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Beschluss

23 L 53/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0224.23L53.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

     2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro

               festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 250/17 gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2016 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 sowie Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigem Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht erlassen hat. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn u.a. bei der Änderung der Nutzung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Dabei genügt regelmäßig bereits die formelle Illegalität, um eine ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 1992 – 10 B 3753/92 – und vom 01. Juli 1998 - 7 B 1376/98 -. Nach Aktenlage bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Garage ohne die erforderliche Baugenehmigung als Werkstatt nutzt. Für die hier streitgegenständliche Garage liegt lediglich eine Baugenehmigung für eine offene Kleingarage vom 02. Dezember 2014 vor. Garagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW "zum Abstellen von Kraftfahrzeugen" bestimmt. Tritt neben diese von der Rechtsordnung allein vorgesehene Funktion der Garage maßgeblich eine andere, nämlich die als Werkstatt zur Reparatur von Kraftfahrzeugen, liegt eine Nutzungsänderung auch dann vor, wenn die Garage in den Zeiten, in denen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden, weiterhin geeignet ist, in ihr Kraftfahrzeuge abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 A 7528/95. Hinsichtlich der als Nutzungsänderung zu wertenden Nutzung einer Garage für die Reparatur von Kraftfahrzeugen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Reparaturarbeiten gewerblich oder privat durchgeführt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. September 2008 - 7 B 917/08 -, juris. Entscheidend ist daher nicht, dass der Antragsteller sein Gewerbe „Autopflege, Innen- und Außenreinigung ohne Öl- und Filterwechsel“ zum 22. Januar 2016 abgemeldet hat. Denn zum einen ging am 16. Juni 2016 bei der Antragsgegnerin eine Beschwerde ein, dass der Antragsteller weiterhin täglich PKW und Motorräder repariere und Preisverhandlungen und Vorschusszahlungen stattfinden würden. Zum anderen hat der Antragsteller selbst angegeben, an seinem eigenen Kraftfahrzeug einige Male Reparaturen vorzunehmen. Offen bleiben kann, welche Pflege-, Wartungs- und Reparaturarbeiten über die gesetzliche Zweckbestimmung hinaus hinsichtlich des regelmäßig in der Garage abgestellten Fahrzeuges noch zulässig wären. Denn die Ausstattung der Garage des Antragsstellers ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei einer Kontrolle am 17. Juni 2016 nicht auf einfache Pflege- und Wartungsarbeiten, die gegebenenfalls noch vom Begriffsverständnis einer Garage umfasst sind, ausgelegt. Insbesondere entspricht das Vorhandensein einer Hebebühne der typischen Ausstattung einer nicht als Garage zu qualifizierenden Werkstatt. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2014 - 4 K 13.1153 -, juris. Das Verbot der Nutzung der Garage als Werkstatt ist auch nicht unverhältnismäßig. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller eine Nutzungsänderung im Sinne einer Werkstatt bestreitet. Die Untersagung einer Nutzung, die der Betroffene gar nicht ausüben zu wollen behauptet, kann nicht unverhältnismäßig sein. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 2 L 456/08 –. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenso rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällte eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Nutzung als Werkstatt ist mit der genehmigten Funktion der Garage nicht mehr vereinbar und damit formell illegal. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. September 2008 - 7 B 917/08 -. Der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse daran dargetan, die Garage ungenehmigt als Werkstatt zu nutzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes.