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Urteil

14 K 5615/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0603.14K5615.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0 (verschiedene Flurstücke) eine Nassabgrabung. 2 Mit Plangenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 23. April 1986 wurde der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung und Herrichtung auf den Flurstücken 0, 000/0, 0 - 00, 000 (tlw.), 000, 000 (tlw.), 000, 000, 000 (tlw.), sowie 000 - 000 gestattet. Diesbezüglich erhielt die Klägerin - in der Folge - wasserrechtliche Erlaubnisse für das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer. 3 Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 wurde zugunsten der Klägerin weiter der Plan festgestellt, auf den Grundstücken Flurstücke 00 - 00 durch die Gewinnung von Sand und Kies ein Gewässer herzustellen. Der Klägerin wurde unter IV.3.15. des Planfeststellungsbeschlusses - konzentriert - eine Erlaubnis für das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer erteilt. Als Mindestanforderung an die Abwassereinigung sei ein Zyklonabscheider mit nachgeschaltetem Absetzbecken zu errichten. Mit Plangenehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. November 2001 wurde der Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Auskiesung auf dem Flurstück 000 einschließlich angrenzender Ufer genehmigt werde. Die Auskiesungs- bzw. Rekultivierungsfristen wurden mit Plangenehmigungsbescheiden des Beklagten vom 28. November 2001 bzw. 23. Mai 2006 letztlich auf den 31. August 2008 bzw. 31. August 2009 hin verlängert. 4 Am 1. September 2004 wendete sich die Klägerin an den Beklagten und beantragte die Erlaubnisfreiheit der Kieswäsche durch die Erteilung eines Freistellungsbescheides zu bestätigen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dann ein Freistellungsbescheid erteilt werden könne, wenn ein genehmigungsfreies Verhalten unter Sanktionsandrohung stehe und das Gesetz das Risiko gesetzwidrigen Verhaltens dem Betroffenen überlasse. Mit Schreiben vom 14. September 2004 wies der Beklagte darauf hin, dass für eine Feststellung der Erlaubnisfreiheit keine Notwendigkeit bestehe, da die Klägerin über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfüge. Eventuelle weitere Anfragen seien an die Bezirksregierung Köln zu richten. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 begehrte die Klägerin nochmals die Erteilung eines Freistellungsbescheides; ein solcher Bescheid sei für das Wasserentnahmeentgelt von Bedeutung. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 teilte der Beklagte mit, dass der Vorgang zur weiteren Prüfung an die Bezirksregierung Köln übersenden worden sei. Eine weitere Reaktion des Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgte nicht. 5 Am 21. September 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsklage zulässig; ihr ursprüngliches Begehren - eine auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung zur Feststellung bzw. Feststellung - habe sich durch die Einstellung der Kieswäsche am 30. April 2008 erledigt. Ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass ihr in Ziffer IV.3.15 des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Januar 2000 aufgegeben worden sei, einen Zyklonabscheider zu errichten. Dem sei sie jedoch nicht nachgekommen, die Kieswäsche sei abweichend von der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführt worden. Daher drohten ihr auch heute gewässeraufsichtliche Maßnahmen bzw. die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, weshalb sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Erlaubnisfreiheit habe. Insoweit sei unerheblich, dass sie seinerzeit gegen die genannte Auflage keine Klage erhoben habe. Denn es habe ihr freigestanden, auch nach dem Eintritt der Bestandskraft einen Änderungsantrag hinsichtlich des Erlaubnisbescheides zu stellen. Einen solchen habe sie zwar zunächst gestellt, an diesem Antrag sei aber im Hinblick auf die seinerzeit beantragte Feststellung der Erlaubnisfreiheit nicht mehr festgehalten worden. 6 Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, 7 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war festzustellen, dass die Entnahme von Wasser auf dem Grundstück in M. , Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 zum Zweck der Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung auf diesem Grundstück als Maßnahme des Gewässerausbaus keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte, 8 hilfsweise, 9 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war festzustellen, dass die Entnahme von Wasser auf dem Grundstück in M. , Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 zum Zweck der Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung auf diesem Grundstück im Rahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG erfolgte und daher keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte, 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass die Entnahme von Wasser auf dem Grundstück in M. , Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 zum Zweck der Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung auf diesem Grundstück als Maßnahme des Gewässerausbaus keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte, 12 hilfsweise, 13 festzustellen, dass die Entnahme von Wasser auf dem Grundstück in M. , Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 zum Zweck der Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung auf diesem Grundstück im Rahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG erfolgt und daher keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Klage sei unzulässig, da der Klägerin das Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsinteresse fehle. Die Klägerin habe seinerzeit die wasserrechtliche Erlaubnis ohne Einschränkungen und nicht unter Vorbehalt beantragt und habe sie auch erhalten. Gegen den Planfeststellungsbeschluss sei sie - auch hinsichtlich des Zyklonabscheiders - nicht vorgegangen. Im Übrigen laufe hinsichtlich des Zyklonabscheiders ein Änderungsverfahren bzw. müsse ein solches durchgeführt werden. 17 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage hat keinen Erfolg. Mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes durch den Beklagten hatte (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts durch eine Behörde ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine gesetzliche Regelung einen diesbezüglichen Anspruch verleiht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Feststellung durch das Gericht effektiver wäre und mit dem gestellten Verpflichtungsantrag offensichtlich die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO umgangen werden sollen. 20 Vgl. zu alldem Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 Rdnr. 2; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 132, 135; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 220 jeweils m.w.N. 21 Ob darüber hinausgehend feststellende Verwaltungsakte im Ermessenswege ergehen können und ob diesbezüglich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen dann eine Ermessensreduzierung in Blick zu nehmen ist, wenn der Erlass des Verwaltungsaktes der Behebung von Rechtsunsicherheit dient, kann dahinstehen. Rechtssicherheit wurde der Klägerin nämlich bereits durch die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse verschafft, worauf der Beklagte bereits im Rahmen seines Schreibens vom 14. September 2004 zutreffend hingewiesen hat. Es kann auch dahinstehen, ob sie dann einen Anspruch auf Erlass eine feststellenden Verwaltungsaktes hätte haben können, wenn die begehrte Feststellung durch die Behörde mit Verwaltungsakt aus inhaltlichen Erwägungen abgelehnt worden wäre. Denn die Schreiben des Beklagten vom 14. September bzw. 22. Oktober 2004 stellten weder Verwaltungsakte dar, noch wurde in ihnen inhaltlich zum Antrag der Klägerin Stellung genommen. Die Schreiben enthielten keine Rechtsmittelbelehrung und beschränkten sich auf die Hinweise, dass die Klägerin bereits eine Erlaubnis habe und dass der Beklagte unzuständig sei. 22 Vgl. zum Erlass von feststellenden Verwaltungsakten zur Behebung von Rechtsunsicherheit HessVGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 4 TH 1864/94 - BauR 1995, S. 679. Zur Konstellation, dass die begehrte Feststellung durch die Behörde aus inhaltlichen Erwägungen abgelehnt worden ist vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - , juris; Kopp/Schenke, a.a.O. 23 Mit dem zweiten und dritten Hilfsantrag ist die Klage unzulässig. Insoweit kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungsklage auch vergangene Rechtsverhältnisse einer Feststellung zugänglich sind. Jedenfalls ist gem. § 43 Abs. 1 VwGO eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Dieses berechtigte Interesse an der Feststellung muss gerade gegenüber dem konkret Beklagten bestehen. Grundsätzlich kann sich ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung u.a. daraus ergeben, dass sich der Kläger wegen bestehender Rechtsunsicherheit der Durchführung eines Straf- oder Ordnungswidrigenverfahrens ausgesetzt sieht, oder dass er sich in einer Situation befindet, in der die Feststellungsklage deshalb „besseren" Rechtsschutz bietet, da die festzustellende Frage Vorfrage für eine Vielzahl von Verfahren ist. 24 Vgl. zu alldem z.B. Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnrn. 23 ff; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 30 ff.; Sodan, a.a.O., Rdnr. 79, 85 ff. 25 Ob und inwieweit diese Voraussetzungen auch für die Feststellung vergangener Rechtsverhältnisse gelten, kann dahinstehen, da sie in der Sache nicht gegeben sind. Die Klägerin war Inhaberin der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse, daher ist die Frage, ob sie dieser Erlaubnisse bedurfte, ohne Belang. Auch mag es sein, dass ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass ein Eigentümergebrauch vorliegt. Dies findet indes seinen Grund allein in dem Gedanken der Notwendigkeit der Verschaffung von Rechtssicherheit für den Eigentümer - diese Rechtssicherheit wurde hier der Klägerin aber - wie gesagt - durch die Erlaubnisse verschafft. Der Umstand, dass die Klägerin - wie sie selbst vorträgt - bewusst gegen eine Auflage der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 7. Januar 2000 verstoßen hat, ist unerheblich. Selbst wenn die Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung des Wassers erlaubnisfrei gewesen wären - und in der Folge die Auflagen möglicherweise rechtswidrig gewesen wären - änderte dies nichts an der Befolgungspflicht der Klägerin (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Weder hatte die Klägerin die Auflagen angefochten, noch beabsichtigte sie auf eine Änderung der Auflagen hinzuwirken. Schließlich ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung auch im Hinblick auf das Wasserentnahmeentgelt nach dem WasEG NRW nicht zu erkennen. Denn das Wasserentnahmeentgelt wird von der Bezirksregierung Düsseldorf und nicht von dem Beklagten erhoben. Eine Feststellung im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vermochte die Rechtsposition der Klägerin gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf nicht zu stärken (vgl. § 121 VwGO). Im Übrigen hätte auch eine feststellende Entscheidung des Beklagten insoweit keine Tatbestandswirkung gehabt. Die Bezirksregierung Düsseldorf beurteilte als Festsetzungs- und Einziehungsbehörde für das Wasserentnahmeentgelt ausweislich des Wortlauts des § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 WasEG NRW selbst das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 WasEG NRW bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG. An die Feststellungen von Planfeststellungsbeschlüssen bzw. wasserrechtlichen Erlaubnissen war sie nicht gebunden. Das bedeutet auch, dass nicht bereits der Umstand, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, für die Bezirksregierung Düsseldorf die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bzw. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW abschnitt. 26 Vgl. zu alldem VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1494/05 - ; VG Aachen, a.a.O., Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 2 Rdnr. 17 und § 24 Rdnr. 5a m.w.N. 27 Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren als unerheblich abzulehnen, da sie sich auf Fragen bezogen, die allein im Rahmen einer sachlichen Prüfung des Begehrens der Klägerin relevant geworden wären. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.