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Urteil

17 K 4148/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0603.17K4148.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007 wird aufgehoben, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 4.718,83 EUR festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des in Köln-Altstadt / Nord gelegenen Grundstücks Gemarkung Köln, Flur oo, Flurstücke ooo, ooo und ooo/oo, mit der Lagebezeichnung „E. 2a". Die Grundstücke werden von dem E1. -I. genutzt. Das Flurstück ooo grenzt unter anderem an die Straße „ooo ooo" an; die an dieses Flurstück angrenzenden Parzellen ooo und ooo/oo liegen im Hinterland der Straße. Die Parzelle ooo und die Splitterparzelle ooo haben zusammen eine Fläche von 2.051 qm, Flurstück ooo/oo hat eine Fläche von 250 qm. 3 Die Straße ooo ooo verläuft in West-Ost-Richtung zwischen I1. Straße / X.------ platz und der C.-----gasse / Große O.--gasse . Zwischen I1. Straße / X.------platz und der Einmündung der T.-----gasse ist die Straße dem Fußgängerverkehr (und Lieferverkehr) vorbehalten. Die Straße ooo ooo ist zwischen I1. Straße / X.------ platz und etwa 4,50 m östlich der Westgrenze des Flurstücks ooo bzw. Ostgrenze des Flurstücks oooo/ooo („T1. „) auf einer Länge von etwa 36,5 m rund 9,00 m breit. In östlicher Richtung weitet sich die Straße anschließend bis zur Einmündung der T.-----gasse auf (Breite zwischen 25,00 und 30,00 m), wobei die südliche Hälfte dieser Aufweitung von dem I2. dominiert wird. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die Abrechnungspläne und die Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte 2 im Parallelverfahren 17 K 4145/07, Blatt 84, und Beiakte 1 im Parallelverfahren 17 K 4146/07, Blatt 36 bis 44 und 150) Bezug genommen. 4 Mit der 167. Satzung vom 14. Oktober 2002 über die Festlegungen gemäß § 9 der Satzung der Stadt Köln vom 05. März 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (im Folgenden: 167. Maßnahmesatzung) legte die Stadt Köln fest, dass in der Straße ooo ooo im Abschnitt von X.------platz / I1. Straße bis Platzfläche östlich des T2. (I2. ) folgende Arbeiten durchgeführt werden sollten: 5 Erneuerung der Fußgängerzone im Bereich des Grundstücks I1. Straße ooo bis ooo, Flurstück oooo/ooo („T1. „) durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht, Ein- und Umbau von Sinkkästen bzw. Einbau einer Kastenrinne. 6 Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung der Stadt Köln vom 05. März 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (im Folgenden: SBS) wurde der Anteil der Beitragspflichtigen auf 50 % der beitragsfähigen Kosten festgesetzt. Die Maßnahmesatzung, mit der die Straße ooo ooo zugleich als Fußgängergeschäftsstraße eingestuft wurde, trat rückwirkend zum 31. Mai 2002 in Kraft. Die entsprechenden Baumaßnahmen wurden zwischen Mai und Juli 2003 sowie im Oktober 2003 ausgeführt; am 24. Juli und 26. November 2003 erfolgten die Abnahmen. 7 Mit der 171. Satzung vom 16. März 2004 über die Festlegungen gemäß § 9 der Satzung der Stadt Köln vom 05. März 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (im Folgenden: 171. Maßnahmesatzung) legte die Stadt Köln fest, dass in der Straße ooo ooo im Abschnitt von Ostseite T1. (Flurstück oooo/ooo) bis T.-----gasse folgende Arbeiten durchgeführt werden sollten: 8 Erneuerung der Fußgängerzone östlich des Grundstücks I1. Straße ooo bis ooo, Flurstück oooo/ooo (T1. ), im Bereich des I3. durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Ein- und Umbau von Sinkkästen. 9 Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung der Stadt Köln vom 05. März 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (im Folgenden: SBS) wurde die beitragsfähige Höchstbreite auf 4,50 m entlang der Gebäudefronten der Straße ooo ooo in dem vorgenannten Abschnitt und der Anteil der Beitragspflichtigen auf 50 % der beitragsfähigen Kosten festgesetzt. Die Maßnahmesatzung, mit der die Straße ooo ooo zugleich als Fußgängergeschäftsstraße eingestuft wurde, trat rückwirkend zum 19. September 2003 in Kraft. Die entsprechenden Baumaßnahmen wurden zwischen Dezember 2003 und März 2004 ausgeführt; am 08. April 2004 erfolgte die Abnahme. 10 Mit Beitragsbescheid vom 25. April 2007 (Gz. 621/12-1K-46542) zog der Beklagte die Klägerin für die Flurstücke ooo und ooo zu einem Straßenbaubeitrag wegen des vorgenannten Ausbaus der Straße ooo ooo im Abschnitt von X.------platz / I1. Straße bis zur Aufweitung östlich des T2. in Höhe von 16.126,07 EUR heran. Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte er die gesamte Grundfläche des Grundstücks von 2.051 qm und eine Geschossfläche von 20.152 qm (10.076 qm x 2-facher Artzuschlag). 11 Gegen die Heranziehung erhob die Klägerin am 14. Mai 2007 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. September 2007 reduzierte der Beklagte den Straßenbaubeitrag um 1.538,48 EUR und setzte ihn auf 14.587,59 EUR neu fest; im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. 12 Am 08. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Bildung von Teilabschnitten bei dem Ausbau der Straße ooo ooo sei nicht plausibel und für sie nachteilig, weil sie aufgrund der Lage ihres Grundstücks an beiden Teilabschnitten doppelt Straßenbaubeiträge zahlen müsse. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft. Der Beklagte habe nicht entsprechend den Vorgaben der Straßenbaubeitragssatzung die tatsächlichen Aufwendungen für die Herstellung des abgerechneten Teilstücks der Straße ooo ooo zugrunde gelegt, sondern eine fiktive Ermittlung auf der Grundlage der Kosten für ein größeres Projekt, nämlich für den Umbau des X1.------platzes und der abgehenden Seitenstraßen, vorgenommen. Eine derartige fiktive Abrechnung sei in der Straßenbaubeitragssatzung nicht vorgesehen und führe zu unbilligen Ergebnissen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er bezieht sich auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides und tritt dem Vorbringen der Klägerin darüber hinaus im Einzelnen entgegen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 17 K 4145-4147/07 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 21 Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 4.718,83 EUR festgesetzt worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); im Übrigen ist er rechtmäßig. 22 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag für die Erneuerung der Fußgängerzone der Straße ooo ooo im Abschnitt von X.------ platz / I1. Straße bis zur Aufweitung der Straße östlich des T2. durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Ein- und Umbau von Sinkkästen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung (SBS) - vom 05. März 1989 i.d.F. der zweiten Satzung zur Änderung der SBS vom 30. September 1994 sowie i.V.m. der 167. Maßnahmesatzung. 23 Nach § 1 der SBS erhebt die Stadt Köln Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch u.a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der SBS. Die Voraussetzungen der Vorschriften der SBS liegen vor. 24 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass er wegen des in zwei getrennten Schritten erfolgten Straßenausbaus zwei verschiedene Abrechnungsgebiete bilden und damit auch getrennte Abrechnungen vornehmen konnte. Das folgt bereits aus dem in § 1 SBS festgelegten sog. weiten Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts, der grundsätzlich für die Abgrenzung der Anlage auf das Bauprogramm abstellt. 25 Die Bedenken der Klägerin gegen die Aufwandsermittlung für die Herstellung des hier interessierenden Teilstücks der Straße ooo ooo (Fläche zwischen X.------platz / I1. Straße und der Aufweitung der Straße östlich des T2. ) greifen nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung hat der Beklagte bei der Abrechnung die für die Herstellung der Straße ooo ooo tatsächlich entstandenen Aufwendungen zugrunde gelegt. Er hat lediglich mit Blick auf den im gesamten Ausbaubereich (ooo ooo, X.----- -platz , oo ooo S. , ooooo G. ) erfolgten gleichartigen Ausbau einen sog. Durchschnittspreis pro Quadratmeter Ausbaufläche gebildet. Davon abgesehen dürfte die von dem Beklagten gewählte Abrechnungsmethode der Klägerin lediglich günstig sein. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 26 Die Aufwandsverteilung ist jedoch fehlerhaft erfolgt. 27 Die Annahme des Beklagten, dass das hier in Rede stehende Grundstück der Klägerin (Parzellen ooo und ooo) mit der vollen Maßstabsfläche bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen ist, trifft nicht zu. Das Grundstück kann nur mit der Fläche in die Verteilung einbezogen werden, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergibt, mit denen es einerseits an der ausgebauten Anlage (4,45 m Teilfront) und andererseits an deren - in Erfüllung des in der 171. Maßnahmesatzung festgelegten Bauprogramms - ausgebauter Fortführung (34,43 m Teilfront) liegt. 28 Bei einer an einem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die wie hier vor der Parzelle 000 in selbständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, hat eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen zu erfolgen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das in Rede stehende Grundstück an einer Erschließungsanlage liegt, die vor dem in Rede stehenden Grundstück in Abschnitte geteilt ist, sondern auch dann, wenn die Straßenbaubeitragssatzung den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff verwendet und das Grundstück nur mit einem Teil seiner Frontlänge an diese Anlage und im Übrigen an die Straße in Fortführung dieser Anlage grenzt, also formal betrachtet nicht an zwei Abschnitte einer Anlage grenzt. 29 Eine gleiche Behandlung dieser Fälle in der Form, dass das Grundstück nur teilweise im Verhältnis zu den anliegenden Frontlängen an mehreren Abschnitten einer Erschließungsanlage oder an mehreren nach Bauprogrammen gebildeten Anlagen berücksichtigt wird, ist deshalb geboten, weil dem Grundstück durch den Ausbau einer an einer Grundstücksseite vorbeiführenden Straße nur einmal ein die ganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil zuwächst und daher bei dem Ausbau nur eines Teilstücks entsprechend nur eine teilweise Heranziehung zulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Ob das abgerechnete Teilstück in Folge der Wahl des spezifischen Anlagenbegriffs des Straßenbaubeitragsrechts eine Anlage oder nur einen selbständig abrechenbaren Abschnitt einer Erschließungsanlage darstellt, spielt für die Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils durch wegemäßige Erschließung keine Rolle. 30 Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschluss vom 08. Juni 2004 - 15 A 2166/04 -, NVwZ-RR 2004, 784. 31 Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn das Grundstück an zwei verschiedene Erschließungsanlagen im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne angrenzen würde. Das ist mit Blick auf die ausgebauten Teilstücke der Straße ooo ooo (Fläche rund um den I2. einerseits, Fläche zwischen X.------platz / I1. Straße und der Aufweitung andererseits) jedoch nicht der Fall. Maßgebend ist insoweit eine natürliche Betrachtungsweise, wobei das Gericht sich auf seine eigene Ortskenntnis stützen kann. Danach sind beide - lediglich in zwei Ausbauschritten neu hergestellte - Teilstücke der Straße Bestandteile einer einheitlichen Verkehrsanlage. Zwischen I1. Straße / X.------platz und der Einmündung der T.-----gasse besteht die Straße ooo ooo gewissermaßen aus einem „Hauptzug" mit einer einheitlichen, die gesamte Anlage prägenden Verkehrsfunktion als Fußgängerzone und Durchfahrt für Anlieferungsverkehr sowie einem „Nebenstrang", der an der Ostseite des T3. vorbei und südlich um den I2. herumführt. Die von dem I2. beanspruchte Grundfläche und seine Aufbauten trennen - das geben die Abrechnungspläne nur unvollkommen wieder - diesen Nebenstrang deutlich von dem Hauptzug. Dem Nebenstrang wird dadurch hinsichtlich seiner Verkehrsfunktion als Fußgängerbereich im Verhältnis zu dem Hauptzug nur untergeordnete Bedeutung zugewiesen, weshalb er sich als dessen unselbständiges Anhängsel darstellt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Außengastronomie der angrenzenden Gastronomiebetriebe in Anspruch genommenen Flächen. Insgesamt gesehen entsteht damit durch die Aufweitung der Straße keine Platzfläche, die den (durchgehenden) Straßenzug unterbricht und den Eindruck eines eigenständigen Elements der Straßennetzes vermittelt. 32 Dem entsprechend ist eine nur teilweise Heranziehung darüber hinaus in Bezug auf die Parzellen angezeigt, auf denen das sog. T1. errichtet ist (laufende Nummern 5-7 im Abrechnungsplan), weil auch diesen Grundstücken durch den in zwei Bauabschnitten erfolgten Ausbau der Straße ooo ooo nur einmal ein die ganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil erwächst. 33 Damit verringert sich nicht nur die Summe der Verteilerwerte von 12.300 auf 4.353 Verrechnungseinheiten, sondern auch die auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Verteilerwerte, wie der Beklagte in der mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 vorgelegten Alternativberechnung 3 ermittelt hat. Hieraus resultiert, dass die Klägerin mit einem wesentlich niedrigeren Anteil an der Verteilung des Erschließungsaufwandes teilnimmt und damit nur ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.718,83 EUR (anstelle von 14.587,59 EUR; Differenz 9.868,76 EUR) gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 34