Beschluss
2 L 456/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse an der Aussetzung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht offensichtlich, richtet sich die Interessenabwägung nach der Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsacheklage.
• Allein die formelle Illegalität einer ohne erforderliche Genehmigung aufgenommenen Nutzung genügt regelmäßig für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der in Nordrhein-Westfalen entwickelten Rechtsprechung.
• Die Aufnahme einer gewerblichen Nutzung in einer zu Wohnzwecken dienenden Garage stellt regelmäßig eine Nutzungsänderung i.S.d. BauO NRW dar und kann genehmigungspflichtig sein.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei wahrscheinlich rechtmäßiger Nutzungsuntersagung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse an der Aussetzung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht offensichtlich, richtet sich die Interessenabwägung nach der Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsacheklage. • Allein die formelle Illegalität einer ohne erforderliche Genehmigung aufgenommenen Nutzung genügt regelmäßig für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der in Nordrhein-Westfalen entwickelten Rechtsprechung. • Die Aufnahme einer gewerblichen Nutzung in einer zu Wohnzwecken dienenden Garage stellt regelmäßig eine Nutzungsänderung i.S.d. BauO NRW dar und kann genehmigungspflichtig sein. Der Antragsteller betreibt oder überließ eine Garage in I. offenbar zur Durchführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen. Die Gemeinde erließ am 26.02.2008 eine Ordnungsverfügung, die die gewerbliche Nutzung der Garage untersagt und sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antragsteller bestreitet die gewerbliche Nutzung und rügt, die Tätigkeit sei nur in Freundschaftsverhältnissen erfolgt; eine Genehmigung zur Änderung der Nutzung liegt nicht vor. Außendienstmitarbeiter der Gemeinde dokumentierten am 25.02.2008 Arbeiten an fremden Fahrzeugen, Fotos und Zeugenvermerke liegen vor. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Zulässigkeit: Der sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, die aufschiebende Wirkung war wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 8 AGVwGO NRW entfallen. • Rechtliche Maßstäbe: Das Gericht hat bei nicht offensichtlich rechtswidriger Verfügung und angeordneter sofortiger Vollziehung eine summarische Prüfung vorzunehmen; die Wiederherstellung erfolgt nur, wenn das private Interesse die öffentliche sofortige Vollziehung überwiegt. Bei fehlender offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist die Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsacheklage maßgeblich. • Prüfung der Sachlage: Die summarische Sicht ergibt, dass die Gemeinde die Nutzung zu Recht beanstandet hat. Es liegt keine Genehmigung oder Anzeige über eine Nutzungsänderung vor; die formelle Illegalität begründet nach ständiger nordrhein-westfälischer Rechtsprechung regelmäßig die Untersagung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Sachbeweise und Glaubhaftigkeit: Hinweise auf fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit (Zeugenangaben, Fotos, Vermerke, Beobachtungen Dritter) stehen gegen die Darstellung des Antragstellers von Freundschaftsdiensten; vorgelegte Stellungnahmen genügen nicht der Glaubhaftmachung. • Rechtsgrundlagen: Relevante Normen sind § 80 VwGO (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung), §§ 61, 87 Abs.1 BauO NRW (Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde und Befugnis zur Maßnahmenanordnung), § 75 Abs.5 BauO NRW (Genehmigungserfordernis), ggf. § 8 AGVwGO NRW sowie die einschlägige nordrhein-westfälische Rechtsprechung zur formellen Illegalität. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Das Gericht folgte der summarischen Einschätzung, dass die Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und eine größere Wahrscheinlichkeit für die Erfolglosigkeit der Klage besteht, weil die beanstandete gewerbliche Nutzung ohne erforderliche Genehmigung formell illegal ist und durch konkrete Feststellungen der Außendienstmitarbeiter gestützt wird. Die Untersagung beschränkt sich auf gewerbliche Tätigkeiten; private oder einmalige Selbstreparaturen bleiben zulässig. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.