Urteil
7 K 3870/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0415.7K3870.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin unterhält in Köln unter anderem eine unfallchirurgische Abteilung mit 40 Betten. Die Beigeladene betreibt ein räumlich nahe gelegenes Krankenhaus, für das in dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Chirurgie zuletzt 90 Planbetten ausgewiesen waren. Die Beigeladene und ein weiteres im Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus in Köln beabsichtigten im Jahr 2003 eine Kooperation. Diese sah unter anderem vor, dass die Beigeladene den unfallchirurgischen Bereich abdecken sollte. Nachdem im Jahr 2003 für das Planungsgebiet Köln ein Bedarf an 251 Planbetten und ein Bestand von 211 Betten der Unfallchirurgie festgestellt wurde, schlug das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens vor, dass die Beigeladene mit 40 derartigen Betten in den Krankenhausplan aufgenommen werden und die Gesamtzahl der Planbetten von 362 auf 260 reduziert werden solle. Mit Erlass des Ministeriums vom 04. August 2004 wurden die Planungen sachlich gebilligt, wobei die Beklagte zugleich gebeten wurde, gegenüber der Beigeladenen und dem kooperierenden Krankenhaus zunächst keine Feststellungsbescheide zu erlassen, weil die Kooperation zweifelhaft erschien. In der Folgezeit scheiterte die Kooperation endgültig. Die Beigeladene hielt an einem Teil der für ihr Krankenhaus vorgesehenen Änderungen fest und forderte unter dem 10. Mai 2005 die Landesverbände der Krankenkassen zu Verhandlungen auf. Nach ihren Vorstellungen sollte das Krankenhaus X. mit nur noch 247 Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen sein. Die Betten der chirurgischen Abteilung sollten von 90 auf 79 reduziert werden, von denen 35 als Betten der Unfallchirurgie ausgewiesen sein sollten. Nachdem auch das andere Krankenhaus einen eigenen Feststellungsantrag gestellt hatte, leitete die Beklagte den Vorgang an das Ministerium weiter, welches die vorgesehenen Änderungen befürwortete und die Anträge den in § 17 Abs. 1 und 2 des Krankenhausgesetzes vom 16. Dezember 1998 (KHG NRW) genannten Beteiligten an der Krankenhausversorgung zuleitete, unter anderem auch der Klägerin. Diese teilte dem Ministerium mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 mit, dass nach ihrer Auffassung kein Bedarf an zusätzlichen unfallchirurgischen Betten bestehe. In der Region seien ausreichende Kapazitäten vorhanden. Die Versorgung derartiger Patienten solle in Krankenhäusern der Maximalversorgung erfolgen, die über die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel verfügten. Die Beigeladene sei auch nicht berechtigt, die berufsgenossenschaftlichen Verletzungsartenverfahren durchzuführen. Mit Erlass vom 31. Januar 2006 forderte das Ministerium die Beklagte auf, entsprechend den Vorschlägen im Anhörungsverfahren Feststellungsbescheide zu erlassen. Dazu hieß es, die von der Klägerin sowie von den Kliniken der Stadt Köln und dem Städtetag Nordrhein-Westfalen vorgetragenen Bedenken seien lediglich von wirtschaftlichen Erwägungen getragen und im Verfahren bislang nicht vorgetragen worden. Die Beklagte stellte gegenüber der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. März 2006 fest, dass das Krankenhaus entsprechend einer beigefügten tabellarischen Übersicht in den Krankenhausplan aufgenommen werde. Dieser Anlage zum Bescheid ist zu entnehmen, dass die Beigeladene unter anderem über 44 Planbetten für die allgemeine Chirurgie und 35 Planbetten für das Teilgebiet der Unfallchirurgie verfügen solle, während die Gesamtzahl der Planbetten antragsgemäß reduziert werde. Nachdem die Klägerin gegen den ihr am 20. März 2006 zugestellten Bescheid am 18. April 2006 Widerspruch erhoben und diesen nicht begründet hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, die nunmehr erfolgte Änderung für den Bereich der Unfallchirurgie entspreche inhaltlich dem im früheren Planungsverfahren einvernehmlich gefundenen Ergebnis. Die nunmehr erstmalig geäußerten Bedenken seien in erster Linie wirtschaftlich motiviert und damit unbeachtlich. Mit Bescheid vom 25. September wurde die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides angeordnet. Das Verwaltungsgericht Köln hat in dem Verfahren 9 L 1744/06 den Antrag der Klägerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der bereits am 26. August 2008 von ihr erhobenen Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss vom 05. Februar 2007 im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, die Klägerin werde durch den Feststellungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Zur Begründung der gleichwohl aufrecht erhaltenen Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Der Feststellungsbescheid sei nicht bedarfsgerecht und damit rechtswidrig. Im fraglichen Bereich gebe es bereits eine hinreichende unfallchirurgische Versorgung. Die Kapazitäten der Universitätsklinik seien bei der Krankenhausplanung einzubeziehen, also auch die seit geraumer Zeit vorgehaltenen unfallchirurgischen Betten. Ein weiterer Bedarf bestehe nicht. Es gebe auch ohne die streitigen Betten der Beigeladenen ausreichende regionale Kapazitäten auf dem Gebiet der Unfallchirurgie. Die Beklagte habe den behaupteten Bedarf nicht zeitnah ermittelt. Durch die nicht erforderliche Ausweisung von weiteren unfallchirurgischen Betten werde es zu wirtschaftlich nachteiligen Überkapazitäten kommen. Dadurch werde die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 GG beeinträchtigt. Ohne die Ausweisung von unfallchirurgischen Betten im Krankenhaus der Beigeladenen wären weitere Patienten in das Krankenhaus der Klägerin eingeliefert worden und hätten für die ärztliche Ausbildung und die Belange der Forschung zur Verfügung gestanden. Dies gelte zumindest für leichter verletzte Patienten, die nunmehr auch durch die Beigeladene versorgt würden. Die Beigeladene sei nicht leistungsfähig genug. Ihr Angebot entspreche in personeller und in sachlicher Hinsicht nicht dem Stand der Wissenschaft und den geltenden Anforderungen. Es fehle an den interdisziplinären Kompetenzen in den speziellen chirurgischen Bereichen, die auf dem Gebiet der Notfallchirurgie wesentlich seien. Die personellen, räumlichen und medizinisch- technischen Ressourcen der Beigeladenen reichten für die unfallchirurgische Behandlung von Schwerverletzten nicht aus. Einer Prüfung und Auswahl nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) bedürfe es daher im Ergebnis nicht mehr. Universitätskliniken könnten in diese Abwägung nur einbezogen werden. Sie seien in dem Krankenhausplan nicht wie die Plankrankenhäuser aufgenommen, und ihnen gegenüber könne kein Feststellungsbescheid ergehen. Derartige Bescheide hätten ihr gegenüber nur deklaratorischen Charakter. Daraus folge, dass eine Universitätsklinik auch nicht gehalten sei, Anträge auf Aufnahme von Planbetten im Planungsverfahren zu stellen. Insoweit verweist sie ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen, das ihre Rechtsauffassung bestätige (Urteil vom 25. April 2007, - 8 K 571/03 -). Andererseits hätten die zu Gunsten der Klägerin sprechenden medizinischen, personellen und technischen Gesichtspunkte dazu führen müssen, dass allein eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin rechtmäßig gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 insoweit aufzuheben, als darin für die Beigeladene die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit 35 Planbetten für die Disziplin "Unfallchirurgie" festgestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin werde durch den angegriffenen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Sie sei kein konkurrierendes Plankrankenhaus und habe keinen Antrag auf Berücksichtigung im Planungsverfahren gestellt. Ferner sei die Klägerin nicht in ihren Rechten aus § 13 Abs. 5 KHG NRW verletzt. Diese Vorschrift diene dem Ausgleich zwischen der Versorgungsaufgabe gegenüber der Bevölkerung einerseits und der grundrechtlich abgesicherten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre an einem Hochschulklinikum andererseits. Zur Sicherung der Grund-, Regional- und Spitzenversorgung habe das Land dafür zu sorgen, dass verschiedene Krankenhäuser im Wettbewerb stünden und nicht etwa Hochschulkliniken durch die Ausweisung einer hohen Bettenzahl anderen Krankenhäusern keinen Raum mehr ließen. Universitätskliniken seien daher gehalten, krankenhausplanbezogene Strukturveränderungen in das Planungsverfahren einzubringen. Die Ausweisung von 35 Planbetten zu Gunsten der Beigeladenen sei daher keine Entscheidung zu Lasten der Klägerin, weil sie den streitigen Bedarf nicht beansprucht habe. Die Planung sei auch bedarfsgerecht. In dem ab dem Jahr 2003 geführten Verfahren sei ein Bedarf an 251 unfallchirurgischen Betten festgestellt worden. Dem habe ein Bestand von 211 Betten gegenüber gestanden, sodass keine Überkapazität zu befürchten sei. Die erneute Feststellung des Bedarfs sei auch wegen der Besonderheiten des Verfahrens nicht erforderlich gewesen. Die Feststellungsbescheide im regionalen Planungsverfahren seien 2004 und 2005 ergangen. Lediglich wegen der gescheiterten Fusion der Beigeladenen mit einem anderen Krankenhaus sei es zu einer Verzögerung für diese beiden Krankenhäuser gekommen, während für alle anderen Krankenhäuser Feststellungsbescheide ergangen seien. Hinzu komme, dass ein umfangreicher Bettenabbau umgesetzt werden müsse, sodass eine kurzfristige Neufeststellung des Bedarfs auch aus diesem Grund nicht geboten sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf Art. 12 und 14 GG berufen und nur eine Beeinträchtigung ihres Wissenschafts-, Lehr- und Forschungsauftrages geltend machen, dem sie jedoch unbeschränkt weiter nachgehen könne. Im Übrigen stehe sie außerhalb jeglicher Konkurrenz mit den gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern, sodass sie sich nicht auf einen Konkurrentenschutz berufen könne. Weder die Klägerin noch andere in der Umgebung liegende Krankenhäuser hätten im ursprünglichen Planungsverfahren eingewandt, dass kein Bedarf an weiteren unfallchirurgischen Betten bestehe. Es sei vielmehr das Ergebnis der Bedarfsermittlungen gewesen, dass rund 40 solcher Betten benötigt würden. Über ihre rechtlichen Ausführungen hinaus habe die Klägerin eine konkrete Rechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt. Bereits vor 2003 seien Unfallverletzte bei der Beigeladenen behandelt worden, ohne dass dies zu den von der Klägerin pauschal behaupteten Nachteilen geführt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des Verfahrens 9 L 1744/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Ob die Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist, lässt die Kammer offen. Denn die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin durch den Bescheid vom 16. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 nicht in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt ist, wie es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine stattgebende gerichtliche Entscheidung erfordert. Die in dem angefochtenen Bescheid unter anderem festgestellte Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit 35 Planbetten für das Teilfachgebiet "Unfallchirurgie" beruht auf § 18 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) vom 16. Dezember 1998 (GV NRW 1998, 696 in der Fassung des Gesetzes vom 05. April 2005- GV NRW 2005, 332) und auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I 886) und der Änderung durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2266). Die wesentliche Folge dieser Aufnahme in den Krankenhausplan ist, dass die Beigeladene nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung hat und die in dem Krankenhausplan enthaltenen Feststellungen für die Beigeladene verbindlich sind, etwa im Rahmen des § 18 Abs. 2 KHG NRW. Unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte der Klägerin hat diese Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan nicht. Ihr kann allerdings auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie selbst ein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Beklagten oder zumindest im Verfahren zur Erarbeitung des regionalen Planungskonzepts (§ 16 KHG NRW) nicht geltend gemacht hat. Der Rechtsgrundsatz, dass ein Krankenhaus, das sich der Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter mehreren Konkurrenten nicht stellt, in einem Recht, das es selbst nicht in Anspruch nimmt, nicht verletzt sein kann, vgl. dazu u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 m.w.N., gilt vorliegend nicht. Die Klägerin könnte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter insoweit qualifizierten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nicht geltend machen. Sie ist als Einrichtung der Universität zur Köln ein Krankenhaus, das nach den landesrechtlichen Vorschriften über den Hochschulbau gefördert wird und nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zusätzlich gefördert werden kann, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG. Die Klägerin wird daher aus anderen Haushaltsmitteln und nach Maßgabe anderer Vorschriften finanziert, sodass die Aufnahme eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan eigene Rechte der Klägerin aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz grundsätzlich nicht beeinträchtigen kann. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass etwaige eigene Rechte aus § 13 Abs. 5 KHG NRW beeinträchtigt worden sind. Nach Satz 1 der Vorschrift sind Hochschulkliniken in die Krankenhausplanung einzubeziehen, soweit sie - wie die Klägerin auf dem hier streitigen Gebiet der Unfallchirurgie - der Versorgung der Bevölkerung dienen. Die damit gemeinte Einbeziehung ist mit einer Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, die von den konkurrierenden Krankenhäusern gegebenenfalls angefochten werden kann, nicht zu vergleichen. Wie sich aus § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 KHG NRW ergibt, ist das Versorgungsangebot einer Universitätsklinik bei der Schwerpunktfestlegung und bei der Erarbeitung der regionalen Planungskonzepte zu beachten, wobei das für die Krankenhausplanung zuständige Ministerium schon aus den oben genannten Gründen die eigene Planung des universitären Krankenhauses nicht bestimmen kann oder sogar einen festen Rahmen für dessen Planungen vorgeben darf. Vielmehr sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 KHG NRW die Aufgaben aus Forschung und Lehre bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Der sich aus der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ergebende Bedarf der Hochschulklinik an Bettenkapazitäten, die auch der Versorgung der Bevölkerung dienen, ist von dem Land grundsätzlich als vorgegeben in die eigene Planung einzustellen. In welchem Maße und auf welche Weise ein Ausgleich zwischen der staatlichen Versorgungsaufgabe gegenüber der Bevölkerung einerseits und dem Wettbewerb verschiedener Krankenhäuser und Hochschulkliniken andererseits erfolgen kann und ab welchem Zeitpunkt die Ausweisung einer hohen Bettenzahl für die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhäuser den Hochschulkliniken keinen Raum mehr für ihre Betätigung lässt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat als Beteiligte des vorangegangenen Planungsverfahrens nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine geplante oder schon umgesetzte Ausweitung ihrer Kapazitäten als eine in die Planung einzubeziehende Größe im Sinne des § 13 Abs. 5 KHG NRW anzuzeigen. Die Klägerin hat vielmehr im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass sie die für die Beigeladene vorgesehenen 35 zusätzlichen Betten in der Unfallchirurgie für nicht erforderlich halte und eine Überkapazität abzusehen sei. Eine nähere Substantiierung des Vorbringens ist nicht erfolgt. Die Klägerin, die sich wegen ihres besonderen Status ohnehin nicht auf rein wirtschaftliche Auswirkungen der Planungsentscheidung oder auf die Art. 12 und 14 GG berufen kann, hätte eine hinreichend konkrete Auswirkung der Bettenausweisung auf die für sie streitende Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre darlegen müssen. Dazu hätte sie beispielsweise konkret darlegen können und müssen, welche Veränderungen des Patientenaufkommens eingetreten sind und welche spürbaren deutlichen Auswirkungen diese Entwicklung auf den Lehr- und Forschungsbetrieb haben. Die (bloße) Behauptung, es bestehe kein Bedarf an weiteren Betten auf dem Gebiet der Unfallchirurgie ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Nach den Bedarfsermittlungen zum Ende des Jahres 2003 waren im Bereich des regionalen Planungsgebiets - dem Stadtgebiet Köln - 211 unfallchirurgische Planbetten vorhanden, während es 251 solcher Betten bedurft hätte. Die Einrichtung von nur 35 derartiger Betten im Krankenhaus der Beigeladenen hält sich damit ersichtlich noch im Rahmen des festgestellten Bedarfs. Dass sich die zugrunde gelegte Bedarfslage im laufenden Planungsverfahren so grundlegend geändert haben könnte, dass eine Neufeststellung erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Das leichter verletzte Patienten bei der Klägerin nicht mehr oder nur noch in einem Umfang eingeliefert werden, dass sie ihren Lehr- und Forschungsauftrag auch für diesen Patientenkreis nicht mehr erfüllen könnte, ist ebenfalls nicht näher dargelegt worden. Spätestens seit dem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG Köln 9 L 1744/06 im Februar 2007 konnte die angefochtene Planungsentscheidung umgesetzt werden, sodass bis zum Termin der mündlichen Verhandlung im Jahr 2008 Gelegenheit bestanden hatte, etwaige Veränderungen des bisherigen Betriebes und die Auswirkungen der Planungsentscheidung zu erfassen und darzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.