Urteil
20 K 2953/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0515.20K2953.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges Typ BMW X5, Erstzulassung 03.06.2002, mit dem amtlichen Kennzeichen WIL-00 00. Dieses Fahrzeug wurde am 02.11.2006 gegen 01.55 Uhr im Parkhaus 2 des Flughafens Köln/Bonn aus Gründen der Eigentumssicherung in den VIP-Käfig" des Parkhauses 2 versetzt. Nach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte diesen mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 15.01.2007 auf Zahlung der entstandenen Versetzungskosten in Höhe von 118,62 EUR sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 90 EUR (insgesamt 208,62 EUR) in Anspruch. Im Bescheid wird ausgeführt, im Einsatzzeitpunkt sei die Seitenscheibe an der Beifahrertür offen gewesen. Da der Kläger nicht habe erreicht werden können und auch ein Verschließen der Seitenscheibe nicht möglich gewesen sei, sei aus Gründen der Eigentumssicherung und zur Gefahrenabwehr die Versetzung in den VIP-Bereich des Parkhauses angeordnet worden. Den hiergegen vom Kläger am 12.02.2007 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2007 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 23.07.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe das Fahrzeug ordnungsgemäß im Parkhaus 2 des Flughafens Köln-Bonn geparkt. Dabei seien die Fensterscheiben geschlossen gewesen. Hierzu führt er erläuternd aus, bei einem Fahrzeug des Typs BMW X5 schlössen die Fenster automatisch, wenn das Fahrzeug über die Fernbedienung verschlossen werde. Der Kläger bestreitet, dass sein Fahrzeug ohne die Versetzung gefährdet gewesen sei. Auch in den nicht als VIP-Bereich gekennzeichneten Teilen des Parkhauses sei Parkhauspersonal vorhanden, welches den Parkverkehr überwache. Überdies weise der VIP-Bereich keine Schutzmaßnahmen auf, die das Risiko für einen Dieb so weit erhöhten, dass die dort befindlichen Fahrzeuge als besonders geschützt anzusehen seien. Im Übrigen sei die Maßnahme unverhältnismäßig. So sei die Sicherstellung nicht mit der Gefahr des Diebstahles des Fahrzeuges begründet worden, sondern es sei auf den möglichen Diebstahl der Navigationsanlage abgestellt worden. Diese sei aber kein einzelnes Gerät, sondern bestehe aus mehreren Komponenten. Ein Dieb müsse allein aufgrund der Verteilung an verschiedenen Stellen des Fahrzeuges mit erheblichen Problemen rechnen, wolle er die gesamte Anlage ausbauen. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mitgeteilt, dass das Seitenfenster seines Wagens geöffnet gewesen sei, als er das Fahrzeug nach der Rückkehr aus dem Urlaub im VIP-Bereich in Empfang genommen habe. Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid vom 15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.06.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung legt er dar, im Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes habe das Fenster des Fahrzeuges offen gestanden. Er verweist auf die Betriebsanleitung des Fahrzeuges, wonach das Fenster nur bei gedrückt gehaltener Taste geschlossen werde, ansonsten werde allein die Tür verriegelt. Dessen ungeachtet sei es unerheblich, aus welchen Gründen das Fenster geöffnet gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das im Fahrzeug befindliche Navigationsgerät nicht der alleinige Grund für die Sicherstellung gewesen sei. Primärer Grund sei die Eigentumssichtung am Gesamtfahrzeug gewesen. Das Gericht hat zu der Frage, ob im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens das Seitenfenster des Fahrzeuges des Klägers offen stand, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen POM´in T. und PK z.A. Q. . Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 8 KostO NRW, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die zugrunde liegende Abschleppanordnung des Beklagten zur Eigentumssicherung, die diese Kosten ausgelöst hat, war rechtmäßig. Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme den mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 - 3 B 48.99 -, BayVBl. 2000, S. 380 f., OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 - 5 A 4351/01 -, BayVGH, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, NJW 2001, S. 1960 f. Nach dieser Maßgabe war die Sicherstellung des BMW X5 des Klägers am 02.11.2006 um 1.55 Uhr im Parkhaus 2 des Flughafens Köln/Bonn rechtmäßig. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation des Klägers, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen, um die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Wagens, einzelner Teile wie etwa des Navigationsgerätes bzw. einzelner Komponenten dieses Gerätes oder einer Sachbeschädigung auszuschließen. Denn die Gefahr einer Entwendung des Fahrzeugs bzw. eines Diebstahls aus dem Kraftfahrzeug bzw. die Beschädigung im Inneren des Kraftfahrzeuges war über das normale, alle im öffentlichen Raum abgestellten Autos treffende Risiko erhöht, weil nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das rechte Seitenfenster offen stand. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich nachvollziehbar, dass die Information über das offen stehende Fenster über den Sicherheitsdienst des Flughafens eingegangen ist und dass sich die Angaben vor Ort bestätigt haben. Auch der Kläger hat eingeräumt, das Seitenfenster sei bei Abholung des Fahrzeuges offen gewesen. Hinzu kommt, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls maßgeblich durch die Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände mitbestimmt wird sowie des Weiteren, um was für ein Fahrzeug es sich handelt und wo es abgestellt war. Je höher der Wert eines Fahrzeu ges ist und je größer die Wahrscheinlichkeit gerade des Diebstahls dieses Kraftfahrzeugmodells am Abstellort ist, umso höher ist auch die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der zu begegnenden Diebstahlsgefahr. Hier haben die einschreitenden Beamten ihre Entscheidung im Wesentlichen deshalb getroffen, weil es sich bei dem BMW X5 um ein hochwertiges Fahrzeug handelte und Diebstähle aus diesen Fahrzeugen im Flughafenareal in der Vergangenheit häufiger vorkamen. Zudem enthielt das Fahrzeug ein Navigationsgerät, wobei nach der Darlegung des Beklagten gerade auch Navigationsgeräte aus entsprechenden Fahrzeugen gestohlen wurden. Mitbestimmend war darüber hinaus die Gefahr der Beschädigung des Fahrzeuginneren. Diese vorgenommenen Ermessenserwägungen sind sachgerecht. Diese Erwägungen haben zunächst ihre Bestätigung darin gefunden, dass nach den vom Beklagten vorgelegten und in das Verfahren eingeführten Statistiken und Unterlagen es sich bei dem BMW X5 um ein Fahrzeugmodell handelt, das in den Diebstahlsstatistiken an vorderer Stelle steht (vgl. Beiakte 1, Anlagen I bis V, nach Bl. 25). Es ist auch davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Hinblick auf sein Alter (Erstzulassung Juni 2002) im Zeitpunkt des Einschreitens noch über einen erheblichen Wert verfügte. Gefahrerhöhend war des Weiteren der Abstellort. Insoweit hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass es gerade im maßgeblichen Zeitraum im Parkhaus des Flughafens vermehrt zu Aufbrüchen dieses Wagentyps sowie des Typs BMW X3 gekommen ist. Da der Halter nicht erreichbar war, war zudem ungewiss, wie lange das Fahrzeug noch mit geöffneter Seitenscheibe vor Ort stehen würde. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, gerade der Umstand, dass andere BMW Fahrzeuge aufgebrochen worden seien, belege, dass keine über die allgemein gegebene Gefahr hinausgehende Risikosituation geherrscht habe. Es ist evident, dass ein Fahrzeug mit geöffneter Scheibe gefährdeter ist, weil potentielle Diebe mehr Zeit haben, das Fahrzeug zu stehlen. Ebenso ist es für sie leichter, beispielsweise ein Navigationssystem oder Komponenten desselben auszubauen, denn sie können spur- und geräuschlos in Fahrzeuginnere gelangen. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichtes unerheblich, ob wegen des festen Einbaus des Navigationssystems ggf. nur ein Teil desselben ausgebaut und gestohlen werden konnte oder die gesamte Anlage. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Monitor des Navigationssystems Teil des Bordcomputers war, denn veräußerbar sind auch einzelne Komponenten. Schließlich liegt es auf der Hand, dass das Fahrzeug bei geöffneter Seitenscheibe erheblich gefährdeter für Beschädigungen im Fahrzeuginnern ist, als ein Fahrzeug mit verschlossener Scheibe. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. So hat der Beklagte zunächst versucht, den Halter des Fahrzeugs zu benachrichtigen bzw. das Fenster manuell zu verschließen. Diese Versuche sind misslungen. Deshalb stand in der konkreten Situation dem Beklagten auch kein schonenderes Mittel zur Abwehr der Gefahr eines Diebstahls oder einer Sachbeschädigung zur Verfügung. Das Gericht folgt auch nicht dem Vorbringen des Klägers, der VIP-Bereich des Parkhauses biete keine signifikant erhöhte Sicherheit. Dieser Vortrag ist bereits angesichts der vorgelegten Lichtbilder über den VIP-Bereich widerlegt. Aus diesen ergibt sich, dass ein Zugang in diesen Bereich nicht für jedermann möglich ist; vielmehr handelt es sich um einen abgeschlossenen Bereich. Gegen die Höhe der Abschleppkosten und Gebühren bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die verlangten Kosten beruhen auf Pauschalverträgen zwischen dem Beklagten und den Abschleppfirmen, die nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht überhöht sind. Insbesondere hat die Maßnahme auch nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit einem eher geringfügigen Kostenbeitrag von 208,62 EUR, der zu dem Zweck der Maßnahme, nämlich ein hochwertiges Auto vor einem Diebstahl oder einer Beschädigung zu schützen, in keinem Missverhältnis steht. Deshalb war die vorgesehene Sicherungsmaßnahme nach Auffassung des Gerichts für den Kläger objektiv nützlich und es drängte sich auch kein schonenderes Mittel auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.