes, noch für die – möglicherweise nachträglich vorgenommene – Abtrennung der hinteren Wohnungen vorlegen. Ob eine solche jemals erteilt worden ist, ist daher unklar. Da ein zweiter Rettungsweg für alle Nutzungseinheiten schon seit Jahrzehnten vorgeschrieben ist, kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Gebäude mit der heutigen Aufteilung der Nutzungseinheiten wenigstens zu einem früheren Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesen ist. 41 Zudem hat die für eine Abweichung nach § 6 Abs. 15 BauO NRW erforderliche Ermessensausübung („können“) vorliegend nicht stattgefunden. Dass die Behörde das Problem der Abstandflächen im Verwaltungsverfahren überhaupt gesehen hat, dass sie die genaue Lage der Abstandflächen und damit auch die betroffenen und gemäß § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu „würdigenden“ nachbarlichen Belange ermittelt hat und dass sie sodann unter Einbeziehung der denkbaren Alternativen, etwa einer Nutzungsuntersagung, die verschiedenen Möglichkeiten und Belange abgewogen hat, ist den Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag des Beklagten vor der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise zu entnehmen. Diesen vollständigen Ermessensausfall vermögen auch die entsprechenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht zu heilen. 42 Schließlich ist auch sehr fraglich, ob die nachbarlichen Belange in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW durch „Abwägung“ überwunden werden können. Denn die Nachbarn, die die Abstandflächen der Spindeltreppe auf ihren Grundstücken zu dulden hätten, würden hier gleichsam wie „Nichtstörer“ in Anspruch genommen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts, die etwa in § 19 OBG NRW ihren Ausdruck finden, scheidet eine Inanspruchnahme des Nichtstörers indes aus, wenn die Inanspruchnahme des Verantwortlichen selbst möglich ist. Dies ist hier der Fall. Denn zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 BauO NRW stünde dem Beklagten auch die Möglichkeit zur Verfügung, den Mietern der betreffenden Wohnungen die Nutzung und dem Kläger die weitere Vermietung zu untersagen. Diese Alternative würde die betreffenden Nachbarn in keiner Weise tangieren. Vorbehaltlich näherer Überlegungen zu den konstruktiven und rechtlichen Möglichkeiten wäre eventuell auch die Verpflichtung zur Anbringung einer Notleiter ohne Rechtsverstöße zu Lasten der Nachbarn möglich (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW). Sich trotz dieser Alternativen ohne Weiteres für die Forderung nach einer Spindeltreppe zu entscheiden, erscheint der Kammer kaum vertretbar. 43 3. 44 Ist nach alledem die Grundverfügung des Beklagten rechtswidrig und aufzuheben, so können auch die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung und der zugehörige Gebührenbescheid keinen Bestand haben. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.