Urteil
7 A 3782/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.7A3782.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.-----straße 18 in I. (Gemarkung L. , Flur 12, Flurstück 1092 (frühere Parzellennummer 1182)). Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den den Beigeladenen für ein Vorhaben auf dem südlich angrenzenden Grundstück H.-----straße 16 erteilten Bauvorbescheid vom 21. Mai 2003 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. Juli 2003. Die Grundstücke der Beteiligten liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans II/26 der Stadt I. , der hier offene Bauweise festsetzt. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem ca. Anfang des vergangenen Jahrhunderts errichteten zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das zum Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von ca. 3,50 m einhält. Rückwärtig stehen an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen ein Schuppen und eine Garage. Auch das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem ebenfalls etwa Anfang des vergangenen Jahrhunderts errichteten zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Die nordwestliche Außenwand dieses Wohnhauses verläuft spitzwinkelig auf das Grundstück der Klägerin zu. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 gab der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur W. den Beteiligten das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen bekannt, wonach die westliche Gebäudeecke der nordwestlichen Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen zur Grenze des Grundstücks der Klägerin einen Abstand von 1,66 m, die östliche Gebäudeecke einen Abstand von 0,06 m einhält. Den Widerspruch gegen den Bescheid des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs W. nahm die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 1999 zurück. Auf der Außenwand des Wohnhauses trugen die Beigeladenen später einen wärmeisolierenden Putz auf, der im Bereich der äußersten Nordostecke des Wohnhauses bis 0,05 cm in das Grundstück der Klägerin hineinragt. Die Beigeladenen beabsichtigten, ihr Wohnhaus zu erweitern. Nachdem der Beklagte den Beigeladenen auf die am 8. Oktober 1997 eingereichten Bauvorlagen mitgeteilt hatte, ihr Vorhaben unterliege dem sog. Freistellungsverfahren und bedürfe keiner Baugenehmigung, erweiterten die Kläger das Wohnhaus um einen "Anbau", der dazu dient, die Wohnungen im Erd- und im ersten Obergeschoss um einen Wohnraum zu vergrößern. Vom zweiten Obergeschoss aus ist es möglich, den Flachdachbereich der Gebäudeerweiterung zu betreten. Die Gebäudeerweiterung hält zum Grundstück der Klägerin einen Abstand von 3,03 m ein. Die Außenwand des Wohnhauses ist 9,18 m lang, die Außenwand der Wohnhauserweiterung 5,47 m. Die Gesamthöhe des "Anbaus" beträgt nach den Bauvorlagen 5,60 m; die Beteiligten tragen widerstreitend zur Frage vor, ob die natürliche Geländeoberfläche um 0,3 m tiefer liegt als in den Bauvorlagen angegeben. Nach vorangehendem Vorverfahren erhob die Klägerin mit dem Begehren Klage, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, den "Anbau" zu beseitigen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg (Urteil des Senats vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -). In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Außenwand des "Anbaus" halte die erforderliche Abstandfläche von 0,8 H der Außenwandhöhe (§§ 6 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 1 BauO NRW a. F.) nicht ein; der "Anbau" sei auch nicht in Anwendung des sog. Schmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW a. F.) abstandflächenrechtlich privilegiert. Der Beklagte sei verpflichtet, den Beigeladenen den Vollabriss des "Anbaus" aufzugeben. Den Beigeladenen sei es jedoch unbenommen, ein Austauschmittel anzubieten. In Vollzug des Urteils des Senats erließ der Beklagte gegen die Beigeladenen die Ordnungsverfügung vom 5. November 2002, der die Beigeladenen widersprachen. Die Beigeladenen beantragten unter dem 29. Januar 2003 ferner die Erteilung eines Vorbescheids für zwei alternative, den "Anbau" betreffende "Ausgleichsmaßnahmen" ("U 1" und "U 2"). Zum Gegenstand des Vorbescheidverfahrens machten sie die Fragen, ob die Planung als "Ausgleichsmaßnahme" zulässig ist, die Abstandfläche zur Nachbargrenze des Grundstücks der Klägerin eingehalten wird, und zwar auch unter Berücksichtigung eines Balkons auf der Flachdachfläche des "Anbaus". Die Variante "U 1" ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen 3 K 4063/04 anhängigen Klage, die Variante "U 2" ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie sieht die Änderung der tatsächlich errichteten Gebäudeerweiterung dahingehend vor, dass oberhalb des Erdgeschosses anstelle der im Obergeschoss tatsächlich senkrecht ausgeführten Außenwand über der zum Grundstück der Klägerin gerichteten Außenwand des Erdgeschosses eine mit 69 ° geneigte Dachfläche errichtet werden soll. Auf einer Breite von 2,80 m soll die Dachfläche durch stehende Fenster gegliedert werden, deren oberer Abschluss die Höhe der tragenden Dachkonstruktion erreicht. Die begehbare Dachfläche reicht nochmals 10 cm höher. Als Brüstungshöhe des Balkongeländes ist 1 m angegeben. Der Geländeverlauf ist nach den Bauvorlagen geneigt. Gegen den antragsgemäß erteilten Vorbescheid vom 21. Mai 2003 erhob die Klägerin Widerspruch. Unter dem 4. Juli 2003 erteilte der Beklagte zum Vorhaben der Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung, die sich auf die "Berechnung der Abstandsfläche Dachterrasse" bezieht. Gegenstand des Nachtragsantrags ist die Errichtung einer Dachterrasse auf der Obergeschossdecke der Gebäudeerweiterung mit einem die begehbare Fläche begrenzenden, 0,9 m hohen Geländer, das in einem Abstand von 5,44 m zur Grenze des Grundstücks der Klägerin errichtet werden soll. Auch gegen die Nachtragsgenehmigung erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2004 wies der Landrat des Kreises B. den Widerspruch gegen den Vorbescheid vom 21. Mai 2003 und die Nachtragsgenehmigung vom 4. Juli 2003 als unbegründet zurück. Mit der am 27. Oktober 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Rückbaupläne der Beigeladenen würden weder mit der geplanten noch der bereits bebauten Wirklichkeit übereinstimmen. Da die tatsächliche natürliche Geländeoberfläche tiefer liege als von den Beigeladenen angegeben, müsse in die Berechnung der Abstandfläche das Maß der Wandhöhe um 30 cm größer eingestellt werden. Zudem sei die ursprüngliche Geländeoberfläche nicht geneigt verlaufen. Tatsächlich ergebe sich daher eine Abstandfläche von durchgehend 3,264 m. Die Abstandflächenberechnung sei auch deshalb fehlerhaft, weil es sich bei dem Dachaufbau nicht um eine abstandflächenrechtlich privilegierte Dachgaube handele. Die Klägerin hat beantragt, den Bauvorbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2003 in der Fassung vom 4. Juli 2003 betreffend die Variante U 2 zur Änderung des vorhandenen Anbaus auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 12, Flurstücke 897 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 30. September 2004 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten. Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben ausgeführt, die Geländeoberfläche sei nicht angehoben worden; die Berechnung des maßgebenden Abstandes sei zutreffend. Mit Urteil vom 16. August 2005, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Vorbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2003 in der Fassung vom 4. Juli 2003 in der Ausführung "U 2" und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 30. September 2004 aufgehoben. Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 10. August 2006 die Berufung zugelassen. Die Beigeladenen haben fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Die Beigeladenen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erneuert ihren Vortrag, wonach sich eine Abstandfläche von 3,264 m errechne. Der Brandschutz sei nicht gewährleistet, da nicht feuerfeste Garagen vor dem Gebäude stünden. Die Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006, 615 (im Folgenden: BauO NRW n. F.) ändere an der Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nichts, denn die Erschließung des "Anbaus" sei nicht gesichert. Es gebe keine Zufahrt für den hinteren "Anbau", so dass ihr, der Klägerin, Grundstück für die Erschließung des "Anbaus" in Anspruch genommen werden müsse. Sie habe aber keine Zustimmung zu einer Baulast erteilt. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren 3 K 4063/04 und 3 K 2164/99 VG Aachen, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin überreichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2003 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. Juli 2003 verletzt mit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Planung "U 2" keine die Klägerin schützenden, im vorliegenden Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu prüfenden Vorschriften. Ausweislich des Vorbescheidantrags sind Prüfungsgegenstand die bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen. Diese werden von der Wohnhauserweiterung eingehalten, die Gegenstand des Vorbescheidantrags der Beigeladenen ist. Die Wohnhauserweiterung beachtet die sich aus § 6 BauO NRW n. F. ergebenden Abstandanforderungen. Im vorliegenden Verfahren ist auf § 6 BauO NRW n. F. abzustellen, der mit Wirkung vom 28. Dezember 2006 in Kraft getreten ist. Tritt eine ein Bauvorhaben begünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über den Widerspruch bzw. die Klage des Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung bzw. Vorbescheid rechtskräftig entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die geänderte Rechtslage abzustellen. Denn es wäre mit der Eigentumsgewährleistung nicht vereinbar, eine bei ihrem Erlass fehlerhafte Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid auch dann noch aufzuheben, wenn die Genehmigung bzw. der Vorbescheid sogleich - der neuen Rechtslage entsprechend - auf Antrag des Bauherrn erneut erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157. Aus der Überleitungsvorschrift des Art. II Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kann der Bauherr (Antragsteller) verlangen, dass § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung angewendet wird, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt worden ist, über den bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht entschieden ist. Die Überleitungsregelung erfasst damit die Fälle, in denen sich die Rechtslage durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für den Bauherrn verschlechtert hat, nicht aber die Fälle, in denen während einer anhängigen Nachbarklage eine dem Bauherrn günstige Rechtsänderung in Kraft tritt. Ungeachtet dessen haben die Beigeladenen die Anwendung des bisherigen Rechts nicht verlangt. Das Vorhaben der Beigeladenen, das sich an den abstandrechtlichen Anforderungen messen lassen muss, ist das Wohngebäude H.-----straße 16 einschließlich seiner Erweiterung um den "Anbau". Bei dem "Anbau" handelt es sich nicht um ein selbständiger abstandflächenrechtlicher Betrachtung zugängliches Gebäude. Die Außenwand des vorhandenen Wohnhauses soll vielmehr auf einem Teilstück geöffnet und das Wohnhaus auf der entsprechenden Breite verlängert werden. Es entstehen weitere den vorhandenen Wohnungen zugeordnete Wohnräume (bzw. eine Dachterrasse), die auch (nur) von den vorhandenen Wohnungen aus zugänglich sind. Für das vorliegende Verfahren ist ferner davon auszugehen, dass das bestehende Wohnhaus der Beigeladenen an der westlichen Gebäudeecke zum Grundstück der Kläger einen Abstand von 1,66 m, an der östlichen Gebäudeecke einen Abstand von 0,06 m hält. Dieser Abstand steht zwischen den Beteiligten fest, nachdem die Klägerin ihren Widerspruch gegen die Mitteilung des Ergebnisses der Grenzermittlung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Bescheid des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs W. vom 8. Dezember 1998 zurückgenommen hat. In seinem Urteil vom 7. Juni 2002 - 7 A 1829/01 - hat der Senat ferner bereits dargelegt, dass für die Rechtmäßigkeit der bereits bestehenden Außenwand der allein nach § 6 Abs. 14 BauO NRW zu beurteilende Auftrag eines wärmeisolierenden Außenputzes ohne Belang ist. Dementsprechend ist der auf den "Anbau" beschränkte Vorbescheidantrag der Beigeladenen dahin auszulegen, dass es ihnen um die Beurteilung der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit der Gebäudeerweiterung mit der Maßgabe geht, zum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens das Wohnhaus mit einem Außenputz zu machen, der nicht auf das Grundstück der Klägerin ragt. Das erweiterte Wohnhaus der Beigeladenen genügt zwar mit seinen grenznahen Bestandteilen den sich aus § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BauO NRW n.F. ergebenden Abstandanforderungen nicht, ist jedoch gemäß § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n.F. abstandflächenrechtlich zulässig. Gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n. F. sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, zulässig Änderungen innerhalb des Gebäudes, 2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, 3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen. Nach Satz 2 des neu gefassten § 6 Abs. 15 BauO NRW können darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Das Vorhaben der Beigeladenen ist zwar nicht nach Satz 1 des § 6 Abs. 15 BauO NRW n. F. zulässig. Denn die Zulässigkeit das Äußere des Gebäudes betreffenden baulichen Änderungen sind danach u. a. nur zulässig, wenn der Gebäudeabstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt, was hier hinsichtlich des "Altbaus" nicht der Fall ist. Jedoch können und sind hier die baulichen Änderungen nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. zu gestatten. Insbesondere stehen weder nachbarliche Belange der Klägerin noch öffentliche Belange der Gestattung der Gebäudeerweiterung entgegen. In welchem Ausmaß und mit welchem Gewicht private nachbarliche Belange sowie öffentliche Belange in die Prüfung einzustellen sind, ob bauliche Änderungen eines nach heutigen Maßstäben abstandflächenrechtlich rechtswidrigen Gebäudes - das allerdings in der Vergangenheit formell oder jedenfalls materiell legal gewesen sein muss - gestattet werden können, erschließt sich aus dem Sinn der Regelung. Mit § 6 Abs. 15 Sätze 1 und 2 BauO NRW n. F. hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung in § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. fortentwickelt. Danach konnten unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen bei Nutzungsänderung sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Zum Sinn dieser Regelung hat der Senat mit Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 67 Nr. 143 Folgendes ausgeführt: "Die Abstandregelungen sind auf den Ausgleich der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der mit den Abstandregelungen verfolgten öffentlichen Interessen gerichtet und bestimmen damit den Inhalt des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191 = BRS 52 Nr. 157). Die mit § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verfolgte Verpflichtung, vor Außenwänden von (nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandrechtlich begünstigten) Gebäuden Abstandflächen einzuhalten, soll dem Nachbarn im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung, Brandsicherheit und den Sozialabstand ein Mindestmaß an Schutz garantieren und zugleich festlegen, was der Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Werden die durch die Bauordnung in der zur Zeit der Errichtung einer baulichen Anlage geltenden Fassung vorgeschriebenen Grenzabstände, die für den Nachbarn die Zumutbarkeitsschwelle markieren, durch eine bauliche Anlage unterschritten, kann der Betroffene grundsätzlich die Beseitigung dieser baulichen Anlage verlangen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 10 B 574/01 -). Allerdings trifft die Festlegung einer Mindestabstandfläche den Grundeigentümer, der sein Grundstück erstmals durch die Errichtung eines Gebäudes nutzen will, anders als jenen, der eine vorhandene Gebäudesubstanz lediglich anderweitig nutzen will. Während dem ersteren regelmäßig die Möglichkeit der freien Disposition verbleibt, kann der letztere vor die Entscheidung gestellt sein, ob er eine bisherige Nutzung nur fortsetzen kann, weil jede andere Nutzung ausgeschlossen ist, oder ob er die an sich verwertbare Gebäudesubstanz abreißen und unter Berücksichtigung des neuen Abstandflächenrechts durch eine neue ersetzen soll. In jedem Fall der Nutzungsänderung (oder der geringfügigen baulichen Änderung) dennoch die Einhaltung der gegenüber der früheren Sach- oder Rechtslage vergrößerten Abstandflächen zu fordern, würde den berechtigten Interessen des Eigentümers an der Nutzung verwertbarer Gebäudesubstanz jedoch nicht gerecht. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als nur geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, a.a.O.). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Abstandregelungen hat der Gesetzgeber mit dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999, GV NRW 1999, 622 in § 6 eingefügten neuen Abs. 15 den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich herbeigeführt. Er hat unter Berücksichtigung öffentlicher Belange den Ausgleich der Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer für den Fall geregelt, dass vor den Außenwänden eines bestehenden Gebäudes die im Zeitpunkt der Nutzungsänderung (oder der geringfügigen baulichen Änderung) nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 geforderten Abstandflächen nicht zur Verfügung stehen. Das Interesse des Grundeigentümers an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung einer vorhandenen verwertbaren Gebäudesubstanz und das Interesse des Nachbarn an der Beachtung der Abstände, die aus der Sicht der Bauordnung bei der erstmaligen Errichtung der (in ihrer Nutzung) geänderten baulichen Anlage eingehalten werden müssten, um nicht zumutbare Beeinträchtigungen durch zu dicht an der Nachbargrenze stehende bauliche Anlagen auszuschließen, sind in die Regelung eingegangen. Am dargelegten Zweck der Regelung ist ihre Anwendung im jeweiligen Einzelfall auszurichten. ... Maßgebend für die Prüfung, ob geringere Tiefen der Abstandflächen unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden können, ist eine letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange. In die Abwägung sind die im Einzelfall betroffenen Belange einzustellen und ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die nachbarlichen Belange durch eine neue Nutzung beeinträchtigt werden und wie berechtigt das Interesse des Bauherrn daran ist, die Nutzungsänderung vorzunehmen, obwohl sie zu gewissen tatsächlichen Nachbarbeeinträchtigungen beiträgt. Für die Abwägung von Belang ist namentlich, ob der Nachbar mit einer vergleichbaren Nutzung rechnen oder ob sich umgekehrt der Bauherr darauf einstellen musste, dass der beabsichtigten Nutzungsänderung gewichtige Nachbarinteressen oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften als die des Abstandflächenrechts entgegenstehen. Zusätzliche Faktoren können für die Abwägung nach Maßgabe des ihnen im Einzelfall zukommenden Gewichts von Bedeutung sein. Beispielsweise kann von Belang sein, in welchem Ausmaß die vorhandene Bausubstanz verwertbar ist, ob die beabsichtigte Nutzungsänderung einen städtebaulichen Missstand verfestigt oder ob eine Veränderung der Bausubstanz dergestalt möglich und zumutbar ist, dass den Anforderungen des Abstandflächenrechts genügt werden kann." Dem Gebot, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, trägt § 6 Abs. 15 BauO NRW auch in seiner Neufassung Rechnung. Sie geht über den bisherigen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. insoweit hinaus, als die in Satz 1 beschriebenen Nutzungs- und baulichen Änderungen keine Prüfung nachbarlicher Belange fordert und auch keine Ermessensentscheidung verlangt. Der Gesetzgeber hat insoweit für den eng umschriebenen Anwendungsbereich des Satzes 1 festgelegt, wann eine Nutzungsänderung dem Nachbarn zumutbar ist. Er hat damit das Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. aufgegriffen (wohl auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 - BRS 69 Nr. 135) und konkretisiert. Vgl. zur Intention des Gesetzgebers, mit § 6 Abs. 15 zur Gewährleistung einer sozial gerechten Eigentumsordnung beizutragen: Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 14/2433 zu Abs. 15 der Neuregelung. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. geht über den beschriebenen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. hinaus und erlaubt nunmehr auch solche baulichen Änderungen, die das Maß der Geringfügigkeit überschreiten und auch nicht mehr an die den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. einschränkende Voraussetzung gebunden sind, dass Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände nicht verändert werden dürfen. Weiterhin ist jedoch Grundanliegen des Gesetzgebers, auf einen Interessenausgleich zum Wohle der Entwicklung einer sozial gerechten Eigentumsordnung hinzuwirken. Demgegenüber verbleibt es wie bei der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a.F. auch bei der Anwendung des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n.F. dabei, dass die nachbarlichen Belange zu würdigen sind. Auch ist weiterhin eine Ermessensentscheidung vorausgesetzt. Die in die Ermessensentscheidung einzustellenden Erwägungen können den oben dargestellten Ausführungen des Senats im Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, aaO. entnommen werden. Unter Abwägung der Interessen der Klägerin mit denen der Beigeladenen ist die streitgegenständliche Gebäudeerweiterung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n.F. zu gestatten. Welches Ausmaß die nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. zulässigen baulichen Änderungen im allgemeinen annehmen dürfen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Unzulässig sein dürfte allerdings im Regelfall eine solche Änderung, die der wirtschaftlichen Neuerrichtung der baulichen Anlage gleichkommt, die geändert werden soll. So auch der Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O. zu § 6 Abs. 15. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Die vom Vorbescheid erfasste Erweiterung des Wohnhauses berührt nachbarliche Belange der Klägerin nur ganz erheblich geringer gewichtig als die Interessen der Beigeladenen an der Erweiterung des Wohnraumes des bestehenden Wohnhauses. Das Wohnhaus bleibt in den Bereichen unverändert, in denen es nach heutiger Rechtslage im Falle einer Neuerrichtung abstandflächenrechtlich nicht genehmigt werden könnte. Die Gebäudeerweiterung hingegen stünde mit den geltenden Abstandanforderungen in Übereinstimmung, wenn es sich um ein selbständiges Gebäude handeln würde. Der Interessenbewertung liegt eine abstandflächenrechtliche Betrachtung zugrunde, in die eingestellt wird, inwieweit sich die Gebäudeerweiterung selbst auf abstandflächenrechtlich geschützte Belange der Klägerin überhaupt erheblich auswirkt. Wirkt sich die Gebäudeerweiterung auf die abstandflächenrechtlich erheblichen Belange selbst nicht aus, führt dies - vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange - gewöhnlich und so auch hier zu einer Gestattung nach § 6 Abs. 15 BauO NRW. Die Gebäudeerweiterung ist bei isolierter Betrachtung abstandflächenrechtlich unerheblich. Auch in diesem Zusammenhang ist abzustellen auf den durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung neu gefassten § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW. Danach genügt auf einer Länge der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche ein Maß von 0,4 H. Mit der Formulierung "Länge der Außenwände" hat der Gesetzgeber die zu § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 3 BauO NRW a. F. ergangene Rechtsprechung aufgegriffen, die in Anknüpfung an den Wortlaut des Gesetzes prüfte, ob und wann gegeneinander versetzte Außenwände eines Gebäudes noch als eine (die Anwendung des sog. Schmalseitenprivilegs ermöglichende) Außenwand angesehen werden konnte und wann dies nicht mehr der Fall war. Vgl. z. B. auch das im Verfahren gleichen Rubrums ergangene Urteil des Senats vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -. Nach nunmehriger Rechtslage sind jedoch sämtliche zu einer Grundstücksgrenze ausgerichteten Außenwände eines Gebäudes von zusammen nicht mehr als 16 m insoweit privilegiert, als vor ihnen als Tiefe der Abstandfläche eine Abstandfläche von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m ausreicht. Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob gestaffelt bestehende Wände eines Gebäudes bei natürlicher Betrachtungsweise wie zwei Außenwände wirken, solange es sich um die Außenwände eines Gebäudes handelt, die zu einer Grundstücksgrenze ausgerichtet sind. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob und wie oft das Maß von 0,4 H gegenüber anderen Gebäuden oder anderen Grundstücksgrenzen ausgeschöpft wird, da es gegenüber jeder Grundstücksgrenze in Anrechnung gebracht werden darf. Dass die vom Vorbescheid hier umfasste Gebäudeerweiterung einschließlich der Brüstung der Dachterrasse selbst dann den nach der Neuregelung erforderlichen Grenzabstand von 0,4 H einhält, wenn dem Vortrag der Klägerin entsprechend berücksichtigt würde, dass das natürliche Geländeniveau gradlinig verlaufen soll und ungefähr 30 cm tiefer liege als von den Beigeladenen angenommen, bedarf keiner weiteren Ausführungen, zumal auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 8. Februar 2007 insoweit keine Zweifel angemerkt haben. Die § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW n. F. zugrunde liegende Bewertung des Gesetzgebers entspricht auf den jeweiligen Grundstücksnachbarn bezogen insoweit der bisherigen Rechtslage, als er zu seinem Grundstück mit der Anwendung des Schmalseitenprivilegs grundsätzlich rechnen musste. Der Regelung liegt eine Bewertung zugrunde, welche Bebauungsverdichtung dem Nachbarn zuzumuten ist. Diese Bewertung erfasst auch das hier maßgebliche Verhältnis der Grundstücke der Beigeladenen und der Klägerin zutreffend. Es sind auch keine weiteren überwiegenden Interessen der Klägerin daran ersichtlich, die Gebäudeerweiterung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu verhindern. Im Bereich der Gebäudeerweiterung haben auch früher schon, wenngleich geringer dimensionierte Nebenanlagen gestanden. Die Wohnnutzung wird zu einer völlig untergeordneten Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin führen, die ohne weiteres hinzunehmen ist. Die Wohnungen sind nur vom vorderen Teil des Gebäudes zugänglich. Dies betont die Klägerin in anderen Zusammenhang, da sie fürchtet, ihr Grundstück müsse genutzt werden, um den "Anbau" zu erreichen, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Nicht anders als bei in geschlossener Bauweise errichteten Gebäuden, wird die Erreichbarkeit des Wohnhauses der Beigeladenen jedoch von der Straße, der H1.-----straße , aus gewährleistet. Die Dachterrassennutzung entspricht üblichen Gegebenheiten in innerstädtischen Wohnlagen. Gründe des Brandschutzes stehen der Wohnhauserweiterung ebenfalls nicht entgegen. Wie sich aus der Bewertung des § 31 BauO NRW ergibt, genügt ein Grenzabstand von 2,50 m bei einem Gebäude der hier in Rede stehenden Größenordnung den Brandschutzanforderungen. Ob die Garagen auf dem Grundstück der Klägerin selbst den Brandschutzanforderungen genügen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Stehen nach alledem dem Vorhaben der Beigeladenen keine gewichtigen nachbarlichen Belange entgegen - entgegenstehende öffentliche Belange sind ohnehin nicht erkennbar, wie die Erteilung des Vorbescheids durch den Beklagten im Ergebnis bestätigt -, ist das Ermessen des Beklagten auf die Erteilung der Gestattung reduziert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren erstattungsfähig, da sie sich erstinstanzlich durch Stellung eines Antrags am Prozessrisiko beteiligt haben und im zweitinstanzlichen Verfahren Berufungsführer gewesen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.