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Urteil

20 K 5419/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0506.20K5419.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges Typ VW Phaeton, Erstzulassung 25.02.2009, mit dem amtlichen Kennzeichen DN - 00 000. Das Fahrzeug wurde am Donnerstag, dem 30.04.2009, gegen 22.00 Uhr vom Parkhaus 1/Ebene 1 des Flughafens Köln/Bonn aus Gründen der Eigentumssicherung in den "VIP-Käfig" des Parkhauses 2 versetzt, da die hintere rechte Seitenscheibe geöffnet war. Ausweislich des Einsatzprotokolls blieben Versuche, am Firmensitz der Klägerin jemanden telefonisch zu erreichen, erfolglos; der Firmeninhaber war telefonisch nicht verzeichnet. Er holte das Fahrzeug am 04.05.2009 ab. 3 Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte diese mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 17.08.2009 auf Zahlung der entstandenen Versetzungskosten in Höhe von 104,13 EUR sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 65 EUR (insgesamt 169,13 EUR) in Anspruch. 4 Die Klägerin hat am 22.08.2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Maßnahme sei unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig gewesen. Ein Sicherungsbedürfnis habe nicht bestanden. Das Fahrzeug verfüge über ein hochwertiges Alarmsystem mit Wegfahrsperre, so dass ein Diebstahl des Fahrzeugs auch bei geöffneter Seitenscheibe ausgeschlossen gewesen sei. Die geöffnete Seitenscheibe sei ohnehin nicht ausreichend, um die Gefahr einer Eigentumsbeeinträchtigung - sei es durch Diebstahl oder Vandalismus - zu begründen; andernfalls könnte jedes geöffnete Cabrio mit dieser Begründung abgeschleppt werden. Das Fahrzeug habe sich in einem rund um die Uhr überwachten Parkhaus an einem hoch frequentierten Flughafen befunden. Es habe außerdem im Blickfeld der Kasse in einem Bereich, der bauseits überdacht sei, gestanden. Dass man an dem der Sicherstellung folgenden 1. Mai und dem nachfolgenden Wochenende niemanden am Geschäftssitz der Klägerin habe erreichen können, ergebe sich erst aus einer Rückschau. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 30.04.2009 habe der Beklagte nicht wissen können, wann der Eigentümer des Fahrzeugs zurückkomme. Die Klägerin sei zudem rund um die Uhr erreichbar, entweder über das Sekretariat oder den Anrufbeantworter, der täglich abgehört werde. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Leistungs- und Gebührenbescheid vom 17.08.2009 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt er aus, dass es bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation der Klägerin entsprochen habe, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen. Im Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes sei wegen der geöffneten Seitenscheibe die Gefahr einer Entwendung des Fahrzeugs bzw. eines Diebstahls aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung im Inneren über das normale, alle im öffentlichen Raum abgestellten Autos betreffende Risiko erhöht gewesen. Es habe sich bei dem VW Phaeton um ein hochwertiges Fahrzeug gehandelt, der Halter sei nicht erreichbar und es sei ungewiss gewesen, wie lange das Fahrzeug noch mit geöffneter Seitenscheibe vor Ort gestanden hätte. Eine erhöhte Gefahr habe des Weiteren durch den Abstellort bestanden, da die Parkhäuser des Flughafens Köln/Bonn seit längerem dafür bekannt seien, dass sie von Personen, die sich auf den Diebstahl hochwertiger Fahrzeuge spezialisiert hätten, "genutzt" würden. Eine lückenlose Überwachung aller abgestellten Fahrzeuge durch den Parkhausbetreiber finde nicht statt; lediglich im sogenannten "VIP-Bereich", in den das Fahrzeug abgeschleppt worden sei, sei der Zugang zu stehenden Fahrzeugen nicht für jedermann möglich. Selbst wenn infolge des Alarmsystems mit Wegfahrsperre ein Diebstahl des Fahrzeugs absolut unmöglich sei, sei die durch das offen stehende Fenster bestehende Gefahr der Beschädigung des Fahrzeuginneren allein ausreichend für eine Sicherstellung gewesen. Nach Auskunft der Volkswagen-Zentrum Leverkusen GmbH & Co KG sei zudem ein Diebstahl des Display in der Mittelsäule sowie der im Handschuhfach befindlichen Bordcomputer-Komponenten (Steuerung Navigationssystem und CD-Wechsler) mit handelsüblichem Werkzeug auch durch eine "ungeübte" Person innerhalb von 4-5 Minuten möglich. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 13 Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 17.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 8 KostO NRW, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die zugrunde liegende Abschleppanordnung des Beklagten zur Eigentumssicherung, die diese Kosten ausgelöst hat, war rechtmäßig. 15 Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei u.a. die voraussichtliche Dauer der Möglichkeit eines Schadenseintritts, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 - 3 B 48.99 - BayVBl. 2000, S. 380 f., OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 - 5 A 4351/01 - Juris; BayVGH, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 - NJW 2001, S. 1960 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2009 - 14 K 154/09 - Juris; VG Aachen, Urteil vom 30.08.2006 - 6 K 2477/05 - Juris; Urteil der Kammer vom 15.05.2008 - 20 K 2953/07 -. 17 Gemessen an diesen Kriterien war die hier streitige Sicherstellung des VW Phaeton der Klägerin rechtmäßig. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation der Klägerin, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen, um die infolge des geöffneten hinteren rechten Seitenfensters erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung auszuschließen. 18 Allerdings war zur Überzeugung des Gerichts die Gefahr einer Entwendung des Fahrzeugs bzw. eines Diebstahls aus dem Kraftfahrzeug allein durch das geöffnete rechte Seitenfenster noch nicht über das normale, alle im öffentlichen Raum abgestellten Autos treffende Risiko erhöht. Denn der neuwertige VW Phaeton der Klägerin war mit einer modernsten Anforderungen entsprechenden Alarmanlage, die auch bei geöffnetem Seitenfenster aktiviert ist, und einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet, so dass die Gefahr eines Diebstahls ausgesprochen gering war. Gerade nicht professionelle Gelegenheitstäter, die sich möglicherweise durch ein geöffnetes Seitenfenster angesprochen fühlen könnten, werden regelmäßig nicht in der Lage sein, moderne elektronischen Sicherungssysteme zu überwinden, 19 vgl. VG Düsseldorf und VG Aachen, a.a.O.; anders insoweit VG Köln, a.a.O. 20 Es ist zwischen den Beteiligten zudem unstreitig, dass die Alarmanlage des VW Phaeton auch den Innenraum des Fahrzeugs überwacht und diese Innenraumüberwachung nur durch Drücken der Verriegelungstaste der Fernbedienung deaktiviert werden kann. Für einen nicht mit Spezialkenntnissen bzw. -geräten ausgestatteten Täter war daher eine Überwindung der Innenraumüberwachung und damit ein Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeug ebenfalls kaum möglich, selbst wenn - ohne Berücksichtigung der Innenraumüberwachung - entsprechend der Auskunft der Volkswagen-Zentrum Leverkusen GmbH & Co KG ein Diebstahl des Display in der Mittelsäule sowie der im Handschuhfach befindlichen Bordcomputer-Komponenten durch eine "ungeübte" Person innerhalb von 4-5 Minuten möglich sein sollte. 21 Für den Bereich des Flughafens Köln/Bonn spiegelt sich diese Sachlage in den vom Beklagten vorgelegten Kriminalitätsstatistiken wider. So sind die Zahlen der Diebstähle von KfZ denkbar niedrig. Selbst im Jahre 2008, also noch vor der erfolgreichen Arbeit einer speziell eingerichteten polizeilichen Ermittlungsgruppe, betrug die Anzahl dieser Diebstähle lediglich 4. Im Jahre 2009 kam es sogar nur noch zu einem KfZ-Diebstahl. Die Diebstähle aus KfZ gingen von 155 im Jahre 2008 nach Ermittlung der im Flughafenbereich aktiven besonderen Tätergruppe um über die Hälfte auf 75 im Jahre 2009 zurück. Die Zahl von 75 Fällen mag im Rahmen einer Risikobewertung nicht ganz zu vernachlässigen sein, allerdings fehlt es insoweit an einer genauen Aufschlüsselung nach betroffenen KfZ-Typen. Zudem betrafen diese Fälle nach den Angaben des Beklagten zu einem großen Teil Gegenstände (Navigationsgeräte, Mobiltelefone oder andere Wertsachen), die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden waren und daher durch einfaches Hineingreifen entwendet werden konnten. Solche Gegenstände waren im PKW der Klägerin nicht vorhanden, zumindest wurden hierzu bei der Sicherstellung keinerlei Feststellungen getroffen. 22 Ob durch das geöffnete Seitenfenster eine Risikoerhöhung hinsichtlich Beschädigungen durch spontanen Vandalismus gegeben war, ist nicht zweifelsfrei. Dafür spricht der Umstand, dass der PKW der Klägerin - anders etwa als in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht in einem Bereich abgestellt war, der 24 Stunden ohne Unterbrechung videoüberwacht wird. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass diese fehlende Videoüberwachung dadurch kompensiert werden kann, dass das Fahrzeug im Sichtbereich der Kasse abgestellt war. Denn zum einen befanden sich nach den von der Klägerin vorgelegten Fotos mehrere Parkreihen zwischen der Kasse und dem Fahrzeug der Klägerin, so dass keine ungehinderte Sicht bestand. Zum anderen kann nicht von einer lückenlosen Besetzung der Kasse und noch weniger von einer stetigen ungeteilten Aufmerksamkeit des mit anderen Aufgaben betrauten Kassenpersonals für Geschehnisse auf dem Parkdeck ausgegangen werden. Allerdings erweisen sich die vom Beklagten vorgelegten Zahlen betreffend Sachbeschädigungen an KfZ nicht als aussagekräftig. So ist die Gesamtzahl der in den Jahren 2008 und 2009 festgestellten Sachbeschädigungen an KfZ mit 11 bereits sehr niedrig. Zudem lassen sich aus der vorgelegten Auswertung keinerlei Einzelheiten etwa über den exakten Standort der beschädigten PKW oder über die Art und Weise der Beschädigung entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob es unter den 11 festgestellten Sachbeschädigungen überhaupt einen Fall gab, der den Innenraum eines Fahrzeugs betraf. Die Frage einer Risikoerhöhung durch spontanen Vandalismus bedurfte hier aber letztlich keiner Entscheidung. 23 Denn die Sicherstellung erweist sich zur Überzeugung des Gerichts vorliegend deshalb als rechtmäßig, weil der PKW der Klägerin auf dem nicht überdachten Parkdeck 1 in einem Bereich abgestellt war, der auch nicht teilweise durch bauliche Bestandteile bedeckt war. Dies ergibt sich entgegen dem schriftlichen Vortrag der Klägerin eindeutig aus den von dieser selbst vorgelegten Fotos. Der PKW war somit Witterungseinflüssen ungeschützt ausgesetzt und infolge des geöffneten Seitenfensters bestand auch das erhöhte Risiko von Beschädigungen im Innenraum des Wagens. Da unter dem Firmensitz der Klägerin niemand erreichbar war, war zudem ungewiss, wie lange das Fahrzeug noch mit geöffneter Seitenscheibe vor Ort stehen würde. Unter Berücksichtigung des auf den Tag der Sicherstellung folgenden Feiertag des 1. Mai mit anschließendem Wochenende ist es nicht zu beanstanden, dass die einschreitenden Beamten von einer alsbaldigen Abhilfe durch die Klägerin innerhalb weniger Stunden nicht ausgingen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie die Klägerin zuletzt hat vortragen lassen - der Anrufbeantworter in deren Büro täglich einschließlich an Feiertagen und Wochenenden abgehört würde, da der Beklagte dies im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht erwarten musste. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch bei Cabrios, soweit sie unter vergleichbaren Umständen abgestellt sind, gegebenenfalls eine entsprechende Prognoseentscheidung getroffen werden könnte. 24 Die Maßnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten in der konkreten Situation ein schonenderes Mittel zur Abwehr der Gefahr einer Sachbeschädigung zur Verfügung stand. Insbesondere hat die Maßnahme nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Sie belastete die Klägerin insgesamt lediglich mit einem eher geringfügigen Kostenbeitrag von 169,13 EUR, der zu dem Zweck der Maßnahme, nämlich ein hochwertiges Auto vor einer Beschädigung zu schützen, in keinem Missverhältnis steht. 25 Die vorgenommene Sicherungsmaßnahme war nach allem zur Überzeugung des Gerichts für die Klägerin objektiv nützlich. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.